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Art. 6 GwG — Besondere Sorgfaltspflichten
Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
1 Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bisStGB2herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260terStGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen;
die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist;
3 die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.
Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
SR 311.0 ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
Funktion und Stellung im System der Sorgfaltspflichten
Art. 6 GwG verlangt vom Finanzintermediär mehr als die formelle Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 3 bis 5 GwG. Er muss verstehen, was eine Geschäftsbeziehung bezweckt und warum eine Transaktion stattfindet. Die Norm hat zwei Stufen: eine allgemeine, nach Risiko abgestufte Pflicht, Art und Zweck jeder Geschäftsbeziehung zu identifizieren (Abs. 1), und eine qualifizierte Abklärungspflicht bei vier gesetzlich umschriebenen Auslösern (Abs. 2 lit. a bis d). Abs. 3 und 4 ordnen Beziehungen zu politisch exponierten Personen (PEP) dem erhöhten Risiko zu und knüpfen damit an Abs. 2 lit. c an.
Das Bundesgericht versteht Abs. 1 als Grundlage einer allgemeinen Abklärungspflicht mit Risikokomponente: «Damit wurde eine allgemeine Abklärungspflicht unter Einbezug der Risikokomponente statuiert» 2C_747/2021. Die erhöhten Sorgfaltspflichten der GwV-FINMA orientieren sich nach dieser Rechtsprechung im Einklang mit dem Gesetz am erhöhten Risiko 2C_747/2021. Für die Pflichten nach Art. 12 ff. aGwV-FINMA besteht eine genügende gesetzliche Grundlage 2C_368/2023.
Funktional verbindet Art. 6 die Sorgfaltspflichten mit der Meldepflicht. Seit 1. Januar 2023 definiert Art. 9 Abs. 1quinquies GwG den begründeten Verdacht ausdrücklich unter Bezug auf die zusätzlichen Abklärungen nach Art. 6 Art. 9 GwG. Die Folgen nicht ausgeräumter Verdachtsmomente werden unten im Abschnitt zur Fortdauer der Meldepflicht behandelt.
Adressaten
Art. 6 richtet sich an Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG. Dazu gehören neben Banken, Vermögensverwaltern, Fondsleitungen, Versicherungen und Wertpapierhäusern auch Spielbanken, Veranstalterinnen von Grossspielen, Handelsprüfer und die berufsmässig tätigen Personen nach der Generalklausel von Abs. 3 Art. 2 GwG.
Für zwei weitere Kategorien gelten eigene Regeln:
Händlerinnen und Händler: Art. 8a Abs. 2 GwG übernimmt die Auslöser der Ungewöhnlichkeit und der Anhaltspunkte im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a und b, verweist aber weder auf Abs. 1 noch auf die PEP-Regeln von Abs. 3 und 4 .
Beraterinnen und Berater: Sie sind seit 1. Oktober 2026 nach Art. 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 3bis GwG unterstellt Art. 2 GwG. Für sie regelt die Selbstregulierungsorganisation den Umfang der Sorgfaltspflichten und sieht vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vor (Art. 8c GwG) Art. 8c GwG. Art. 6 ist für sie daher nicht unmittelbar massgebend.
Entwicklung des Wortlauts
Die heutige Struktur ist in mehreren Schritten entstanden:
Gesetz vom 3. Oktober 2008: Art. 6 wurde unter dem Titel «Abklärungspflichten» neu gefasst. Abs. 1 verlangte erstmals, Art und Zweck der Geschäftsbeziehung zu identifizieren, wobei sich der Umfang der Informationen nach dem Risiko richtete; lit. b wurde um die Terrorismusfinanzierung ergänzt BBl 2008 8313. Nach der Botschaft formalisierte die Risikokomponente «ein Prinzip, das bereits allgemeine Praxis ist» BBl 2007 6269.
GAFI-Gesetz vom 12. Dezember 2014: Es fügte das qualifizierte Steuervergehen in lit. b ein, schuf lit. d und überführte die PEP-Regeln in Abs. 3 und 4 auf Gesetzesstufe BBl 2014 605BBl 2014 9689.
Bundesbeschluss vom 25. September 2020: Er passte lit. b als Folgeänderung an den revidierten Art. 260ter StGB an («kriminellen oder terroristischen Organisation»), in Kraft seit 1. Juli 2021 BBl 2018 6427.
Gesetz vom 19. März 2021: Es hat lit. d nicht eingeführt, sondern vereinfacht. Statt die übermittelnden Behörden zu nennen, verweist der Buchstabe seit 1. Januar 2023 nur noch auf Art. 22a Abs. 2 oder 3 GwG BBl 2019 5451BBl 2021 668. Die periodische Aktualisierung der Belege wurde in Art. 7 Abs. 1bis GwG verankert, nicht in Art. 6 BBl 2021 668.
Für ältere Sachverhalte wenden die Gerichte die damalige Fassung als «aArt. 6 GwG» an, etwa mit der früheren Formulierung «wirtschaftlichen Hintergründe» 2C_747/2021.
Art und Zweck der Geschäftsbeziehung und risikobasierter Ansatz (Abs. 1)
Kundenprofil als Referenzmassstab
Abs. 1 Satz 1 gilt ohne besonderen Anlass für jede Geschäftsbeziehung 2C_368/2023. Das so gewonnene Profil ist der Massstab, an dem spätere Transaktionen gemessen werden. In B-7186/2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Bank vor, sie hätte sich fragen müssen, weshalb die tatsächlichen Transaktionen «sowohl im Zweck als auch in der Höhe derart deutlich von den Erwartungen gemäss dem KYC-Gesellschaftsprofil abwich» b-7186-2018. Das Bundesgericht hat die Verletzung von aArt. 6 GwG in diesem Fall bestätigt und das Urteil einzig im Kostenpunkt aufgehoben 2C_747/2021. Die materiellen Erwägungen zu Art. 6 bleiben damit massgebend.
Umfang, Hierarchiestufe und Kontrollperiodizität
Abs. 1 Satz 2 macht drei Parameter vom Risiko der Vertragspartei abhängig: den Umfang der Informationen, die Hierarchiestufe des Entscheids über Aufnahme und Weiterführung sowie die Periodizität der Kontrollen. Das Gesetz legt die Stufen nicht selbst fest. Die GwV-FINMA konkretisiert sie:
Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung «einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung» Art. 18 GwV-FINMA.
In den Fällen von Art. 13 Abs. 3 und 4 lit. a bis c GwV-FINMA (namentlich PEP) entscheidet das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder über die Aufnahme und bei PEP-Beziehungen alljährlich über die Weiterführung. Es ordnet zudem regelmässige Kontrollen aller Beziehungen mit erhöhten Risiken an. Bei sehr umfangreichem Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufiger Hierarchie kann diese Verantwortung an die Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen werden Art. 19 GwV-FINMA.
Der Finanzintermediär muss Beziehungen und Transaktionen wirksam überwachen. Banken und Wertpapierhäuser betreiben ein informatikgestütztes System, dessen Treffer innert angemessener Frist auszuwerten sind. Bei einer geringen Zahl von Vertragsparteien oder Transaktionen dürfen sie darauf verzichten Art. 20 GwV-FINMA.
Seit 2023 tritt die Pflicht hinzu, die Belege periodisch auf ihre Aktualität zu überprüfen; Periodizität, Umfang und Art richten sich «nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt» Art. 7 GwG. Nach der Botschaft ist diese Überprüfung nicht an besondere Ereignisse gebunden wie bei Art. 5 GwG, sondern muss periodisch erfolgen BBl 2019 5451.
Bankinterne Zuständigkeitsregeln können über das Verordnungsrecht hinausgehen. In 2C_368/2023 beruhte die Zuständigkeit eines regionalen CEO für Kontoeröffnungen auf einer internen Weisung 2C_368/2023. Eine allgemeine gesetzliche Zuständigkeitsregel folgt daraus nicht. Umgekehrt genügt nach B-5862/2024 ein blosser Verstoss gegen bankinterne Regeln nicht, um eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht zu begründen b-5862-2024.
Beurteilungsspielraum und Ex-ante-Betrachtung
Weil Art. 6 mit unbestimmten Begriffen arbeitet, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht einen Spielraum: Die Bestimmungen seien «relativ unbestimmt formuliert, was dem Finanzintermediär einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumt» b-5862-2024. Massgebend ist der damalige Kenntnisstand. Im selben Entscheid führten weder die russische Staatsangehörigkeit eines wirtschaftlich Berechtigten noch dessen Handel mit Russland vor 2022 zwingend zu einer Einstufung als Beziehung mit erhöhtem Risiko. Die von der FINMA angeführten Anhaltspunkte waren bei korrekter Ex-ante-Betrachtung weder einzeln noch zusammen geeignet, einen konkreten Verdacht zu begründen b-5862-2024. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Anwendung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die vier Auslöser der qualifizierten Abklärungspflicht (Abs. 2)
Die Auslöser in Abs. 2 stehen alternativ nebeneinander. Liegt einer vor, muss der Finanzintermediär «die Hintergründe und den Zweck» der Transaktion oder Geschäftsbeziehung abklären. Liegt keiner vor, verlangt das Recht keine zusätzlichen Abklärungen: Nach B-5862/2024 sind zusätzliche Abklärungen «nur bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko oder bei Transaktionen mit erhöhtem Risiko» zwingend b-5862-2024. Ebenso hielt das Bundesgericht in 6B_729/2010 fest, solche Nachforschungen seien nicht in allen Fällen geboten, sondern nur bei Anhaltspunkten 6B_729/2010.
Ungewöhnlichkeit und erkennbare Rechtmässigkeit (lit. a)
Ungewöhnlich ist eine Transaktion oder Beziehung, die vom erwarteten Muster abweicht. Die GwV-FINMA nennt als Kriterien namentlich «erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen» sowie entsprechende Abweichungen gegenüber vergleichbaren Beziehungen Art. 14 GwV-FINMA. Typische Konstellationen sind Transaktionen, deren wirtschaftlicher Zweck nicht erkennbar ist oder die wirtschaftlich unsinnig erscheinen, und Durchlaufkonten ohne plausiblen Grund Annex 1 GwV-FINMA. Nach BGE 143 II 162 können auch komplexe Strukturen ungewöhnlich im Sinne von lit. a sein BGE 143 II 162. Im Fall 2C_747/2021 waren die Transaktionen wegen der beträchtlichen Summen und der Beteiligung von Schuldnergesellschaften in Offshore-Destinationen ungewöhnlich und ihre Rechtmässigkeit «nicht ohne weiteres erkennbar» 2C_747/2021.
Die Ausnahme der erkennbaren Rechtmässigkeit ist eng. Das Bundesverwaltungsgericht lässt eine weitere Abklärung nur entfallen, wenn die Rechtmässigkeit so offensichtlich ist, dass weitere Fragen offensichtlich sinnlos wären b-5862-2024. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem die Abklärung durchgeführt wird und zu einem entlastenden Ergebnis führt. So in 4A_122/2013: Die Bank stufte eine Überweisung als ungewöhnlich ein, holte zweimal Auskünfte ein, prüfte Handelsregisterangaben und liess sich ein neues Formular A unterzeichnen. Danach durfte sie sich mit den Erklärungen des Zeichnungsberechtigten begnügen, «lesquelles paraissaient plausibles» (die plausibel erschienen) 4A_122/2013. Die Pflicht war erfüllt, nicht ausgeschlossen.
Während der Abklärung muss der Finanzintermediär eine ungewöhnliche Transaktion nicht ausführen. Das Bundesgericht leitet dies unmittelbar aus Art. 6 ab: «Il en résulte nécessairement que l'exécution de la transaction est reportée jusqu'à clarification» (daraus folgt notwendigerweise, dass die Ausführung der Transaktion bis zur Klärung aufgeschoben wird) BGE 143 III 653. Im entschiedenen Fall hielt die Bank einen Überweisungsauftrag wegen negativer Medienberichte rund drei Wochen zurück und meldete dann der MROS, weil die Kundenerklärungen zur Herkunft und zur Verwendung der Mittel lückenhaft blieben BGE 143 III 653.
Anhaltspunkte für Vortaten, kriminelle Organisationen und Terrorismusfinanzierung (lit. b)
Lit. b verlangt keinen begründeten Verdacht, sondern nur Anhaltspunkte. Das Bundesverwaltungsgericht lässt bereits «schwache Verdachtsmomente» genügen b-7186-2018. Der Anhang der GwV-FINMA hält dazu fest, dass einzelne Anhaltspunkte für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Verdacht begründen, ihr Zusammentreffen aber auf Geldwäscherei hinweisen kann Annex 1 GwV-FINMA. Als besonders verdächtig gilt unter anderem ein Strafverfahren gegen den Kunden wegen Verbrechen, Korruption, Missbrauchs öffentlicher Gelder oder qualifizierten Steuervergehens Annex 1 GwV-FINMA. Für Banken und Wertpapierhäuser gelten Transaktionen mit solchen Anhaltspunkten zusätzlich als Transaktionen mit erhöhten Risiken Art. 38 GwV-FINMA.
Beim qualifizierten Steuervergehen richtet sich der Bezugspunkt nach Art. 305bis Ziff. 1bis StGB: erfasst sind Steuerbetrug nach DBG und StHG, wenn die hinterzogenen Steuern «pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen» Art. 305bis StGB. Die Schwelle wirkt als Begrenzung. In 4A_263/2019 verlangte eine Bank für die physische Auslieferung von Gold einen Nachweis der Steuerkonformität. Das Bundesgericht hielt fest, es fehlten Hinweise auf eine Urkundenfälschung zwecks Steuerhinterziehung und auf hinterzogene Steuern über Fr. 300'000 in einer Steuerperiode; die blosse Weigerung, die Steuerkonformität zu belegen, genügte nicht 4A_263/2019. Ob ausländische Strafverfolgungsrisiken eine Verweigerung rechtfertigen könnten, liess das Bundesgericht mangels Feststellungen zum deutschen Recht offen und wies die Sache zurück 4A_263/2019.
Die Varianten der kriminellen oder terroristischen Organisation und der Terrorismusfinanzierung knüpfen an Art. 260ter und Art. 260quinquies StGB an; die Anpassung von 2020 war eine Folgeänderung zur Revision von Art. 260ter StGB BBl 2018 6427. Als Anhaltspunkt nennt die GwV-FINMA etwa wiederholte Überweisungen in die geografische Nähe von Operationsgebieten terroristischer Organisationen Annex 1 GwV-FINMA.
Die Pflicht entsteht im Zeitpunkt, in dem Anhaltspunkte erkennbar werden. In 6B_729/2010 bestand vor November 2003 keine Pflicht zu vertiefter Abklärung, weil keine Anhaltspunkte vorlagen. Mit der Verhaftung der Kundin, Presseberichten über ein Strafverfahren und dem möglichen kriminellen Ursprung der Mittel änderte sich dies; von da an musste der Mitarbeiter weiter abklären und durfte nicht bei einer internen Meldung stehen bleiben 6B_729/2010.
Erhöhtes Risiko (lit. c)
Lit. c verweist auf die Risikoeinstufung, die der Finanzintermediär selbst vornehmen muss. Er entwickelt Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, hält für jedes Kriterium fest, ob es für seine Tätigkeit relevant ist, konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und kennzeichnet die betroffenen Beziehungen intern Art. 13 GwV-FINMA. Als Kriterien kommen namentlich Sitz oder Wohnsitz in einem FATF-Hochrisikoland, fehlender persönlicher Kontakt, Höhe der Vermögenswerte und der Zu- und Abflüsse sowie die Komplexität von Strukturen mit Sitzgesellschaften in Frage Art. 13 GwV-FINMA. Kraft Verordnung gelten in jedem Fall als erhöht: Beziehungen zu ausländischen PEP und ihnen nahestehenden Personen, Korrespondenzbankbeziehungen zu ausländischen Banken und Beziehungen zu Personen in FATF-Ländern, bei denen die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft Art. 13 GwV-FINMA. Für Transaktionen gilt Entsprechendes; in jedem Fall erhöht ist namentlich die physische Einbringung von mehr als 100 000 Franken zu Beginn der Beziehung Art. 14 GwV-FINMA.
Der Gesetzgeber hat es abgelehnt, weitere Kategorien im Gesetz zwingend als erhöhtes Risiko festzulegen: Der Nationalrat lehnte 2019 eine Motion ab, Beziehungen zu Offshore-Finanzplätzen analog zu Abs. 3 einzustufen; der Bundesrat verwies auf den Kriterienkatalog der GwV-FINMA AB 2019 N 473.
Die Einstufung nach lit. c ist kein Selbstzweck, sondern löst Abklärungen aus. Die Rechtsprechung zieht dabei Grenzen. In 4A_263/2019 durfte die Vorinstanz lit. c nicht als Grundlage für eine Pflicht verwenden, die Spur einer an sich nicht ungewöhnlichen Goldauslieferung zu sichern 4A_263/2019. Umgekehrt verstärkt die bankinterne Höchsteinstufung einer Beziehung die Pflicht zu vertiefter Abklärung, wie das Bundesgericht im Fall eines Staatsfonds mit Offshore-Strukturen festhielt 2C_747/2021.
Datenabgleich mit Terrorlisten (lit. d)
Lit. d knüpft an die Daten an, die nach Art. 22a Abs. 2 oder 3 GwG weitergeleitet werden. Es handelt sich um Daten zu Personen und Organisationen, die ein anderer Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001) des UNO-Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten auf eine Liste gesetzt und veröffentlicht hat. Das EFD leitet sie an FINMA, ESBK, interkantonale Behörde und Zentralamt weiter, die sie an die beaufsichtigten Finanzintermediäre, die Aufsichtsorganisationen und die SRO weitergeben Art. 22a GwG. Die Daten sind bereits auf Behördenebene gefiltert: Das EFD leitet keine Daten weiter, wenn es annehmen muss, «dass die Menschenrechte oder Grundsätze der Rechtstaatlichkeit verletzt würden» Art. 22a GwG.
Der Abgleich erfasst Vertragspartei, wirtschaftlich berechtigte und zeichnungsberechtigte Person, und zwar bei Übereinstimmung wie bei grosser Ähnlichkeit der Daten. Er führt nicht unmittelbar zur Meldung, sondern zunächst zur Abklärung. Erst wenn der Finanzintermediär aufgrund dieser Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die Daten übereinstimmen, besteht die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 lit. c GwG Art. 9 GwG. Die Neufassung von 2021 hat an dieser Abklärungspflicht nichts geändert BBl 2019 5451.
Politisch exponierte Personen (Abs. 3 und 4)
Begriff und Kategorien
Art. 2a GwG unterscheidet drei Gruppen Art. 2a GwG:
ausländische PEP: Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut «sind oder waren», insbesondere Staats- und Regierungschefs, hohe Politiker und hohe Funktionäre auf nationaler Ebene sowie oberste Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung;
inländische PEP: Personen mit führenden öffentlichen Funktionen in der Schweiz auf nationaler Ebene sowie Verwaltungsräte und Geschäftsleitungsmitglieder staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung;
PEP bei internationalen Organisationen: Personen mit führender Funktion in zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Sportverbänden.
Nahestehend sind natürliche Personen, die einer PEP «aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen» Art. 2a GwG. Nach der Verordnung kommt es nicht darauf an, ob die PEP als Vertragspartei, Kontrollinhaber, wirtschaftlich berechtigte oder bevollmächtigte Person auftritt Art. 13 GwV-FINMA.
Beziehungen zu ausländischen PEP und ihnen nahestehenden Personen gelten «in jedem Fall» als Beziehungen mit erhöhtem Risiko. Der Finanzintermediär hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum. Das Bundesstrafgericht wandte dies in SK.2022.47 auf Konten an, bei denen ein Botschafter Mitberechtigter an den Gesellschaften war: Die Konten «présentaient un risque accru» (wiesen ein erhöhtes Risiko auf) ch-bstger--sk-2022-47. Der Entscheid wurde im Berufungsverfahren bestätigt ch-bstger--sk-2022-47.
Die Qualifikation als nahestehende Person hängt von der Erkennbarkeit ab. Im Fall Stanford erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Bankeigentümer als «close associate» eines ausländischen Regierungschefs grundsätzlich als PEP zu behandeln war b-5586-2013. In 6B_729/2010 genügte dagegen der Umstand allein, dass der Vater des wirtschaftlich Berechtigten Richter war, nicht für eine PEP-Qualifikation; das damalige Aufsichtsrecht verlangte bei der Erstidentifikation keine aktive und vertiefte Suche nach Hinweisen auf politische Exponiertheit. Mehr zu verlangen, hätte nach dem Bundesgericht überschritten, was unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit vom Finanzintermediär verlangt werden konnte 6B_729/2010. Sobald bekannt wurde, dass der Vater Bundesrichter war, musste die Beziehung als PEP-Beziehung qualifiziert werden 6B_729/2010. Der Entscheid betrifft das Recht vor der gesetzlichen PEP-Regelung von 2014.
Inländische PEP und PEP internationaler Organisationen (Abs. 4)
Für inländische PEP und PEP bei internationalen Organisationen gilt das erhöhte Risiko nur «im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien». Die Botschaft begründet dies mit der GAFI-Empfehlung 12: Im Gegensatz zu ausländischen PEP müssten diese Kategorien «nicht zwingend als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken eingestuft werden» BBl 2014 605. Die zusätzlichen Kriterien ergeben sich aus dem Katalog der GwV-FINMA BBl 2014 605Art. 13 GwV-FINMA. Liegt ein solches Kriterium vor, gelten die oben zu Abs. 1 dargestellten Zuständigkeiten des obersten Geschäftsführungsorgans für Aufnahme und jährliche Weiterführung Art. 19 GwV-FINMA.
Für die Dauer des Status unterscheidet das Gesetz: Inländische PEP gelten 18 Monate nach Aufgabe der Funktion nicht mehr als politisch exponiert; die allgemeinen Sorgfaltspflichten bleiben vorbehalten Art. 2a GwG. Für ausländische PEP und PEP internationaler Organisationen sieht der Wortlaut keine solche Frist vor («sind oder waren») Art. 2a GwG.
Durchführung, Plausibilisierung und Dokumentation der Abklärungen
Art. 6 Abs. 2 bestimmt nur das Ziel der Abklärung (Hintergründe und Zweck), nicht ihre Methode. Die Rechtsprechung zum Vorläuferrecht (GwV-EBK) umschreibt den Inhalt: In verhältnismässigem Umfang sind die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, der Verwendungszweck abgezogener Mittel und die Plausibilität grösserer Eingänge festzustellen; der Finanzintermediär prüft die Ergebnisse auf Plausibilität und dokumentiert sie b-5586-2013. Das geltende Verordnungsrecht hält an diesem Gedanken fest: Die GwV-FINMA verlangt, die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität zu prüfen und zu dokumentieren Art. 16 GwV-FINMA. Nach dem Bundesgericht genügt eine Plausibilitätsprüfung ohne Dokumentation den Abklärungspflichten nicht 2C_747/2021. Umgekehrt müssen die Abklärungen keine absolute Gewissheit verschaffen; sie müssen dem Finanzintermediär nach dem Bundesstrafgericht einen sachgerechten Entscheid über die Meldung nach Art. 9 GwG ermöglichen ch-bstger--ca-2019-7.
Die Dokumentation muss nach Art. 7 Abs. 1 GwG so beschaffen sein, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über Transaktionen, Geschäftsbeziehungen und die Einhaltung des Gesetzes bilden können b-5586-2013. Im Fall Stanford scheiterte die Bank gerade daran: Transaktionen wurden ohne Belege als «intern» qualifiziert und nicht weiterverfolgt, Systemtreffer mit kurzen internen Notizen erledigt, und das Dossier hielt nirgends fest, weshalb die Bank von einer gegenteiligen Analyse abwich und den Bankeigentümer nicht als PEP behandelte b-5586-2013. Das Gericht wertete dies als schwere Verletzung der Sorgfaltspflichten b-5586-2013. Da der Entscheid noch die GwV-EBK anwendet, ist er keine unmittelbare Auslegung der GwV-FINMA. Er veranschaulicht aber den gleichen Grundgedanken, den die geltende Pflicht zur Plausibilisierung und Dokumentation verfolgt Art. 16 GwV-FINMA.
Die Abklärung ist kein einmaliger Vorgang. Nach 6B_1176/2022 genügen frühere Abklärungen nicht mehr, wenn neue Tatsachen den Verdacht konkretisieren. Die Erklärungen eines Family Office aus dem Jahr 2010 waren schon damals untauglich, den Verdacht auszuräumen, und erst recht, als die Eröffnung eines Strafverfahrens in Russland bekannt wurde; der Verantwortliche musste eine Meldung nach Art. 9 GwG erstatten oder zumindest über die bereits durchgeführten hinaus ergänzende Abklärungen vornehmen («faire une communication au sens de l'art. 9 LBA ou, à tout le moins, faire des vérifications complémentaires à celles déjà effectuées») 6B_1176/2022. Der Entscheid hob das Berufungsurteil hinsichtlich des Verwaltungsratspräsidenten auf und wies die Sache zur Feststellung seines Wissensstands zurück; im zweiten Rechtsgang wurde er freigesprochen, weil nicht bewiesen war, dass er vor dem 18. Oktober 2013 Kenntnis von den Rechtshilfe- und Strafverfahren hatte ch-bstger--ca-2023-31. Die Aussage zur Fortwirkung der Abklärungspflicht bei neuen Tatsachen wird davon nicht berührt; der Freispruch beruht allein auf dem fehlenden Beweis der Kenntnis.
Nicht ausgeräumter Verdacht und Fortdauer der Meldepflicht
Das Ergebnis der Abklärung entscheidet über die Meldung. Nach BGE 147 IV 274 gilt: Kann der Verdacht nach konkreter Prüfung der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG nicht ausgeräumt werden, namentlich mangels Plausibilität, so erweist er sich nicht als unbegründet und ist der MROS zu melden («si, après un examen concret de la relation d'affaire, le soupçon ne peut être dissipé au cours des clarifications menées au sens de l'art. 6 al. 2 LBA-2010 à défaut notamment de plausibilité, il ne s'avère donc pas infondé et doit être communiqué au MROS») BGE 147 IV 274. Das Bundesgericht verwarf die Rüge, diese Auslegung des begründeten Verdachts verletze Legalitätsprinzip und Rückwirkungsverbot, und bestätigte die Verurteilung wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 2 GwG) mit einer Busse von 10'000 Franken BGE 147 IV 274. 6B_1176/2022 fasst dies dahin zusammen, dass ein nach den Abklärungen nach Art. 6 GwG nicht ausgeräumter einfacher Verdacht einem begründeten Verdacht gleichzustellen ist 6B_1176/2022. Der seit 2023 geltende Art. 9 Abs. 1quinquies GwG nimmt diesen Zusammenhang im Gesetzestext auf (oben) Art. 9 GwG.
Abklärung und Meldepflicht enden nicht mit dem Abschluss der internen Vorgänge. Nach BGE 144 IV 391 dauert die Meldepflicht so lange, wie die Vermögenswerte entdeckt und eingezogen werden können; sie endet nicht schon, weil bei den Strafbehörden eine Anzeige eingegangen ist BGE 144 IV 391. Im entschiedenen Fall (Überweisung von 190'000 Euro, Strafanzeige wenige Tage später) hob das Bundesgericht das Urteil auf und wies die Sache zur Prüfung von Bestand und Dauer der Meldepflicht zurück BGE 144 IV 391. 6B_1176/2022 präzisiert, dass weder die interne Sperre der Vermögenswerte noch das Ende der Geschäftsbeziehung die Meldepflicht beendet 6B_1176/2022. Wer eine Beziehung nach unergiebigen Abklärungen auflöst, ist damit nicht von der Meldung befreit.
Strafrechtliche Tragweite der Abklärungspflicht
Garantenstellung, Verjährung und Verantwortlichkeit der Organe
Die GwG-Pflichten begründen eine strafrechtliche Garantenstellung: «Ces obligations légales créent une position de garant» (diese gesetzlichen Pflichten begründen eine Garantenstellung) BGE 136 IV 188. In BGE 136 IV 188 war der Beschwerdeführer Direktor einer Zürcher Filiale und Mitglied der lokalen Geschäftsleitung. Er hätte PEP-Konten brasilianischer Steuerbeamter mindestens jährlich prüfen und Fälle, deren Zweifel durch ergänzende Abklärungen nicht beseitigt wurden, der Generaldirektion zum Entscheid über Meldung oder Sperre vorlegen müssen BGE 136 IV 188. Angesichts der Indizien hätte er in kürzester Frist («dans les plus brefs délais») klären müssen, ob die Mittel illegaler Herkunft waren BGE 136 IV 188. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch Unterlassen BGE 136 IV 188. Unterlassene Abklärungen können somit über das Aufsichtsrecht hinaus strafrechtlich relevant werden.
Für die Verletzung der Meldepflicht als Verwaltungsstraftat (Art. 37 GwG) hielt BGE 147 IV 274 fest, dass bereits der Strafbescheid nach Art. 70 VStrR die Verjährung nach Art. 97 Abs. 3 StGB beendet BGE 147 IV 274.
Die Verantwortlichkeit der Aufsichtsorgane ist begrenzt. Nach CA.2023.31 verlangt die Oberaufsicht des Verwaltungsrats (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR) eine engmaschige Überwachung nur, wenn konkrete Anhaltspunkte auf Fehlleistungen der Delegierten hindeuten; zudem muss die Kenntnis der verdachtsverstärkenden Informationen mit der erforderlichen Gewissheit bewiesen sein ch-bstger--ca-2023-31.
Verhältnis zu Art. 305ter StGB
Ob Art. 6 GwG den Sorgfaltsmassstab von Art. 305ter Abs. 1 StGB mitbestimmt, beurteilen die Instanzen mit unterschiedlicher Akzentsetzung. Das Obergericht Zürich band den Tatbestand an die Identifizierungspflichten: «Zwischen Art. 305 ter StGB und Art. 3 bis 5 GwG muss somit entgegen den Ausführungen der Verteidigungen (Urk. 100 S. 7; Urk. 102 S. 7 ff.; Prot. II S. 22) Kongruenz bestehen.» SB230253. Es gehe nicht um die legale Herkunft der Mittel oder die besonderen Abklärungspflichten nach Art. 6 GwG; bei Zweifeln sei aber zu plausibilisieren, ob die angegebene Person tatsächlich wirtschaftlich berechtigt sein kann, was «bei Auffälligkeiten auch Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte umfassen kann» SB230253. Es verurteilte vier Bankangestellte, die trotz mehrerer Warnsignale keine weitere Plausibilisierung vorgenommen hatten SB230253.
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilungen in 6B_942/2024, wies aber die Argumentation der Beschwerdeführer zurück, die Risikofaktoren gehörten allein zu Art. 6 GwG und damit zum Aufsichtsrecht: «Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die von der Vorinstanz genannten Risikofaktoren fielen in den Regelungsbereich von Art. 6 GwG und stellten allenfalls einen Verstoss gegen Aufsichtsrecht, nicht aber gegen Strafrecht dar, kann ihnen nicht gefolgt werden.» 6B_942/2024. Die Fragen der wirtschaftlichen Berechtigung und des erhöhten Risikos könnten «nicht komplett voneinander getrennt werden» 6B_942/2024. Zugleich stellte es klar, dass keine Nachforschungen zur deliktischen Herkunft im Sinne von Art. 6 GwG verlangt waren 6B_942/2024. Die Entscheide widersprechen sich im Ergebnis nicht. Massstab von Art. 305ter StGB bleibt die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person; die in Art. 6 GwG verankerten Risikofaktoren (im Fall unklare Darlehensfinanzierung, PEP-Erfassung, Durchlauftransaktionen) wirken aber strafrechtlich, soweit sie ernsthafte Zweifel an der Erklärung zur wirtschaftlichen Berechtigung begründen 6B_942/2024. Für die Praxis folgt daraus: Risikohinweise, die eine Abklärung nach Art. 6 GwG auslösen, sollten auch daraufhin geprüft werden, ob sie die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person in Frage stellen.
Funktion und Stellung im System der Sorgfaltspflichten
Art. 6 GwG verlangt vom Finanzintermediär mehr als die formelle Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 3 bis 5 GwG. Er muss verstehen, was eine Geschäftsbeziehung bezweckt und warum eine Transaktion stattfindet. Die Norm hat zwei Stufen: eine allgemeine, nach Risiko abgestufte Pflicht, Art und Zweck jeder Geschäftsbeziehung zu identifizieren (Abs. 1), und eine qualifizierte Abklärungspflicht bei vier gesetzlich umschriebenen Auslösern (Abs. 2 lit. a bis d). Abs. 3 und 4 ordnen Beziehungen zu politisch exponierten Personen (PEP) dem erhöhten Risiko zu und knüpfen damit an Abs. 2 lit. c an.
Das Bundesgericht versteht Abs. 1 als Grundlage einer allgemeinen Abklärungspflicht mit Risikokomponente: «Damit wurde eine allgemeine Abklärungspflicht unter Einbezug der Risikokomponente statuiert» 2C_747/2021. Die erhöhten Sorgfaltspflichten der GwV-FINMA orientieren sich nach dieser Rechtsprechung im Einklang mit dem Gesetz am erhöhten Risiko 2C_747/2021. Für die Pflichten nach Art. 12 ff. aGwV-FINMA besteht eine genügende gesetzliche Grundlage 2C_368/2023.
Funktional verbindet Art. 6 die Sorgfaltspflichten mit der Meldepflicht. Seit 1. Januar 2023 definiert Art. 9 Abs. 1quinquies GwG den begründeten Verdacht ausdrücklich unter Bezug auf die zusätzlichen Abklärungen nach Art. 6 Art. 9 GwG. Die Folgen nicht ausgeräumter Verdachtsmomente werden unten im Abschnitt zur Fortdauer der Meldepflicht behandelt.
Adressaten
Art. 6 richtet sich an Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG. Dazu gehören neben Banken, Vermögensverwaltern, Fondsleitungen, Versicherungen und Wertpapierhäusern auch Spielbanken, Veranstalterinnen von Grossspielen, Handelsprüfer und die berufsmässig tätigen Personen nach der Generalklausel von Abs. 3 Art. 2 GwG.
Für zwei weitere Kategorien gelten eigene Regeln: