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Art. 2 GwG — Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt:
für Finanzintermediäre;
für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler);
1 für Beraterinnen und Berater.2
Finanzintermediäre sind:
3 die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19344(BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
5 die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20186(FINIG);
7 die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
8 die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20069(KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
10 die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200411, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
12 die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
13 die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201514(FinfraG);
15 die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
16 die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
17 die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201718(BGS);
19 die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
20 die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bisdes Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193321(EMKG).
Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
22 …
23 …
als Anlageberater Anlagen tätigen;
Effekten aufbewahren oder verwalten.
a. Kauf und Verkauf von Grundstücken;
b. Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;
c. Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten;
d. Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten;
e. Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.24
Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken:
Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.25
Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
die Schweizerische Nationalbank;
steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
26 Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt;
27 Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben, einschliesslich der Vertretung in Verfahren und der Beratung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren, der Abklärung des Sachverhalts, der Beurteilung von Prozessrisiken, der Verhinderung solcher Verfahren und der Durchsetzung der Ergebnisse der Verfahren.
a. Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder bei denen sich untereinander verbundene Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gegenüberstehen;
b. Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird;
c. Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz oder Kauf von Wohnliegenschaften, die in der Schweiz als Ersatzliegenschaft im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 199028dienen;
d. Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199129über das bäuerliche Bodenrecht an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen;
e. Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen;
f. Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz;
g. Errichtung von Stiftungen von Todes wegen;
h. reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.30
Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes als Beraterinnen und Berater ausgenommen sind von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene oder beaufsichtigte natürliche Personen und juristische Personen für ihre Revisions- und Prüftätigkeit.31
In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:
Der Bundesrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von Artikel 2 Absätze 3bisund 3tervorsehen.32
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247;BBl 2015 8901). ↩
SR 952.0 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
SR 954.1 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5379;BBl 2005 6395). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;BBl 2020 6885). ↩
SR 951.31 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379;BBl 2005 6395). ↩
SR 961.01 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
SR 958.1 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998 (AS 2000 677;BBl 1997 III 145). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103;BBl 2015 8387). ↩
SR 935.51 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103;BBl 2015 8387). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
SR 941.31 ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269;BBl 2003 3789). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
Eingefügt duch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;BBl 2020 6885). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
SR 642.14 ↩
SR 211.412.11 ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
Adressatenkategorien und Aufsichtszuständigkeit
Art. 2 GwG legt fest, wer den geldwäschereirechtlichen Pflichten untersteht. Die Bestimmung kennt drei Kategorien von Pflichtigen: Finanzintermediäre (Abs. 1 lit. a), Händlerinnen und Händler, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Abs. 1 lit. b), sowie seit dem 1. Oktober 2026 Beraterinnen und Berater (Abs. 1 lit. c) Art. 2 GwG. Für die Finanzintermediäre arbeitet das Gesetz mit zwei Techniken. Abs. 2 knüpft an den Status nach anderen Finanzmarkt- und Spezialgesetzen an (institutionelle Finanzintermediäre). Abs. 3 enthält eine tätigkeitsbezogene Generalklausel für den sogenannten Parabankensektor Art. 2 GwGb-5503-2021. Die Absätze 4 bis 5 regeln Ausnahmen; Abs. 4bis und 4ter betreffen nach Wortlaut und Bezug die Beraterinnen und Berater bzw. die Rechtsvorgänge nach Abs. 3bis Art. 2 GwG.
Die Einordnung bestimmt Pflichten und Aufsicht. Für die Finanzintermediäre nach Abs. 2 lit. a bis dquater ist die FINMA zuständig, für Spielbanken die ESBK, für Veranstalterinnen von Grossspielen die interkantonale Behörde nach Art. 105 BGS und für Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach EMKG das Zentralamt für Edelmetallkontrolle. Finanzintermediäre nach Abs. 3 sowie Beraterinnen und Berater werden von den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (SRO) beaufsichtigt Art. 12 GwG. Seit dem 1. Januar 2020 besteht für Abs.-3-Finanzintermediäre keine Wahl mehr zwischen SRO-Anschluss und direkter FINMA-Bewilligung; sie müssen sich zwingend einer anerkannten SRO anschliessen b-5503-2021. Diese Aufsicht liegt nach dem Bundesverwaltungsgericht als Ausnahme von der gewöhnlichen FINMA-Aufsicht ausschliesslich bei der SRO; die FINMA übt nur die Oberaufsicht über die SRO aus b-7029-2023.
Räumlicher Geltungsbereich
Räumlich gilt die Ausführungsverordnung für Finanzintermediäre, Händler sowie Beraterinnen und Berater, «die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind» . Erfasst ist damit auch eine ausschliesslich auslandsgerichtete Tätigkeit, die hier ausgeübt wird. Für das Bankenrecht hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch faktische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften erfasst sind, wenn die Willensbildung systematisch in der Schweiz erfolgt oder hier eine organisierte und dauernde Tätigkeit ausgeübt wird; unerheblich war, dass die Kundenvermögen im Ausland lagen . Dieser Entscheid betrifft nicht das GwG und ist für die Geldwäschereiaufsicht nur als Analogie heranzuziehen.
Die Beraterkategorie (Abs. 1 lit. c, 3bis, 3ter, 4 lit. f, 4bis, 4ter und 5) beruht auf dem Bundesgesetz vom 26. September 2025 und gilt seit 1. Oktober 2026 Art. 2 GwG. Ältere Entscheide sind an der damals geltenden Fassung zu messen. Das betrifft namentlich die frühere Vermögensverwaltung nach Abs. 3 lit. e, die per 1. Januar 2020 aufgehoben und funktional durch Abs. 2 lit. abis (Vermögensverwalter und Trustees nach FINIG) ersetzt wurde Art. 2 GwG. Art. 74 Abs. 3 FINIG erlaubte diesen Personen die Weiterführung bis zum Bewilligungsentscheid, sofern sie einer SRO nach Art. 24 GwG angeschlossen und von ihr beaufsichtigt waren Art. 74 FINIG. Das Bundesstrafgericht wandte die aufgehobene lit. e noch auf eine Vermögensverwaltung der Jahre 2015 bis 2018 an ch-bstger--sk-2025-38.
Die Beraterkategorie hat eine bewegte Vorgeschichte. Bereits die Vorlage 2019 sah sie vor, um von der FATF festgestellte Lücken bei Dienstleistungen für Gesellschaften und Trusts zu schliessen; risikobasiert sollten vor allem Sitzgesellschaften erfasst werden BBl 2019 5451. Der Nationalrat strich Abs. 1 lit. c im März 2021 mit 108 zu 86 Stimmen; angeführt wurden Abgrenzungsprobleme, Mehrkosten und eine Gefährdung des Anwaltsgeheimnisses AB 2021 N 8. Die Botschaft 2024 nahm das Anliegen wieder auf und hielt fest, «dass keine Berufsgruppen, sondern lediglich bestimmte Tätigkeiten den neuen Sorgfaltspflichten unterstellt werden sollen» BBl 2024 1607. Das Parlament übernahm jedoch nicht das Modell des Bundesrates, sondern das engere Konzept der Rechtskommission des Ständerates, das «ausschliesslich die eigentlichen Kernrisiken risikobehafteter Tätigkeiten» erfassen will Kommission für Rechtsfragen des Ständerates: Bericht vom 15. Mai 2025 zu 24.046. Ein Minderheitsantrag zugunsten des Bundesratsmodells unterlag im Ständerat mit 31 zu 11 Stimmen AB 2025 S 584.
Zur Textgrundlage ist ein Vorbehalt anzubringen: Der im Bundesblatt publizierte Erlasstext enthält einen Abs. 3quater über Urkundspersonen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis BBl 2025 2899, den der Nationalrat in der Differenzbereinigung gutgeheissen hatte AB 2025 N 1439. Die konsolidierte Fassung von Art. 2 GwG führt diesen Absatz nicht auf Art. 2 GwG. Aus der konsolidierten Fassung lässt sich die Geltung von Abs. 3quater daher nicht ableiten; massgebend ist die Publikation in der amtlichen Sammlung.
Institutionelle Finanzintermediäre (Abs. 2)
Abs. 2 verweist auf den Status nach dem jeweiligen Spezialgesetz. Erfasst sind Banken nach Art. 1a BankG und Personen nach Art. 1b BankG, die Publikumseinlagen bis 100 Millionen Franken oder bestimmte kryptobasierte Vermögenswerte entgegennehmen, sie aber weder anlegen noch verzinsen Art. 1a BankGArt. 1b BankG. Ebenso erfasst sind die Finanzinstitute nach Art. 2 Abs. 1 FINIG (Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser) Art. 2 FINIG, die Bewilligungsträger nach Art. 13 Abs. 2 lit. b bis d KAG (SICAV, KmGK, SICAF) Art. 13 KAG, Versicherungseinrichtungen mit direkter Lebensversicherung oder Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, bewilligungspflichtige Zahlungssysteme, DLT-Handelssysteme, Spielbanken, Veranstalterinnen von Grossspielen sowie Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Art. 42bis EMKG Art. 2 GwG.
Die Unterstellung nach Abs. 2 hängt weder von einer bestimmten Tätigkeit noch von Schwellenwerten ab; der Status genügt. Umgekehrt fällt nicht unter Abs. 2, wer keinen spezialgesetzlichen Status hat. So hält die Botschaft fest, dass ein L-QIF mangels Bewilligung, Genehmigung und FINMA-Aufsicht nicht unter Abs. 2 fällt BBl 2020 6885 (zu Abs. 4 lit. e unten). Für die Handelsprüfer erstreckt sich lit. g auch auf Gesellschaften, die gewerbsmässig mit Bankedelmetallen eines Handelsprüfers ihrer Gruppe handeln; die ausschliessliche Aufsicht des Zentralamts entsprach einer Forderung der Branche BBl 2019 5451.
Die Generalklausel des Abs. 3
Auslegungsmaxime: weit, aber zweckgebunden
Nach Abs. 3 sind Finanzintermediäre auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; die lit. a bis g sind Beispiele («insbesondere») Art. 2 GwG. Zwei Urteile des Bundesgerichts prägen die Auslegung und sind zusammen zu lesen.
Im Urteil 2A.62/2007 betonte das Bundesgericht die teleologische Begrenzung: «Die in Art. 2 GwG verwendete Regelungstechnik, die den Kreis der Finanzintermediäre lediglich in einer offenen und beispielhaften Weise umschreibt, erfordert, bei der Auslegung dem Sinn und Zweck der Norm neben dem Wortlaut ein erhöhtes Gewicht beizumessen.» 2A.62/2007 Wo von vornherein kein Geldwäschereirisiko besteht, würden die Pflichten sonst «zum Selbstzweck» 2A.62/2007. Im Urteil 2C_488/2018 legte es dagegen den Zahlungsverkehr (lit. b) funktional und weit aus: Die Unschärfen im Grundtatbestand seien bewusst gewählt, um künftige Entwicklungen und neuartige Geschäftsmodelle zu erfassen 2C_488/2018.
Beide Linien sind vereinbar. Die Offenheit des Tatbestands erlaubt die Erfassung neuer Geschäftsmodelle; die teleologische Reduktion schliesst Konstellationen aus, in denen sich die Geldwäschereigefahr strukturell nicht verwirklichen kann. Massgebend ist jeweils, ob die konkrete Tätigkeit einen Kanal für deliktisch erlangte Vermögenswerte eröffnet.
Fremde Vermögenswerte und Verfügungsmacht
Das «Helfen» beim Übertragen setzt nach dem Bundesgericht zumindest in einem gewissen Stadium Verfügungsmacht über die Werte voraus. Im Urteil 6B_1490/2022 hob es eine Verurteilung auf, weil die Vorinstanz eine solche Verfügungsmacht ohne Beweisgrundlage und damit willkürlich angenommen hatte 6B_1490/2022. Die Zuordnung der Werte erfolgt wirtschaftlich: Ein Trustee, der über Dritten zuzurechnende Vermögenswerte verfügen kann, ist nach der Generalklausel Finanzintermediär ch-bstger--sk-2020-47. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts stellte im Rohwarenhandel darauf ab, ob eine Gesellschaft auf Weisung, im Interesse und mit dem Vermögen eines Dritten handelte und nur nach Art eines Treuhänders Eigentümerin der Ware wurde ch-bstger--ca-2020-23. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben 7B_45/2022 und ist nur noch als Illustration verwertbar.
Berufsmässigkeit
Nach Art. 7 Abs. 1 GwV ist die Tätigkeit berufsmässig, wenn pro Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird, mit mehr als 20 Vertragsparteien nicht bloss einmalige Geschäftsbeziehungen aufgenommen oder mindestens 20 solche unterhalten werden, unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte von zu einem beliebigen Zeitpunkt mehr als 5 Millionen Franken besteht oder Transaktionen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr durchgeführt werden Art. 7 GwV. Die Kriterien sind alternativ; eines genügt b-561-2014ch-bstger--sk-2020-47. Tätigkeiten für die nach Abs. 4 ausgenommenen Einrichtungen bleiben unberücksichtigt, solche für nahestehende Personen zählen nur bei einem Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken Art. 7 GwV.
Sonderregeln gelten für zwei Tätigkeiten. Das Kreditgeschäft ist nur bei kumulativ mehr als 250 000 Franken Bruttoerlös und mehr als 5 Millionen Franken Kreditvolumen berufsmässig; bei gemischter Tätigkeit wird je Bereich geprüft, und Berufsmässigkeit in einem Bereich erstreckt sich auf beide Art. 8 GwV. Das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt immer als berufsmässig, ausser bei Tätigkeit für eine nahestehende Person mit höchstens 50 000 Franken Bruttoerlös pro Jahr Art. 9 GwV.
Die Rechtsprechung hat drei Punkte geklärt:
Nur Erlöse aus der erfassten Tätigkeit zählen. Im Urteil 6B_1490/2022 schied das Bundesgericht Gewinne aus dem Uhren- und Schmuckverkauf aus; es verblieben 10 000 Euro aus einem Goldgeschäft, was unter dem damaligen Schwellenwert lag. Damit entfielen Anschlusspflicht und Strafbarkeit nach Art. 44 FINMAG 6B_1490/2022.
Die einmal eingetretene Berufsmässigkeit endet nicht mit dem Kalenderjahr. Wer die Schwelle überschritten hat, muss nach der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts finanzintermediäre Handlungen «unbefristet» unterlassen, bis Bewilligung oder SRO-Anschluss vorliegen ch-bstger--ca-2025-4. Die Kammer korrigierte damit teilweise die erstinstanzliche Beurteilung ch-bstger--sk-2024-37.
Die Schwellen sind zeitabhängig. Früher lag die Bruttoerlösschwelle bei 20 000 Franken ch-bstger--sk-2025-38; vor 2010 genügten zehn Vertragsparteien b-561-2014.
Als Bruttoerlös behandelte das Bundesverwaltungsgericht auch einseitige Zuflüsse, die das Vermögen des Betroffenen erhöhen, ohne Rücksicht auf ihre Rechtmässigkeit b-561-2014.
Gruppenbetrachtung
Schwellenwerte lassen sich nicht durch Aufteilung einer Tätigkeit auf mehrere Rechtsträger umgehen. Nach BGE 135 II 356 soll die Bewilligungspflicht nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes Unternehmen für sich allein nicht alle Voraussetzungen erfüllt, im Resultat gemeinsam aber dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird; verlangt sind enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verflechtungen und ein koordiniertes, arbeitsteiliges Vorgehen BGE 135 II 356. Das Bundesverwaltungsgericht überträgt dies auf das GwG: Kundenbeziehungen und Bruttoerlöse sind für die Gruppe gesamthaft zu betrachten b-5494-2021, und die aufsichtsrechtlichen Folgen treffen alle Gruppenmitglieder, auch wenn einzelne nicht alle Tatbestandselemente erfüllen b-561-2014. Ein blosses Parallelverhalten genügt nicht b-5494-2021.
Die Figur ist begrenzt. Nach BGE 136 II 43 darf der Gruppenbegriff ohne Gesetzesanpassung nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Grenzen der Bewilligungspflicht verwischt werden; eine Immobilienholding mit echter eigener Geschäftstätigkeit war nicht ohne Weiteres Gruppenmitglied, und ihre sofortige Liquidation war unverhältnismässig BGE 136 II 43. In BGE 135 II 356 durften einem Verwaltungsrat mit nur mittelbarem Beitrag keine Verfahrenskosten auferlegt werden BGE 135 II 356.
Die Tätigkeitskategorien des Abs. 3
Kreditgeschäft (lit. a)
Das Kreditgeschäft ist nur unterstellt, soweit dies dem Gesetzeszweck entspricht. Nach dem Bundesgericht gilt als Finanzintermediär nur, wer Kreditgeschäfte betreibt, bei denen die vorausgesetzte erhöhte Geldwäschereigefahr «überhaupt eintreten kann», das heisst, wenn zur Zins- und Rückzahlung verbrecherisch erlangte Mittel eingesetzt werden können 2A.62/2007. Bei der Zentralregulierung eines Einkaufsverbands fehlte jeder Geldfluss von den Lieferanten an den Verband; die Gefahr konnte sich «von vornherein nicht verwirklichen», und die Tätigkeit glich dem nicht unterstellten Inkasso 2A.62/2007.
Art. 3 GwV konkretisiert dies mit einem nicht abschliessenden Negativkatalog. Nicht als Kreditgeschäft gelten unter anderem die Kreditnahme, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite zwischen Gesellschaft und Gesellschafter mit mindestens 10 Prozent Beteiligung, Arbeitgeberkredite, Kredite unter Nahestehenden, akzessorische Kredite, das Operating Leasing und Handelsfinanzierungen, deren Rückzahlung nicht durch die Vertragspartei erfolgt Art. 3 GwV. Das Finanzierungsleasing hingegen ist nach der Praxis der früheren Kontrollstelle ein Kreditgeschäft, sofern neben Lieferant und Leasingnehmer eine Leasinggesellschaft als Drittbeteiligte auftritt; auch eine hundertprozentige Tochter des Lieferanten gilt als Dritte, weil Konzerngesellschaften rechtlich selbständig sind ch-vpb--150006227. Zur kumulativen Berufsmässigkeitsschwelle siehe oben.
Zahlungsverkehr (lit. b)
Der Zahlungsverkehr ist der praktisch wichtigste Auffangtatbestand. Art. 4 GwV umschreibt ihn nicht abschliessend: Erfasst ist insbesondere, wer im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an Dritte überweist und sie dabei physisch in Besitz nimmt, sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung im Namen der Vertragspartei anordnet, ferner wer nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet oder das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft betreibt Art. 4 GwV.
Das Bundesgericht unterstellte im Urteil 2C_488/2018 einen SMS-basierten Mehrwertdienst für Billette, bei dem die Netzbetreiberin den digitalen Leistungen einen Mehrwert verlieh; unerheblich war, dass der Kauf nachträglich über die Telefonrechnung abgerechnet wurde 2C_488/2018. Nicht entscheidend ist, ob ein Zahlungssystem betrieben wird; massgebend ist das Erbringen von Zahlungsdienstleistungen 2C_488/2018. Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte das Geschäftsmodell von Schuldensanierern, die Raten ihrer Kunden auf eigene Konten entgegennahmen und an die Gläubiger weiterleiteten, als Zahlungsverkehr b-5494-2021. Ein Genfer Strafgericht erfasste einen Hawala-Betreiber, der nicht bloss Bargeld transportierte, sondern ein Netz von Sammlern, Transporteuren und Verteilern koordinierte und fremde Werte ins Ausland transferierte JTDP/301/2023.
Virtuelle Währungen und Token
Für Kryptowerte enthält die GwV seit 1. August 2021 ausdrückliche Regeln. Erfasst ist, wer hilft, virtuelle Währungen an Dritte zu übertragen, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder Verfügungsmacht über die virtuellen Währungen ausübt und die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringt Art. 4 GwV. Virtuelle Währungen gelten als nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel, wenn sie tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen oder der Geld- und Wertübertragung dienen Art. 4 GwV.
Diese Absichtskomponente ist bedeutsam. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts bejahte eine finanzintermediäre Tätigkeit bereits bei der Ausgabe eines Tokens im Rahmen eines ICO, weil dieser «von Beginn weg, zumindest als zukünftiges Zahlungsmittel konzipiert» war, obwohl die Plattform noch nicht betrieben wurde ch-bstger--ca-2022-10. Die FINMA hatte schon 2017 festgehalten, dass das GwG anwendbar ist, wenn die Schaffung eines Tokens eine Ausgabe eines Zahlungsmittels darstellt, und dass dann auch Crypto-Broker und Handelsplattformen im Sekundärhandel erfasst sein können; eine abschliessende Beurteilung sei aber nur im Einzelfall möglich FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2017: Aufsichtsrechtliche Behandlung von Initial Coin Offerings.
Handel (lit. c)
Der Wortlaut erfasst den Handel «für eigene oder fremde Rechnung» Art. 2 GwG. Art. 5 GwV schränkt dies erheblich ein. Auf fremde Rechnung erfasst sind der An- und Verkauf von Banknoten, Münzen, Devisen und Bankedelmetallen sowie der Geldwechsel und der Rohwarenhandel (ausserbörslich nur bei hoher Standardisierung). Auf eigene Rechnung erfasst sind nur der Handel mit im Kurs stehenden Umlaufmünzen und Banknoten sowie mit Bankedelmetallen. Der Effektenhandel zählt nur, wenn er nach FINIG bewilligungspflichtig ist, und der akzessorische Geldwechsel gilt nicht als Handelstätigkeit Art. 5 GwV. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hielt deshalb fest, dass trotz klaren Gesetzeswortlauts nur der Rohwarenhandel für Dritte und nicht jener auf eigene Rechnung erfasst ist ch-bstger--ca-2020-23; der Entscheid wurde allerdings aus prozessualen Gründen aufgehoben 7B_45/2022. Für den Geldwechsel bestätigte das Bundesstrafgericht die Unterstellung einer Wechselstube unter lit. c ch-bstger--sk-2022-33.
Anlageberatung, Effektenverwaltung und Organtätigkeit (lit. f und g)
Nach Art. 6 GwV fallen unter lit. f und g die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten, die Ausführung von Anlageaufträgen, die Aufbewahrung von Effekten und die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften, jeweils sofern sie auf fremde Rechnung ausgeübt werden Art. 6 GwV. Sitzgesellschaften sind Rechtsträger aller Art, auch Stiftungen und Trusts, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes kaufmännisch geführtes Gewerbe betreiben. Ausgenommen sind Selbsthilfe- und Idealgesellschaften sowie Holdinggesellschaften, die mehrheitlich operative Gesellschaften halten Art. 6 GwV.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Unterstellung eines Treuhandunternehmens, dessen Organ 22 Gesellschaften ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit verwaltete und dafür jährlich 84 000 Franken Honorar bezog; die FINMA durfte den Anschluss an eine SRO oder ein Bewilligungsgesuch anordnen b-490-2013. Nach der Praxis der früheren Kontrollstelle ist grundsätzlich jedermann unterstellt, der bei einer Sitzgesellschaft eine Organfunktion mit Verfügungsmacht über die Vermögenswerte übernimmt, sofern er nicht selbst wirtschaftlich berechtigt ist; eine gemischte Stiftung, die nur Vermögensvehikel ist, wird wie eine Sitzgesellschaft behandelt ch-vpb--150006224. Die reine Bereitstellung einer Adresse ohne Organfunktion war nach dieser Rechtsprechung nicht entscheidend b-490-2013; sie wird erst durch Abs. 3ter erfasst (unten).
Ausnahmen vom Finanzintermediärsbegriff nach Art. 2 Abs. 2 GwV
Inkasso und akzessorische Nebenleistung
Keine Finanzintermediäre nach Abs. 3 sind Personen, die Inkasso betreiben oder Vermögenswerte als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung übertragen Art. 2 GwV. Das Bundesgericht billigte die Ausnahme des Inkassos in Weiterführung der Praxis der früheren Kontrollstelle 2A.62/20072C_488/2018. Beide Ausnahmen sind eng.
Inkasso: Entscheidend ist, in wessen Auftrag die Weiterleitung erfolgt. Schuldensanierer handeln für die Schuldner, nicht für die Gläubiger; damit fehlt das für die Inkassoausnahme massgebliche Merkmal b-5503-2021.
Gesamtbetrachtung: Ist eine Dienstleistung als Ganzes Zahlungsverkehr, ist für die Unterstellung «belanglos», ob einzelne Elemente für sich als Inkasso gelten würden 2C_488/2018.
Akzessorietät: Eine Übertragung, aus der ein nicht unerheblicher Teil des Bruttoertrags des Unternehmens stammt, ist nicht mehr bloss akzessorisch. Im Fall der Schuldensanierer stammte die Vergütung zu einem erheblichen Teil aus einer Verwaltungsgebühr von 15 Prozent auf jeder Rate b-5503-2021b-5494-2021.
Konzern, Hilfspersonen, physischer Transport und Säule 3a
Ebenfalls nicht erfasst sind der rein physische Transport und die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten (unter Vorbehalt der Effektenaufbewahrung), das Betreiben von Säule-3a-Einrichtungen durch Bankstiftungen oder Versicherungen und Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften Art. 2 GwV. Hilfspersonen sind ausgenommen, wenn sie sechs kumulative Bedingungen erfüllen: sorgfältige Auswahl, Weisung und Kontrolle, Einbindung in die organisatorischen Massnahmen, Handeln ausschliesslich im Namen und auf Rechnung des Finanzintermediärs, Entschädigung durch diesen, beim Geld- und Wertübertragungsgeschäft Tätigkeit für nur einen Finanzintermediär sowie eine schriftliche Vereinbarung Art. 2 GwV.
Die FINMA versteht den Konzern als wirtschaftliche Einheit, bei der ein Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder die anderen anderweitig beherrscht; Cash Management und Treasuring innerhalb eines Industrie- oder Handelskonzerns sind deshalb keine Finanzintermediation, und die Regel gilt sinngemäss für Strukturen mit einer natürlichen Person an der Spitze FINMA-RS 2011/1. Die Ausnahme reicht nur so weit, wie die Leistungen gegenüber anderen Konzerngesellschaften erbracht werden; werden konzernexterne Dritte bedient, greift sie nicht ch-vpb--150006227. Beim Transport ist die Unterstellung zu bejahen, sobald der Transporteur weitere finanzintermediäre Tätigkeiten ausübt FINMA-RS 2011/1; das Genfer Hawala-Urteil zeigt, dass die Koordination eines Transfernetzes über den blossen Transport hinausgeht JTDP/301/2023.
Bedeutung der FINMA-Praxis für Auslegung und Strafbarkeit
Das FINMA-Rundschreiben 2011/1 gibt die Praxis der FINMA zu den unterstellten Tätigkeiten wieder FINMA-RS 2011/1. Nach dem Bundesverwaltungsgericht sind Rundschreiben Verwaltungsverordnungen, die nicht als verbindliche Norm gelten, sondern als blosse Orientierung über die Praxis; ihre Gesetzesauslegung unterliegt der richterlichen Nachprüfung b-5503-2021. Ein früheres Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hatte andere FINMA-Rundschreiben als verbindlich behandelt ch-bstger--sk-2020-2; es wurde jedoch teilweise aufgehoben und betrifft nicht das GwG.
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hat jüngst eine differenzierte Linie gezogen. Das Rundschreiben 2011/1 sei nicht verbindlich («n’est pas contraignante») und gehe der gerichtlichen Auslegung nicht vor. Wer sich jedoch an eine konstante FINMA-Praxis hält, handelt weder vorsätzlich noch fahrlässig; der Beschuldigte wurde deshalb für den Rohwarenhandel freigesprochen, für die Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen aber wegen Eventualvorsatzes verurteilt ch-bstger--ca-2025-18. Für die Praxis folgt daraus: Das Rundschreiben bindet die Gerichte nicht, kann aber im Strafverfahren den subjektiven Tatbestand ausschliessen.
Händlerinnen und Händler (Abs. 1 lit. b)
Händler unterstehen dem GwG nicht als Finanzintermediäre, sondern nur punktuell bei Bargeschäften. Die Botschaft 2014 wollte vermeiden, dass ganze Wirtschaftsbranchen, die weder dem Banken- noch dem Parabankensektor angehören, dem GwG unterstellt werden; die Lösung knüpfe direkt beim Rechtsgeschäft an BBl 2014 605. Gewerblich ist der Handel bei einer selbständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit, ob als Haupt- oder Nebentätigkeit Art. 14 GwV. Erfasst sind auch Personen, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter handeln Art. 13 GwV.
Die Pflichten (Identifizierung, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Dokumentation, Abklärung ungewöhnlicher oder verdächtiger Geschäfte) entstehen nach Art. 8a GwG erst, wenn im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegengenommen werden. Seit 1. Oktober 2026 liegt die Schwelle bei Edelmetallen und Edelsteinen bei 15 000 Franken. In Tranchen geleistete Barzahlungen sind zusammenzuzählen, und auch Händler mit Grundstücken unterstehen den Pflichten, wenn sie Bargeld entgegennehmen. Finanzintermediäre, die berufsmässig mit Bankedelmetallen handeln, fallen nicht unter die Händlerregeln Art. 8a GwG.
Beraterinnen und Berater (Abs. 1 lit. c, 3bis und 3ter)
Mitwirkung an konkreten Rechtsvorgängen (Abs. 3bis)
Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen, einschliesslich der Mittelbeschaffung, im Zusammenhang mit abschliessend aufgezählten Rechtsvorgängen mitwirken: Kauf und Verkauf von Grundstücken; Gründung und Errichtung nicht operativer Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland; Führung und Verwaltung sowie Einlagen und Ausschüttungen nicht operativer Rechtseinheiten; Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten durch eine nicht operative Rechtseinheit Art. 2 GwG.
Drei Begriffe tragen die Abgrenzung:
«Mitwirken» umfasst nach der Kommission «jede Tätigkeit, welche einen kausalen Beitrag zu den genannten Rechtsvorgängen darstellt, ohne welchen der Vorgang nicht umgesetzt würde» Kommission für Rechtsfragen des Ständerates: Bericht vom 15. Mai 2025 zu 24.046. Die Verordnung präzisiert, dass die Mitwirkung die Beratung umfasst, die kausal zu einem solchen Rechtsvorgang beiträgt Art. 12d GwV.
«nicht operativ» ist negativ definiert: Gemeint sind Rechtseinheiten, die nicht mit dem Ziel gegründet oder verwaltet werden, die operativen Aktivitäten eines Unternehmens oder einer Gruppe zu betreiben oder zu unterstützen; erfasst sind auch Trusts und ähnliche Rechtsbeziehungen, und der Begriff umfasst jedenfalls jenen der Sitzgesellschaft Kommission für Rechtsfragen des Ständerates: Bericht vom 15. Mai 2025 zu 24.046.
Bei Grundstücken erfasst die Verordnung neben Kauf und Verkauf auch Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich wie ein Kauf wirken, sowie die entgeltliche Belastung mit Nutzniessung oder Baurecht. Die Tätigkeit wird unterstellt, sobald beide Parteien ihren Willen zum Abschluss des Kaufvertrags erklärt haben und keine Ausnahme nach Abs. 4ter vorliegt Art. 12e GwV. Die vorbereitende Beratung vor dieser Willenseinigung bleibt damit ausserhalb des Geltungsbereichs.
Die Berufsmässigkeit der Beratung regelt Art. 12f GwV eigenständig. Grundsatz ist die selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete Tätigkeit. Berufsmässig ist sie in jedem Fall bei mehr als 50 000 Franken Bruttoerlös, mehr als 20 Kunden oder Rechtsvorgängen pro Kalenderjahr oder wenn der Berater bei gebotener Sorgfalt annehmen muss, dass seine Beratung Vermögenswerte Dritter von mehr als 5 Millionen Franken oder Transaktionen von mehr als 2 Millionen Franken pro Jahr betrifft. Ob die Beratung Haupt- oder Nebentätigkeit ist, spielt keine Rolle Art. 12f GwV. Anders als bei Art. 7 GwV knüpfen die letzten beiden Kriterien an das an, was der Berater wissen muss, nicht an eigene Verfügungsmacht.
Für das Verhältnis zur Finanzintermediation sah der vom Ständerat beratene Text vor, dass bei einer Tätigkeit, die zugleich Finanzintermediation und Beratung nach Abs. 3bis oder 3ter ist, die Bestimmungen für Finanzintermediäre gelten AB 2025 S 584. Die Botschaft bestätigt: Anwältinnen und Anwälte, die Gelder ihrer Kunden verwalten, handeln als Finanzintermediäre und unterstehen weiterhin den bereits geltenden Vorschriften BBl 2024 1607. Die Beraterpflichten selbst sind schlanker als jene der Finanzintermediäre: Identifizierung, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Dokumentation, Identifikation von Gegenstand und Zweck des Geschäfts sowie risikobasierte Abklärungen Art. 8b GwG.
Domizilgeber (Abs. 3ter)
Als Berater gelten zudem Personen, die berufsmässig für mehr als sechs Monate Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen Art. 2 GwG. Der Ständerat hatte noch nur vom «Domizil» gesprochen AB 2025 S 584; die Endfassung ergänzt den «Sitz» Art. 2 GwG. Die Bestimmung schliesst eine Lücke. Nach bisherigem Recht war nicht die Adressgewährung, sondern die Organfunktion für Sitzgesellschaften entscheidend b-490-2013.
Ausnahmen für Beraterinnen und Berater
Abs. 4bis nimmt von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene oder beaufsichtigte Personen für ihre Revisions- und Prüftätigkeit aus Art. 2 GwG. Diese Fassung ist weiter als der Kommissionsantrag, der nur die Tätigkeit «als Revisionsstelle im Sinne des OR» ausnehmen wollte Kommission für Rechtsfragen des Ständerates: Bericht vom 15. Mai 2025 zu 24.046; der Ständerat folgte mit 28 zu 13 Stimmen der Minderheit Rieder AB 2025 S 584. Die Ausnahme ist an zwei Merkmale gebunden: den RAB-Status und die konkrete Revisions- oder Prüftätigkeit. Andere Beratungsleistungen derselben Person bleiben erfasst.
Abs. 4ter nimmt «in Anbetracht des tiefen Risikos» bestimmte Vorgänge aus: Transaktionen infolge Familien-, Ehegüter- und Erbrecht oder Schenkung sowie unter verbundenen Personen, Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten unter fünf Millionen Franken bei Zahlung ausschliesslich über unterstellte Finanzintermediäre, den Kauf selbst bewohnter Wohnliegenschaften und von Ersatzliegenschaften, landwirtschaftliche Übertragungen an Selbstbewirtschafter, Güterzusammenlegungen, Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz, die Errichtung von Stiftungen von Todes wegen und die reine Beurkundung ohne akzessorische Beratung Art. 2 GwG. Eine Minderheit, die die Schwelle auf 2,5 Millionen Franken senken wollte, unterlag im Ständerat mit 31 zu 13 Stimmen AB 2025 S 584. Die in den Räten zeitweise beratenen Ausnahmen für Amtsnotariate und Immobilienvermittlungen AB 2025 S 584AB 2025 N 1439 finden sich im Erlasstext nicht BBl 2025 2899.
Nach Abs. 5 kann der Bundesrat weitere Ausnahmen von Abs. 3bis und 3ter vorsehen Art. 2 GwG. Er hat in Art. 2 Abs. 3 GwV Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften, Hilfspersonen unter fünf kumulativen Bedingungen sowie Versicherungsvermittler und Dritte im Rahmen schriftlicher Delegationsverträge mit Versicherungsunternehmen ausgenommen Art. 2 GwV.
Die allgemeinen Ausnahmen des Abs. 4
Nationalbank, Vorsorgeeinrichtungen und ihre Dienstleister (lit. a bis c)
Ausgenommen sind die Schweizerische Nationalbank, steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber solchen Einrichtungen erbringen Art. 2 GwG. Nach dem Wortlaut genügt bei lit. c eine bloss überwiegende Tätigkeit für Vorsorgeeinrichtungen nicht. Folgerichtig werden Tätigkeiten für diese Einrichtungen bei der Berufsmässigkeit nicht mitgezählt Art. 7 GwV. Die Parallelnorm des FINIG ist weiter gefasst; sie nennt neben der Nationalbank auch die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und setzt bei Vorsorgeeinrichtungen keine Steuerbefreiung voraus Art. 2 FINIG. Die beiden Ausnahmekataloge decken sich also nicht.
Dienstleistungen gegenüber beaufsichtigten Finanzintermediären (lit. d)
Abs.-3-Finanzintermediäre sind ausgenommen, wenn sie ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Abs. 2 oder gegenüber gleichwertig beaufsichtigten ausländischen Finanzintermediären erbringen Art. 2 GwG. Der Grund liegt darin, dass die Sorgfaltspflichten bereits auf Stufe des beaufsichtigten Kunden erfüllt werden. Bei Kryptodienstleistungen enthält Art. 4 Abs. 1 lit. b GwV eine eigene Formulierung, die auf «angemessen beaufsichtigte» Finanzintermediäre abstellt Art. 4 GwV. Im Fall der Schuldensanierer verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme, weil die Dienstleistungen nicht an Finanzintermediäre gerichtet waren b-5503-2021. Der Entscheid gibt die Ausnahme dabei mit «hauptsächlich» wieder; massgebend ist jedoch der Gesetzeswortlaut «ausschliesslich» Art. 2 GwG.
L-QIF (lit. e)
Ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV oder KmGK ist ausgenommen, wenn das nach Art. 118h KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die GwG-Pflichten übernimmt Art. 2 GwG. Dieses Institut ist eine Fondsleitung oder ein Verwalter von Kollektivvermögen bzw. bei der KmGK ein beaufsichtigter Komplementär Art. 118h KAG. Nach der Botschaft verhindert die Lösung materielle Lücken und erspart dem L-QIF den SRO-Anschluss, der die angestrebte kurze Markteintrittszeit zunichtemachen würde BBl 2020 6885. Übernimmt das Institut die Pflichten nicht, entfällt die Ausnahme.
Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare
Berufstypische Tätigkeit und Finanzintermediation
Das GwG kennt keine Berufsausnahme. Massgebend ist die konkrete Tätigkeit. Nach BGE 132 II 103 deckt das Berufsgeheimnis der Anwälte und Notare nur ihre spezifische Berufstätigkeit und nicht eine kommerzielle Tätigkeit ausserhalb dieses Rahmens; wer als Finanzintermediär handelt, untersteht dem GwG und muss sich einer SRO anschliessen BGE 132 II 103. Den Massstab bildet die ältere Rechtsprechung: Nicht berufsspezifisch sind namentlich Vermögensverwaltungen oder Geldanlagen, jedenfalls wenn sie nicht mit einem zur normalen Anwaltstätigkeit gehörenden Mandat wie einer Güterausscheidung oder Erbteilung verbunden sind BGE 112 Ib 606. Berufstypisch sind demgegenüber Rechtsberatung, das Verfassen von Rechtsakten und die Vertretung vor Behörden 2C_461/2014.
Die Abgrenzung zeigt sich an kontrastierenden Fällen:
Escrow mit Beratungsbezug: Das Bundesgericht hob einen Genfer Entscheid auf, der eine Escrow-Tätigkeit als atypisch eingestuft hatte ATA/185/2014. Der Anwalt hatte eine Lösung im Interesse seiner drei Mandanten vorgeschlagen und eine «convention de dépôt-séquestre» redigiert; dies sei berufstypisch 2C_461/2014. Der Entscheid betrifft das Berufsgeheimnis und nicht unmittelbar die GwG-Unterstellung.
Zahlungen mit Prozessbezug: Zahlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Prozessen oder anwaltlich geführten Vergleichsverhandlungen lassen sich von der Anwaltstätigkeit nicht sachgerecht trennen; ein Klientenkonto für einen Vergleich war keine kaufmännische Geschäftstätigkeit 1P.32/2005.
Organfunktionen und Strukturen: Baut ein Anwalt eine kommerzielle Struktur auf, in der er selbst Organ ist, überwiegt das kaufmännische Element, und die Vermischung der Tätigkeiten schliesst das Geheimnis aus 8G.9/2004.
Dossiers als Finanzintermediär: Ist der Anwalt ausserhalb eines Mandats als Finanzintermediär tätig, unterstehen die Daten nicht dem Berufsgeheimnis; ein überwiegend anwaltliches Dossier wurde nur anonymisiert zugänglich gemacht ch-bstger--be-2008-9.
Fiduziarische Konventionen: Das Genfer Verwaltungsgericht behandelte das Verfassen fiduziarischer Vereinbarungen als berufstypische Beratung, obwohl der Anwalt im selben Kontext als Finanzintermediär tätig war; das Bundesgericht bestätigte den Entscheid ATA/837/2018.
Für die SRO folgt daraus eine Kontrollpflicht. Sie muss auch bei angeschlossenen Anwälten, die erklären, keine Finanzintermediation zu betreiben, prüfen, ob sie die «dossiers LBA» korrekt von ihrer übrigen Tätigkeit trennen; eine blosse Erklärung genügt nicht. Die Kontrolle ist so zu organisieren, dass kein geschütztes Wissen offengelegt wird BGE 132 II 103. Kontrollintensität und Kontrollintervall bestimmt die SRO nach ihrem risikobasierten Reglement; die FINMA hat dazu keine Weisungskompetenz b-7029-2023.
Die Verfahrensausnahme (Abs. 4 lit. f)
Abs. 4 lit. f nimmt Anwälte und Notare aus, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben, einschliesslich Vertretung, Vorbereitung, Sachverhaltsabklärung, Beurteilung der Prozessrisiken, Verhinderung von Verfahren und Durchsetzung der Ergebnisse Art. 2 GwG. Die Kommission verstand dies als Konkretisierung und Erweiterung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Ausnahme Kommission für Rechtsfragen des Ständerates: Bericht vom 15. Mai 2025 zu 24.046. Nach der Botschaft ist etwa der Anwalt, der eine Klientin vor Gericht vertritt oder sie bei einer Scheidung berät, nicht betroffen BBl 2024 1607.
Die Reichweite der Ausnahme ergibt sich nicht eindeutig aus dem Text. Der Wortlaut nimmt die Personen vom Geltungsbereich «dieses Gesetzes» aus Art. 2 GwG. Die Kommission beschrieb die Ausnahme hingegen als Ausnahme «als Beraterinnen und Berater» Kommission für Rechtsfragen des Ständerates: Bericht vom 15. Mai 2025 zu 24.046. Die Materialien stützen die engere Lesart: Anwälte, die Kundengelder verwalten, unterstehen weiterhin den Regeln für Finanzintermediäre BBl 2024 1607, und bei Doppelqualifikation sollten die Regeln für Finanzintermediäre gelten AB 2025 S 584. Für eine finanzintermediäre Tätigkeit im Verfahrenszusammenhang, etwa die Verwaltung von Prozesserlösen auf Klientenkonten, sprechen die Materialien deshalb dafür, sie weiterhin an Abs. 3 zu messen.
Rechtsfolgen der Unterstellung
Anschlusspflicht und Übergangsphase
Finanzintermediäre nach Abs. 3 sowie Beraterinnen und Berater müssen sich einer SRO anschliessen Art. 14 GwG. Sie haben einen Anspruch auf Anschluss, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (Organisation, guter Ruf und Gewähr, auch der Organe und qualifiziert Beteiligten) Art. 14 GwG. Der Entscheid der SRO über den Anschluss ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar 2023iv-4. Seit 1. Oktober 2026 dürfen die SRO in ihren Reglementen zusätzliche Anschlussvoraussetzungen vorsehen Art. 14 GwG. Die frühere Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die SRO dürften keine weitergehenden Kriterien festlegen 2023iv-4, ist insoweit überholt.
Wer zur berufsmässigen Finanzintermediation wechselt, muss die Sorgfaltspflichten unverzüglich einhalten und innert zwei Monaten ein Anschlussgesuch einreichen. Bis zum Anschluss darf er nur Handlungen vornehmen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind Art. 11 GwV. Für Berater ist die Übergangsphase grosszügiger: Sie dürfen bestehende Kunden bis zum Anschluss weiter beraten und neue Aufträge annehmen; ohne fristgerechtes Gesuch oder bei Verweigerung des Anschlusses ist die Tätigkeit untersagt Art. 12g GwV.
Bei Austritt oder Ausschluss aus einer SRO ist innert zwei Monaten nach dem Austritt oder nach dem rechtskräftigen Ausschlussentscheid ein Gesuch bei einer anderen SRO einzureichen; bis zum Entscheid darf die Tätigkeit nur im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen fortgeführt werden Art. 12 GwV. Für Berater gilt eine Parallelregel Art. 12h GwV. Das Bundesgericht hatte nach altem Recht noch angenommen, nach einem Ausschluss bestehe kein Raum für eine zweimonatige unüberwachte Tätigkeit 2C_305/2016; diese Aussage ist an der heutigen Fassung zu messen. Wie ein Fall des Bundesstrafgerichts zeigt, wird die Fortführung nach einem Ausschluss ohne neues Gesuch strafrechtlich verfolgt ch-bstger--sk-2025-38.
Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Die bewilligungs- oder anschlusslose Tätigkeit erfüllt bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit den Straftatbestand von Art. 44 FINMAG; daraus ist nach dem Bundesgericht ohne Weiteres auf eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu schliessen 2C_305/2016. Die FINMA kann gegenüber dem Institut und gegenüber natürlichen Personen, die als faktische Organe oder in leitender Stellung mitgewirkt haben, eine Unterlassungsanweisung, ein Werbeverbot und deren Veröffentlichung anordnen 2C_305/2016. Die FINMA ist dabei nicht auf bereits unterstellte Institute beschränkt; zu ihren Aufgaben gehört auch die Ermittlung von unerlaubt tätigen Finanzintermediären b-5503-2021.
Die Massnahmen sind begrenzt. Eine Unterlassungsanweisung darf nur die bewilligungslose Tätigkeit verbieten; ein Verbot jeglicher bewilligungspflichtigen Tätigkeit geht über eine blosse Warnung hinaus. Die Publikation ist in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht zu begrenzen und keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK 2C_92/2019. Bei mehrjähriger wiederholter Tätigkeit hielt das Bundesverwaltungsgericht die Publikation für verhältnismässig b-5494-2021. Eine Liquidation muss verhältnismässig sein. Bei gemischter Tätigkeit ist nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren, wenn dies technisch möglich ist und die erlaubte Tätigkeit eigenständige Bedeutung hat BGE 136 II 43. Für eine Konkursliquidation genügt die blosse abstrakte Vermutung einer Überschuldung nicht 2C_136/2019.
Strafbarkeit
Nach Art. 44 FINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung oder ohne Anschluss an eine SRO nach Art. 24 GwG eine anschlusspflichtige Tätigkeit ausübt; bei Fahrlässigkeit droht Busse bis 250 000 Franken Art. 44 FINMAG. Das Verfahren führt das EFD nach VStrR; auf Begehren der beschuldigten Person überweist es die Sache an das Bundesstrafgericht ch-bstger--ca-2025-4.
Die Rechtsprechung zum subjektiven Tatbestand ist differenziert:
Eventualvorsatz: Wer seine Einnahmen bewusst nicht überwacht, kann sich bei «bewusstem Nichtwissen» nicht darauf berufen, die Schwellenüberschreitung nicht für möglich gehalten zu haben. Ein Verbotsirrtum scheidet aus, wenn die Unkenntnis der Schwelle auf dem Versäumnis beruht, sich über die Rechtslage zu informieren, oder wenn die FINMA zuvor auf eine mögliche Unterstellung hingewiesen hatte ch-bstger--ca-2025-4.
Fahrlässigkeit: Ein Trustee, der die Notwendigkeit des Anschlusses nicht geprüft und die Vermögenswerte der Trusts nicht überwacht hatte, wurde nur wegen fahrlässiger Begehung verurteilt ch-bstger--sk-2020-47.
Freispruch: Zum Wegfall der Strafbarkeit mangels Berufsmässigkeit siehe oben unter Berufsmässigkeit 6B_1490/2022, zum Freispruch bei Befolgung einer konstanten FINMA-Praxis oben unter Bedeutung der FINMA-Praxis ch-bstger--ca-2025-18.
Prüfungsdichte
Das Bundesverwaltungsgericht prüft FINMA-Verfügungen grundsätzlich mit voller Kognition. In technisch anspruchsvollen Fragen und bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe übt es jedoch Zurückhaltung und belässt der FINMA einen Beurteilungsspielraum 2010-39. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde, ausser er sei offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend festgestellt 2C_305/2016. Bei der Liquidation unbewilligter Institute kommt der FINMA ein nicht unerheblicher technischer Ermessensspielraum zu, sie muss ihren Entscheid aber im Einzelfall begründen 2C_136/2019. Zur richterlichen Nachprüfung der Gesetzesauslegung in FINMA-Rundschreiben siehe oben unter Bedeutung der FINMA-Praxis b-5503-2021.
Hinweise für die Praxis
Tätigkeit, nicht Beruf: Für jedes Geschäftsmodell ist zu prüfen, ob Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte besteht und welche Kategorie von Abs. 3 berührt ist. Bei Beratern ist zu prüfen, ob ein konkreter Rechtsvorgang nach Abs. 3bis vorliegt und ob eine Ausnahme nach Abs. 4ter greift.
Schwellen laufend überwachen: Erlöse, Vertragsparteien und Volumen sind fortlaufend zu erfassen, bei Gruppen konsolidiert. Ab der Überschreitung laufen die Zweimonatsfrist und das Verbot neuer Geschäfte. Die Pflicht endet nicht mit dem Kalenderjahr.
Ausnahmen eng auslegen: Inkasso setzt das Handeln für den Gläubiger voraus. Akzessorietät entfällt bei nicht unerheblichem Ertragsanteil. Die Konzernausnahme gilt nur für Leistungen innerhalb des Konzerns.
Anwalts- und Notariatsdossiers trennen: Finanzintermediäre Mandate sind getrennt von berufstypischen Mandaten zu führen und zu dokumentieren. Die Verfahrensausnahme nach Abs. 4 lit. f sollte nicht als Freistellung für die Verwaltung von Kundengeldern verstanden werden.
Auskünfte der FINMA dokumentieren: Ein Hinweis der FINMA auf eine mögliche Unterstellung schliesst einen späteren Verbotsirrtum aus. Umgekehrt kann eine konstante, belegte FINMA-Praxis den subjektiven Tatbestand ausschliessen.
Adressatenkategorien und Aufsichtszuständigkeit
Art. 2 GwG legt fest, wer den geldwäschereirechtlichen Pflichten untersteht. Die Bestimmung kennt drei Kategorien von Pflichtigen: Finanzintermediäre (Abs. 1 lit. a), Händlerinnen und Händler, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Abs. 1 lit. b), sowie seit dem 1. Oktober 2026 Beraterinnen und Berater (Abs. 1 lit. c) Art. 2 GwG. Für die Finanzintermediäre arbeitet das Gesetz mit zwei Techniken. Abs. 2 knüpft an den Status nach anderen Finanzmarkt- und Spezialgesetzen an (institutionelle Finanzintermediäre). Abs. 3 enthält eine tätigkeitsbezogene Generalklausel für den sogenannten Parabankensektor Art. 2 GwG b-5503-2021. Die Absätze 4 bis 5 regeln Ausnahmen; Abs. 4bis und 4ter betreffen nach Wortlaut und Bezug die Beraterinnen und Berater bzw. die Rechtsvorgänge nach Abs. 3bis Art. 2 GwG.
Die Einordnung bestimmt Pflichten und Aufsicht. Für die Finanzintermediäre nach Abs. 2 lit. a bis dquater ist die FINMA zuständig, für Spielbanken die ESBK, für Veranstalterinnen von Grossspielen die interkantonale Behörde nach Art. 105 BGS und für Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach EMKG das Zentralamt für Edelmetallkontrolle. Finanzintermediäre nach Abs. 3 sowie Beraterinnen und Berater werden von den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (SRO) beaufsichtigt Art. 12 GwG. Seit dem 1. Januar 2020 besteht für Abs.-3-Finanzintermediäre keine Wahl mehr zwischen SRO-Anschluss und direkter FINMA-Bewilligung; sie müssen sich zwingend einer anerkannten SRO anschliessen b-5503-2021. Diese Aufsicht liegt nach dem Bundesverwaltungsgericht als Ausnahme von der gewöhnlichen FINMA-Aufsicht ausschliesslich bei der SRO; die FINMA übt nur die Oberaufsicht über die SRO aus b-7029-2023.
Räumlicher Geltungsbereich
Räumlich gilt die Ausführungsverordnung für Finanzintermediäre, Händler sowie Beraterinnen und Berater, «die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind» . Erfasst ist damit auch eine ausschliesslich auslandsgerichtete Tätigkeit, die hier ausgeübt wird. Für das Bankenrecht hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch faktische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften erfasst sind, wenn die Willensbildung systematisch in der Schweiz erfolgt oder hier eine organisierte und dauernde Tätigkeit ausgeübt wird; unerheblich war, dass die Kundenvermögen im Ausland lagen . Dieser Entscheid betrifft nicht das GwG und ist für die Geldwäschereiaufsicht nur als Analogie heranzuziehen.