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Art. 1 BGS — Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
Dieses Gesetz gilt nicht für:
Geldspiele im privaten Kreis;
Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;
Sportwettkämpfe;
kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden;
durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;
Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20071der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19862gegen den unlauteren Wettbewerb.
Footnotes
SR 956.1 ↩
SR 241 ↩
Regelungsgegenstand, Verfassungsgrundlage und Fassung
Art. 1 BGS umschreibt in Abs. 1 den Regelungsgegenstand: Zulässigkeit, Durchführung und Verwendung der Spielerträge von Geldspielen. Abs. 2 und 3 nehmen bestimmte Spiele und Tätigkeiten vom Geltungsbereich aus. Die Norm bildet damit die Eingangsschwelle des gesamten Erlasses. Was unter Abs. 1 fällt und keiner Ausnahme untersteht, unterliegt der allgemeinen Erlaubnispflicht nach Art. 4 BGS ("Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession.") Art. 4 BGS. Die Ausnahmen wirken deshalb praktisch als Befreiung von Bewilligungs- bzw. Konzessionspflicht, Aufsicht und Strafdrohung.
Verfassungsrechtlich konkretisiert das BGS Art. 106 BV, der dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz über die Geldspiele einräumt, den Kantonen aber Bewilligung und Aufsicht über Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele zuweist und die gemeinnützige Verwendung der Reinerträge aus Lotterien und Sportwetten vorschreibt (Art. 106 Abs. 1, 3 und 6 BV) Art. 106 BV. Das Bundesgericht betont, das Geldspielgesetz regle die Zulässigkeit von Geldspielen "umfassend"; der Gesetzgeber habe bewusst eine weite (Ober-)Kategorie geschaffen, welche die früheren Begriffe (Lotterien, Sportwetten, Glücks- und Geschicklichkeitsspiele) ablöst BGE 148 II 392. Zur Bedeutung dieser Grundentscheidung für die Auslegung der Ausnahmen unten.
Der Wortlaut von Art. 1 BGS ist seit der Verabschiedung am 29. September 2017 unverändert. Der in der Referendumsvorlage publizierte Text entspricht dem geltenden Text BBl 2017 6245. Auch der Vergleich der Fassungen BGS (2021-01-01) und BGS (2023-09-01) zeigt keine Änderung von Art. 1. Eine Revision von Art. 1 war in den ausgewerteten Quellen nicht hängig. Materiell bedeutsam ist hingegen die Abweichung zwischen bundesrätlichem Entwurf und Gesetz bei den Werbespielen (dazu unten zu lit. d und e).
Abs. 1 nennt auch die Verwendung der Spielerträge. Dieser Teil des Gegenstands wird im 9. Kapitel umgesetzt: Die Kantone verwenden die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten "vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke", die Verwendung zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen, und Reingewinne aus Geschicklichkeitsspielen unterliegen keiner Zweckbindung (Art. 125 Abs. 1, 3 und 4 BGS) . Die Zweckbindung ist zugleich ein Auslegungsargument für die Werbespiel-Ausnahmen (unten, Gemeinsame Voraussetzungen).
Ob Art. 1 Abs. 1 BGS greift, entscheidet sich am Geldspielbegriff von Art. 3 lit. a BGS: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht Art. 3 BGS. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung charakterisieren zwei Elemente das Geldspiel, nämlich Einsatz und Gewinnmöglichkeit, und "Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein." BGE 148 II 392 Das jüngere Urteil 2C_62/2025 bestätigt dies ausdrücklich unter Verweis auf BGE 148 II 392 2C_62/2025.
Ein Zufallselement gehört nicht zum Begriff. Ob die Gewinnmöglichkeit geschicklichkeits- oder zufallsbestimmt ist, spielt nach dem Bundesgericht "keine Rolle, da der Geldspielbegriff nicht hierauf abstellt" BGE 148 II 392. Der Zufall bleibt erst auf der zweiten Stufe relevant, nämlich für die Kategorisierung (Lotterie, Geschicklichkeitsspiel, Spielbankenspiel) und damit für die Ausnahme von lit. b.
Einsatz: geldwerte Leistung oder Rechtsgeschäft
Die Variante "Abschluss eines Rechtsgeschäfts" erweitert das Einsatzelement erheblich. Im Fall 2C_62/2025 ging es um Online-Spiele, an denen nur teilnehmen konnte, wer auf einem "Marketplace" digitale Sammelkarten erwarb. Das Bundesgericht billigte, dass die Vorinstanz den Erwerb dieser Karten wegen der wirtschaftlichen Verflechtung mit der Spielteilnahme als Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Sinne von Art. 3 lit. a BGS würdigte 2C_62/2025. Entscheidend war die wirtschaftliche Verknüpfung von Kauf und Spiel, nicht die rechtliche Selbständigkeit des Kaufs. Unerheblich ist, "ob die Gegenleistung eines Rechtsgeschäfts nach der Teilnahme am Spiel wertlos wird" 2C_62/2025.
Ebenso schliesst die Rückerlangbarkeit des Einsatzes den Spielcharakter nicht aus. In BGE 148 II 392 konnten die Nutzer virtuelle Einheiten kaufen und später wieder veräussern; der Umstand, dass der ursprüngliche Kaufpreis allenfalls ganz oder teilweise zurückerlangt werden kann, ändert nichts, denn "die Definition von Art. 3 lit. a BGS stellt nicht hierauf ab" BGE 148 II 392.
Gratisguthaben oder Gratiszugänge ändern am Einsatz nichts, wenn die Teilnahme in Wirklichkeit über entgeltliche Leistungen läuft. Das Bundesgericht qualifizierte in einem Strafverfahren kostenpflichtige "Nebenleistungen" nach Aufbrauchen von Gratisguthaben als blosse Vorwände, um den Spielen einen Gratischarakter zu geben 6B_995/2021. Grundsätzlicher noch hält 2C_62/2025 fest: "Ebenso steht die Möglichkeit, gratis an einem Spiel teilzunehmen, dem Vorliegen eines Geldspiels nicht entgegen." Die Gratisteilnahme ist "lediglich im Rahmen der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 2 lit. e BGS betreffend die Medienunternehmen von Relevanz." 2C_62/2025 Damit ist die altrechtliche Doktrin, wonach ein gleichwertiger Gratisweg bereits den Lotteriecharakter ausschloss, für den Geldspielbegriff aufgegeben (zu ihrer Fortwirkung innerhalb von lit. e unten).
Gewinn: geldwerter Vorteil in Aussicht
Es genügt, dass ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Auch Gewinne aus dem Weiterverkauf virtueller Objekte sind geldwerte Gewinne, selbst wenn diese Objekte ausserhalb des Spiels keinen Nutzen haben BGE 148 II 392. Nicht erforderlich ist, dass ein teureres Rechtsgeschäft die Gewinnchancen erhöht: Ob sich der Gewinn "bei Abschluss eines teureren Rechtsgeschäfts erhöht oder nicht, ist nicht von Bedeutung." 2C_62/2025
Kategorien als zweite Stufe
Ist ein Geldspiel gegeben, folgt die Einordnung in die Kategorien von Art. 3 lit. b-g BGS (Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele, Grossspiele, Kleinspiele, Spielbankenspiele) Art. 3 BGS. Für Art. 1 ist diese Stufe vor allem in zwei Punkten erheblich: lit. b setzt ein Geschicklichkeitsspiel voraus, und lit. d und e erfassen nur Lotterien und Geschicklichkeitsspiele. Ein als Werbespiel aufgezogenes Spielbankenspiel kann sich daher nicht auf lit. d oder e berufen. Für das Geschicklichkeitsspiel konkretisiert Art. 2 VGS die Abgrenzung mit nicht abschliessenden Kriterien (höherer Gewinn geschickter Spieler über eine grössere Zahl von Spieleinheiten, geringe Gewinnwahrscheinlichkeit beim Blindspiel, mehrere Beeinflussungsoptionen, Fertigkeiten einer gewissen Komplexität) Art. 2 VGS.
Die Ausnahmen als restriktiv auszulegende Befreiungen
Die Ausnahmen von Abs. 2 und 3 haben unterschiedliche Begründungen: soziale Unbedenklichkeit (lit. a und b), Vermeidung einer Überdehnung des weiten Geldspielbegriffs (lit. c und f), Erhaltung herkömmlicher Werbepraxis (lit. d und e) und Zuweisung an ein anderes Regelwerk (Abs. 3). Gemeinsam ist ihnen, dass sie vor dem Hintergrund eines bewusst umfassenden Geltungsbereichs stehen BGE 148 II 392. Für den privaten Kreis verlangt die Botschaft ausdrücklich eine restriktive Handhabung, "Um Gesetzesumgehungen zu vermeiden" BBl 2015 8387.
Die Ausnahmen entziehen die betroffenen Bereiche nicht jeder Kontrolle. Die interkantonale Behörde kann "in den Bereichen nach Artikel 1 Absätze 2 und 3" Auskünfte und Unterlagen verlangen, um zu klären, ob ein Grossspiel vorliegt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGS) Art. 108 BGS. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss daher mit einer Abklärung rechnen und die tatsächlichen Grundlagen der Ausnahme dokumentieren können. Eine ausdrückliche Beweislastregel für die Ausnahmetatbestände enthalten die ausgewerteten Quellen nicht.
Geldspiele im privaten Kreis (lit. a)
Kumulative Kriterien nach Art. 1 VGS
Der Bundesrat hat den privaten Kreis in Art. 1 VGS abschliessend über vier kumulative Voraussetzungen umschrieben Art. 1 VGS:
keine gewerbsmässige Durchführung und keine öffentliche Bekanntmachung;
eine kleine Anzahl Spielerinnen und Spieler, die "sehr klein" sein muss, wenn zwischen ihnen ausserhalb des Spiels keine Bindung, insbesondere familiärer oder beruflicher Art, besteht;
keine Kosten oder Gebühren über den Einsatz hinaus;
eine tiefe Summe der Spielgewinne, die der Summe aller Einsätze entspricht.
Die letzte Voraussetzung schliesst jede Abschöpfung zugunsten des Veranstalters aus; ein "Rake" oder Tischgeld lässt den privaten Kreis bereits nach dem vierten, eine Eintrittsgebühr nach dem dritten Kriterium entfallen. Die Bindung unter den Teilnehmenden wirkt als Gradmesser: Je enger die ausserspielerische Beziehung, desto grösser darf die Runde sein. Die Botschaft spricht von einem eng beschränkten Teilnehmerkreis BBl 2015 8387.
Anwendungen: automatisierte Spiele und Pokerrunden
Die ESBK hat in einer Strafverfügung von 2025 entschieden, dass sich die Ausnahme "nicht auf automatisierte Spiele beziehen" kann ESBK 62-2020-067-02. Die Beschuldigte hatte in ihrer Wohnung zwei Geräte mit Spielbankenspielen Dritten gegen Einsatz zur Verfügung gestellt; sie machte geltend, sie habe weder Werbung gemacht noch gewerblich gehandelt. Die ESBK hielt dies für unerheblich: "Ausschlaggebend ist einzig, dass der Besucher bei den in der Wohnung angebotenen, automatisierten Spielen jeweils für sich allein spielt und es hierbei folglich auch nicht darum gehen kann, freundschaftliche, soziale oder familiäre Beziehungen zu pflegen." ESBK 62-2020-067-02 Diese teleologische Begründung (Schutz geselligen Spiels, nicht des Spiels in privaten Räumen) überzeugt, ist aber Verwaltungspraxis der Strafbehörde; ein Gerichtsentscheid zur Frage liegt in den ausgewerteten Quellen nicht vor.
Für Pokerrunden in Klublokalen zeigt der Beschlagnahmeentscheid BV.2022.51 des Bundesstrafgerichts, welche Indizien gegen einen privaten Kreis sprechen: zehn Spieler an einem Pokertisch, ein Dealer mit Schlüssel und dem meisten Bargeld, Teilnehmende, die einander weitgehend nicht kannten, Jetonkäufe von CHF 300 bis 500 und ein Zutritt ohne Kontrolle ("Kontrolliert wurde ich dann aber nicht") ch-bstger--bv-2022-51. Das Gericht bejahte lediglich einen hinreichenden Tatverdacht auf nicht bewilligte Spielbankenspiele nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS und entschied die Frage des privaten Kreises nicht materiell ch-bstger--bv-2022-51. Der Entscheid ist daher eine Illustration der relevanten Tatsachen, keine Auslegung von Art. 1 VGS.
Lokale Geschicklichkeitsspiele (lit. b) und das kantonale Restrecht
Drei negative, kumulative Merkmale
Ausgenommen sind Geschicklichkeitsspiele, die "weder automatisiert noch interkantonal noch online" durchgeführt werden. Die Botschaft betont, dass diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, und nennt als Beispiel sozial ungefährliche Spiele "wie etwa verschiedene Jass-Formen" BBl 2015 8387. Die Ausnahme ist das Spiegelbild der Grossspieldefinition: Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden, sind Grossspiele (Art. 3 lit. e BGS) Art. 3 BGS. Anders als Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere kennt das BGS für Geschicklichkeitsspiele keine Kleinspielkategorie (Art. 3 lit. f BGS) Art. 3 BGS; das lokale, nicht automatisierte Geschicklichkeitsspiel fällt deshalb ganz aus dem Gesetz. Erst die vorgelagerte Qualifikation als Geschicklichkeitsspiel nach Art. 3 lit. d BGS und Art. 2 VGS öffnet den Weg zu lit. b; ein lokales Glücksspiel bleibt ein Spielbanken- oder Kleinspiel.
Die Begriffe "automatisiert", "interkantonal" und "online" sind in den ausgewerteten Entscheiden für lit. b nicht ausgelegt worden. Die Begründung der ESBK zum privaten Kreis (Spiel jedes Einzelnen gegen ein Gerät) gibt einen Hinweis auf den Grund, weshalb das Gesetz die Automatisierung als gefahrerhöhend behandelt ESBK 62-2020-067-02.
Kantonale Regelung ausgenommener und grosser Geschicklichkeitsspiele
Für Geschicklichkeitsspiele sind zwei Ebenen zu unterscheiden:
Für Geschicklichkeitsspiele, die als Grossspiele unter das BGS fallen, räumt Art. 28 lit. c BGS den Kantonen eine bundesrechtliche Befugnis ein, deren Durchführung "in rechtsetzender Form" ganz zu verbieten Art. 28 BGS. Der Kanton Tessin hat davon Gebrauch gemacht; das Bundesgericht trat auf die abstrakte Normenkontrolle gegen dieses Verbot nicht ein, weil nur reformatorische Anträge (eine Übergangsregel für bestehende Bewilligungen) gestellt waren, und prüfte die Kompetenzfrage nicht materiell 2C_251/2023. Über automatisiert, online oder interkantonal durchgeführte Geschicklichkeitsspiele übt seit Inkrafttreten die interkantonale Behörde die Aufsicht aus (Art. 142 Abs. 4 BGS) Art. 142 BGS.
Für die nach lit. b ausgenommenen Spiele trifft das BGS keine Regelung. Ob die Kantone hier eigenständig legiferieren dürfen, beantworten die ausgewerteten Quellen nicht ausdrücklich. Art. 106 Abs. 1 BV begründet eine Bundeskompetenz für "die Geldspiele", Abs. 3 lit. c weist den Kantonen für Geschicklichkeitsspiele Bewilligung und Aufsicht zu Art. 106 BV. Die Botschaft geht davon aus, dass den Kantonen für bestimmte Geschicklichkeitsspiele Regelungsraum verbleibt BBl 2015 8387. Die ältere Rechtsprechung, wonach die Kantone Geschicklichkeits-Geldspielautomaten "selbständig ordnen" und ganz verbieten durften BGE 120 Ia 126, beruhte auf dem früheren Verfassungsrecht und betraf Automaten, die heute als Grossspiele unter das BGS fallen. Sie ist für das geltende Recht nur als historische Linie verwertbar.
Sportwettkämpfe (lit. c)
Die Ausnahme erklärt sich aus der Weite von Art. 3 lit. a BGS: Ein Wettkampf mit Startgeld und Preisgeld erfüllt formal Einsatz und Gewinnmöglichkeit. Die Botschaft hält fest, Sportwettkämpfe "könnten unter die Geldspieldefinition von Artikel 3 Buchstabe a fallen" und seien deshalb auszunehmen BBl 2015 8387. Ausgenommen ist der Wettkampf selbst, nicht die Wette auf seinen Ausgang: Sportwetten sind Geldspiele, deren Gewinn von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder Ausgangs eines Sportereignisses abhängt (Art. 3 lit. c BGS) Art. 3 BGS. Die Abgrenzung verläuft demnach entlang der Frage, ob der Teilnehmende auf die eigene sportliche Leistung setzt oder auf ein fremdes Ereignis. Was als "Sportwettkampf" gilt (etwa bei eSports oder Fantasy-Formaten), ist in den ausgewerteten Quellen nicht entschieden.
Werbespiele: Kaufvariante (lit. d) und Medienvariante (lit. e)
Vom Gratiserfordernis zum zweigleisigen System
Der bundesrätliche Entwurf kannte eine einheitliche Ausnahme für Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung, an denen "zu den gleichen Bedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann" BBl 2015 8387. Diese Regelung sollte sich an der bisherigen Praxis für Massenmedien und Detailhandel orientieren, aber besser gewährleisten, dass die Gratisteilnahme tatsächlich offensteht BBl 2015 8387. Das verabschiedete Gesetz teilt die Ausnahme in zwei Tatbestände mit unterschiedlicher Logik BBl 2017 6245:
Merkmal
lit. d
lit. e
Veranstalter
jedermann
nur Medienunternehmen
Spielformen
Lotterien und Geschicklichkeitsspiele
Lotterien und Geschicklichkeitsspiele
Dauer und Zweck
kurzzeitig, zur Verkaufsförderung
kurzzeitig, zur Verkaufsförderung
Gefährdung
keine Gefahr von exzessivem Geldspiel
keine Gefahr von exzessivem Geldspiel
Teilnahmeweg
ausschliesslich über Kauf von Waren oder Dienstleistungen zu höchstens marktkonformen Preisen
entgeltlich möglich, aber auch gratis zu gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen
Die Erläuterungen der Botschaft zum Gratiserfordernis tragen deshalb nur noch für lit. e; für lit. d beschreiben sie ein Konzept, das der Gesetzgeber nicht übernommen hat. Die Gründe der parlamentarischen Neufassung sind in den ausgewerteten Quellen nicht dokumentiert.
Gemeinsame Voraussetzungen
Beide Tatbestände verlangen die kurzzeitige Durchführung zur Verkaufsförderung und das Fehlen einer Gefahr von exzessivem Geldspiel. Weder das Gesetz noch die VGS konkretisieren diese Begriffe; eine Ausführungsbestimmung zu lit. d und e war in den ausgewerteten Quellen nicht auffindbar. Die Kriterien sind kumulativ zu verstehen. Schon die Botschaft begründete die Kumulation damit, dass die verfassungsrechtliche Vorgabe der vollumfänglich gemeinnützigen Verwendung der Reingewinne aus Spielen nach Art. 106 Abs. 3 lit. a und b BV "nicht unterwandert wird" BBl 2015 8387. Dieser Normzweck spricht dafür, Dauerangebote, wiederkehrende Spielserien oder Formate mit Suchtpotenzial nicht als Werbespiele zu behandeln, auch wenn die Teilnahme formal über einen Kauf läuft.
lit. d: Teilnahme ausschliesslich über marktkonformen Kauf
Lit. d knüpft an die Einsatzvariante "Abschluss eines Rechtsgeschäfts" in Art. 3 lit. a BGS an. Weil das Bundesgericht den Kauf als Einsatz genügen lässt, auch wenn die gekaufte Leistung werthaltig ist 2C_62/2025, wäre jede kaufgebundene Verlosung ohne lit. d ein Geldspiel. Die Ausnahme lässt das zu, solange der Preis höchstens marktkonform ist, also kein verdeckter Spielaufschlag erhoben wird. Liegt der Preis über dem Marktpreis, wird die Differenz wirtschaftlich zum Einsatz für das Spiel, und die Ausnahme entfällt.
Das Erfordernis, dass die Teilnahme "ausschliesslich" über den Kauf erfolgt, schliesst zusätzliche Teilnahmeentgelte (etwa Mehrwertdienstnummern oder kostenpflichtige Zusatzlose) aus. Ob ein zusätzlicher Gratisweg schadet, regelt lit. d nicht; er ist jedenfalls nicht verlangt. Rechtsprechung zu "marktkonform", "kurzzeitig" oder "ausschliesslich" lag in den ausgewerteten Quellen nicht vor.
lit. e: gleich gute Gratisteilnahme bei Medienunternehmen
Da die Gratisteilnahme nur noch im Rahmen von lit. e rechtserheblich ist (oben, Einsatz), kommt es auf diesen Tatbestand an. In 2C_62/2025 wurde nach dem Bundesgericht "zu Recht nicht geltend gemacht", dass lit. e einschlägig sei; die bestehende Gratisoption half der Anbieterin deshalb nicht 2C_62/2025.
Für den Massstab der "gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen" bietet die altrechtliche Rechtsprechung zur Gratisteilnahme eine sachnahe Auslegungshilfe, weil sie gerade Medienwettbewerbe betraf. Sie ist aber nur analog heranzuziehen, da sie zum Lotteriegesetz erging und dort den Lotteriebegriff selbst betraf:
Massgebend ist der Eindruck des Durchschnittspublikums. Der Wettbewerb muss "unmissverständlich als Veranstaltung erscheint, an der mit oder ohne Einsatz mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden kann" BGE 125 IV 213. In jenem Fall war bei Kreuzworträtseln neben der 156er-Nummer die Postkarte unmissverständlich als gleichwertiger Weg angekündigt; das Bundesgericht verneinte die lotterieähnliche Unternehmung BGE 125 IV 213.
Die Gleichwertigkeit muss in allen Spielphasen bestehen. In 6B_775/2009 (interaktives TV-Gewinnspiel) waren Internet- und WAP-Wege zwar angezeigt, boten aber nach dem Eindruck des Durchschnittszuschauers "zumindest in bestimmten Konstellationen und Phasen des Spiels nicht dieselben Chancen" wie die Mehrwertdienstnummer 6B_775/2009. Dem Durchschnittszuschauer seien keine "besondere technische Kenntnisse respektive Fertigkeiten oder eine gewisse minimale Schulbildung zu unterstellen" 6B_775/2009. Als Indiz diente das tatsächliche Verhalten: Die ganz überwiegende Mehrheit wählte trotz Kosten von Fr. 1.50 pro Anruf die kostenpflichtige Nummer 6B_775/2009.
"Gratis" umfasst nach der Botschaft auch die Übermittlung, und die Gratisteilnahme muss "klar und unmissverständlich kommuniziert werden" BBl 2015 8387.
Wer als Medienunternehmen gilt, definieren die ausgewerteten Quellen nicht. Die Botschaft erwähnte Schweizer Fernsehen und Printmedien, deren Erträge aus erhöhten Übermittlungsgebühren nicht der Zweckbindung unterlagen BBl 2015 8387.
Lauterkeitsrechtliche und steuerliche Schnittstellen
Die Befreiung vom BGS entbindet nicht vom UWG. Unlauter handelt namentlich, wer im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, eine Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an eine weitere Verlosung gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 lit. t UWG) Art. 3 UWG. Lit. d erlaubt demnach den Kauf als Teilnahmebedingung, nicht aber, die Einlösung eines bereits versprochenen Gewinns von einem Kauf abhängig zu machen.
Steuerrechtlich knüpft der Bund ausdrücklich an lit. d und e an: Einzelne Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, "die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen", sind bis 1100 Franken steuerfrei (Art. 24 lit. j DBG) Art. 24 DBG; darüber hinausgehende Einzelgewinne unterliegen der Verrechnungssteuer (Art. 6 Abs. 2 VStG) Art. 6 VStG. Die Qualifikation unter Art. 1 Abs. 2 BGS hat somit unmittelbare Folgen für die Abwicklung der Gewinnauszahlung.
Tätigkeiten unter FINMA-Aufsicht (lit. f)
Die Botschaft begründet die Ausnahme mit der Abgrenzung zum Finanzdienstleistungssektor: Zahlreiche Finanzdienstleistungen, etwa börsengehandelte strukturierte Produkte, könnten sonst unter die Geldspieldefinition von Art. 3 lit. a BGS fallen, "was verhindert werden soll" BBl 2015 8387. Der verabschiedete Text knüpft präziser an die Aufsicht der FINMA nach dem FINMAG an BBl 2017 6245; die parlamentarischen Materialien zu dieser Neufassung konnten nicht beigezogen werden.
Nach dem Wortlaut entscheidet nicht der finanzproduktähnliche Charakter eines Angebots, sondern dessen aufsichtsrechtliche Unterstellung. Der FINMA-Aufsicht unterstehen die Personen, die nach den in Art. 1 Abs. 1 FINMAG aufgezählten Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung benötigen, sowie bewilligungspflichtige kollektive Kapitalanlagen (Art. 3 FINMAG) Art. 3 FINMAGArt. 1 FINMAG. Ein als "Trading" oder "Token" vermarktetes Angebot ohne solche Unterstellung kann daher nicht allein wegen seiner Aufmachung lit. f in Anspruch nehmen; es bleibt am Geldspielbegriff zu messen. Gerichtsentscheide zur Abgrenzung (binäre Optionen, Krypto-Spiele) waren in den ausgewerteten Quellen nicht vorhanden. Die Linie von BGE 148 II 392, wonach handelbare virtuelle Objekte mit Wiederverkaufsgewinn ein Geldspiel sein können, zeigt, dass die Geldspielqualifikation auch bei handelsähnlichen Strukturen greifen kann BGE 148 II 392.
Zivilrechtlich bleibt daneben Art. 513 Abs. 2 OR zu beachten, der Differenz- und Lieferungsgeschäfte über Waren oder Börsenpapiere, "die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben", der Unklagbarkeit unterstellt Art. 513 OR.
Schneeball-, Lawinen- und Pyramidensysteme (Abs. 3)
Abs. 3 nimmt diese Systeme aus und verweist auf das UWG. Die Botschaft bezeichnet dies als Fortführung der bestehenden Rechtslage, weil diese Systeme bereits in Art. 3 lit. r UWG geregelt seien BBl 2015 8387. Massgebend ist danach, ob Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die "hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen" (Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG) Art. 3 UWG.
Die Verweisung ist ein Systemwechsel gegenüber dem früheren Lotterierecht. Das Obergericht Zürich hielt fest, dass mit dem revidierten UWG per 1. April 2012 die Bestimmungen über Schneeballsysteme aus der Lotterieverordnung ins UWG überführt wurden, und beurteilte einen Altfall noch nach Art. 43 Ziff. 1 aLV RT130005. Materiell stellte es auf die Einheit von Kauf- und Vermittlervertrag und darauf ab, dass der Kauf "für sich allein betrachtet aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung für den Abnehmer nachteilig" sei und erst durch die Anwerbung weiterer Kunden attraktiv werde RT130005. Diese Kriterien sind für Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG als Auslegungshilfe brauchbar, die altrechtliche Lotteriequalifikation selbst hingegen nicht mehr.
Strafrechtlich ist unlauterer Wettbewerb nach Art. 3 UWG nur bei Vorsatz und auf Antrag strafbar; der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers (Art. 23 UWG) Art. 23 UWG. Das Vorsatzerfordernis ist praktisch oft entscheidend: In 6B_538/2022 (Plattform für Devisen- und Kryptohandel mit Schulungsprodukten und Anwerbungs-Vergütungsplan) liess das Bundesgericht offen, ob der objektive Tatbestand erfüllt war, weil die Beschuldigte von einem legalen Geschäftsmodell ausgegangen war; "Damit fehlte es ihr am Vorsatz" 6B_538/2022. Bei manipulierten Systemen bleibt zudem Betrug möglich; das Bundesgericht hat unter altem Recht festgehalten, dass selbst eine Operation mit allen Merkmalen einer Lotterie bei arglistiger Manipulation den Betrugstatbestand erfüllen kann 6B_564/2009.
Ungeklärt ist die Behandlung von Mischmodellen, die sowohl ein Spiel mit Einsatz und Gewinnmöglichkeit als auch eine Anwerbungsstruktur enthalten. Der Wortlaut von Abs. 3 nimmt "Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme" als solche aus; ob ein selbständig abgrenzbares Geldspiel innerhalb eines solchen Systems trotzdem dem BGS untersteht, entscheiden die ausgewerteten Quellen nicht.
Folgen der Zuordnung: Erlaubnispflicht, Aufsicht und Strafbarkeit
Bewilligungs- und Konzessionspflicht, Behördenzuständigkeit
Die nach Art. 4 BGS erforderliche Bewilligung oder Konzession (oben) gilt nur in der Schweiz Art. 4 BGS. Die Kategorie bestimmt die zuständige Behörde: Die ESBK beaufsichtigt die Spielbanken, die interkantonale Behörde die Grossspiele; beide bekämpfen das illegale Geldspiel (Art. 97 Abs. 1 lit. a und c, Art. 107 Abs. 1 lit. a und b BGS) Art. 97 BGSArt. 107 BGS. Bewilligung und Aufsicht über Kleinspiele liegen bei den Kantonen; die Gespa kann kantonale Kleinspielbewilligungen gestützt auf das interkantonale Konkordat "umfassend auf ihre Bundesrechtskonformität" überprüfen, nicht bloss auf die Abgrenzung zum Grossspiel BGE 151 II 710.
Ob ein beantragtes Spiel ein Grossspiel ist, klärt die interkantonale Behörde vor dem Bewilligungsentscheid in Konsultation mit der ESBK; bei Uneinigkeit wird das Koordinationsorgan angerufen (Art. 27 Abs. 1 BGS) Art. 27 BGS. Nach der vom Bundesstrafgericht wiedergegebenen Rechtsprechung ist die Gespa für die Qualifikation der Grossspiele, die ESBK für jene der Spielbankenspiele zuständig ch-bstger--bv-2021-24.
Strafbarkeit ohne vorgängige Qualifikationsverfügung
Strafbar ist, wer vorsätzlich ohne die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbanken- oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (Vergehen nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) Art. 130 BGS; für andere Geldspiele ohne Bewilligung sowie für Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele droht Busse bis 500 000 Franken (Art. 131 Abs. 1 lit. a und b BGS) Art. 131 BGS. Die Verfolgung von Widerhandlungen im Bereich der Spielbankenspiele obliegt der ESBK nach VStrR, jene bei anderen Geldspielen den Kantonen (Art. 134 und 135 BGS) Art. 134 BGSArt. 135 BGS.
Unter dem früheren Spielbankengesetz setzte die Strafbarkeit eine rechtskräftige Qualifikationsverfügung der ESBK voraus; das Obergericht Solothurn sprach deshalb für die Zeiträume vor Publikation der Qualifikationsverfügungen frei STBER.2020.70. Unter dem BGS ist dies anders: Das Bundesstrafgericht gibt die Botschaft dahin wieder, dass die urteilende Behörde die Spiele selbst qualifizieren darf, "sofern noch keine Verwaltungsbehörde eine vollstreckbare Verfügung dazu erlassen hat" ("pour autant qu'aucune autorité administrative n'ait encore pris de décision exécutoire à ce sujet") ch-bstger--bv-2021-24. Die Aussage steht in einem Nichteintretensentscheid und ist daher Begründungserwägung, nicht tragender Entscheid. Die Strafbehörde prüft somit inzident auch, ob eine Ausnahme nach Art. 1 Abs. 2 oder 3 BGS greift.
Netzsperren
Online durchgeführte Geldspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, werden gesperrt, sofern die Veranstalterin Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat oder ihn verschleiert und die Spiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 1 und 2 BGS) Art. 86 BGS. Die Sperre setzt die Qualifikation als Geldspiel voraus; gerade die beiden bundesgerichtlichen Leitentscheide zum Geldspielbegriff ergingen in Sperrverfahren BGE 148 II 3922C_62/2025. Blosses Geoblocking genügt nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht als geeignete technische Massnahme, um eine Streichung von der Sperrliste zu erwirken 2023iv-1.
Intertemporale Fragen
Für Taten vor dem 1. Januar 2019 ist das alte Recht häufig milder. Das Bundesgericht verneinte, dass Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS die mildere Norm sei, weil der Gesetzgeber frühere Übertretungen bewusst zu Vergehen hochgestuft habe; die Busse für eine Übertretung sei günstiger als eine Geldstrafe, und zwar "unabhängig von den Vollzugsmodalitäten und der Höhe des Betrags" ("indépendamment des modalités d'exécution et de l'ampleur du montant") 6B_995/2021. Verwaltungsrechtlich regeln Art. 140 ff. BGS den Übergang altrechtlicher Konzessionen und Bewilligungen, darunter Bewilligungen für Geschicklichkeitsspielautomaten (Art. 142 BGS) Art. 142 BGS; diese Fristen sind inzwischen abgelaufen.
Zivilrechtliche Folgen innerhalb und ausserhalb des BGS
Art. 1 BGS regelt die Klagbarkeit nicht; sie folgt aus dem OR. Aus Spiel und Wette entsteht grundsätzlich keine Forderung, ebenso wenig aus wissentlich zum Spiel gewährten Darlehen (Art. 513 OR) Art. 513 OR; freiwillig Geleistetes kann nur ausnahmsweise zurückgefordert werden (Art. 514 Abs. 2 OR) Art. 514 OR. Klagbar sind Forderungen aus behördlich bewilligten Lotterie- und Ausspielgeschäften (Art. 515 OR) Art. 515 OR und aus Glücksspielen in genehmigten Spielbanken (Art. 515a OR) Art. 515a OR. Das Kantonsgericht Waadt folgerte daraus, dass ein Darlehen für Sportwetten bei der bewilligten Loterie Romande keine Naturalobligation ist und provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann ch-vd-findinfo--cpf-kc22-045172-141-afbbc1f9.
Für Spiele, die nach Art. 1 Abs. 2 BGS ausgenommen sind (etwa der private Kreis), liegt deshalb nahe: Sie sind zwar nicht bewilligungspflichtig, mangels behördlicher Bewilligung dürften Forderungen daraus aber unter Art. 513 OR fallen und unklagbar bleiben. Gerichtlich bestätigt ist diese Folgerung in den ausgewerteten Quellen nicht. Wie die Terminologie von Art. 515 und 515a OR ("Lotterie- oder Ausspielgeschäfte", "Glücksspiele in Spielbanken") auf die BGS-Kategorien abzubilden ist, ergibt sich aus den ausgewerteten Quellen nicht ausdrücklich. Für nach Abs. 3 ausgenommene Schneeballsysteme bejahte die altrechtliche Praxis die Nichtigkeit des Vertrags RT130005 und den Ausschluss der Rückforderung nach Art. 66 OR CC.2007.42; beide Entscheide stützten die Widerrechtlichkeit jedoch auf das frühere Lotterierecht, nicht auf das UWG.
Hinweise für die Praxis
Qualifikation zuerst: Prüfen, ob Einsatz (einschliesslich kaufgebundener Teilnahme) und geldwerter Gewinn kumulativ vorliegen. Gratisoptionen, Rückerlangbarkeit des Einsatzes oder Werthaltigkeit der gekauften Leistung schliessen ein Geldspiel nicht aus 2C_62/2025BGE 148 II 392.
Privater Kreis: Alle vier Kriterien von Art. 1 VGS dokumentieren; jede Abschöpfung, Gebühr oder öffentliche Ankündigung ist schädlich Art. 1 VGS. Automatisierte Spiele gelten nach ESBK-Praxis nie als privater Kreis ESBK 62-2020-067-02.
Werbespiele: Zuerst klären, ob der Veranstalter Medienunternehmen ist. Nur dann kommt lit. e mit Gratisweg in Betracht; sonst muss lit. d mit ausschliesslich marktkonformem Kauf erfüllt sein. Gratiswege klar, gleichwertig und in allen Spielphasen ausgestalten 6B_775/2009 und Art. 3 Abs. 1 lit. t UWG beachten Art. 3 UWG.
Ausnahmen dokumentieren und Strafrisiko einplanen: Unterlagen zur beanspruchten Ausnahme bereithalten (zur Auskunftsbefugnis nach Art. 108 BGS oben); eine fehlende Qualifikationsverfügung schützt unter dem BGS nicht vor Strafverfolgung (oben, Strafbarkeit).
Regelungsgegenstand, Verfassungsgrundlage und Fassung
Art. 1 BGS umschreibt in Abs. 1 den Regelungsgegenstand: Zulässigkeit, Durchführung und Verwendung der Spielerträge von Geldspielen. Abs. 2 und 3 nehmen bestimmte Spiele und Tätigkeiten vom Geltungsbereich aus. Die Norm bildet damit die Eingangsschwelle des gesamten Erlasses. Was unter Abs. 1 fällt und keiner Ausnahme untersteht, unterliegt der allgemeinen Erlaubnispflicht nach Art. 4 BGS ("Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession.") Art. 4 BGS. Die Ausnahmen wirken deshalb praktisch als Befreiung von Bewilligungs- bzw. Konzessionspflicht, Aufsicht und Strafdrohung.
Verfassungsrechtlich konkretisiert das BGS Art. 106 BV, der dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz über die Geldspiele einräumt, den Kantonen aber Bewilligung und Aufsicht über Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele zuweist und die gemeinnützige Verwendung der Reinerträge aus Lotterien und Sportwetten vorschreibt (Art. 106 Abs. 1, 3 und 6 BV) Art. 106 BV. Das Bundesgericht betont, das Geldspielgesetz regle die Zulässigkeit von Geldspielen "umfassend"; der Gesetzgeber habe bewusst eine weite (Ober-)Kategorie geschaffen, welche die früheren Begriffe (Lotterien, Sportwetten, Glücks- und Geschicklichkeitsspiele) ablöst BGE 148 II 392. Zur Bedeutung dieser Grundentscheidung für die Auslegung der Ausnahmen unten.
Der Wortlaut von Art. 1 BGS ist seit der Verabschiedung am 29. September 2017 unverändert. Der in der Referendumsvorlage publizierte Text entspricht dem geltenden Text BBl 2017 6245. Auch der Vergleich der Fassungen BGS (2021-01-01) und BGS (2023-09-01) zeigt keine Änderung von Art. 1. Eine Revision von Art. 1 war in den ausgewerteten Quellen nicht hängig. Materiell bedeutsam ist hingegen die Abweichung zwischen bundesrätlichem Entwurf und Gesetz bei den Werbespielen (dazu unten zu lit. d und e).
Abs. 1 nennt auch die Verwendung der Spielerträge. Dieser Teil des Gegenstands wird im 9. Kapitel umgesetzt: Die Kantone verwenden die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten "vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke", die Verwendung zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen, und Reingewinne aus Geschicklichkeitsspielen unterliegen keiner Zweckbindung (Art. 125 Abs. 1, 3 und 4 BGS) . Die Zweckbindung ist zugleich ein Auslegungsargument für die Werbespiel-Ausnahmen (unten, Gemeinsame Voraussetzungen).