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Art. 8 FIDLEG — Inhalt und Form der Information
Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über:
ihren Namen und ihre Adresse;
ihr Tätigkeitsfeld und ihren Aufsichtsstatus;
die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle nach dem 5. Titel; und
die allgemeinen mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken.
Sie informieren zusätzlich über:
die persönlich empfohlene Finanzdienstleistung und die damit verbundenen Risiken und Kosten;
die im Zusammenhang mit der angebotenen Finanzdienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte;
das bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigte Marktangebot.
Bei der persönlichen Empfehlung von Finanzinstrumenten stellen die Finanzdienstleister der Privatkundin oder dem Privatkunden zusätzlich das Basisinformationsblatt zur Verfügung, sofern ein solches für das empfohlene Finanzinstrument zu erstellen ist (Art. 58 und 59). Bei einem zusammengesetzten Finanzinstrument ist nur für dieses ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen.
Kein Basisinformationsblatt muss zur Verfügung gestellt werden, wenn die Dienstleistung ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen besteht, ausser wenn bereits ein Basisinformationsblatt für das Finanzinstrument vorhanden ist.
Bei der persönlichen Empfehlung von Finanzinstrumenten, für die ein Prospekt zu erstellen ist (Art. 35–37), stellen die Finanzdienstleister der Privatkundin oder dem Privatkunden auf Anfrage kostenlos einen Prospekt zur Verfügung .
Werbung muss als solche gekennzeichnet sein.
Funktion und rechtliche Natur der Informationspflicht
Art. 8 FIDLEG bestimmt, worüber Finanzdienstleister ihre Kundinnen und Kunden informieren müssen. Abs. 1 verlangt Grundangaben zum Finanzdienstleister und zu den allgemeinen Risiken von Finanzinstrumenten. Abs. 2 fügt Angaben zur persönlich empfohlenen Dienstleistung, zu wirtschaftlichen Bindungen an Dritte und zum berücksichtigten Marktangebot hinzu. Abs. 3 bis 5 regeln die Abgabe von Basisinformationsblatt und Prospekt an Privatkunden, Abs. 6 die Kennzeichnung von Werbung Art. 8 FIDLEG. Zeitpunkt und Form richten sich nach Art. 9 FIDLEG Art. 9 FIDLEG; Art. 6 bis 11 FIDLEV konkretisieren den Inhalt Art. 6 FIDLEVArt. 7 FIDLEV. Der Wortlaut von Art. 8 FIDLEG ist seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2020 unverändert.
Die Verhaltensregeln sind nach Art. 7 Abs. 1 FIDLEG aufsichtsrechtliche Pflichten; spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten (Abs. 2) Art. 7 FIDLEG. Die Botschaft hält fest: "Die im FIDLEG statuierten Verhaltensregeln für Finanzdienstleister sind öffentliches Recht." Der Zivilrichter beurteile das Vertragsverhältnis weiterhin nach Privatrecht, könne zu dessen Konkretisierung aber die aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten heranziehen; insoweit entfalten sie eine "Ausstrahlungswirkung" BBl 2015 8901. Eine im Nationalrat beratene Koordinationsregel, wonach mit Einhaltung der Verhaltensregeln auch "gleichgerichtete zivilrechtliche Pflichten erfüllt" seien AB 2017 N 1295, findet sich im geltenden Art. 7 FIDLEG nicht Art. 7 FIDLEG.
Konzeptionell setzt das Gesetz auf Transparenz statt auf Verbote. Der Kommissionssprecher im Ständerat formulierte: "Im Zentrum der Bestimmungen stehen Informations- und Abklärungspflichten; auf Verbote wird verzichtet." AB 2016 S 1153. Nach der Botschaft sind die Informationen möglichst einfach und verständlich zu formulieren, sodass sie weder missverständlich noch verwirrend sind BBl 2015 8901.
Anwendungsbereich: Finanzdienstleister, Kundensegment und Schwelle der persönlichen Empfehlung
Verpflichtete und erfasste Tätigkeiten
Verpflichtet ist, wer gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbringt. Gewerbsmässig ist eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 3 lit. d FIDLEG). Finanzdienstleistungen sind Erwerb und Veräusserung von Finanzinstrumenten, Annahme und Übermittlung von Aufträgen, Vermögensverwaltung, Anlageberatung als Erteilung persönlicher Empfehlungen sowie die Kreditgewährung für Geschäfte mit Finanzinstrumenten (Art. 3 lit. c FIDLEG) Art. 3 FIDLEG. Konzerngesellschaften, für die eine andere Gesellschaft desselben Konzerns eine Finanzdienstleistung erbringt, gelten nicht als Kunden (Art. 4 Abs. 6 FIDLEG) Art. 4 FIDLEG. Ihnen gegenüber besteht die Informationspflicht nicht.
Art. 8 FIDLEG ist abgestuft. Abs. 1 gilt für jede Finanzdienstleistung. Abs. 2 lit. a, Abs. 3 und Abs. 5 knüpfen dagegen an die persönliche Empfehlung an Art. 8 FIDLEG. Damit wird die Abgrenzung zwischen Beratung einerseits und Werbung, allgemeiner Information oder blosser Auftragsausführung andererseits zur Schlüsselfrage.
Abgrenzung der persönlichen Empfehlung
Das Obergericht Zürich hat die FIDLEG-Begriffe in einem zivilrechtlichen Vertragsqualifikationsfall als Abgrenzungshilfe herangezogen. Art. 8 FIDLEG hat es dabei nicht angewendet. Anlageberatung sei die Erteilung persönlicher Empfehlungen; zum Execution-only-Geschäft hielt es fest: "Beim Execution-only-Geschäft handelt es sich um ein beratungsfreies Geschäft." LB200007. Öffentlich verbreitete Ratschläge seien keine Anlageberatung, und "Die Erteilung objektiver, wertneutraler Auskünfte über ein Finanzprodukt (Kurs, Kosten, Rendite etc.) gilt nicht als Empfehlung." LB200007. Ausschlaggebend war, dass der Anbieter keine Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Kunden beschafft hatte und die zugestellten Unterlagen nur allgemeine Informationen oder Werbung für den Emittenten waren. Auch Werbung auf der Website und die Bezeichnung der Mitarbeitenden als «Berater» genügten nicht, um einen Beratungsvertrag anzunehmen LB200007.
Die Genfer Cour de justice hat die Beweisseite dieser Abgrenzung betont. Hatten die Parteien einen Anlageberatungsvertrag geschlossen, nach dem die Bank nur gelegentlich berät, muss der Kunde für die einzelne Transaktion behaupten und beweisen, dass sie auf Beratung beruhte. Der Bestand des Beratungsvertrags allein genügt nicht: "le seul fait qu'un contrat de conseil en placements liait le client à la banque étant insuffisant pour établir ce fait" (deutsch: die blosse Tatsache eines Anlageberatungsvertrags zwischen Kunde und Bank genüge nicht, um dies zu belegen) ACJC/439/2026. Der Entscheid betrifft die Herausgabe von Retrozessionen nach Art. 400 OR. Er zeigt aber, dass die an eine Empfehlung geknüpften Zusatzpflichten im Streitfall transaktionsbezogen nachzuweisen sind. Aufsichtsrechtlich verlangt die FINMA, dass die Art der Anlageberatung (transaktions- oder portfoliobezogen) gekennzeichnet und dokumentiert wird, zum Beispiel durch einen Vertrag in Textform oder "durch eine dokumentierte Erklärung zum Zeitpunkt der Beratung" FINMA-RS 2025/2.
Kundensegmente, Opting und Verzicht
Die Tragweite von Art. 8 FIDLEG hängt von der Kundensegmentierung nach Art. 4 FIDLEG ab Art. 4 FIDLEG:
Bei Geschäften mit institutionellen Kunden finden die Verhaltensregeln des Kapitels keine Anwendung (Art. 20 Abs. 1 FIDLEG) Art. 20 FIDLEG.
Professionelle Kunden können ausdrücklich darauf verzichten, dass die Regeln nach Art. 8, 9, 15 und 16 FIDLEG angewendet werden (Art. 20 Abs. 2 FIDLEG) Art. 20 FIDLEG. Ohne Verzicht gelten Abs. 1 und 2 auch ihnen gegenüber.
Basisinformationsblatt und Prospekt nach Abs. 3 und 5 sind nur Privatkundinnen und -kunden zur Verfügung zu stellen Art. 8 FIDLEG.
Die Zuordnung lässt sich durch Opting-out vermögender Privatkunden und durch Opting-in professioneller Kunden ändern. Über die Möglichkeit des Opting-in ist vor Erbringung der Dienstleistung zu informieren. Alle Erklärungen müssen schriftlich oder in einer anderen durch Text nachweisbaren Form vorliegen (Art. 5 Abs. 1, 5, 7 und 8 FIDLEG) Art. 5 FIDLEG. Wer auf eine Segmentierung verzichtet, muss alle Kunden als Privatkunden behandeln (Art. 4 Abs. 7 FIDLEG) Art. 4 FIDLEG. Das Segment ist damit ein dokumentationspflichtiges Tatbestandselement: Ein nicht nachweisbares Opting-out lässt die Privatkundenpflichten bestehen.
Ein Verzicht von Privatkunden auf die Information nach Art. 8 FIDLEG ist im Gesetz nicht vorgesehen; Art. 20 Abs. 2 FIDLEG beschränkt diese Möglichkeit auf professionelle Kunden Art. 20 FIDLEG. Das Bundesgericht liess unter altem Recht einen Verzicht auf unaufgeforderte Information zu, aber nur soweit sie über die gesetzliche Mindestinformationspflicht von Art. 11 BEHG hinausging 4A_519/2020. Der Entscheid stützt daher nicht den Schluss, ein Privatkunde könne auf die gesetzliche Mindestinformation verzichten. Zivilrechtlich bleibt die Kundenqualifikation dennoch für das Schutzniveau bedeutsam. Die Cour de justice Genf verneinte eine Verletzung von Informations- und Warnpflichten gegenüber einem Kunden, der den Status eines qualifizierten bzw. professionellen Anlegers akzeptiert hatte und über ausreichende Finanzkenntnisse verfügte; sein Schutzbedürfnis sei geringer ACJC/151/2026. Der Entscheid beruht auf vertraglichen Grundsätzen vor dem FIDLEG.
Grundinformationen nach Abs. 1
Angaben zum Finanzdienstleister und zur Ombudsstelle
Abs. 1 lit. a und b verlangen Name, Adresse, Tätigkeitsfeld und Aufsichtsstatus Art. 8 FIDLEG. Art. 6 FIDLEV präzisiert: Anzugeben sind die für die Kontaktaufnahme notwendigen Angaben. Beaufsichtigte Finanzdienstleister nennen zudem Name und Adresse der Aufsichtsbehörde und ihre Bewilligungskategorie (Bank, Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitung oder Wertpapierhaus). Vermögensverwalter nennen auch ihre Aufsichtsorganisation. Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer Finanzdienstleister geben ihre Schweizer Adresse an Art. 6 FIDLEV.
Nach Abs. 1 lit. c ist auf die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens vor einer anerkannten Ombudsstelle hinzuweisen Art. 8 FIDLEG. Die Finanzdienstleister hatten sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten einer Ombudsstelle anzuschliessen (Art. 95 Abs. 3 FIDLEG) Art. 95 FIDLEG.
Die Botschaft erwähnte zusätzlich Kommunikationsmittel und -sprache sowie einen Hinweis, dass Kunden Auskunft über Aus- und Weiterbildung der Kundenberater verlangen dürfen BBl 2015 8901. Diese Elemente stehen nicht im Gesetzestext. Für das geltende Recht lassen sich aus der Botschaft insoweit keine Pflichten ableiten.
Allgemeine Risiken von Finanzinstrumenten
Abs. 1 lit. d verlangt Information über die allgemeinen mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken Art. 8 FIDLEG. Nach Art. 7 Abs. 3 FIDLEV umfasst sie Wesensmerkmale und Funktionsweise der Finanzinstrumente sowie die daraus folgenden Verlustrisiken und allfälligen Verpflichtungen des Kunden. Soweit diese Angaben in Basisinformationsblatt oder Prospekt enthalten sind, genügt die Zurverfügungstellung dieses Dokuments (Art. 7 Abs. 4 FIDLEV) Art. 7 FIDLEV. Aufsichtsrechtlich konkretisiert die FINMA die Risikoaufklärung für Differenzkontrakte: Hinzuweisen ist unter anderem auf "allfällige Nachschusspflichten sowie das potenziell unbegrenzte Verlustrisiko" und auf Hebeleffekt, Margenfunktion sowie Gegenpartei- und Marktrisiko FINMA-RS 2025/2. Das Rundschreiben bindet beaufsichtigte Finanzdienstleister als Ausdruck der Aufsichtspraxis, nicht die Zivilgerichte.
Die Pflicht ist gattungsbezogen. Das entspricht der früheren Rechtsprechung zu Art. 11 BEHG: Das Bundesgericht verlangte Aufklärung über die Risiken einer Geschäftsart als solcher, nicht über die Risiken der konkreten Transaktion, und nahm übliche Risiken wie Bonitäts-, Kurs- und Emittentenrisiko von der Aufklärung aus 4A_525/2011. Eine Pflicht, über ein bestimmtes Produkt Auskunft zu geben oder alle Depottitel zu überwachen, folgte aus Art. 11 BEHG nicht 4C.205/2006. Diese Entscheide betreffen altes Recht und sind nur systematisch übertragbar: Produktspezifische Risiken gehören unter dem FIDLEG zu Abs. 2 lit. a und zum Basisinformationsblatt. Zivilrechtlich entfällt eine Aufklärung über Risiken, die der Kunde bereits kennt; so das Tessiner Appellationsgericht in einem vom Bundesgericht bestätigten Fall vor dem FIDLEG: "Se il cliente conosce i rischi dell’operazione, la banca non ha il dovere di informarlo su tali aspetti." (deutsch: Kennt der Kunde die Risiken des Geschäfts, muss die Bank ihn darüber nicht informieren) 12.2021.18. Der Tessiner Entscheid betrifft die vertragliche Aufklärungspflicht; auf die aufsichtsrechtliche Pflicht nach Abs. 1 lit. d ist er nicht ohne Weiteres übertragbar. Der Wortlaut von Abs. 1 kennt eine solche Ausnahme nicht; ein Verzicht ist nur nach Art. 20 Abs. 2 FIDLEG vorgesehen Art. 20 FIDLEG.
Zusatzinformationen nach Abs. 2
Empfohlene Dienstleistung, Risiken und Kosten
Abs. 2 lit. a verlangt Information über die persönlich empfohlene Finanzdienstleistung und die damit verbundenen Risiken und Kosten Art. 8 FIDLEG. Nach Art. 7 Abs. 1 FIDLEV umfasst die Information Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der Dienstleistung sowie die wesentlichen Rechte und Pflichten des Kunden. Bei der Risikoinformation unterscheidet Art. 7 Abs. 2 FIDLEV: Bei transaktionsbezogener Beratung betrifft sie die zu erwerbenden oder zu veräussernden Finanzinstrumente; bei Vermögensverwaltung und portfoliobezogener Beratung die Risiken der Anlagestrategie für das Kundenvermögen Art. 7 FIDLEV. Die FINMA verlangt bei Vermögensverwaltung und portfoliobezogener Beratung einen Hinweis auf Art und Umfang marktunüblicher Klumpenrisiken. Als Indiz nennt sie Konzentrationen von 10 % oder mehr in Einzeltiteln und von 20 % oder mehr bei einzelnen Emittenten FINMA-RS 2025/2.
Die Kosteninformation umfasst einmalige und laufende Kosten der Dienstleistung sowie die Kosten von Erwerb und Veräusserung der Finanzinstrumente. Auf Basisinformationsblatt oder Prospekt kann verwiesen werden. Nicht im Voraus bestimmbare Kosten sind annäherungsweise oder in Bandbreiten anzugeben. Ist auch dies nicht verhältnismässig möglich, ist das offenzulegen und auf das Risiko weiterer Gebühren, Steuern oder Kosten hinzuweisen. Wirken mehrere Finanzdienstleister mit, können sie vereinbaren, dass einer über sämtliche Kosten informiert; sonst informiert jeder über die bei ihm anfallenden Kosten (Art. 8 FIDLEV) Art. 8 FIDLEV.
Wirtschaftliche Bindungen an Dritte
Abs. 2 lit. b verlangt Information über die wirtschaftlichen Bindungen an Dritte, die im Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung bestehen Art. 8 FIDLEG. Art. 9 FIDLEV beschränkt die Pflicht auf Bindungen, die zu einem Interessenkonflikt führen können. Anzugeben sind die Umstände des Konflikts, die daraus folgenden Risiken und die getroffenen Vorkehrungen; Konzerngesellschaften gelten als Dritte Art. 9 FIDLEV. Der Gesetzeswortlaut enthält diese Einschränkung nicht. Die Verordnung verbindet Abs. 2 lit. b mit dem Organisationsrecht: Nach Art. 25 FIDLEG sind Interessenkonflikte durch organisatorische Vorkehrungen zu vermeiden, und eine Offenlegung ist erst nötig, wenn eine Benachteiligung nicht ausgeschlossen werden kann Art. 25 FIDLEG. Die Information nach Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 9 FIDLEV ist dagegen schon geschuldet, wenn eine Bindung zu einem Interessenkonflikt führen kann, unabhängig davon, ob eine Benachteiligung ausgeschlossen werden kann.
Von Abs. 2 lit. b zu trennen ist die besondere Regelung für Entschädigungen Dritter in Art. 26 FIDLEG. Danach dürfen Finanzdienstleister solche Entschädigungen nur annehmen, wenn sie die Kunden vorgängig ausdrücklich über Art und Umfang informiert haben und diese verzichten, oder wenn sie die Entschädigung vollumfänglich weitergeben. Ist die Höhe nicht feststellbar, sind Berechnungsparameter und Bandbreiten anzugeben; auf Anfrage sind die effektiv erhaltenen Beträge offenzulegen Art. 26 FIDLEG. Die FINMA verlangt, dass die Information über Entschädigungen in Formularverträgen optisch hervorgehoben wird FINMA-RS 2025/2.
Die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Verzicht auf Retrozessionen zeigt, welche Informationstiefe im Streitfall erwartet wird. Nach BGE 137 III 393 muss der Kunde mindestens die Eckwerte der Retrozessionsvereinbarungen und die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen kennen; ein bloss allgemeiner Hinweis genügt nicht 4A_266/2010. In einem neueren Entscheid liess das Bundesgericht AGB mit einem Merkblatt genügen, das Bemessungsgrundlage und prozentuale Bandbreiten je Produktkategorie angab. Mitberücksichtigt wurde, dass der Kunde jederzeit genauere Informationen verlangen konnte. Die Vorinstanz hatte sich für den Inhalt der Information auf Art. 26 Abs. 2 FIDLEG gestützt 4A_496/2023. Zum Verhältnis der aufsichtsrechtlichen Regeln zum Herausgabeanspruch nach Art. 400 OR siehe unten im Abschnitt zur Durchsetzung.
Berücksichtigtes Marktangebot
Nach Abs. 2 lit. c ist das bei der Auswahl berücksichtigte Marktangebot offenzulegen Art. 8 FIDLEG. Art. 10 FIDLEV verlangt insbesondere die Angabe, ob dieses Marktangebot nur eigene oder auch fremde Finanzinstrumente umfasst. Als eigene Instrumente gelten auch solche von Unternehmen in enger Verbindung, insbesondere bei direkter oder indirekter Mehrheitsbeteiligung oder Beherrschung in die eine oder andere Richtung Art. 10 FIDLEV. Die FINMA unterscheidet drei Konstellationen (nur eigene, eigene und fremde, nur fremde Instrumente). Bei gemischtem Angebot erwartet sie einen Selektionsprozess nach branchenüblichen, objektivierten Kriterien und untersagt spezifische Vergütungsanreize zugunsten eigener Produkte. Auf unvermeidbare Interessenkonflikte aus der Berücksichtigung eigener Instrumente ist hinzuweisen FINMA-RS 2025/2. Nach der Botschaft soll der Kunde erkennen können, welche Produktpalette einbezogen wurde und ob sich die Auswahl auf eigene oder verbundene Produkte beschränkte BBl 2015 8901.
Nachhaltigkeitsbezogene Angaben am Point of Sale regelt Art. 8 FIDLEG nicht besonders. Die FINMA hielt fest, dass das FIDLEG keine spezifischen Vorschriften gegen Greenwashing enthält, erwartet aber, dass Finanzdienstleister die Greenwashing-Risiken im Beratungsprozess begrenzen, insbesondere mit Blick auf eine zivilrechtliche Haftung FINMA-Aufsichtsmitteilung 05/2021: Prävention und Bekämpfung von Greenwashing.
Basisinformationsblatt bei persönlicher Empfehlung (Abs. 3 und 4)
Akzessorietät zur Erstellungspflicht
Abs. 3 verpflichtet den Finanzdienstleister nicht, ein Basisinformationsblatt zu erstellen, sondern es einem Privatkunden bei persönlicher Empfehlung zur Verfügung zu stellen, "sofern ein solches für das empfohlene Finanzinstrument zu erstellen ist (Art. 58 und 59)" Art. 8 FIDLEG. Die Abgabepflicht ist also an die Erstellungspflicht des Produktrechts gekoppelt. Erstellen muss der Ersteller, und zwar vorgängig, wenn ein Finanzinstrument Privatkunden angeboten wird. Bei Angeboten auf Basis indikativer Angaben genügt mindestens eine vorläufige Fassung (Art. 58 Abs. 1 und 4 FIDLEG). Für die Vollständigkeit und Richtigkeit bleibt der Ersteller auch bei Beizug Dritter verantwortlich (Art. 58 Abs. 3, Art. 62 FIDLEG) Art. 58 FIDLEGArt. 62 FIDLEG. Inhaltlich muss das Basisinformationsblatt unter anderem das Risiko- und Renditeprofil unter Angabe des höchsten möglichen Verlusts, die Kosten sowie Mindesthaltedauer und Handelbarkeit enthalten (Art. 60 FIDLEG) Art. 60 FIDLEG; im Einzelnen gilt Anhang 9 FIDLEV (Art. 88 FIDLEV) Art. 88 FIDLEV. Der Ständerat beschrieb das Dokument als "eine Art Beipackzettel" in leicht verständlicher Sprache AB 2016 S 1153.
Entfällt die Erstellungspflicht, entfällt auch die Abgabepflicht nach Abs. 3:
bei Finanzinstrumenten, die Privatkunden ausschliesslich im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags erwerben dürfen (Art. 58 Abs. 2 FIDLEG) Art. 58 FIDLEG; der Ständerat verstand dies ausdrücklich als Klarstellung AB 2018 S 134;
bei Aktien und gleichgestellten Beteiligungspapieren sowie bei Forderungspapieren ohne derivativen Charakter (Art. 59 Abs. 1 FIDLEG) Art. 59 FIDLEG; im Ständerat wurden als Beispiel "einfache Anleihensobligationen" genannt AB 2016 S 1153.
Gleichwertige ausländische Dokumente können das Basisinformationsblatt ersetzen (Art. 59 Abs. 2 FIDLEG) Art. 59 FIDLEG. Als gleichwertig anerkennt Anhang 10 FIDLEV derzeit nur Basisinformationsblätter nach der PRIIP-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653; die übrigen Ziffern sind aufgehoben Anhang 10 FIDLEVArt. 87 FIDLEV.
Bei einem zusammengesetzten Finanzinstrument ist nur für dieses ein Basisinformationsblatt abzugeben (Abs. 3 Satz 2) Art. 8 FIDLEG, nicht zusätzlich für seine Bestandteile.
Zeitpunkt und Abgabe unter Abwesenden
Das Basisinformationsblatt ist vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Beratung unter Abwesenden darf es mit Zustimmung des Kunden nach Abschluss des Geschäfts abgegeben werden; die Zustimmung ist zu dokumentieren (Art. 9 Abs. 2 FIDLEG) Art. 9 FIDLEG. Nach dem Kommissionssprecher im Ständerat kommt es nicht darauf an, wer die Beratung veranlasst hat: "Entscheidend ist einzig, ob die Beratung unter Abwesenden oder unter Anwesenden erfolgt." AB 2018 S 134.
Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen
Nach Abs. 4 muss kein Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt werden, wenn die Dienstleistung ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen besteht, ausser es ist bereits vorhanden Art. 8 FIDLEG. Die Rückausnahme ist ein Kompromiss der Differenzbereinigung. Der Nationalrat hatte eine Ausnahme ohne Vorbehalt beschlossen AB 2017 N 1295. Der Ständerat ergänzte sie mit der Begründung, ein existierendes Blatt solle auch bei reiner Ausführung zur Verfügung gestellt werden, für Käufe ohne Beratung solle aber keines eigens erstellt werden müssen AB 2018 S 134.
Art. 11 FIDLEV konkretisiert drei Punkte Art. 11 FIDLEV:
Fand vorgängig eine Beratung statt, liegt keine ausschliessliche Ausführung oder Übermittlung vor (Abs. 1). Abs. 4 gilt dann nicht.
Ein Basisinformationsblatt gilt als vorhanden, wenn es "mit verhältnismässigem Aufwand gefunden werden kann" (Abs. 2).
Privatkunden können bei Ausführungsgeschäften generell zustimmen, das Basisinformationsblatt erst nach Abschluss zu erhalten. Die Zustimmung muss gesondert von der Zustimmung zu den AGB erfolgen, schriftlich oder in einer anderen durch Text nachweisbaren Form (Abs. 3).
Die Ausnahme der blossen Ausführung entspricht der Befreiung von Angemessenheits- und Eignungsprüfung nach Art. 13 FIDLEG; darüber sind die Kunden vorgängig zu informieren Art. 13 FIDLEG. Die Pflichten nach Abs. 1 bleiben auch im Execution-only-Geschäft bestehen Art. 8 FIDLEG. Zivilrechtlich hält das Bundesgericht fest, dass die Bank in einer reinen Konto- und Depotbeziehung keine allgemeine Informationspflicht trifft BGE 152 III 240. Die Cour de justice Genf nimmt eine Warnpflicht in dieser Konstellation nur in Ausnahmefällen an ACJC/151/2026.
Übergangsrecht zum Basisinformationsblatt
Wegen der Kopplung an die Erstellungspflicht folgte Abs. 3 dem Übergangsrecht des Produktrechts. Der 3. Titel galt für Finanzinstrumente, die Privatkunden schon vor Inkrafttreten angeboten wurden, erst zwei Jahre nach Inkrafttreten (Art. 95 Abs. 4 lit. b FIDLEG) Art. 95 FIDLEG. Bis zum 31. Dezember 2022 konnten für Immobilien-, Effekten- und übrige Fonds für traditionelle Anlagen die vereinfachten Prospekte bzw. wesentlichen Informationen nach KKV verwendet werden (Art. 110 FIDLEV) Art. 110 FIDLEV. Für strukturierte Produkte war ein vereinfachter Prospekt nach Art. 5 Abs. 2 KAG zulässig; für die übrigen Finanzinstrumente galt die Erstellungspflicht ab dem 1. Januar 2023 (Art. 111 FIDLEV) Art. 111 FIDLEV. Für Sachverhalte bis Ende 2022 ist daher zu prüfen, ob für das empfohlene Instrument überhaupt schon ein Basisinformationsblatt zu erstellen war.
Prospekt auf Anfrage (Abs. 5)
Bei persönlicher Empfehlung prospektpflichtiger Finanzinstrumente müssen Privatkunden den Prospekt nur auf Anfrage, dann aber kostenlos erhalten Art. 8 FIDLEG. Anders als das Basisinformationsblatt ist der Prospekt also nicht unaufgefordert abzugeben. Diese Abstufung war bereits im Entwurf angelegt: Das Basisinformationsblatt war vor dem Erwerb aktiv abzugeben, ausführliche Prospekte nur auf Anfrage BBl 2015 8901.
Die Pflicht besteht nur, soweit nach Art. 35 bis 37 FIDLEG ein Prospekt zu erstellen ist Art. 8 FIDLEG. Prospektpflichtig ist, wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot für Effekten unterbreitet oder um Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz ersucht (Art. 35 Abs. 1 FIDLEG) Art. 35 FIDLEG. Ausnahmen nach Art des Angebots bestehen unter anderem bei Angeboten nur an professionelle Kunden, an weniger als 500 Anleger, bei Mindestinvestition oder Mindeststückelung von 100 000 Franken oder bei einem Gesamtwert bis 8 Millionen Franken über zwölf Monate (Art. 36 Abs. 1 FIDLEG) Art. 36 FIDLEG. Weitere Ausnahmen betreffen bestimmte Arten von Effekten (Art. 37 FIDLEG) Art. 37 FIDLEG. Fällt ein Angebot unter eine dieser Ausnahmen, entfällt auch Abs. 5.
Das Tessiner Appellationsgericht hielt in einem vom Bundesgericht bestätigten Fall nach altem Recht fest, dass keine Norm die spontane Abgabe der schriftlichen Produktdokumentation verlangte. Es genügte, dass der Prospekt verfügbar war und auf Anfrage umgehend ausgehändigt wurde 12.2020.128. Abs. 5 entspricht dieser Lösung für den Prospekt. Für das Basisinformationsblatt verlangt Abs. 3 dagegen eine aktive Abgabe.
Für die Rechtzeitigkeit der Prospektpublizität stellte das Bundesverwaltungsgericht im Bankenaufsichtsrecht auf den Zeitpunkt der Zeichnung und Liberierung ab. Bestand in diesem Zeitpunkt kein genügender Prospekt, half eine spätere oder informelle Kenntnis der Anleger nicht b-5842-2024. Der Entscheid betrifft die Veröffentlichung nach Art. 64 FIDLEG im Zusammenhang mit der Einlagendefinition, nicht Art. 8 Abs. 5. Er verdeutlicht aber den allgemeinen Gedanken, dass Pflichtinformationen vor dem Anlageentscheid vorliegen müssen.
Kennzeichnung der Werbung (Abs. 6)
Abs. 6 verlangt, dass Werbung als solche gekennzeichnet ist Art. 8 FIDLEG. Die Bestimmung verlängert einen Gedanken der Botschaft: Die gesetzlich geforderten Informationen sind klar von Marketingmassnahmen zu trennen, und Werbung darf inhaltlich nicht von den gesetzlich geforderten Produkt- und Dienstleistungsinformationen abweichen BBl 2015 8901.
Neben Abs. 6 steht die produktbezogene Regel von Art. 68 FIDLEG. Werbung für Finanzinstrumente muss klar erkennbar sein, auf Prospekt, Basisinformationsblatt und Bezugsstelle hinweisen und mit deren Angaben übereinstimmen Art. 68 FIDLEG. Art. 95 FIDLEV definiert Werbung "nach Artikel 68 FIDLEG" als jede an Anleger gerichtete Kommunikation, die auf bestimmte Finanzdienstleistungen oder -instrumente aufmerksam machen soll. Für sich allein keine Werbung sind die blosse Nennung von Instrumenten mit Kursen oder Nettoinventarwerten, gesetzlich oder regulatorisch vorgeschriebene Meldungen zu Emittenten oder Transaktionen, die Weiterleitung von Emittentenmitteilungen an bestehende Kunden und Berichte in der Fachpresse Art. 95 FIDLEV. Die Verordnung bezieht die Definition ausdrücklich auf Art. 68 FIDLEG. Dass sie auch für Abs. 6 gilt, liegt wegen des gleichen Begriffs nahe; die Verordnung ordnet dies aber nicht ausdrücklich an.
Die Kennzeichnung erleichtert zudem die Abgrenzung zur persönlichen Empfehlung, von der die Zusatzpflichten nach Abs. 2 lit. a, 3 und 5 abhängen (dazu oben zur Abgrenzung der persönlichen Empfehlung) LB200007.
Zeitpunkt, Form und Dokumentation der Information
Die Informationen sind vor Vertragsabschluss oder vor Erbringung der Dienstleistung zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 FIDLEG). Sie können in standardisierter Form auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden (Art. 9 Abs. 3 FIDLEG) Art. 9 FIDLEG. Nach der Botschaft ist standardisierte Information zulässig, soweit sie möglich und sinnvoll ist BBl 2015 8901. Bei Risiko- und Kosteninformation genügt teilweise die Abgabe von Basisinformationsblatt oder Prospekt bzw. der Verweis darauf (Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 2 FIDLEV) Art. 7 FIDLEVArt. 8 FIDLEV.
Eine Pflicht, Kunden nach späteren wesentlichen Änderungen nachträglich zu informieren, wurde nicht Gesetz. Der Ständerat verzichtete in der Differenzbereinigung darauf, weil sie schwer umsetzbar gewesen wäre und viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten hätte AB 2018 S 366.
Für die Information nach Art. 8 FIDLEG schreibt Art. 15 FIDLEG keine eigene Dokumentation vor. Zu dokumentieren sind die vereinbarten und erbrachten Finanzdienstleistungen, die über den Kunden erhobenen Informationen und bei der Anlageberatung die Kundenbedürfnisse sowie die Gründe jeder Empfehlung Art. 15 FIDLEG. Ausdrücklich zu dokumentieren ist die Zustimmung zur nachträglichen Abgabe des Basisinformationsblatts unter Abwesenden (Art. 9 Abs. 2 FIDLEG) Art. 9 FIDLEG; die generelle Zustimmung bei Ausführungsgeschäften muss durch Text nachweisbar sein (Art. 11 Abs. 3 FIDLEV) Art. 11 FIDLEV. Wegen der Beweislage im Zivilprozess (dazu sogleich) liegt eine nachweisbare Abgabe der Pflichtinformationen im eigenen Interesse des Finanzdienstleisters.
Durchsetzung: Aufsicht, Zivilprozess und Strafrecht
Aufsichtsrechtliche Durchsetzung
Die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen an das Erbringen von Finanzdienstleistungen und kann im Rahmen ihrer Aufsichtsinstrumente Anordnungen treffen. Privatrechtliche Streitigkeiten entscheidet dagegen das zuständige Gericht oder Schiedsgericht (Art. 87 FIDLEG) Art. 87 FIDLEG. Das FINMA-Rundschreiben 2025/2 konkretisiert die Aufsichtserwartungen zu Art. 8 FIDLEG für die von der FINMA oder einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigten Finanzdienstleister; für einzelne Randziffern lief eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2025 FINMA-RS 2025/2.
Zivilrechtliche Tragweite
Art. 8 FIDLEG begründet keinen eigenen Schadenersatzanspruch; die von der Botschaft angenommene Ausstrahlungswirkung auf das Vertragsrecht ist oben zur rechtlichen Natur dargestellt. Das Bundesgericht hat diese Ausstrahlung begrenzt. In BGE 152 III 240 hielt es fest, die aufsichtsrechtlichen Regeln des FIDLEG änderten den Umfang der Pflichten der Finanzdienstleister nicht, da diese bereits im geltenden Recht enthalten seien oder aus den zivilrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten folgten BGE 152 III 240. Der Entscheid betraf Retrozessionen aus Transaktionen vor Inkrafttreten des FIDLEG und Art. 26 FIDLEG. Er stellte für Art. 400 OR wie für Art. 26 FIDLEG auf das Risiko eines Interessenkonflikts ab und verneinte ein solches Risiko im reinen Execution-only-Verhältnis BGE 152 III 240. Die Cour de justice Genf übernahm diese Linie und wies die Berufung auf aufsichtsrechtliche Normen zurück ACJC/439/2026.
Schon das Bundesverwaltungsgericht ging unter Bankenaufsichtsrecht davon aus, dass bei kundenschützendem Aufsichtsrecht grundsätzlich eine Kongruenz zwischen aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Pflichten zu vermuten ist; eine darüber hinausgehende aufsichtsrechtliche Pflicht komme nur bei wesentlichen öffentlichen Interessen in Betracht 2017iv-7. Aus dieser Rechtsprechung folgt: Art. 8 FIDLEG und die FIDLEV liefern im Zivilprozess einen Massstab für die gebotene Aufklärung. Weder erweitern sie die vertraglichen Pflichten automatisch, noch ersetzen sie die Prüfung des konkreten Vertragstyps. Ob eine Verletzung von Art. 8 FIDLEG in einem Sachverhalt nach 2020 für sich eine Vertragsverletzung begründet, hat das Bundesgericht in den hier besprochenen Entscheiden nicht entschieden.
Für die Beweislast gilt das allgemeine Zivilrecht. Wer Schadenersatz wegen nicht gehöriger Vertragserfüllung verlangt, muss nach Art. 8 ZGB die Pflichtverletzung und den adäquat-kausalen Schaden behaupten und beweisen 4A_404/2023. Das Tessiner Appellationsgericht wandte dies auf Informationspflichten an: Der Kläger musste Vertragsverletzung, Schaden und Kausalität beweisen, das Verschulden wurde vermutet; die Bank konnte die mündliche Aufklärung durch Zeugenaussage und die Abgabe standardisierter Risikodokumentation belegen 12.2020.128. Eine Beweislastumkehr für Verletzungen der Informations- und Aufklärungspflichten war im Vorentwurf vorgesehen, wurde nach der Vernehmlassung aber fallengelassen BBl 2015 8901. Auch der Ständerat lehnte entsprechende Minderheitsanträge ab AB 2016 S 1153.
Der Kunde kann seine Beweislage über den Herausgabeanspruch nach Art. 72 FIDLEG verbessern. Dieser ist zuerst schriftlich gegenüber dem Finanzdienstleister geltend zu machen; erst wenn dieser die Kopien nicht innert 30 Tagen zustellt, steht der Weg ans Gericht offen (Art. 73 FIDLEG). Das Handelsgericht Zürich liess eine direkt eingeklagte Herausgabe an dieser Voraussetzung scheitern und nahm Ergebnisse von Abklärungen nach dem GwG vom Anspruch aus HG200256. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Anspruch ohne schriftliches Gesuch bereits daran scheitere 4A_404/2023.
Strafrechtliche Sanktion
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 8 FIDLEG falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 89 lit. a FIDLEG) Art. 89 FIDLEG. Die gleiche Busse droht, wer vorsätzlich das Basisinformationsblatt nicht vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss zur Verfügung stellt (Art. 90 Abs. 2 FIDLEG) Art. 90 FIDLEG. Beide Tatbestände setzen Vorsatz voraus. Art. 89 lit. a erfasst unrichtige oder lückenhafte Information, die verspätete oder fehlende Abgabe des Basisinformationsblatts fällt unter Art. 90 Abs. 2. Fahrlässige Informationsmängel bleiben strafrechtlich folgenlos, nicht aber aufsichts- und zivilrechtlich.
Übergangsrecht der Informationspflichten
Die Informationspflichten nach Art. 7 bis 18 FIDLEG mussten innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der FIDLEV erfüllt werden. Wer früher umstellen wollte, musste dies der Prüfgesellschaft unwiderruflich schriftlich mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt galten namentlich Art. 11 BEHG, die einschlägigen KAG-Bestimmungen und die von der FINMA als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung (Art. 105 FIDLEV) Art. 105 FIDLEV. Zum Basisinformationsblatt siehe den besonderen Abschnitt oben.
Intertemporal ist das Recht massgeblich, das bei Verwirklichung des rechtserheblichen Sachverhalts galt. Das Bundesverwaltungsgericht wandte deshalb bei einem über mehrere Jahre gestreckten Sachverhalt für die frühen Emissionen altes und für die späteren neues Recht an b-5842-2024. Das Bundesgericht hat das FIDLEG auf Transaktionen vor seinem Inkrafttreten nicht angewendet BGE 152 III 240. Für ältere Beratungsfälle bleiben daher die Rechtsprechung zu Art. 11 BEHG und zu Art. 398 OR massgeblich. Dabei ist zu beachten, dass auch Beratungen bis Ende 2021 je nach Umstellungszeitpunkt noch altem Recht unterstehen konnten Art. 105 FIDLEV.
Funktion und rechtliche Natur der Informationspflicht
Art. 8 FIDLEG bestimmt, worüber Finanzdienstleister ihre Kundinnen und Kunden informieren müssen. Abs. 1 verlangt Grundangaben zum Finanzdienstleister und zu den allgemeinen Risiken von Finanzinstrumenten. Abs. 2 fügt Angaben zur persönlich empfohlenen Dienstleistung, zu wirtschaftlichen Bindungen an Dritte und zum berücksichtigten Marktangebot hinzu. Abs. 3 bis 5 regeln die Abgabe von Basisinformationsblatt und Prospekt an Privatkunden, Abs. 6 die Kennzeichnung von Werbung Art. 8 FIDLEG. Zeitpunkt und Form richten sich nach Art. 9 FIDLEG Art. 9 FIDLEG; Art. 6 bis 11 FIDLEV konkretisieren den Inhalt Art. 6 FIDLEV Art. 7 FIDLEV. Der Wortlaut von Art. 8 FIDLEG ist seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2020 unverändert.
Die Verhaltensregeln sind nach Art. 7 Abs. 1 FIDLEG aufsichtsrechtliche Pflichten; spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten (Abs. 2) Art. 7 FIDLEG. Die Botschaft hält fest: "Die im FIDLEG statuierten Verhaltensregeln für Finanzdienstleister sind öffentliches Recht." Der Zivilrichter beurteile das Vertragsverhältnis weiterhin nach Privatrecht, könne zu dessen Konkretisierung aber die aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten heranziehen; insoweit entfalten sie eine "Ausstrahlungswirkung" BBl 2015 8901. Eine im Nationalrat beratene Koordinationsregel, wonach mit Einhaltung der Verhaltensregeln auch "gleichgerichtete zivilrechtliche Pflichten erfüllt" seien AB 2017 N 1295, findet sich im geltenden Art. 7 FIDLEG nicht Art. 7 FIDLEG.