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Art. 101 StPO — Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Funktion, zeitlicher Anwendungsbereich und unveränderter Normtext
Art. 101 StPO regelt die Einsicht in Strafakten während eines hängigen Strafverfahrens. Die Bestimmung unterscheidet drei Berechtigtenkreise: Parteien erhalten Einsicht nach dem in Abs. 1 definierten verfahrensrechtlichen Schwellenpunkt, andere Behörden nach Abs. 2 nur bei Bedarf für hängige Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren, und Dritte nach Abs. 3 nur bei wissenschaftlichem oder sonst schützenswertem Interesse und fehlenden überwiegenden Gegeninteressen Art. 101 StPO. Die Norm ist keine allgemeine Öffentlichkeitsregel. Sie konkretisiert für Parteien den gesetzlichen Gehörsanspruch auf Akteneinsicht, steht aber für alle drei Gruppen im Zusammenhang mit den Aktenführungs-, Schutz- und Modalitätsregeln der Art. 100 und 102 StPO Art. 107 StPOArt. 100 StPOArt. 102 StPO.
Der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 bis 3 ist seit Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 materiell unverändert geblieben. Die StPO-Revision per 1. Januar 2024 änderte zahlreiche Bestimmungen, nicht aber Art. 101. Die Botschaft zu dieser Revision enthielt zwar einen Entwurf für einen neuen Art. 101 Abs. 1bis, dieser findet sich aber nicht im geltenden Artikeltext und ist deshalb nicht Gesetz geworden BBl 2019 6697Art. 101 StPO. Für Art. 101 selbst ergibt sich aus den abgerufenen Quellen kein besonderes Übergangsproblem.
Parteien: Anspruch ab dem gesetzlichen Schwellenpunkt, Ermessen davor
Der Schwellenpunkt in Abs. 1 ist ein spätester Zeitpunkt
Art. 101 Abs. 1 formuliert den Parteianspruch mit „spätestens“: Nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise können die Parteien die Akten des Strafverfahrens einsehen, vorbehältlich Art. 108 StPO . Das Bundesgericht versteht diesen Zeitpunkt als Anspruchsschwelle. Ist er erreicht, ist die Verweigerung gestützt auf Art. 101 Abs. 1 nur noch zulässig, wenn die wichtigsten Beweise gerade noch nicht erhoben sind oder wenn eine selbständige Beschränkung nach Art. 108 trägt .
1B_585/2021 zeigt, wann sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr auf noch ausstehende „wichtigste Beweise“ berufen kann. Sie hatte eine Schlusseinvernahme angekündigt, war aber zugleich bereit, darauf zu verzichten und das Verfahren abzuschliessen. Das Bundesgericht wertete dies als Ausdruck, dass die Untersuchung und damit die wichtigsten Beweise aus Sicht der Staatsanwaltschaft vollständig waren; die angekündigte Schlusseinvernahme konnte folglich nicht mehr als unentbehrliches wichtiges Beweismittel dienen 1B_585/2021. Die tragende Aussage ist nicht, dass jede Schlusseinvernahme stets irrelevant wäre, sondern dass die Verfahrensleitung mit ihrem eigenen Abschlussverhalten die Behauptung ausstehender Hauptbeweise widerlegte 1B_585/2021.
Vor diesem Schwellenpunkt besteht demgegenüber kein absoluter Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Das Bundesstrafgericht leitet aus dem offenen Wortlaut ab, dass frühere Einsicht nicht ausgeschlossen ist, aber im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft steht ch-bstger--bb-2018-59. Das ist mit der bundesgerichtlichen Linie vereinbar: Der Gesetzgeber wollte gerade kein allgemeines Recht der beschuldigten Person auf Akteneinsicht von Beginn des Verfahrens an einräumen BGE 137 IV 280. Praktisch ist deshalb zwischen einem Ermessenszugang vor und einem Anspruchszugang ab der Erhebung der wichtigsten Beweise zu unterscheiden.
Parteistellung und Aktenobjekt bestimmen Reichweite, nicht bloss Interesse
„Parteien“ im Sinn von Abs. 1 sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft; Bund und Kantone können weiteren Behörden Parteirechte einräumen Art. 104 StPO. Andere Verfahrensbeteiligte, etwa geschädigte Personen, Anzeigeerstatter, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige oder durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte, erhalten Parteirechte nur, soweit sie unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind und diese Rechte zur Interessenwahrung benötigen Art. 105 StPO.
Das Bundesgericht verlangt für diese abgeleitete Stellung eine direkte, unmittelbare und persönliche Rechtsbetroffenheit; eine faktische oder indirekte Betroffenheit genügt nicht BGE 137 IV 2801B_590/2020. Eine blosse Vorladung als Auskunftsperson begründet deshalb noch keine Parteistellung und keinen vorgängigen Aktenzugang BGE 137 IV 280. Ebenso hat eine nicht beteiligte Drittperson keinen Anspruch aus Art. 101 Abs. 1, sondern muss, sofern sie überhaupt Zugang verlangt, die strengeren Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 erfüllen 1B_590/2020.
Gegenstand der Einsicht sind die Akten des Strafverfahrens. Art. 100 StPO verlangt für jede Strafsache ein Aktendossier mit Verfahrens- und Einvernahmeprotokollen, von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten und von Parteien eingereichten Akten; die Verfahrensleitung sorgt für systematische Ablage und fortlaufende Erfassung im Verzeichnis, soweit nicht ein einfacher Fall vorliegt Art. 100 StPO. Diese Aktenführungspflicht ist die strukturelle Voraussetzung dafür, dass Akteneinsicht mehr bedeutet als punktuelle Dokumentenherausgabe.
Beschränkungen: Art. 108, Kollusionsgefahr und Haftverfahren
Der Vorbehalt von Art. 108 ist materiell bedeutsam. Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn begründeter Verdacht auf Rechtsmissbrauch besteht oder wenn die Einschränkung für Personensicherheit oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist; Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen, und weggefallene Beschränkungsgründe führen zur nachträglichen Gewährung des Gehörs Art. 108 StPO. Gegenüber Rechtsbeiständen sind Einschränkungen nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass gibt Art. 108 StPO.
Kollusionsgefahr wirkt in der Rechtsprechung nicht als freistehender aussergesetzlicher Ausschlussgrund, sondern als verfahrensbezogenes Interesse, das vor Erreichen des Schwellenpunkts die Ermessensverweigerung stützen und nachher nur im Rahmen von Art. 108 oder einer Interessenabwägung relevant sein kann. Das Bundesstrafgericht hat vor der ersten Einvernahme wiederholt festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft bei Kollusionsgefahr Akteneinsicht verweigern darf ch-bstger--bb-2016-85ch-bstger--bb-2018-59. In einem komplexen 1MDB-Verfahren durfte die Akteneinsicht vorläufig verweigert werden, weil wesentliche Beweise noch nicht erhoben waren, Rechtshilfeabhängigkeiten bestanden und Kollusionsgefahr nicht ausgeschlossen werden konnte; zugleich betonte das Gericht, die Behörde dürfe die Einsicht nicht unbegrenzt hinausschieben und müsse das Verfahren beschleunigt vorantreiben ch-bstger--bb-2019-86.
Im Haftverfahren besteht eine eigenständige Sonderregel. Art. 225 Abs. 2 StPO gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die dem Zwangsmassnahmengericht vorliegenden Akten Art. 225 StPO. Das Bundesstrafgericht bezeichnete dies als Ausnahme zur fehlenden generellen Früheinsicht vor der ersten Einvernahme ch-bstger--bb-2011-48. Die Einsicht nach Art. 225 Abs. 2 bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die dem Haftgericht vorliegenden Akten, nicht notwendig auf das gesamte Untersuchungsdossier Art. 225 StPO. In den abgerufenen bundesgerichtlichen Quellen ist der genaue Umfang dieser Hafteinsicht unter Art. 5 oder 6 EMRK nicht abschliessend präzisiert; BGE 137 IV 280 verwirft die Berufung auf Waffengleichheit nur für die allgemeine Früheinsicht ausserhalb eines Haftkontexts BGE 137 IV 280.
Andere Behörden: Bedarf für gegenwärtige Amtsaufgaben und überwiegende Gegeninteressen
Art. 101 Abs. 2 erlaubt „anderen Behörden“ Einsicht, wenn sie die Akten für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen Art. 101 StPO. Anders als Abs. 1 setzt Abs. 2 nicht voraus, dass die beschuldigte Person bereits einvernommen und die wichtigsten Beweise erhoben wurden; dies wurde kantonal für einen Sozialdienst bestätigt, der die Eignung einer Pflegeperson prüfte BAS 22 4.
Der Behördenbegriff verlangt eine Behörde im rechtlichen Sinn. Das Bundesstrafgericht verneinte Art. 101 Abs. 2 für ein externes Untersuchungsorgan einer Administrativuntersuchung nach Art. 27d RVOV, weil dieses keine verbindlichen, anfechtbaren Entscheide erlassen konnte; das Gesuch konnte allenfalls nach Abs. 3 beurteilt werden ch-bstger--bb-2023-181. Die Entscheidung ist für den Behördenbegriff direkt einschlägig: Nicht jede im öffentlichen Auftrag tätige Stelle ist „andere Behörde“ im Sinn von Abs. 2 ch-bstger--bb-2023-181.
Das Erfordernis eines „hängigen“ Verfahrens ist in der kantonalen Rechtsprechung funktional gelesen worden. Eine waadtländische Gesundheitsbehörde durfte Akten erhalten, um im aktuellen und effektiven Gebrauch ihrer gesetzlichen Zuständigkeit über die Eröffnung oder Nichteröffnung eines Verwaltungsverfahrens und allfällige Schutzmassnahmen zu entscheiden; das Gericht verstand „hängig“ nicht als rein formale bereits eröffnete Verfahrenserfordernis ch-vd-findinfo--crep-pe22-014408-427-0c4fdfc5. Diese Ausdehnung ist in den abgerufenen Quellen bundesgerichtlich nicht bestätigt und sollte daher als kantonale, teleologische Praxis behandelt werden.
Die Interessenabwägung unter Abs. 2 ist nicht identisch mit derjenigen unter Abs. 3. Bei Behörden fällt das gesetzliche Aufgabenerfüllungsinteresse ins Gewicht; entgegenstehende private Interessen müssen überwiegen, um Einsicht zu verhindern BAS 22 4. Amtsgeheimnis und beschränkter Empfängerkreis können die privaten Geheimhaltungsinteressen mindern BAS 22 4. Im Gesundheitsfall überwog das öffentliche Interesse am Patientenschutz das Geheimhaltungs- und Reputationsinteresse des Beschuldigten ch-vd-findinfo--crep-pe22-014408-427-0c4fdfc5.
Dritte: Ausnahmezugang bei nachgewiesener Notwendigkeit
Das schützenswerte Interesse verlangt mehr als Nützlichkeit
Art. 101 Abs. 3 verlangt für Dritte ein wissenschaftliches oder anderes schützenswertes Interesse und das Fehlen überwiegender öffentlicher oder privater Gegeninteressen Art. 101 StPO. Die Rechtsprechung verschärft den unpräzisen Wortlaut: Es genügt nicht, ein Interesse bloss zu behaupten; der Dritte muss es tatsächlich haben und belegen 1B_306/20141B_55/2019ch-bstger--bb-2023-181. Ein schützenswertes Interesse wird nur in begründeten Ausnahmefällen bejaht und setzt regelmässig voraus, dass der Dritte zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist 1B_55/2019ch-bstger--bb-2023-181ch-bstger--bb-2022-115.
Diese Notwendigkeitsschwelle entscheidet viele Fallgruppen. Ein Gesuchsteller, der Akten für eine Strafanzeige wegen Medienberichterstattung oder eine Presseratsbeschwerde wollte, erhielt keinen Zugang, weil die publizierten Artikel für die Substanziierung genügten; ein erst vor Bundesgericht nachgeschobener Zivilklagezweck wurde nicht geprüft 1B_306/2014. Wissenschaftler, die lediglich ein hohes praktisches und wissenschaftliches Interesse an einer Anklageschrift behaupteten, aber kein konkretes Projekt und keine zwingende Abhängigkeit von der Einsicht darlegten, scheiterten ebenfalls ch-bstger--bb-2022-115.
Für zivilrechtliche Vorbereitungshandlungen kann Art. 101 Abs. 3 subsidiär wirken. Das Bundesgericht verneinte ein schützenswertes Interesse eines Aktionärs, der Strafakten für eine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage verlangte, weil er nicht gezeigt hatte, dass er seine zivilrechtlichen Auskunfts- und Einsichtsrechte geltend gemacht und nötigenfalls gerichtlich durchgesetzt hatte; erst danach lasse sich beurteilen, ob Strafakteneinsicht erforderlich sei 1B_55/2019. Demgegenüber bejahte das Bundesgericht den Zugang eines zivilprozessual beklagten Dritten, weil das Strafverfahren die Haftungsprozesse beeinflussen konnte und der klagende Sicherheitsfonds bereits Zugang hatte; die Verweigerung gegenüber dem Beklagten hätte die Waffengleichheit beeinträchtigt 1B_33/2014.
Versicherer können je nach gesetzlicher Aufgabe ein konkretes rechtliches Interesse nach Abs. 3 haben. Für die SUVA wurde ein Zugang kantonal bejaht, weil sie die Akten zur Leistungsfestsetzung, Rückforderung oder Verhinderung unrechtmässiger Zahlungen im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Aufgaben benötigte; ihr Interesse überwog die privaten Interessen des Beschuldigten 60.2021.313. Diese Praxis ist für Sozialversicherer illustrativ, aber in den abgerufenen Quellen nicht bundesgerichtlich generalisiert.
Gegeninteressen und Schutzmodalitäten sind Teil derselben Prüfung
Auch bei nachgewiesenem Drittinteresse bleibt eine Abwägung gegen öffentliche und private Interessen erforderlich Art. 101 StPO. Das öffentliche Interesse an der ungestörten Strafuntersuchung ist ein gewichtiges Gegeninteresse, insbesondere wenn Einsicht Aussagen noch zu befragender Personen beeinflussen könnte 1B_340/2017ch-bstger--bb-2023-181. In 1B_340/2017 wurde einem Verband der Zugang verweigert, weil bei laufender Untersuchung nicht ausgeschlossen werden konnte, dass mit dem Verband verbundene Personen noch einvernommen würden und ihre Aussagen durch Aktenkenntnis beeinflusst werden könnten; fehlende Angaben zum Empfängerkreis und zu Schutzvorkehren waren entscheidend 1B_340/2017.
Die Behörde darf sich nicht schematisch zwischen Vollzugang und Totalverweigerung entscheiden. Art. 102 Abs. 1 verpflichtet die Verfahrensleitung zu Massnahmen gegen Missbrauch, Verzögerung und zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen Art. 102 StPO. Das Bundesstrafgericht gewährte einer Drittgesuchstellerin deshalb nur Einsicht in relevante Passagen von Einvernahmeprotokollen, liess weitergehende Daten abdecken und untersagte der Gesuchstellerin und ihrem Rechtsvertreter unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, die Informationen Dritten zugänglich zu machen oder ausserhalb des sie betreffenden Strafverfahrens zu verwenden ch-bstger--cn-2020-2. Solche Schutzmodalitäten sind keine blosse Vollzugstechnik, sondern können für die Verhältnismässigkeit der Interessenabwägung entscheidend sein ch-bstger--cn-2020-2.
Verfahren, Modalitäten und Rechtsmittel
Über Akteneinsicht entscheidet die Verfahrensleitung Art. 102 StPO. Die Akten sind grundsätzlich am Sitz der Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde einzusehen; anderen Behörden sowie Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt, und Einsichtsberechtigte können gegen Gebühr Kopien verlangen Art. 102 StPO. Diese Modalitäten gelten erst, wenn ein Einsichtsrecht besteht oder ermessensweise gewährt wird; Art. 102 schafft keinen selbständigen materiellen Anspruch.
Der Dritte, der ein Gesuch nach Art. 101 Abs. 3 stellt, wird im beschränkten Inzidenzverfahren über dieses Gesuch als durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter im Sinn von Art. 105 Abs. 1 lit. f behandelt und verfügt nach Art. 105 Abs. 2 über die zur Interessenwahrung notwendigen Verfahrensrechte Art. 105 StPO1B_74/2020. Dazu gehört das Recht, Stellungnahmen der am Inzidenzverfahren beteiligten Gegenparteien zu erhalten und darauf zu replizieren 1B_74/2020. 1B_74/2020 entschied nicht über das materielle Einsichtsrecht, sondern hob den kantonalen Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies zur Durchführung des Schriftenwechsels und neuer Entscheidung zurück 1B_74/2020.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig; gerügt werden können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensüberschreitung oder -missbrauch, unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Unangemessenheit Art. 393 StPO. Wird einem Dritten die Einsicht definitiv verweigert, kann der letztinstanzliche kantonale Entscheid für ihn einen Endentscheid darstellen; das Bundesgericht behandelte die Verweigerung in 1B_33/2014 als Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in Strafsachen und prüfte die Beschwerde in Strafsachen 1B_33/2014. Die in den Quellen abgerufene Bundesgerichtspraxis klärt nicht abschliessend, wann bloss vorläufige oder aufschiebende Einsichtsbeschränkungen während einer laufenden Untersuchung als Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG anfechtbar sind.
Die Folgen einer rechtswidrigen Verweigerung liegen primär im Gehörsrecht: Aufhebung, Rückweisung, nachträgliche Gewährung oder Heilung, sofern die Rechtsmittelinstanz die nötige Kognition und Äusserungsmöglichkeit bietet 1B_74/2020Art. 108 StPO. Art. 141 StPO regelt demgegenüber die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise und knüpft an Beweiserhebungsfehler an Art. 141 StPO. In den abgerufenen Quellen findet sich keine bundesgerichtliche Regel, wonach eine isolierte Verletzung von Art. 101 als solche eine selbständige Unverwertbarkeitsfolge nach Art. 141 auslöst. Entscheidend bleibt, ob die Einsichtsbeschränkung rechtzeitig nach Art. 108 befristet, kompensiert oder nachträglich geheilt wurde Art. 108 StPO.
Abgrenzung zu Öffentlichkeit, Strafbefehlen und abgeschlossenen Verfahren
Art. 101 gilt für hängige Verfahren. Nach Abschluss richten sich Bearbeitung von Personendaten, Verfahren und Rechtsschutz nach dem Datenschutzrecht von Bund und Kantonen; die Aufbewahrungsdauer bestimmt sich nach Art. 103 StPO Art. 99 StPO. Das Bundesgericht ordnet Mediengesuche um Einsicht in abgeschlossene Strafakten deshalb nicht unmittelbar Art. 101, sondern den einschlägigen postprozessualen und datenschutzrechtlichen Regeln sowie allfälligen kantonalen Herausgabebestimmungen zu BGE 147 I 4631C_33/2020.
Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit verschafft keinen Anspruch auf Einsicht in die gesamten Strafakten. BGE 147 I 463 anerkennt zwar, dass Medienschaffende aus ihrer Kontrollfunktion ein schutzwürdiges Informationsinteresse ableiten können; dieses genügt aber nicht für Vollzugang zu abgeschlossenen Strafakten, wenn private Interessen von Betroffenen und öffentliche Geheimhaltungsinteressen überwiegen BGE 147 I 463. Gleichlautend verneinte 1C_33/2020 Vollzugang zu geschlossenen Strafakten und verwies nach Abschluss auf Art. 99 Abs. 1 StPO und Datenschutzrecht 1C_33/2020Art. 99 StPO.
Davon zu unterscheiden ist die Einsicht in Entscheide. Aus Art. 69 Abs. 2 StPO können interessierte Personen in Urteile und ergangene Strafbefehle Einsicht nehmen; das Vorverfahren und das Strafbefehlsverfahren selbst sind nicht öffentlich Art. 69 StPO. Das Bundesgericht hat für Nichtanhandnahmeverfügungen festgehalten, dass der Grundsatz der Justizöffentlichkeit bereits vor formeller Rechtskraft ein grundsätzliches Einsichtsrecht in die Verfügung selbst tragen kann, wobei andere Geheimhaltungsinteressen noch zu prüfen bleiben 1B_103/2021. Für Strafbefehle präzisiert BGE 152 IV 96: Art. 69 Abs. 2 erfasst nur rechtskräftige Strafbefehle; nicht rechtskräftige oder mit Einsprache angefochtene Strafbefehle unterstehen dem Aktenzugangsregime, insbesondere Art. 101 Abs. 3, und der Dritte trägt die Darlegungslast für ein überwiegendes Informationsinteresse BGE 152 IV 96Art. 69 StPO.
Praktische Entscheidungspunkte
Für Parteien ist zuerst zu prüfen, ob die beschuldigte Person bereits erstmals einvernommen wurde und ob die übrigen wichtigsten Beweise objektiv erhoben sind. Hinweise auf Abschlussreife, insbesondere eine angekündigte Schlusseinvernahme oder Abschlussverfügung, können die Behauptung ausstehender Hauptbeweise widerlegen 1B_585/2021. Vor diesem Zeitpunkt sollte ein Gesuch begründen, weshalb ermessensweise frühere Einsicht möglich ist und weshalb keine Kollusions- oder Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen ch-bstger--bb-2018-59ch-bstger--bb-2019-86.
Für Behörden ist entscheidend, die eigene Behördenqualität, die konkrete gesetzliche Aufgabe und den aktuellen Bedarf der Akten darzulegen. Externe Untersuchungsstellen ohne Entscheidkompetenz sollten nicht vorschnell unter Abs. 2 eingeordnet werden; sie müssen mit einer Prüfung nach Abs. 3 rechnen ch-bstger--bb-2023-181. Amtsgeheimnis, beschränkter Empfängerkreis und Zweckbindung sind bei der Interessenabwägung ausdrücklich zu dokumentieren BAS 22 4.
Drittgesuchsteller müssen die Notwendigkeit, nicht bloss den Nutzen der Akten, belegen. Wer zivilrechtliche Informationsrechte besitzt, sollte deren Ausschöpfung oder Untauglichkeit darlegen; wer wissenschaftliches Interesse geltend macht, braucht ein konkretes Vorhaben und eine nachvollziehbare Abhängigkeit von den verlangten Akten 1B_55/2019ch-bstger--bb-2022-115. Auf der Gegenseite sind konkrete Untersuchungs-, Persönlichkeits- oder Geheimhaltungsrisiken zu substanziieren; pauschale Interessen können durch Teilzugang, Schwärzungen, beschränkten Empfängerkreis und Verwendungsverbote aufgefangen werden ch-bstger--cn-2020-2.
Funktion, zeitlicher Anwendungsbereich und unveränderter Normtext
Art. 101 StPO regelt die Einsicht in Strafakten während eines hängigen Strafverfahrens. Die Bestimmung unterscheidet drei Berechtigtenkreise: Parteien erhalten Einsicht nach dem in Abs. 1 definierten verfahrensrechtlichen Schwellenpunkt, andere Behörden nach Abs. 2 nur bei Bedarf für hängige Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren, und Dritte nach Abs. 3 nur bei wissenschaftlichem oder sonst schützenswertem Interesse und fehlenden überwiegenden Gegeninteressen Art. 101 StPO. Die Norm ist keine allgemeine Öffentlichkeitsregel. Sie konkretisiert für Parteien den gesetzlichen Gehörsanspruch auf Akteneinsicht, steht aber für alle drei Gruppen im Zusammenhang mit den Aktenführungs-, Schutz- und Modalitätsregeln der Art. 100 und 102 StPO Art. 107 StPO Art. 100 StPO Art. 102 StPO.
Der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 bis 3 ist seit Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 materiell unverändert geblieben. Die StPO-Revision per 1. Januar 2024 änderte zahlreiche Bestimmungen, nicht aber Art. 101. Die Botschaft zu dieser Revision enthielt zwar einen Entwurf für einen neuen Art. 101 Abs. 1bis, dieser findet sich aber nicht im geltenden Artikeltext und ist deshalb nicht Gesetz geworden BBl 2019 6697 Art. 101 StPO. Für Art. 101 selbst ergibt sich aus den abgerufenen Quellen kein besonderes Übergangsproblem.
Parteien: Anspruch ab dem gesetzlichen Schwellenpunkt, Ermessen davor
Der Schwellenpunkt in Abs. 1 ist ein spätester Zeitpunkt
Art. 101 Abs. 1 formuliert den Parteianspruch mit „spätestens“: Nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise können die Parteien die Akten des Strafverfahrens einsehen, vorbehältlich Art. 108 StPO . Das Bundesgericht versteht diesen Zeitpunkt als Anspruchsschwelle. Ist er erreicht, ist die Verweigerung gestützt auf Art. 101 Abs. 1 nur noch zulässig, wenn die wichtigsten Beweise gerade noch nicht erhoben sind oder wenn eine selbständige Beschränkung nach Art. 108 trägt .