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Art. 4 GwG — Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.1Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.
Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche oder eine in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn:2
die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;
die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist; oder
ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.
Er muss von Vertragsparteien, die bei ihm Sammelkonten oder Sammeldepots halten, verlangen, dass sie eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringen und jede Änderung unverzüglich melden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
Zweck, Entwicklung und Adressaten
Art. 4 GwG verpflichtet den Finanzintermediär, hinter der formellen Vertragspartei die Person zu ermitteln, der die Vermögenswerte wirtschaftlich zuzurechnen sind. Geschützt sind nach der Rechtsprechung nicht individuelle Vermögensinteressen. Das Bundesgericht hält fest: «Die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sollen die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes schützen und bezwecken nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen» BGE 134 III 529. Diese Zweckbestimmung prägt den Sorgfaltsmassstab und die zivilrechtlichen Folgen von Pflichtverletzungen (dazu unten im Abschnitt zur Wirkung ausserhalb des Geldwäschereirechts).
Der Artikel hat drei Etappen durchlaufen:
GAFI-Revision 2014 (in Kraft seit 1. Januar 2016). Bis dahin verlangte Art. 4 GwG nur in bestimmten Fällen eine schriftliche Erklärung der Vertragspartei. Der Bundesrat schlug einen neuen Absatz 1 vor, «in dem der allgemeine Grundsatz der obligatorischen Feststellung der wirtschaftlich berechtigen Person verankert ist». Zugleich wurde die Pflicht auf operativ tätige juristische Personen ausgedehnt BBl 2014 605. Börsenkotierte Gesellschaften und ihre mehrheitlich kontrollierten Tochtergesellschaften blieben wegen der börsenrechtlichen Transparenz befreit. Unberührt blieb auch die Regel, dass eine Sitzgesellschaft nicht wirtschaftlich berechtigt sein kann BBl 2014 605.
Revision vom 19. März 2021 (in Kraft seit 1. Januar 2023). Seither verlangt Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich, die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person zu überprüfen BBl 2021 668. Der Wortlaut entspricht der FATF-Empfehlung. Er soll der Kritik des vierten Länderberichts begegnen und zugleich Rechtssicherheit schaffen BBl 2019 5451. Das Parlament übernahm den Entwurf unverändert BBl 2019 5555. Die Schlussbestimmungen der Vorlage enthalten keine Übergangsregel zu Art. 4 GwG .
Transparenzgesetz vom 26. September 2025 (in Kraft seit 1. Oktober 2026). Geändert wurde nur der Einleitungssatz von Abs. 2. Statt einer schriftlichen genügt nun eine «schriftliche oder eine in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung» BBl 2025 2900. Die Botschaft hält allgemein fest: «Die Teilrevision des GwG sieht keine neuen Formvorschriften vor» BBl 2024 1607. Die Änderung lockert die Form also, sie verschärft sie nicht.
Adressaten sind die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG. Ausgenommen sind unter anderem die Schweizerische Nationalbank und steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 2 Abs. 4 GwG) Art. 2 GwG. Seit dem 1. Oktober 2026 erfasst das Gesetz auch Beraterinnen und Berater (Art. 2 Abs. 1 lit. c, Abs. 3bis und 3ter GwG) Art. 2 GwG. Für sie verweist Art. 8b Abs. 1 lit. b GwG nur auf «Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b» Art. 8b GwG. Berater müssen daher keine Erklärungen bei Kassageschäften (lit. c) und keine Listen für Sammelkonten (Abs. 3) einholen. Den Umfang ihrer Pflichten regelt die Selbstregulierungsorganisation risikobasiert (Art. 8c Abs. 2 GwG) Art. 8c GwG. In der Ständeratsdebatte war die Umschreibung der Beratertätigkeit umstritten, nicht der Verweis auf Art. 4 GwG AB 2025 S 584.
Für die Anwendung zählt die Normenebene. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 4 GwG in Art. 56 bis 67 GwV-FINMA stehen in einem Titel, der nur für Personen nach Art. 1b BankG und Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 lit. abis und dquater GwG gilt Art. 56 GwV-FINMA. Für Banken und Wertpapierhäuser verweist Art. 35 GwV-FINMA auf die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) Art. 35 GwV-FINMA. Für SRO-angeschlossene Finanzintermediäre konkretisiert das Reglement der Selbstregulierungsorganisation die Sorgfaltspflichten (Art. 25 GwG) Art. 25 GwG. Nach dem Bundesgericht sind solche Reglemente privatautonome Branchenvereinbarungen 2C_887/2017. Die FINMA darf bei ihrer Genehmigung nur Anpassungen verlangen, die den Zielen der Art. 3 bis 11a GwG entsprechen und «keine neuen Pflichten von grösserer Tragweite» einführen BGE 143 II 162. Die GwV-FINMA wird im Folgenden als Ausdruck des aufsichtsrechtlichen Standards herangezogen. Unmittelbar massgebend ist sie aber nicht für jeden Finanzintermediär.
Wer wirtschaftlich berechtigt ist
Tatsächliche Verfügungsmacht einer natürlichen Person
Abs. 2 verlangt eine Erklärung über die «wirtschaftlich berechtigte natürliche Person». Massgeblich ist die tatsächliche, nicht die formelle Zuordnung. Das Bundesstrafgericht versteht darunter die Person, die tatsächlich über die Vermögenswerte verfügen kann («di fatto la possibilità di disporre dei valori patrimoniali») ch-bstger--ca-2023-28. Ein Strohmann ist deshalb auch als Kontoinhaber nicht wirtschaftlich berechtigt. Im 1MDB-Komplex hätte sich der Bank nach dem Bundesverwaltungsgericht der dringende Verdacht aufdrängen müssen, «dass Eric Tan nur als Strohmann von Jho Low diente» b-1576-2019.
Grundsätzlich wird vermutet, dass Vertragspartei und wirtschaftlich berechtigte Person übereinstimmen. «Diese Vermutung wird jedoch umgestossen, wenn ungewöhnliche Feststellungen gemacht werden» BGE 125 IV 139. Art. 59 Abs. 1 GwV-FINMA nennt typische Anhaltspunkte Art. 59 GwV-FINMA:
eine Vollmacht zum Rückzug von Vermögenswerten an eine Person, die nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht;
Vermögenswerte, welche die finanziellen Verhältnisse der Vertragspartei offensichtlich übersteigen;
andere ungewöhnliche Feststellungen im Kontakt mit der Vertragspartei;
die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache.
Hat der Finanzintermediär keine Zweifel, dass die Vertragspartei selbst berechtigt ist, muss er dies in geeigneter Form dokumentieren (Art. 59 Abs. 4 GwV-FINMA) Art. 59 GwV-FINMA.
Für operativ tätige juristische Personen definiert Art. 2a Abs. 3 GwG die wirtschaftlich Berechtigten als die natürlichen Personen, welche die Gesellschaft letztendlich kontrollieren. Das sind Personen, die direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrollieren. Lassen sie sich nicht feststellen, ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen Art. 2a GwG.
Kontrollinhaber mit mindestens 25 Prozent der Stimm- oder Kapitalbeteiligung;
sonst die Personen, welche die Gesellschaft «auf andere Weise» kontrollieren;
ersatzweise die geschäftsführende Person.
Die Erklärung muss Name, Vorname und Wohnsitzadresse enthalten (Art. 57 GwV-FINMA) Art. 57 GwV-FINMA. Auf der dritten Stufe wird nicht eine materiell berechtigte Person festgestellt, sondern ersatzweise die geschäftsführende Person festgehalten. Zur Kontrollinhaberschaft überträgt das Kantonsgericht Waadt die Rechtsprechung zum Formular A sinngemäss auf das Formular K nach Art. 20 VSB 20. Wer nach einer bloss simulierten Übertragung der Anteile als Kontrollinhaber unterzeichnete, war nicht Kontrollinhaber, und seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung wurde bestätigt ch-vd-findinfo--cape-325-7bada1ab.
Von der Kontrolle über das Unternehmen ist die Berechtigung an den eingebrachten Vermögenswerten zu unterscheiden. Nach Art. 59 Abs. 2 GwV-FINMA ist von nicht kotierten operativen Gesellschaften eine Erklärung über die an den Vermögenswerten berechtigte Person nur einzuholen, wenn bekannt ist oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesellschaft die Werte für eine Drittperson hält Art. 59 GwV-FINMA. Diese Einschränkung betrifft nur die Vermögenswerte. Die gesetzliche Pflicht nach Art. 4 Abs. 2 lit. b GwG, bei operativ tätigen juristischen Personen die Kontrollinhaber zu erfragen, bleibt davon unberührt.
Sitzgesellschaften, nicht operative Rechtseinheiten und Trusts
Eine Sitzgesellschaft kann nach den Materialien nicht selbst wirtschaftlich berechtigt sein BBl 2014 605. Art. 2 lit. a GwV-FINMA versteht darunter juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ausgenommen sind Gesellschaften mit Selbsthilfe- oder ideellem Zweck sowie Holdinggesellschaften, die ihre Leitungs- und Kontrollmöglichkeiten tatsächlich ausüben Art. 2 GwV-FINMA. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zur Abgrenzung darauf ab, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit fehlt, die über das Halten eines einem Dritten gehörenden Vermögens hinausgeht b-490-2013.
Indizien für eine Sitzgesellschaft sind fehlende eigene Geschäftsräume, etwa eine c/o-Adresse oder ein Sitz bei einem Anwalt, einer Treuhandgesellschaft oder einer Bank, und fehlendes eigenes Personal. Verneint der Finanzintermediär trotz solcher Indizien eine Sitzgesellschaft, muss er den Grund schriftlich festhalten (Art. 63 Abs. 2 und 3 GwV-FINMA) Art. 63 GwV-FINMA.
Seit dem 1. Oktober 2026 verwendet das Gesetz den Oberbegriff der nicht operativen Rechtseinheit. Gemeint sind Einheiten, die nicht zum Betrieb oder zur Unterstützung operativer Tätigkeiten eines Unternehmens oder Konzerns gegründet oder unterhalten werden, «insbesondere Sitzgesellschaften» (Art. 2a Abs. 6 GwG) Art. 2a GwG. Art. 4 Abs. 2 lit. b GwG spricht weiterhin von der Sitzgesellschaft. Da Art. 2a Abs. 6 GwG die Sitzgesellschaft als Hauptfall nennt, decken sich die Begriffe weitgehend. Nicht operative Einheiten, die nicht unter die Verordnungsdefinition der Sitzgesellschaft fallen, lösen jedenfalls die Erklärungspflicht nach lit. a aus, wenn Zweifel an der Identität von Vertragspartei und Berechtigtem bestehen.
Bei Trusts und ähnlichen Vermögenseinheiten genügt keine einzelne Person. Art. 64 Abs. 1 GwV-FINMA verlangt Angaben über die effektive Gründerin oder den effektiven Gründer, die Trustees, allfällige Protektoren oder Kuratoren, die namentlich bestimmten Begünstigten (oder sonst den nach Kategorien gegliederten Begünstigtenkreis), die weisungsberechtigten Personen und bei widerrufbaren Konstruktionen die Widerrufsberechtigten. Ein Finanzintermediär, der als Trustee handelt, muss sich als solcher zu erkennen geben (Abs. 3) Art. 64 GwV-FINMA. Die Genfer Strafkammer hielt fest, dass ein Trustee nicht wirtschaftlich berechtigt war, obwohl er Vertragspartei der Bank war. Die Person, die die Herrschaft über die Werte behalten hatte, hätte als Settlor, Begünstigte oder Treugeberin im Formular A erscheinen müssen AARP/308/2022.
Feststellen und Überprüfen: der Sorgfaltsmassstab nach Abs. 1
Risikobasierte Plausibilisierung
Abs. 1 verlangt, die wirtschaftlich berechtigte Person «mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt» festzustellen und ihre Identität zu überprüfen. Nach der Botschaft gilt diese risikobasierte Sorgfalt «sowohl für die Feststellung als auch für die Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person» BBl 2019 5451. Der Finanzintermediär stützt sich dabei auf das eigene Kundenprofil, auf öffentliche Informationen sowie «nötigenfalls und wo möglich Informationen einer externen Stelle» BBl 2019 5451. Nach dem Bundesrat kodifizierte die Revision eine Pflicht, die in Praxis und Rechtsprechung bereits bestand BBl 2019 5451. Die ältere Rechtsprechung bleibt daher für den Inhalt der Überprüfungspflicht verwertbar.
Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass der Finanzintermediär die Ergebnisse seiner Abklärungen auf Plausibilität prüft und dokumentiert. Als Mittel nennt es Auskünfte der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person sowie öffentlich zugängliche Quellen und Datenbanken b-5586-2013. Die Pflicht ist keine blosse Formalität. In B-2318/2006 beanstandete das Gericht, dass in den geprüften Dossiers fast keine Erklärungen über die wirtschaftlich berechtigte Person lagen b-2318-2006.
Vertrauen auf die Kundenerklärung und seine Grenzen
Grundsätzlich darf der Finanzintermediär der Erklärung der Vertragspartei vertrauen. Nach dem Bundesgericht «darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese der Wahrheit entspricht», wer die Erklärung im Formular A entgegennimmt. Denn die Vertragspartei füllt das Formular «auf eigene Verantwortung» aus, und der Finanzintermediär besitzt ihr gegenüber «praktisch keine Überprüfungsmöglichkeit» 6B_731/2021.
Das Vertrauen endet bei Zweifeln und Unregelmässigkeiten. Dann muss der Verantwortliche selbst abklären, nötigenfalls durch eigene Recherchen und persönlichen Kontakt. Auf informelle Angaben Dritter «durfte er sich nicht blindlings verlassen» BGE 125 IV 139. Nach 6B_942/2024 erfüllte die blosse Übernahme des Formulars A trotz ernsthafter Zweifel an seiner Richtigkeit den objektiven Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB 6B_942/2024. Die Rechtsprechung zeigt typische Konstellationen:
Darlehensfinanzierte Beteiligung. Das Zürcher Obergericht bestätigte Verurteilungen, obwohl der Kundenberater formell nach den VSB vorgegangen war. Die Angabe, die Beteiligung sei mit Darlehen erworben worden, konnte «auf eine Finanzierung durch einen Strohmann schliessen lassen, was weitere Abklärungen notwendig machte» SB230253.
Bewusstes Wegsehen. Das Bundesstrafgericht verurteilte einen Finanzintermediär, der trotz mehrerer Warnzeichen bewusst entschieden hatte, die Augen zu verschliessen und nichts zu prüfen («di chiudere gli occhi e non verificare nulla») ch-bstger--ca-2023-28.
Ersatzdokument aus bekannt falschen Angaben. Ein Berater erstellte trotz klarer Zweifel ein Ersatzdokument für das Formular A, indem er die bisherigen Angaben ohne jede Überprüfung übernahm («senza procedere ad alcun tipo di verifica»). Das Bundesgericht verlangte mindestens eine schriftliche Rückfrage beim Anwalt des Kunden. Die Mitwirkung der Rechtsabteilung der Bank entlastete den Berater nicht 6B_501/2009.
Lassen sich ernsthafte Zweifel auch durch weitere Abklärungen nicht ausräumen, ist die Geschäftsbeziehung abzulehnen oder abzubrechen. Das Bundesgericht stützte dies auf die damaligen Standesregeln der Banken 6B_501/2009. Das Zürcher Obergericht formuliert, die Beziehung sei dann «abzulehnen bzw. zu beenden und sicherlich nicht fortzuführen» SB230253.
Verhältnis zu den Standesregeln der Banken
Zum Verhältnis zwischen Art. 4 GwG und den VSB bestehen zwei Aussagen des Bundesgerichts, die sich vereinbaren lassen. BGE 125 IV 139 betonte die Selbständigkeit der strafrechtlichen Sorgfaltspflicht. Den VSB komme nur die Funktion einer Auslegungshilfe zu. Aus einem VSB-Verstoss lasse sich nicht auf eine Straftat schliessen, und umgekehrt sei Art. 305ter StGB auch dann verletzbar, wenn die Aufsichtsbehörde keinen VSB-Verstoss feststellt BGE 125 IV 139. Nach 6B_942/2024 konkretisieren GwG und VSB dagegen den strafrechtlichen Sorgfaltsmassstab: «Die entsprechenden Bestimmungen des Geldwäschereirechts sind demnach bei der Prüfung der Sorgfaltspflicht für den Strafrichter verbindlich» 6B_942/2024.
Der Unterschied erklärt sich durch die Rechtsentwicklung. Seit 2016 enthält Art. 4 GwG selbst die allgemeine Feststellungspflicht, und Art. 35 GwV-FINMA erklärt die VSB 20 für Banken für massgeblich Art. 35 GwV-FINMA. Wer diese Regeln einhält, handelt in der Regel sorgfältig. Das formell korrekte Abarbeiten des Standardablaufs genügt aber nicht, wenn konkrete Warnzeichen weitere Abklärungen verlangen SB230253. Bankinterne Weisungen haben keinen aufsichtsrechtlichen Normcharakter: «Rein bankinterne Weisungen sind keine rechtlichen Bestimmungen in diesem Sinn» b-1576-2019.
Wann eine Erklärung der Vertragspartei einzuholen ist (Abs. 2)
Die drei Auslöser
Abs. 1 begründet die allgemeine Feststellungs- und Überprüfungspflicht. Abs. 2 bestimmt, wann der Finanzintermediär zusätzlich eine Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person einholen muss. Die drei Tatbestände stehen alternativ nebeneinander:
lit. a: Die Vertragspartei ist nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch, oder daran bestehen Zweifel. Zu den Anhaltspunkten siehe oben zur tatsächlichen Verfügungsmacht.
lit. b: Die Vertragspartei ist eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person. Bei Sitzgesellschaften ist die Erklärung stets einzuholen (Art. 63 Abs. 1 GwV-FINMA) Art. 63 GwV-FINMA. Bei operativ tätigen Gesellschaften bezieht sie sich auf die Kontrollinhaber Art. 56 GwV-FINMA.
lit. c: Es wird ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Art. 3 Abs. 2 GwG getätigt.
Kassageschäfte, Schwellen und Umgehung
Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei hängt die Pflicht davon ab, ob eine oder mehrere Transaktionen, «die miteinander verbunden erscheinen», einen erheblichen Wert erreichen (Art. 3 Abs. 2 GwG). Liegen Verdachtsmomente für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, gilt die Pflicht auch unterhalb der Schwelle (Abs. 4). Die erheblichen Werte legen FINMA, ESBK, EJPD, BAZG und Selbstregulierungsorganisationen für ihren Bereich fest (Abs. 5) Art. 3 GwG. Ein Kassageschäft ist nach Art. 2 lit. b GwV-FINMA ein Bargeschäft ohne dauernde Geschäftsbeziehung Art. 2 GwV-FINMA.
Die FINMA hat den Schwellenwert auf 15 000 Franken festgesetzt. Die beiden Verordnungsbestimmungen sind dabei nicht gleich formuliert. Die Erklärung über die Kontrollinhaber verlangt Art. 56 Abs. 5 GwV-FINMA, wenn Transaktionen den Betrag «übersteigen», und sie ist «spätestens unverzüglich nach Durchführung der Transaktion» einzuholen Art. 56 GwV-FINMA. Die Erklärung über die an Vermögenswerten berechtigte Person verlangt Art. 61 Abs. 1 GwV-FINMA bereits, wenn der Betrag erreicht ist Art. 61 GwV-FINMA. Bei Zweifeln oder Verdachtsmomenten ist die Erklärung nach Art. 61 Abs. 2 GwV-FINMA in jedem Fall einzuholen Art. 61 GwV-FINMA. Bei Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland gilt die Pflicht unabhängig vom Betrag (Art. 62 GwV-FINMA) Art. 62 GwV-FINMA.
Für SRO-angeschlossene Finanzintermediäre können andere Schwellen gelten. Im Fall SK.2022.33 des Bundesstrafgerichts sah das massgebende Regelwerk eine Identifikation ab 5000 Franken vor, ein Formular A ab 25 000 Franken, und zwar für ein einzelnes Geschäft oder für mehrere Geschäfte, die miteinander verbunden erscheinen («operazione singola o più operazioni che sembrano collegate tra loro»), sowie erhöhte Sorgfaltspflichten ab 100 000 Franken. Der Wechselstubenbetreiber hatte Geschäfte über 100 000 Franken in eine Reihe von Beträgen unter 5000 Franken aufgeteilt. Das Gericht wertete dies als Technik des «smurfing», mit der die Identifikationspflicht umgangen werden sollte. Die Behauptung, der Kunde habe bloss für eine Gesellschaft gehandelt, verwarf es, weil sich keinerlei Unterlagen dieser Gesellschaft fanden. Verurteilt wurde der Finanzintermediär schliesslich wegen Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 GwG ch-bstger--sk-2022-33. Der Fall zeigt, dass verbundene Transaktionen wirtschaftlich zusammenzurechnen sind und dass ein vorgeschobener Vertretungszusammenhang nicht ohne Belege hinzunehmen ist.
Ausnahmen: kotierte Gesellschaften und beaufsichtigte Gegenparteien
Nach Abs. 1 Satz 2 kann auf die Feststellung verzichtet werden, wenn die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von ihr mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft ist. Begründet wird dies mit der Transparenz, die bereits die Börsenvorschriften gewährleisten BBl 2014 605. Die Ausnahme ist als Kann-Vorschrift formuliert. Sie befreit, verbietet aber weitergehende Abklärungen nicht.
Die GwV-FINMA setzt die Ausnahme mehrfach um und erweitert sie:
Keine Erklärung über die Kontrollinhaber ist nötig bei kotierten Gesellschaften und ihren mehrheitlich kontrollierten Tochtergesellschaften, bei Behörden, bei beaufsichtigten Finanzintermediären im In- und Ausland, bei steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtungen und bei einfachen Gesellschaften (Art. 58 GwV-FINMA) Art. 58 GwV-FINMA.
Kotierte Sitzgesellschaften und ihre mehrheitlich kontrollierten Tochtergesellschaften müssen keine Erklärung abgeben (Art. 63 Abs. 4 GwV-FINMA) Art. 63 GwV-FINMA.
Gegenüber beaufsichtigten Finanzintermediären und steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtungen entfällt die Erklärung über die an Vermögenswerten berechtigte Person. Sie ist aber stets zu verlangen bei Verdachtsmomenten, bei einer Warnung der FINMA vor generellen Missbräuchen oder einer bestimmten Vertragspartei und bei Sitz in einem Land, vor dessen Instituten die FINMA generell warnt (Art. 65 GwV-FINMA) Art. 65 GwV-FINMA.
Bei kollektiven Anlageformen und Beteiligungsgesellschaften ist die Erklärung bei 20 oder weniger Investoren einzuholen. Bei mehr Investoren ist sie nur nötig, wenn keine angemessene Geldwäschereiaufsicht besteht. Verzichtet werden kann bei Kotierung oder wenn ein beaufsichtigter Finanzintermediär als Promotor oder Sponsor auftritt und angemessene Geldwäschereiregeln nachweist (Art. 66 GwV-FINMA) Art. 66 GwV-FINMA.
Bei einfachen Gesellschaften mit Selbsthilfe- oder ideellem Zweck, mehr als vier Gesellschaftern und ohne Bezug zu Ländern mit erhöhten Risiken ist keine Erklärung nötig (Art. 67 GwV-FINMA) Art. 67 GwV-FINMA.
Die Ausnahmen beruhen alle auf demselben Gedanken: Wo eine andere Ordnung bereits Transparenz oder Aufsicht gewährleistet, wäre eine weitere Erklärung entbehrlich. Gibt es Verdachtsmomente oder behördliche Warnungen, entfällt dieser Grund, und es gelten die allgemeinen Regeln.
Form, Inhalt und Beweiswert der Erklärung
Seit dem 1. Oktober 2026 genügt eine schriftliche oder in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung BBl 2025 2900. Die Ausführungsbestimmungen der GwV-FINMA sprechen weiterhin von einer «schriftlichen Erklärung» Art. 56 GwV-FINMA. Als Verordnungsrecht dürfen sie die gesetzliche Formerleichterung nicht einschränken. Das Gesetz geht deshalb vor. Für die Bankpraxis anerkannte das Bundesgericht schon früher, dass die Banken statt des Musterformulars A ein anderes Formular mit gleichwertigem Inhalt verwenden dürfen BGE 136 IV 127.
Die Erklärung über die an Vermögenswerten berechtigte Person muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit enthalten. Unterzeichnen kann die Vertragspartei oder eine von ihr bevollmächtigte Person. Bei juristischen Personen muss eine Person unterzeichnen, die nach der Gesellschaftsdokumentation dazu berechtigt ist. Werden im Herkunftsland Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet, entfallen diese Angaben, und die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen (Art. 60 GwV-FINMA) Art. 60 GwV-FINMA. Eine Gesellschaft kann das Formular A durch ihre kollektivzeichnungsberechtigten Organe unterzeichnen lassen 6B_1062/2023.
Die Erklärung ist eine Momentaufnahme mit fortdauernder Bedeutung. Nach dem Bundesstrafgericht obliegt es der Vertragspartei, einen Wechsel der wirtschaftlich berechtigten Person der Bank mitzuteilen ch-bstger--sk-2010-27. Ein nicht nachgeführtes Formular wird dadurch unrichtig. Zur strafrechtlichen Tragweite unrichtiger Erklärungen siehe den Abschnitt zur Falschbeurkundung.
Sammelkonten und Sammeldepots (Abs. 3)
Hält eine Vertragspartei ein Sammelkonto oder Sammeldepot, muss der Finanzintermediär eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen verlangen, und die Vertragspartei muss jede Änderung unverzüglich melden. Die Pflicht ist in zwei Richtungen ausgestaltet: Der Finanzintermediär muss die Liste verlangen, die Vertragspartei muss sie aktuell halten. Für Anlagevehikel als Vertragsparteien gelten die besonderen Regeln von Art. 66 GwV-FINMA (siehe oben) Art. 66 GwV-FINMA.
In einem verwandten Zusammenhang hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine unterzeichnete Liste aller Beziehungen mit den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten als Ersatzdokument für das Formular A («documento sostitutivo del formulario A») dienen und Beweiswert haben kann; zur ungeprüften Übernahme bekannt unrichtiger Angaben in ein solches Dokument siehe oben beim Vertrauen auf die Kundenerklärung 6B_501/2009. Für Listen nach Abs. 3 bedeutet dies, dass ihre Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden müssen und dass der Finanzintermediär sie nicht ungeprüft weiterführen darf.
Dauernde Pflicht: Wiederholung, Dokumentation und Transparenzregister
Art. 4 GwG wirkt über die Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinaus. Entstehen im Laufe der Beziehung Zweifel über die wirtschaftliche Berechtigung, muss die Feststellung nach Art. 4 GwG wiederholt werden. Bei rückkaufsfähigen Versicherungen ist die Berechtigte zudem neu festzustellen, wenn die anspruchsberechtigte Person im Versicherungsfall oder beim Rückkauf nicht mit der bei Vertragsabschluss identisch ist (Art. 5 GwG) Art. 5 GwG. Nach dem Bundesgericht muss der Finanzintermediär neue Abklärungen treffen, wenn er durch die Entdeckung oder das Eintreten neuer Tatsachen erkennt, dass die Identifikation unrichtig ist BGE 136 IV 127.
Die Belege sind nach Art. 7 GwG so zu erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftsbeziehungen und die Einhaltung des Gesetzes bilden können. Sie sind periodisch und risikobasiert auf ihre Aktualität zu überprüfen und mindestens zehn Jahre nach Beendigung der Beziehung aufzubewahren Art. 7 GwG. Für die Aktualisierung des Kundenprofils hielt der Bundesrat fest, es werde nicht erwartet, dass beim Inkrafttreten «alle Geschäftsbeziehungen bereits auf dem aktuellsten Stand sind»; ab diesem Zeitpunkt bestehe aber eine ausdrückliche Pflicht zur regelmässigen Überprüfung BBl 2019 5451. Das Bundesgericht versteht die Dokumentationspflicht als Konkretisierung der Prüfungspflicht. Ein veraltetes Formular A begründet für sich allein noch keine Verletzung, wenn der Finanzintermediär die wirklich Berechtigten aus seinen Unterlagen rechtzeitig und belegt ermitteln kann BGE 136 IV 127.
Davon abzugrenzen sind die besonderen Abklärungspflichten nach Art. 6 GwG. Sie betreffen Hintergrund und Zweck ungewöhnlicher oder risikoreicher Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Art. 6 GwG. Die Herkunft der Mittel ist eine Frage von Art. 6 GwG, nicht von Art. 4 GwG. Das Tessiner Appellationsgericht hielt deshalb fest, dass Art. 305ter StGB nur die Identifikation im engeren Sinn betrifft und weitergehende Abklärungen nach Art. 6 GwG ausserhalb dieser Strafnorm liegen 17.2013.104.
Seit dem 1. Oktober 2026 steht zusätzlich das Transparenzregister zur Verfügung. Nach der Botschaft «können» Finanzintermediäre das Register bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten konsultieren. Die FATF empfehle diese Nutzung, verlange sie aber nicht BBl 2024 1607. Das Register ersetzt die eigene Prüfung nach Art. 4 GwG daher nicht. Stellt ein Finanzintermediär einen Unterschied zwischen dem Register und seinen eigenen Informationen fest, muss er ihn unter folgenden Voraussetzungen melden (Art. 30 TJPG) Art. 30 TJPG:
Der Unterschied weckt Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person.
Er besteht auch noch, nachdem der Kunde darauf hingewiesen wurde und eine angemessene Frist zur Behebung erhalten hat.
Die Meldung erfolgt innert 30 Tagen und in standardisierter, begründeter Form.
Wer in gutem Glauben meldet, kann nicht wegen Geheimnisverletzung belangt oder für eine Vertragsverletzung haftbar gemacht werden Art. 30 TJPG. Ein solcher Unterschied begründet regelmässig auch Zweifel im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 5 GwG.
Strafrechtliche Folgen beim Finanzintermediär: Art. 305ter StGB
Art. 4 GwG enthält keine eigene Strafnorm. Das GwG bestraft die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (Art. 37 GwG) Art. 37 GwG, und Art. 44 FINMAG erfasst die Tätigkeit ohne Bewilligung oder SRO-Anschluss Art. 44 FINMAG. Die strafrechtliche Absicherung der Feststellungspflicht leistet Art. 305ter Abs. 1 StGB. Strafbar ist, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen Art. 305ter StGB. Die Strafnorm deckt sich inhaltlich mit Art. 4 GwG. Das Bundesstrafgericht verlangt, dass die strafrechtliche Identifikationspflicht mit den Pflichten nach GwG übereinstimmt ch-bstger--ca-2023-28.
Natur der Tat. Art. 305ter Abs. 1 StGB ist nach dem Bundesgericht «weder um ein (echtes) Unterlassungsdelikt noch um ein Fahrlässigkeitsdelikt, sondern um ein Begehungs- und Vorsatzdelikt» 6B_942/2024. Bei einer andauernden Leistung, etwa der Aufbewahrung, ist die Tat ein Dauerdelikt. Die Verjährung beginnt erst, wenn die Geschäftsbeziehung endet oder der Finanzintermediär die Identifikation nachholt. Ist die Leistung hingegen augenblicklich («istantanea»), ist auch die Tat ein Zustandsdelikt BGE 134 IV 307.
Bedeutung des Ergebnisses. Hier hat sich die Rechtsprechung verschoben:
BGE 129 IV 329 stellte auf das Ergebnis ab. Wer ohne die gebotene Sorgfalt vorgeht, aber die richtige Person identifiziert, erfüllt den Tatbestand nicht. In Betracht komme dann nur ein untauglicher Versuch BGE 129 IV 329. Das Tessiner Appellationsgericht sprach auf dieser Grundlage einen Bankangestellten frei, weil der Kontoinhaber selbst wirtschaftlich berechtigt war. Ob die Mittel aus einer Straftat stammten, sei für Art. 305ter StGB unerheblich 17.2013.104.
6B_942/2024 präzisiert diese Rechtsprechung. Das Ergebnis geht der Art und Weise nur vor, «wenn feststeht, dass die wirtschaftlich berechtigte Person korrekt festgestellt wurde, nicht aber dann, wenn wegen mangelnder Sorgfalt die Person des wirtschaftlich Berechtigten unklar bleibt» 6B_942/2024.
Das Zürcher Obergericht entschied ebenso. Die Strafbarkeit entfalle nicht schon deshalb, weil die Anklage nicht nachgewiesen habe, dass der angegebene Kunde nicht der wirklich Berechtigte war. Die wirtschaftliche Berechtigung sei kein Tatbestandselement SB230253.
Für die Praxis bedeutet dies: Der Freispruch wegen «richtiger» Identifikation setzt voraus, dass die Richtigkeit feststeht. Bleiben ernsthafte Zweifel bestehen, genügt die blosse Möglichkeit nicht, dass die richtige Person erfasst wurde.
Verantwortliche Personen. Strafbar sind nicht nur Kundenberater. Das Zürcher Obergericht verurteilte auch Mitglieder eines Risikogremiums und der Geschäftsleitung, die trotz fortbestehender Zweifel die Fortführung der Beziehung nicht verweigerten und keine weiteren Abklärungen anordneten SB230253. Mangelhafte Dokumentation kann den Tatbestand ebenfalls erfüllen, weil die Dokumentationspflicht die Prüfungspflicht konkretisiert BGE 136 IV 127.
Unrichtige Erklärungen als Falschbeurkundung
Auf Seiten der Vertragspartei sichert Art. 251 StGB die Richtigkeit der Erklärung. Strafbar ist unter anderem, wer in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt Art. 251 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Formular A in Bezug auf die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten «erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität» zu 6B_731/2021. Begründet wird dies mit der gesetzlichen Erklärungspflicht nach Art. 4 GwG und damit, dass die Bank die Angaben praktisch nicht überprüfen kann. Den Einwand, eine Erklärungspflicht der Bankkunden gestützt auf Art. 4 GwG sei gesetzeswidrig, verwarf das Bundesgericht 6B_731/2021.
Das Bundesgericht hält trotz Kritik in der Lehre an dieser Praxis fest. In 6B_966/2024 dehnte es sie auf das Eröffnungsformular von PostFinance aus, soweit dieses die Angabe der wirtschaftlich berechtigten Person verlangt. Eventualvorsatz genügt 6B_966/2024. Im beurteilten Fall wollte der Täter Vermögen vor der Ehefrau des wirklich Berechtigten verbergen 6B_966/2024. Zur Übertragung auf das Formular K siehe oben bei den Kontrollinhabern.
Die Rechtsprechung kennt drei Grenzen:
Gegenstand der Unwahrheit. In 6S.114/2004 verneinte das Bundesgericht eine Falschbeurkundung bei einem Formular A im Leasinggeschäft. Die Angabe zur wirtschaftlichen Berechtigung war wahr. Unwahr war nur der verborgene Wille, die Raten nicht zu bezahlen, und dazu äusserte sich das Formular nicht 6S.114/2004. Soweit dieser Entscheid dem Formular A zugleich die erhöhte Beweiskraft absprach, ist er durch die neuere Praxis überholt 6B_731/2021. Tragfähig bleibt er für den Gedanken, dass die Unwahrheit gerade den Inhalt betreffen muss, den die Erklärung beweisen soll.
Vorsatz bei Offenlegung. Die Genfer Strafkammer sprach einen Trustee frei, obwohl das Formular A objektiv falsch war. Er hatte der Bank in einer Notiz seine Trustee-Stellung und die Person, für die er handelte, offengelegt. Damit bestand ein vernünftiger Zweifel am Täuschungsvorsatz AARP/308/2022. Die Kenntnis einzelner Bankmitarbeiter vom wahren Berechtigten nimmt dem Formular hingegen nicht seinen Beweiswert, weil die Bank nicht dessen einziger Adressat ist AARP/308/2022.
Besondere Absicht. Im Waadtländer Fall wurde der Unterzeichner für ein erstes Formular K freigesprochen, weil die Absicht, einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, nicht bewiesen war ch-vd-findinfo--cape-325-7bada1ab.
Auch der Finanzintermediär kann Täter sein, wenn er das Formular selbst falsch erstellt. Das Bundesstrafgericht verurteilte einen Finanzintermediär, der beim Erstellen des Formulars A wissentlich eine unzutreffende Person als Berechtigte angegeben hatte ch-bstger--ca-2023-28.
Aufsichtsrechtliche Durchsetzung
Verstösse gegen Art. 4 GwG können eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen begründen. Diese ist Voraussetzung für das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG (bis zu fünf Jahre) Art. 33 FINMAG und für die Einziehung nach Art. 35 FINMAG. Die strafrechtliche Einziehung geht vor, und das Einziehungsrecht verjährt nach sieben Jahren Art. 35 FINMAG.
Zwei Fallgruppen veranschaulichen die Schwelle:
Bestätigte Massnahmen. Im Fall BSI wertete das Bundesverwaltungsgericht es als schwere Verletzung, dass die Bank während Jahren keine Informationen über die zugrunde liegenden Anlagen und die wirklich beteiligten Personen in Offshore-Strukturen eingeholt hatte b-3930-2016. Gegen den CEO bestätigte es ein fünfjähriges Berufsverbot, weil insbesondere die Pflicht, den Vertragspartner korrekt zu identifizieren und den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, grob verletzt worden war b-1576-2019. Ein vierjähriges Verbot gegen ein Mitglied eines Entscheidgremiums hielt es ebenfalls für verhältnismässig. Verantwortung trägt auch, wer in einem Gremium zustimmt b-4750-2019.
Aufgehobene Massnahmen. Im selben 1MDB-Komplex hob das Bundesverwaltungsgericht die Einziehung auf, soweit sie auf Geschäften beruhte, die keine schwere Aufsichtsrechtsverletzung darstellten b-1576-2019. In B-5527/2016 hob es ein Berufsverbot auf, weil die persönliche Verantwortung nicht bewiesen war. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung («violation unique, ponctuelle et secondaire») genüge nicht b-5527-2016. Dieser Fall betraf nicht Art. 4 GwG, formuliert aber eine allgemeine Schwelle.
Für die individuelle Zurechnung verlangt das Bundesgericht ein individuelles, kausales und schuldhaftes Fehlverhalten. Es genügen eine aktive Verletzung, die Kenntnis mit pflichtwidrigem Nichteinschreiten oder eine pflichtwidrige Unkenntnis. Auf die interne Aufgabenteilung kann sich die betroffene Person nicht berufen. Das Berufsverbot ist «keine strafrechtliche Anklage» und keine Vergeltung, sondern eine polizeirechtlich motivierte Massnahme 2C_747/2021. Der Entscheid betraf Abklärungs- und Meldepflichten, seine Zurechnungsregeln gelten aber für Art. 33 FINMAG allgemein.
Bei SRO-angeschlossenen Finanzintermediären sanktioniert die Selbstregulierungsorganisation mit Verwarnungen, Verweisen und Konventionalstrafen (Art. 25 GwG) Art. 25 GwG. In 5A_294/2016 ging es um eine Konventionalstrafe von 10 000 Franken wegen Mängeln bei der Identifikation. Das Bundesgericht prüfte den internen Schiedsspruch nur mit der beschränkten Kognition der Schiedsbeschwerde 5A_294/2016. Wie die Rechtslage nach Einführung des Anschlusszwangs zu beurteilen ist, liess das Bundesgericht in 2C_887/2017 ausdrücklich offen 2C_887/2017.
Wirkung ausserhalb des Geldwäschereirechts
Keine Haftungsgrundlage für geschädigte Dritte
Die Bestimmungen des GwG sind keine Schutznormen. Die für eine Haftung nach Art. 41 OR erforderliche Widerrechtlichkeit lässt sich nicht unmittelbar aus einem Verstoss gegen eine Sorgfalts- oder Verhaltenspflicht nach GwG ableiten BGE 134 III 529. Eine Haftung kommt nach diesem Entscheid erst in Betracht, wenn der Finanzintermediär vorsätzlich oder eventualvorsätzlich Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB begeht BGE 134 III 529. In 4A_54/2008 verneinte das Bundesgericht den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer behaupteten Verletzung der Identifikationspflichten und dem Schaden aus einem späteren Betrug. Die Geldwäschereivorschriften sollen solche Folgedelikte nicht verhindern 4A_54/2008.
Keine sachen- oder forderungsrechtliche Zuordnung
Die Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung bestimmt nicht, wem die Vermögenswerte gehören. Nach ständiger Rechtsprechung entfaltet der Inhalt des Formulars A keinerlei privatrechtliche Wirkung («aucun effet de droit privé»). Es kann ein Indiz für die Zuordnung zum Vermögen des Berechtigten sein, ist aber kein Beweis der rechtlichen Inhaberschaft 5A_208/2023. Im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ist allein das Eigentum massgebend. Die blosse Eintragung der Tochter als wirtschaftlich Berechtigte aufgrund der Erklärung ihrer Eltern genügte nicht 5A_208/2023. Die Genfer Vorinstanz hatte zusätzlich darauf abgestellt, dass das Konto auf die Eltern lautete, die Mittel aus dem Vermögen des Vaters stammten und die Tochter weder Kenntnis noch Herrschaft über das Konto hatte ACJC/167/2023. Nach der Tessiner Aufsichtsbehörde ist bei Forderungen gegen eine Bank für die Fristansetzung nach Art. 108 SchKG der Kontoinhaber Gläubiger, auch wenn das Formular A eine andere Person als Berechtigte nennt 15.2008.29.
Rechtshilfe und Steuerverfahren
In der internationalen Rechtshilfe ist grundsätzlich nur der Kontoinhaber beschwerdebefugt. Der wirtschaftlich Berechtigte ist nach dem Bundesstrafgericht «grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert» ch-bstger--rr-2016-272. Eine Ausnahme gilt, wenn die kontoführende Gesellschaft aufgelöst ist. Der Berechtigte muss dann mit amtlichen Dokumenten belegen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter der Liquidation ist 1C_162/2018.
Im Steuerrecht ist das Formular A ein gewichtiges Beweismittel. Das Zuger Verwaltungsgericht stützte die Zurechnung von Konten in einem Nachsteuerverfahren unter anderem auf ein Formular A. Den Einwand, es sei «"fahrlässig" falsch ausgefüllt» worden, wertete es als «reine Schutzbehauptung» ch-zg-administrative-court--a-2023-21. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in einem Amtshilfeverfahren dagegen, eine spätere Änderung der Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung lasse sich mangels konkreter Anhaltspunkte nicht als Verschleierung deuten, sondern könne die Berichtigung eines Irrtums sein. Massgebend sei die tatsächliche wirtschaftliche Kontrolle über das Vermögen a-6931-2010. Beide Entscheide bestätigen, dass die Erklärung nach Art. 4 GwG ausserhalb des Geldwäschereirechts ein Indiz ist, das der freien Beweiswürdigung unterliegt.
Hinweise für die Praxis
Aus der Rechtsprechung ergeben sich für Finanzintermediäre folgende Prüfpunkte:
Kategorie bestimmen. Ist die Vertragspartei eine natürliche Person, eine operativ tätige Gesellschaft, eine Sitzgesellschaft oder nicht operative Rechtseinheit, ein Trust oder eine kotierte Gesellschaft? Davon hängt ab, ob Kontrollinhaber, an Vermögenswerten Berechtigte oder die Rollen nach Art. 64 GwV-FINMA zu erfassen sind.
Erklärung plausibilisieren und Zweifel auflösen. Warnzeichen verlangen eigene, dokumentierte Abklärungen; nicht ausräumbare Zweifel führen zur Ablehnung oder Beendigung der Beziehung. Eine formal korrekte, aber ungeprüfte Erklärung schützt bei fortbestehenden Zweifeln weder Kundenberater noch Gremienmitglieder (siehe oben zum Vertrauen auf die Kundenerklärung und zu Art. 305ter StGB).
Für Kunden und ihre Berater ist zu beachten: Die Erklärung ist eine Urkunde. Fiduziarische Verhältnisse sind offenzulegen und Änderungen zu melden. Eine Erklärung, die einen Treuhänder statt des Treugebers nennt, ist objektiv falsch, auch wenn die Offenlegung gegenüber der Bank den Vorsatz ausschliessen kann AARP/308/2022.
Zweck, Entwicklung und Adressaten
Art. 4 GwG verpflichtet den Finanzintermediär, hinter der formellen Vertragspartei die Person zu ermitteln, der die Vermögenswerte wirtschaftlich zuzurechnen sind. Geschützt sind nach der Rechtsprechung nicht individuelle Vermögensinteressen. Das Bundesgericht hält fest: «Die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sollen die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes schützen und bezwecken nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen» BGE 134 III 529. Diese Zweckbestimmung prägt den Sorgfaltsmassstab und die zivilrechtlichen Folgen von Pflichtverletzungen (dazu unten im Abschnitt zur Wirkung ausserhalb des Geldwäschereirechts).
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