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Art. 221 StPO — Voraussetzungen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
1 durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.2
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468;BBl 2019 6697). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468;BBl 2019 6697). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468;BBl 2019 6697). ↩
Art. 221 StPO umschreibt abschliessend die materiellen Voraussetzungen, unter denen die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft genommen werden darf. Die Norm verlangt stets zwei allgemeine Grundvoraussetzungen (dringender Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens) sowie kumulativ das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes. Als besondere Haftgründe kennt das Gesetz Fluchtgefahr (Abs. 1 lit. a), Kollusionsgefahr (Abs. 1 lit. b), einfache Wiederholungsgefahr (Abs. 1 lit. c), qualifizierte Wiederholungsgefahr (Abs. 1bis) und Ausführungsgefahr (Abs. 2) Art. 221 StPO.
Der vorliegende Kommentar behandelt die materiellen Haftvoraussetzungen. Verfahrens- und Folgefragen mit eigener gesetzlicher Grundlage (dazu am Ende) werden nur gestreift, soweit sie die Voraussetzungen prägen.
Revision 2024: neue Präventivhaftgründe und Verschärfung bei lit. c
Art. 221 wurde durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2022 mit Wirkung ab 1. Januar 2024 revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Materiell änderten sich drei Punkte: Abs. 1 lit. c (einfache Wiederholungsgefahr) wurde neu gefasst und die drohende Gefahr präzisiert; Abs. 1bis (qualifizierte Wiederholungsgefahr) wurde neu eingefügt; Abs. 2 (Ausführungsgefahr) wurde in der Gefahrenformel angeglichen Art. 221 StPO. Haftentscheide ab dem 1. Januar 2024 richten sich nach der neuen Fassung; frühere Anordnungen und Verlängerungen nach der Vorfassung. Eine besondere Übergangsbestimmung speziell für Haftentscheide unter Art. 221 ist weder aus den Materialien noch aus dem Erlass ersichtlich BBl 2019 6697.
Nach der Botschaft sollte der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Abs. 1 lit. c "grundsätzlich beibehalten werden", wobei "nach wie vor mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte «Vortaten» vorausgesetzt" werden BBl 2019 6697. Den neuen Abs. 1bis führte der Gesetzgeber "ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichts" ein; dieser Haftgrund "verzichtet auf das Vortatenerfordernis", ist aber "an restriktive Voraussetzungen gebunden" BBl 2019 6697. Die separate Absatzregelung sollte "seinen Ausnahmecharakter und seine systematische Nähe zum Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO)" ausdrücken . Bei Abs. 2 war die Präzisierung der drohenden Gefahr "auch beim Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Absatz 2 angezeigt", "weil es sich bei diesem Haftgrund um reine Präventivhaft handelt" . Abs. 1bis kodifiziert damit im Wesentlichen die zuvor richterrechtlich anerkannte qualifizierte Wiederholungsgefahr (dazu unten).
Dringender Tatverdacht als allgemeine Grundvoraussetzung
Haft setzt nach dem Einleitungssatz von Abs. 1 den dringenden Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus Art. 221 StPO. Damit verschärft Art. 221 den für Zwangsmassnahmen generell genügenden "hinreichenden Tatverdacht" (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) zum dringenden Tatverdacht Art. 197 StPO.
Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei "der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte" 1B_270/2018. Das Bundesstrafgericht fasst dies zweigliedrig: Erforderlich ist eine hohe Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens einerseits sowie das Fehlen von Umständen, aus denen bereits auf ein Scheitern der Überführung und Verurteilung zu schliessen wäre, andererseits ch-bstger--bh-2023-11bp-2023-58.
Die verlangte Verdichtung des Verdachts ist dynamisch. "Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien"; im Verlauf des Verfahrens ist "in der Regel ein zunehmend strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen", der sich "grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben)" muss 1B_270/2018. Die Anforderungen dürfen jedoch "nicht überspannt werden", namentlich wenn schon früh ein eindeutiger Verdacht besteht ch-bstger--bh-2023-11bp-2023-58.
Die gerichtliche Prüfung des Tatverdachts ist keine vorweggenommene Beweiswürdigung. Das Bundesgericht hat "keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen" und weder ein Beweisverfahren durchzuführen noch dem Sachrichter vorzugreifen 1B_270/2018; auch die Beschwerdekammer nimmt "keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen" vor, entscheidet aber "gestützt auf alle im Beschwerdeverfahren verfügbaren relevanten Informationen" ch-bstger--bh-2023-11bp-2023-58.
Als Anlasstat genügen nur Verbrechen (Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) oder Vergehen (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB; blosse Übertretungen scheiden aus Art. 10 StGB. Die besonderen Haftgründe lit. c, Abs. 1bis und Abs. 2 verlangen darüber hinaus qualifiziertere Anlass- oder Prognosetaten (dazu die jeweiligen Abschnitte).
Verhältnismässigkeit und Subsidiarität als übergreifende Schranke
Über die enumerierten Haftgründe hinaus ist Haft nur zulässig, soweit sie verhältnismässig ist. Dies folgt bereits aus den allgemeinen Zwangsmassnahmengrundsätzen: Das angestrebte Ziel darf nicht durch mildere Massnahmen erreichbar sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat muss die Massnahme rechtfertigen (lit. d) Art. 197 StPO. Art. 212 StPO stellt die Freiheit als Regel voran und verlangt die Aufhebung der Haft, sobald ihre Voraussetzungen entfallen, die bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen Art. 212 StPO. Verfassungs- und konventionsrechtlich ist die Haft an Art. 10 und 31 BV sowie Art. 5 EMRK gebunden Art. 10 BVArt. 31 BVArt. 5 EMRK.
Zeitliche Verhältnismässigkeit (Überhaft)
Art. 212 Abs. 3 StPO verbietet, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft "länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe" Art. 212 StPO; verfassungsrechtlich entspricht dem Art. 31 Abs. 3 BV Art. 31 BV. Nach ständiger Praxis ist "bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt" BGE 145 IV 179. Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass keine starre Regel besteht, wonach nach Ablauf von drei Vierteln der Straferwartung "automatisch von Überhaft auszugehen wäre"; massgebend sind "die Umstände des Einzelfalls", wobei die Behörden "umso zurückhaltender" sein müssen, "als sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert" BGE 145 IV 179. Die Möglichkeit einer bedingten oder teilbedingten Strafe sowie der bedingten Entlassung ist bei dieser Prüfung "im Grundsatz nicht zu berücksichtigen" BGE 145 IV 179. Bei einem verbleibenden Strafrest von acht Monaten verneinte das Gericht die Überhaft BGE 145 IV 179.
Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO)
Die sachliche Verhältnismässigkeit konkretisiert sich in der Subsidiarität der Haft gegenüber Ersatzmassnahmen. Das zuständige Gericht ordnet "an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen" (Art. 237 Abs. 1 StPO); der nicht abschliessende Katalog umfasst namentlich Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre, Aufenthaltsauflagen, Meldepflicht, Kontaktverbot und, zur Überwachung, technische Geräte (Electronic Monitoring) Art. 237 StPO.
Sind Flucht- und Kollusionsgefahr "nicht besonders hoch", müssen die Behörden mildere Alternativen "vertieft" prüfen; unterlassen sie dies, verletzen sie das Verhältnismässigkeitsprinzip, was zur Rückweisung führt 1B_237/2011. Ersatzmassnahmen taugen aber nur, soweit sie den Haftzweck tatsächlich erreichen. Rayonverbote sind bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr nur geeignet, wenn "die befürchteten Delikte einen klaren Ortsbezug aufweisen oder in einem bestimmten kriminogenen Milieu stattfinden"; verteilen sich Kontakte über einen ganzen Kanton, kann "selbst ein mit Electronic Monitoring verbundenes Rayonverbot" die Kontaktaufnahme (etwa telefonisch oder digital) und damit die "erhebliche Kollusions- und Wiederholungsgefahr" nicht bannen 7B_59/2025. Umgekehrt kann die Fluchtgefahr entfallen, wenn eine ausreichende Kaution zusammen mit weiteren Auflagen "ogni possibile velleità di fuga" neutralisiert ch-bstger--bh-2007-8; eine blosse Ausweis- und Schriftensperre genügt hingegen nicht, wenn sich die beschuldigte Person im Ausland ohne Weiteres neue Papiere beschaffen kann 1B_93/2016.
Standard und Dichte der gerichtlichen Prüfung
Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des Bundesrechts frei, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, und die Ermessensausübung nur auf Missbrauch oder Überschreitung ("le constatazioni di fatto dell'autorità cantonale sono rivedute soltanto dal profilo dell'arbitrio") 1P.124/2000. In der Sache beschränkt es sich darauf zu prüfen, ob die Vorinstanz "con motivi sostenibili" die Haftvoraussetzungen bejahen durfte, ohne die Beweiswürdigung des Sachrichters vorwegzunehmen 1P.124/2000; das deckt sich mit der nicht erschöpfenden Prüfung des Tatverdachts 1B_270/2018. Der Entscheid 1P.124/2000 erging noch zum kantonalen Prozessrecht und vor Inkrafttreten der StPO; der Grundgedanke der freien Rechts- und willkürbeschränkten Sachverhaltsprüfung bleibt jedoch tragend.
Alternativität der Haftgründe
Die besonderen Haftgründe sind selbständige Alternativen. Nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) und aus Gründen der Prozessökonomie sind die kantonalen Instanzen "grundsätzlich gehalten, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen" 7B_1035/2024. Lässt die Vorinstanz weitere geltend gemachte Haftgründe offen und erweist sich der von ihr bejahte als nicht gegeben, ist die Sache zur Beurteilung der übrigen Haftgründe zurückzuweisen; eine Haftentlassung käme "nur in Betracht, wenn der von den kantonalen Instanzen bejahte Haftgrund nicht gegeben und auch die von ihnen nicht geprüften Haftgründe bei summarischer Prüfung zu verneinen wären" 7B_1035/2024.
Akteneinsicht im Haftverfahren
Gestützt auf das rechtliche Gehör und Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat die inhaftierte Person Anspruch, "gli atti essenziali" einzusehen, die für die Haftfrage bestimmend sind; ein Anspruch auf Einsicht in die gesamten Akten besteht nicht BGE 115 Ia 293. Ein rein aprioristisches Berufen auf das Untersuchungsgeheimnis genügt nicht; Einschränkungen sind nur bei konkreten überwiegenden Interessen zulässig. Im beurteilten Fall verletzte die unter blossem Verweis auf die Geheimhaltung verweigerte Einsicht das rechtliche Gehör und führte zur Aufhebung des Entscheids BGE 115 Ia 293. Der Entscheid stützt sich auf Art. 4 aBV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK.
Fluchtgefahr (Abs. 1 lit. a)
Fluchtgefahr darf nicht schon bei abstrakter Fluchtmöglichkeit angenommen werden. Sie "darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht"; vielmehr "müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen" 1B_93/2016. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein Indiz, genügt für sich allein aber nicht; sie "kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden" 1B_93/2016.
Massgebend ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nennt das Bundesstrafgericht als einzubeziehende Faktoren "die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland" ch-bstger--bh-2014-10bp-2014-45. In jenem Fall bejahte es die Fluchtgefahr beim Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Organisation, weil sich daraus "eine hohe Mobilität und eine entsprechende Fluchtbereitschaft" ergaben und "sehr konkrete Fluchtmöglichkeiten" sowie eine "hohe Fluchtmotivation" bestanden ch-bstger--bh-2014-10bp-2014-45. Im frühen Verfahrensstadium kann bereits eine mässige Fluchtgefahr genügen 1B_93/2016. Zur Neutralisierung durch Ersatzmassnahmen (Kaution, Schriftensperre) und zu deren Grenzen siehe oben.
Kollusionsgefahr (Abs. 1 lit. b)
Kollusionshaft verlangt konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt; die "theoretische Möglichkeit, dass die Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte" genügt nicht, "vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen" 1B_93/2016. Solche Anhaltspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung "aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen … sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen"; einzubeziehen sind zudem Art und Bedeutung der gefährdeten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der Straftaten und der Verfahrensstand 1B_270/2018.
Ein wiederkehrendes Muster ist der zeitliche Abbau der Kollusionsgefahr. Sind die konfrontations- und beweisrelevanten Befragungen durchgeführt, lässt sich Kollusionsgefahr regelmässig nicht mehr begründen 1B_93/2016. Der Verfahrensfortschritt verschärft den Prüfungsmassstab: "Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung" 1B_270/2018. Das Bundesstrafgericht hat unter dem früheren Recht denselben Gedanken formuliert: Der Verdunkelungsgefahr "diminuisce con il progressivo avanzamento della procedura", und ein Fortbestehen setzt voraus, dass sie sich mit "elementi o avvenimenti concreti e recenti" weiter materialisiert; über eineinhalb Jahre zurückliegende Umstände genügen dafür nicht ch-bstger--bh-2007-8. Dieser ältere Entscheid erging noch zum vormaligen Prozessrecht und ist nur als inhaltlich anschlussfähige Illustration heranzuziehen.
Umgekehrt beseitigt nicht jede Sicherung von Beweisen die Gefahr. In einem komplexen Betäubungsmittelverfahren blieb Kollusionsgefahr bestehen, weil sich "ein weiterer Teil der involvierten Personen … auf freiem Fuss" befand und zahlreiche Zeugen, Mitbeschuldigte und Tonaufnahmen noch auszuwerten waren; dass sich "aus den abgehörten Gesprächen bisher keine konkreten Kollusionsversuche ergeben haben, ändert hieran nichts" 1B_270/2018.
Einfache Wiederholungsgefahr (Abs. 1 lit. c)
Die einfache Wiederholungsgefahr ist nach der Fassung 2024 dreigliedrig: "Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist" 7B_843/2024.
Vortatenerfordernis: mindestens zwei rechtskräftig beurteilte gleichartige Straftaten
Der Wortlaut ("Straftaten") verlangt "eine Mehrzahl … und damit mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten" 7B_1035/2024. Die zentrale Neuerung liegt im Begriff "verübt": Er "setzt voraus, dass diese Straftaten rechtskräftig beurteilt sein müssen", weshalb die einfache Wiederholungsgefahr "mindestens zwei rechtskräftig beurteilte Straftaten" verlangt 7B_1035/2024. Damit ist die frühere Praxis überholt, wonach die Vortaten "auch erst Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden" konnten; die "in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung lässt sich unter dem neuen Recht nicht weiterführen" 7B_1035/2024. Delikte, die noch Gegenstand des laufenden Verfahrens sind, in dem über die Haft entschieden wird, zählen folglich nicht als Vortat. Diese Auslegung wird durch BGE 151 IV 185 bestätigt.
Das genügt zugleich als Abgrenzung: Reicht nur eine einzige Vortat aus, ist der ordentliche Haftgrund nicht erfüllt, und es bleibt allenfalls der Ausnahmetatbestand von Abs. 1bis (dazu unten).
Gefährdung der Sicherheit anderer und Schweregrad
Geschütztes Rechtsgut ist die "Sicherheit anderer", die durch die drohenden gleichartigen Delikte "unmittelbar erheblich" gefährdet sein muss Art. 221 StPO. Die Bestimmung setzt gerade keine "schweren Verbrechen" im Sinne von Abs. 1bis voraus; es genügt "bereits die unmittelbare erhebliche Gefährdung anderer durch gleichartige Delikte" 7B_843/2024. In der Regel erscheint "die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt" 7B_843/2024.
Rückfallprognose und forensischer Befundbericht
Für die dritte Voraussetzung genügt eine "negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose"; sie ist "notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend" 7B_843/2024. Die Rechtsprechung verlangt bei der einfachen Wiederholungsgefahr ausdrücklich "keine «sehr ungünstige» Kriminalprognose" 7B_843/2024. Es besteht ein Wechselverhältnis: "Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen" 7B_843/2024.
Dient ein forensisch-psychologischer Befundbericht als Prognosegrundlage, wirkt er wie eine (kürzere) Expertise; auch solche "weniger tiefgreifenden und im Umfang beschränkteren Expertisen haben sich grundsätzlich an den Vorschriften von Art. 182 ff. StPO zu orientieren" 7B_843/2024. Ein bereits vorliegendes psychiatrisches Gutachten "ist ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen"; im beurteilten Fall blieb der Befundbericht trotz eines geheilten Anhörungsmangels verwertbar 7B_843/2024.
Qualifizierte Wiederholungsgefahr (Abs. 1bis)
Abs. 1bis lässt Haft "ausnahmsweise" auch ohne Vortaten zu, verlangt dafür aber kumulativ (a) dringenden Tatverdacht, "durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben", und (b) die "ernsthafte und unmittelbare Gefahr", die Person werde "ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben" Art. 221 StPO. Dieser Tatbestand liegt damit deutlich höher als die einfache Wiederholungsgefahr: Er setzt die schwere Beeinträchtigung eines Individualrechtsguts sowie ein drohendes gleichartiges schweres Verbrechen voraus, während lit. c bereits die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer und eine bloss ungünstige Prognose genügen lässt und "gerade keine «schweren Verbrechen» erfordert" 7B_843/2024.
Abs. 1bis kodifiziert die zuvor richterrechtlich anerkannte qualifizierte Wiederholungsgefahr. Nach der bis Ende 2023 geltenden Praxis konnte, wenn sich die Risiken als "untragbar hoch" erwiesen, "vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden", wobei die Anwendung "über seinen gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter … auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben" musste 1B_289/2022. Diese Zurückhaltung war schon früher betont worden: Haft ohne Vortaten ist nur "con grande ritegno, in presenza di gravi crimini o delitti e di un pericolo serio e concreto per le potenziali vittime" zulässig 1B_25/2011.
Zu beachten ist eine Autoritätslücke: In den ausgewerteten Quellen findet sich kein Bundesgerichtsentscheid, der den neuen Abs. 1bis in seiner Fassung 2024 unmittelbar anwendet oder die Tatbestandsmerkmale (namentlich "schwere Beeinträchtigung" der Integrität, "unmittelbare Gefahr" und "gleichartiges schweres Verbrechen") näher konturiert. Die frühere Rechtsprechung zur richterrechtlichen qualifizierten Wiederholungsgefahr ist insoweit nur als historischer und systematischer Anhaltspunkt heranzuziehen.
Ausführungsgefahr (Abs. 2)
Abs. 2 erlaubt Haft, "wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen" Art. 221 StPO. Es handelt sich um reine Präventivhaft, die künftige Gefahren abwehren soll ("teso a prevenire pericoli futuri") 1B_25/2011. Systematisch steht dieser Haftgrund dem neuen Abs. 1bis nahe, da beide eine "ernsthafte und unmittelbare Gefahr" eines schweren Delikts voraussetzen; der Gesetzgeber hat die Gefahrenformel des Abs. 2 im Zuge der Revision 2024 gerade deshalb an lit. c und Abs. 1bis angeglichen BBl 2019 6697. Eine vertiefte bundesgerichtliche Auslegung der Ausführungsgefahr in ihrer Fassung 2024 ist in den ausgewerteten Quellen nicht enthalten.
Nicht behandelte Regelungsbereiche
Nicht behandelt wurden, weil sie eigene Bestimmungen betreffen, das Haftverfahren (Anordnung, Verlängerung, Aufhebung, Fristen nach Art. 224 ff. StPO), das Rechtsmittel (Art. 222 StPO Art. 222 StPO), die haftbezogene Umsetzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO), die Entschädigung wegen rechtswidriger oder überlanger Haft (Art. 431 StPO) sowie Sonderregime (Jugendstrafverfahren, ausländerrechtliche Ausschaffungshaft).
Art. 221 StPO umschreibt abschliessend die materiellen Voraussetzungen, unter denen die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft genommen werden darf. Die Norm verlangt stets zwei allgemeine Grundvoraussetzungen (dringender Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens) sowie kumulativ das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes. Als besondere Haftgründe kennt das Gesetz Fluchtgefahr (Abs. 1 lit. a), Kollusionsgefahr (Abs. 1 lit. b), einfache Wiederholungsgefahr (Abs. 1 lit. c), qualifizierte Wiederholungsgefahr (Abs. 1bis) und Ausführungsgefahr (Abs. 2) Art. 221 StPO.
Der vorliegende Kommentar behandelt die materiellen Haftvoraussetzungen. Verfahrens- und Folgefragen mit eigener gesetzlicher Grundlage (dazu am Ende) werden nur gestreift, soweit sie die Voraussetzungen prägen.
Revision 2024: neue Präventivhaftgründe und Verschärfung bei lit. c
Art. 221 wurde durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2022 mit Wirkung ab 1. Januar 2024 revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Materiell änderten sich drei Punkte: Abs. 1 lit. c (einfache Wiederholungsgefahr) wurde neu gefasst und die drohende Gefahr präzisiert; Abs. 1bis (qualifizierte Wiederholungsgefahr) wurde neu eingefügt; Abs. 2 (Ausführungsgefahr) wurde in der Gefahrenformel angeglichen Art. 221 StPO. Haftentscheide ab dem 1. Januar 2024 richten sich nach der neuen Fassung; frühere Anordnungen und Verlängerungen nach der Vorfassung. Eine besondere Übergangsbestimmung speziell für Haftentscheide unter Art. 221 ist weder aus den Materialien noch aus dem Erlass ersichtlich BBl 2019 6697.
Nach der Botschaft sollte der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Abs. 1 lit. c "grundsätzlich beibehalten werden", wobei "nach wie vor mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte «Vortaten» vorausgesetzt" werden BBl 2019 6697. Den neuen Abs. 1bis führte der Gesetzgeber "ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichts" ein; dieser Haftgrund "verzichtet auf das Vortatenerfordernis", ist aber "an restriktive Voraussetzungen gebunden" BBl 2019 6697. Die separate Absatzregelung sollte "seinen Ausnahmecharakter und seine systematische Nähe zum Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO)" ausdrücken . Bei Abs. 2 war die Präzisierung der drohenden Gefahr "auch beim Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Absatz 2 angezeigt", "weil es sich bei diesem Haftgrund um reine Präventivhaft handelt" . Abs. 1bis kodifiziert damit im Wesentlichen die zuvor richterrechtlich anerkannte qualifizierte Wiederholungsgefahr (dazu unten).