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Art. 1 BGS — Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
Dieses Gesetz gilt nicht für:
Geldspiele im privaten Kreis;
Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;
Sportwettkämpfe;
kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden;
durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;
Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20071der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19862gegen den unlauteren Wettbewerb.
Footnotes
SR 956.1 ↩
SR 241 ↩
Funktion der Bestimmung und Verfassungsgrundlage
Art. 1 BGS umschreibt in Abs. 1 den Regelungsgegenstand: die Zulässigkeit von Geldspielen, deren Durchführung und die Verwendung der Spielerträge. Abs. 2 und 3 nehmen bestimmte Sachverhalte vom Geltungsbereich aus. Die Bestimmung ist das Eingangstor zum Gesetz: Ob ein Angebot bewilligungs- oder konzessionspflichtig, strafbewehrt und sperrbar ist, entscheidet sich zunächst an Art. 1 in Verbindung mit dem Geldspielbegriff von Art. 3 lit. a BGS.
Das Gesetz stützt sich auf Art. 106 BV BBl 2017 6245. Danach erlässt der Bund Vorschriften über die Geldspiele und trägt den Interessen der Kantone Rechnung (Abs. 1); die Kantone sind für Bewilligung und Aufsicht über Grosslotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele zuständig (Abs. 3); Bund und Kantone stellen einen angemessenen Schutz vor den Gefahren der Geldspiele sicher (Abs. 5); die Reinerträge der Lotterien und Sportwetten sind vollumfänglich gemeinnützig zu verwenden (Abs. 6) Art. 106 BV. Die Botschaft bezeichnet die Bundeskompetenz als umfassende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz BBl 2015 8387. Die Zweckbindung nach Art. 106 Abs. 6 BV prägte namentlich die Diskussion über die Gewinnspiele der Medien, weil kostenpflichtige Medienspiele diese Zweckbindung umgehen könnten AB 2016 S 376.
Art. 1 BGS ist seit Erlass unverändert; der geltende Wortlaut entspricht dem Erlasstext vom 29. September 2017 BBl 2017 6245. Zur parlamentarischen Umgestaltung von lit. d und e siehe unten (Verkaufsförderung).
Geldspielbegriff als Anwendungsschwelle
Kumulative Elemente und weiter Geltungsbereich
Art. 1 Abs. 1 BGS knüpft an den Begriff des Geldspiels an. Geldspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht Art. 3 BGS. Das Bundesgericht verlangt beide Elemente kumulativ; beide müssen in Geld oder einem Geldsurrogat bestehen . Der Gesetzgeber wollte den Begriff weit verstanden wissen, sodass grundsätzlich alle Spiele mit diesen Elementen erfasst sind; das Bundesgericht leitet diese Weite auch aus der FINMA-Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 lit. f BGS ab, die nur nötig war, weil zahlreiche Finanzdienstleistungen sonst unter den Geldspielbegriff fielen . Umgekehrt liegt nach der Botschaft kein Geldspiel vor, wenn Einsatz oder Gewinn entfällt .
Die Rechtsprechung präzisiert den Begriff in mehreren, über den Wortlaut hinausgehenden Punkten:
Zufall oder Geschicklichkeit ist für die Unterstellung unerheblich. Das Bundesgericht hielt fest: „Ob das Spiel bzw. die Gewinnmöglichkeit geschicklichkeits- oder zufallsbestimmt ist, spielt - entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin - keine Rolle, da der Geldspielbegriff nicht hierauf abstellt.“ BGE 148 II 392 Die Unterscheidung wird erst für die Kategorisierung nach Art. 3 lit. b bis g BGS und für die Ausnahme nach Art. 1 Abs. 2 lit. b BGS bedeutsam.
Der Einsatz muss nicht verloren gehen. Dass der Kaufpreis eines virtuellen Objekts wieder erlangt werden kann, schliesst den Spielcharakter nicht aus BGE 148 II 392. Bei einer Plattform mit NFT-Sammelkarten würdigte das Bundesgericht den Erwerb der Karten auf dem Marketplace als Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwecks Spielteilnahme, obwohl die Karten ihren Wert behalten konnten 2C_62/2025.
Digitale Objekte und Plattformen. Der digitale Charakter eines Objekts schliesst ein Geldspiel nicht aus; zum Durchführen gehört auch das Führen einer Plattform, auf der Spielende gegeneinander spielen, selbst wenn der Gewinn aus dem Handel unter den Teilnehmenden entsteht BGE 148 II 392.
Verdeckte Einsätze. Ein Einsatz kann in einer anderen Geldleistung verborgen sein; schon wenige Rappen genügen 6B_489/2024. In einem Fall angeblicher „Gratisspiele“ an einem Terminal, die den Kauf überteuerter und wenig nützlicher Dienstleistungen voraussetzten, sah das Bundesgericht diese Leistungen als blosse Alibis an 6B_995/2021. Dieses Urteil wurde in der Folge im kantonalen Verfahren teilweise geändert; die Einsatzformel selbst wiederholt aber das jüngere Urteil 6B_489/2024 6B_489/2024.
Gratisoption. Die Möglichkeit, gratis teilzunehmen, steht einem Geldspiel nicht entgegen; sie ist nach dem Bundesgericht „lediglich im Rahmen der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 2 lit. e BGS betreffend die Medienunternehmen von Relevanz“ 2C_62/2025. Diese Aussage bestimmt die Auslegung von lit. d und e (unten).
Abgrenzung zum Unterhaltungsgerät und Kontinuität zum alten Recht
Gegenpol der weiten Fassung ist das Unterhaltungsgerät, bei dem ein geldwerter Vorteil nur akzessorisch winkt. Massgebend ist nach dem Bundesgericht das Verhältnis zwischen dem eingeworfenen Betrag und dem Wert der gebotenen Unterhaltung 6B_489/2024. Im konkreten Fall qualifizierte es Photoplay-Automaten gleichwohl als Spielbankenspiele (Art. 3 lit. g BGS), gestützt auf die Funktionsweise der Geräte, die von der ESBK identifizierten Spiele und den Erfahrungssatz, dass die Nutzer einen Geldvorteil suchten 6B_489/2024. Die Rechtsprechung zum früheren Spielbankengesetz bleibt danach grundsätzlich „mutatis mutandis“ anwendbar, weil sich die Begriffe des Glücksspiels nach altem und des Spielbankenspiels nach neuem Recht materiell decken 6B_489/2024. Für Lotterien gilt diese Kontinuität nur eingeschränkt: Der neue Lotteriebegriff verzichtet bewusst auf das Kriterium der Planmässigkeit nach Art. 1 LG, das immer wieder Abgrenzungsprobleme verursacht hatte BBl 2015 8387.
Im Strafverfahren tritt die subjektive Seite hinzu. Unter dem Spielbankengesetz verlangte das Bundesgericht, dass der Täter wusste oder in Kauf nahm, dass beim Spiel ein Geldgewinn oder geldwerter Vorteil in Aussicht stand; fehlte dieses Wissen, war der Freispruch bundesrechtskonform 6B_1245/2019. Das betrifft den Vorsatz, nicht die objektive Geldspielqualität; ob nach BGS gleich zu entscheiden wäre, liess das Gericht offen 6B_1245/2019.
Folgen der Unterstellung und zuständige Behörden
Fällt ein Angebot unter Art. 1 Abs. 1 BGS und greift keine Ausnahme, braucht der Veranstalter eine Bewilligung oder Konzession, die nur in der Schweiz gilt Art. 4 BGS. Die Einordnung in die Kategorien von Art. 3 BGS (Lotterie, Sportwette, Geschicklichkeitsspiel; Gross-, Klein- oder Spielbankenspiel) bestimmt das Regime und die Behörde Art. 3 BGS.
Die Strafbestimmungen sind gestuft. Als Vergehen wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Konzession oder Bewilligung Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt Art. 130 BGS. Andere Geldspiele ohne Bewilligung sowie Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele sind Übertretungen mit Busse bis 500 000 Franken Art. 131 BGS. Bei Spielbankenspielen gilt das VStrR; verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK Art. 134 BGS. Straftaten im Zusammenhang mit den übrigen Geldspielen verfolgen und beurteilen die Kantone; der interkantonalen Behörde stehen Beschwerde-, Einsprache- und Berufungsrechte zu Art. 135 BGS.
Der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen ausländischer oder verschleierter Veranstalter ist zu sperren; ESBK und interkantonale Behörde führen je eine Sperrliste für ihren Zuständigkeitsbereich Art. 86 BGS. Das Bundesgericht bestätigte die DNS-Sperre als verhältnismässig, nahm ein mögliches Overblocking in Kauf, wies die Sperrliste für Grossspiele der Gespa zu und liess Art. 86 Abs. 2 BGS auch den mit dem Angebot verbundenen E-Mail-Verkehr erfassen 2C_337/2021. In solchen Sperrverfahren wurde auch die Geldspielqualität neuartiger digitaler Angebote geklärt BGE 148 II 3922C_62/2025.
Die Gespa kann zudem kantonale Kleinspielbewilligungen umfassend auf ihre Bundesrechtskonformität prüfen und anfechten; diese Prüfung ist nicht auf die Abgrenzung zwischen Gross- und Kleinspielen beschränkt BGE 151 II 7102C_46/2023.
Übergang vom alten Recht
Für Taten vor dem 1. Januar 2019 gilt Art. 2 Abs. 2 StGB. Das Bundesgericht entschied, dass das alte Spielbankengesetz mit seiner Übertretungsbusse milder ist als Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, der ein Vergehen umschreibt; die Geldstrafe sei unabhängig von Vollzugsmodalität und Höhe die schwerere Strafart BGE 147 IV 471. In 6B_548/2021 hob es deshalb ein Genfer Urteil auf, das Art. 130 BGS als lex mitior angewandt hatte 6B_548/2021; im Rückweisungsverfahren sprach die Genfer Instanz nach altem Recht eine Busse aus AARP/375/2022. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte 2020 noch das neue Recht als milder angewandt, mit der Begründung, im Einzelfall stünden sich Busse und bedingte Geldstrafe gegenüber 460 19 227. Diese Sicht ist mit BGE 147 IV 471 nicht vereinbar, der eine solche Einzelfallbetrachtung für dieses Verhältnis ausdrücklich verwirft BGE 147 IV 471.
Die Ausnahmen nach Abs. 2: Auslegung und Grenzen
Die Ausnahmen setzen voraus, dass an sich ein Geldspiel vorliegt; sie nehmen es aus dem Gesetz heraus. Für die Botschaft folgte etwa die Ausnahme der Sportwettkämpfe gerade daraus, dass diese unter die Geldspieldefinition fallen könnten BBl 2015 8387.
Privater Kreis (lit. a)
Der Bundesrat hat den Begriff in Art. 1 VGS konkretisiert. Ein Geldspiel im privaten Kreis liegt nur vor, wenn kumulativ (a) weder gewerbsmässig noch gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung gespielt wird, (b) die Zahl der Spielenden klein ist, und sehr klein, wenn zwischen ihnen keine familiäre, berufliche oder andere Bindung ausserhalb des Spiels besteht, (c) über den Einsatz hinaus keinerlei Kosten oder Gebühren erhoben werden und (d) die Gewinnsumme tief ist und der Summe aller Einsätze entspricht Art. 1 VGS. Das letzte Kriterium schliesst jede Abschöpfung zugunsten eines Organisators aus. Die Botschaft verlangt eine restriktive Auslegung und nennt Familien und Bürogemeinschaften als Beispiele; kein privater Kreis besteht, wenn Spielende auf einer gewerblich betriebenen Plattform gegeneinander spielen BBl 2015 8387. Der Nationalrat lehnte einen Antrag ab, alle nicht gewerbsmässigen Spiele mit Einsätzen bis 100 Franken auszunehmen AB 2017 N 100.
Das Obergericht Bern verlangte unter dem Spielbankengesetz für die Ausnahme des Freundes- und Familienkreises eine besonders enge Bindung, die über ein gemeinsames Spielinteresse hinausgeht: „Der Ausnahmekreis müsse somit so eng definiert werden, dass die Schutzmechanismen des Spielbankengesetzes nicht mehr nötig seien (pag. 08 341).“ SK 2017 36 Einen Pokerverein mit bis zu 130 Mitgliedern, die sich überwiegend nur vom Sehen oder mit Vornamen kannten und regelmässig, mindestens jeden zweiten Donnerstag, Turniere spielten, behandelte das Gericht als „reine Interessen- bzw. Zweckgemeinschaft“ und nicht als Freundeskreis SK 2017 36. Dieser Entscheid ergänzt die Kriterien der Bindung ausserhalb des Spiels und der kleinen Spielerzahl nach Art. 1 lit. b VGS Art. 1 VGS. Er ist unter altem Recht ergangen und daher für lit. a eine Analogie. Auch räumliche Abgeschlossenheit genügt nicht: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Präsidenten eines Vereins nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, weil zwei Glücksspielautomaten in einem Nebenraum des Vereinslokals den Clubmitgliedern zugänglich waren und mit Gewinnerwartung bespielt wurden; die Behauptung eines stets abgeschlossenen Büros hielt es für nicht erstellt 460 19 227. Das Gericht prüfte die Ausnahme nicht ausdrücklich. Das Ergebnis passt aber zu Art. 1 VGS, weil ein Automat mit Abschöpfung das Kriterium der Gewinnsumme gleich Einsatzsumme regelmässig verfehlt Art. 1 VGS. Schon unter altem Recht sah das Bundesgericht im Standort eines Automaten in einer Mansarde ausserhalb des Lokals keinen Hinderungsgrund, zumal Indizien für Fremdnutzung und eine Verschleierung als Privatwohnung bestanden 8G.67/2003; auch dieser Entscheid ist für lit. a nur eine Analogie.
Der Verdacht auf Geldspiele in einem privaten Hinterraum ist mit den Mitteln des Geldspiel- und Strafrechts zu klären, nicht mit sachfremden Verwaltungsmassnahmen. Das Waadtländer Verwaltungsgericht hob die Verfügung einer Gemeinde auf, die nach einem Polizeirapport über ein mutmassliches illegales Spiellokal im Hinterraum eines Lebensmittelgeschäfts (Kartenspiel mit Jetons, zwei Touchscreens als vermutete Glücksspiele) die Ladenöffnungszeiten eingeschränkt hatte ge-2011-0132. Ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dürfe die Gemeinde die Öffnungszeiten nicht zur Bestrafung einschränken. Die Massnahme sei zudem nicht geeignet, Geldspiele im Hinterraum zu verhindern, weil die festgestellten Tatsachen mit dem Laden nicht enger zusammenhingen als mit irgendeinem anderen privaten Raum ge-2011-0132. Ob ein Geldspiel vorlag oder ob die Spieler einen privaten Kreis bildeten, entschied das Gericht nicht; dies blieb den zuständigen Behörden überlassen ge-2011-0132. Der Entscheid betrifft nur kommunales Recht aus der Zeit vor dem BGS. Er zeigt aber, dass sich die Frage nach lit. a im Verfahren der zuständigen Geldspiel- und Strafbehörden stellt (oben, Folgen der Unterstellung).
Kleine Geschicklichkeitsspiele (lit. b) und kantonales Recht
Geschicklichkeitsspiele sind Geldspiele, deren Gewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit abhängt Art. 3 BGS. Ausgenommen sind sie nur, wenn sie kumulativ weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden BBl 2015 8387. Ist eines dieser Merkmale erfüllt, liegt ein Grossspiel vor Art. 3 BGS. Ein Online-Spiel mit geldwertem Einsatz und Gewinn fällt deshalb unabhängig vom Geschicklichkeitsanteil unter das Gesetz BGE 148 II 392. Bei Kleinspielen nennt Art. 3 lit. f BGS nur Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, nicht Geschicklichkeitsspiele Art. 3 BGS: Das kleine, analoge, lokale Geschicklichkeitsspiel ist nicht Kleinspiel, sondern liegt ausserhalb des BGS und bleibt der kantonalen Zuständigkeit nach Art. 106 Abs. 3 lit. c BV überlassen Art. 106 BV.
Zur Abgrenzung von Geschicklichkeit und Zufall verlangte das Bundesgericht unter altem Recht eine Gesamtwürdigung: Der Gewinn müsse „in unverkennbarer Weise“ von der Geschicklichkeit abhängen. Den Automaten „Hot Time“ liess es trotz zufälliger Symbolzuteilung als Geschicklichkeitsspielautomaten gelten, weil der Spieler das Spiel über Geschwindigkeit, Zeitbonus und zusätzliche Leben beeinflussen konnte und die Blindspielquote verschwindend klein war 2A.206/2005. Für die Weitergeltung dieses Massstabs unter dem BGS spricht die Kontinuitätsaussage in 6B_489/2024 6B_489/2024.
Innerhalb des BGS können die Kantone in rechtsetzender Form alle Geschicklichkeits-Grossspiele verbieten Art. 28 BGS und für Kleinspiele weitergehende Bestimmungen erlassen oder diese ganz untersagen Art. 41 BGS. Das Tessin hat den Betrieb von Geschicklichkeits-Grossspielen verboten; das Bundesgericht trat auf eine abstrakte Normenkontrolle dagegen nicht ein, weil nur reformatorische Anträge gestellt waren, und entschied über die Zulässigkeit nicht 2C_251/2023.
Sportwettkämpfe (lit. c)
Die Ausnahme erfasst den Wettkampf selbst, auch wenn Startgeld und Preisgeld fliessen; nach der Botschaft gehen aktiv Teilnehmende keine Sportwette ein, während die Sportwette auf den Verlauf oder Ausgang eines Sportereignisses vom Gesetz erfasst bleibt BBl 2015 8387Art. 3 BGS. Wer auf den Wettkampf wettet, fällt also unter das Gesetz. Das zeigt BGE 151 II 710: Für ein Schweinerennen wurde eine lokale Sportwette als Kleinspiel bewilligt, und die Gespa focht dies mit der Begründung an, ein Schweinerennen könne nicht als Sportwette bewilligt werden. Das Bundesgericht entschied nur über die Beschwerdebefugnis der Gespa, nicht darüber, ob ein Sportereignis vorlag BGE 151 II 710.
Verkaufsförderung (lit. d) und Medienunternehmen (lit. e)
Entstehung. Der Bundesrat hatte eine einheitliche Ausnahme für Verkaufsförderungsspiele mit gleichwertiger, klar kommunizierter Gratisteilnahme vorgeschlagen BBl 2015 8387. Der Ständerat wollte zunächst den Detailhandel ohne Gratisteilnahme liberalisieren AB 2016 S 376 und fügte später für die Medien die Kriterien Verkaufsförderungszweck, keine Gefahr exzessiven Geldspiels und „gleich gute Zugangs- und Teilnahmebedingungen“ ein, um namentlich rasch hintereinander spielbare Online-Spiele der Medien zu verhindern AB 2017 S 322. Der Nationalrat formulierte die heutige lit. d mit dem Erfordernis der Teilnahme ausschliesslich über Käufe zu höchstens marktkonformen Preisen; damit sollte „den heute vorkommenden verkappten Einsätzen ein Riegel vorgeschoben“ werden AB 2017 N 1266. Der Ständerat schloss sich an; zuhanden der Materialien wurde festgehalten, lit. d sei keine „Lex Detailhandel“, sondern gelte auch für Gewerbe, Autogaragen oder Bergbahnen AB 2017 S 626. Die Erläuterungen der Botschaft zu lit. d sind deshalb nur noch für die Gratisteilnahme nach lit. e verwertbar.
Lit. d. Kumulativ verlangt sind kurzzeitige Durchführung, Zweck der Verkaufsförderung, keine Gefahr exzessiven Geldspiels und eine Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen zu höchstens marktkonformen Preisen. Der Kaufpreis ist dann gerade kein verdeckter Einsatz. Eine Gratisteilnahme ist nicht erforderlich und rettet umgekehrt kein Spiel, das die Voraussetzungen verfehlt; sie ist nach dem Bundesgericht nur für lit. e relevant 2C_62/2025. Unberührt bleibt das Lauterkeitsrecht: Unlauter handelt, wer im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an den Kauf einer Ware oder Dienstleistung, eine Mehrwertdienstnummer oder eine Aufwandsentschädigung gebunden ist Art. 3 UWG. Diese Norm zielt auf sogenannte Lockvogelangebote AB 2010 S 939. Sie betrifft die Einlösung des Gewinns, lit. d dagegen den Zugang zum Spiel; ein nach lit. d vom BGS ausgenommenes Spiel kann somit lauterkeitsrechtlich unzulässig sein, wenn der Gewinn erst nach einem weiteren Kauf ausbezahlt wird.
Lit. e. Für Medienunternehmen genügt nicht ein Kauf zu Marktpreisen; erforderlich ist eine Gratisteilnahme zu gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei entgeltlicher Teilnahme, ausserdem Kurzzeitigkeit, Verkaufsförderungszweck und keine Gefahr exzessiven Geldspiels. Für die Gleichwertigkeit bietet die Rechtsprechung zum alten Lotterierecht einen tragfähigen Massstab, weil der Gesetzgeber an die bisherige Praxis anknüpfen wollte BBl 2015 8387. Danach musste der Wettbewerb gemäss seiner Ankündigung unmissverständlich als Veranstaltung erscheinen, an der mit oder ohne Einsatz mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden kann. Bei einem Kreuzworträtsel mit Teilnahme per 156er-Nummer oder Postkarte war das erfüllt BGE 125 IV 213. Bei TV-Gewinnspielen mit Mehrwertnummer und eingeblendeten Internet- und WAP-Adressen verneinte es das Bundesgericht, weil der Durchschnittszuschauer nicht erkennen konnte, dass die Gratiswege „in jeder Phase des Spiels die gleichen Gewinnchancen“ boten, und den Eindruck gewinnen musste, die bezahlte Nummer sei aussichtsreicher 6B_775/2009. Das Walliser Kantonsgericht verneinte dagegen eine Lotterie bei einem Wettbewerb mit klar beschrifteter Gratisteilnahme per E-Mail, weil die Gratisoption und die Chancengleichheit für ein Durchschnittspublikum unzweideutig erkennbar waren P3 13 95. Entscheidend ist somit die Sicht des Durchschnittspublikums auf Gestaltung und Ablauf, nicht die blosse Existenz eines Gratiswegs. Das Wort „gleich gute“ im geltenden Text sollte nach der Debatte die Gleichwertigkeit sicherstellen AB 2017 S 322. Die Übertragung des lotterierechtlichen Massstabs auf lit. e ist eine Folgerung aus den Materialien, nicht eine Aussage dieser Urteile zum BGS; den Begriff des Medienunternehmens behandeln sie nicht.
Finanzmarktaufsicht (lit. f)
Lit. f soll nach der Botschaft die Abgrenzung zum Finanzdienstleistungssektor sicherstellen; als Beispiel nennt sie börsengehandelte strukturierte Produkte (zur Bedeutung dieser Ausnahme für die Weite des Geldspielbegriffs oben) BBl 2015 8387BGE 148 II 392. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die der FINMA-Aufsicht unterstehen; die Ausnahme ist an die Aufsichtsunterstellung geknüpft, nicht an die blosse Ähnlichkeit mit einem Finanzprodukt. Im Fall „x Game“ blieb der Einwand, das Spiel funktioniere wie ein Finanzprodukt, ohne Bedeutung, weil die Geldspielmerkmale erfüllt waren BGE 148 II 392. Unter altem Recht beurteilte das Bundesgericht eine strukturierte Note mit einem untrennbar verbundenen Bonus-Coupon auf die Fussball-WM gesamthaft und qualifizierte sie als verbotene Wette, weil der Erwerb nicht mehr wirtschaftlich, sondern „de nature principalement ludique“ motiviert war BGE 133 II 68. Der Entscheid zeigt die Gefahr, durch die Kopplung eines Finanzprodukts mit einer Spielkomponente den Geldspielcharakter des Gesamtprodukts zu begründen; ob lit. f bei einem FINMA-beaufsichtigten Emittenten ein solches Kombiprodukt heute erfassen würde, beantwortet der unter altem Recht ergangene Entscheid nicht.
Schneeball-, Lawinen- und Pyramidensysteme (Abs. 3)
Abs. 3 verweist diese Systeme ins UWG. Der Bundesrat hatte dies als Fortführung der geltenden Rechtslage vorgeschlagen BBl 2015 8387; der Nationalrat wollte das BGS auch auf diese Systeme anwenden, unterlag aber dem Bundesrat AB 2017 N 1266. Vor dem 1. April 2012 galten solche Systeme als lotterieähnliche Unternehmungen: Das Bundesgericht unterstellte Schenkkreise dem Lotteriegesetz und bestrafte Gründung und Durchführungshandlungen, nicht aber das blosse Einlegen BGE 132 IV 76. Seit der UWG-Revision ist das Verbot in Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG überführt BBl 2009 6151.
Unlauter handelt, wer Waren, Prämien oder Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für den Angeworbenen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen und weniger durch Verkauf oder Verbrauch einen Vorteil bedeuten Art. 3 UWG. Anders als das frühere Lotterierecht genügt, dass der Vorteil hauptsächlich in der Anwerbung liegt; erfasst sind auch Systeme mit nur vorgeschobenem Warenvertrieb, während seriöses Network-Marketing ein tatsächlich marktfähiges Produkt vertreibt BBl 2009 6151. Das Obergericht Zürich nannte als Indizien den Erwerb über den persönlichen Bedarf hinaus, eine beträchtliche Eintrittsinvestition, Provisionen auf den Umsätzen untergeordneter Teilnehmer und fehlende Rückgaberechte UE150133. In einem anderen Fall sprach es die Beschuldigten frei, weil nicht erstellt war, dass der Verdienst hauptsächlich aus der Anwerbung stammte; die blosse Beteiligung am Verkaufserlös der Unterdistributoren genügt nicht SB220107. Das Bundesgericht liess die objektive Frage in 6B_538/2022 offen und bestätigte den Freispruch mangels Vorsatzes, weil die Beschuldigte von einem legalen Geschäftsmodell ausgegangen war 6B_538/2022.
Strafrechtlich ist die Widerhandlung ein Antragsdelikt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; antragsberechtigt ist, wer zur Zivilklage berechtigt ist, und der Bund hat die Rechte eines Privatklägers Art. 23 UWG. Der Bund, vertreten durch das SECO, kann bei Bedrohung von Kollektivinteressen Strafantrag stellen UE150133. Zivilrechtlich verweigerte ein Zürcher Gericht die Rechtsöffnung für einen im Rahmen eines Schneeballsystems geschlossenen, nach Art. 20 OR nichtigen Kaufvertrag und berücksichtigte die Nichtigkeit trotz einredeabstrakter Schuldanerkennung von Amtes wegen RT150182. Das Obergericht Thurgau liess Einzahlungen in Schenkkreise nach Bereicherungsrecht zurückfordern, weil Art. 66 OR nur den Gaunerlohn erfasse ch-tg-supreme-court--rbog-2012-nr-02. Beide Entscheide beruhen noch auf dem Lotterierecht; die Nichtigkeitsfolge knüpft aber an die Widerrechtlichkeit an, die heute aus dem UWG folgt.
Funktion der Bestimmung und Verfassungsgrundlage
Art. 1 BGS umschreibt in Abs. 1 den Regelungsgegenstand: die Zulässigkeit von Geldspielen, deren Durchführung und die Verwendung der Spielerträge. Abs. 2 und 3 nehmen bestimmte Sachverhalte vom Geltungsbereich aus. Die Bestimmung ist das Eingangstor zum Gesetz: Ob ein Angebot bewilligungs- oder konzessionspflichtig, strafbewehrt und sperrbar ist, entscheidet sich zunächst an Art. 1 in Verbindung mit dem Geldspielbegriff von Art. 3 lit. a BGS.
Das Gesetz stützt sich auf Art. 106 BV BBl 2017 6245. Danach erlässt der Bund Vorschriften über die Geldspiele und trägt den Interessen der Kantone Rechnung (Abs. 1); die Kantone sind für Bewilligung und Aufsicht über Grosslotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele zuständig (Abs. 3); Bund und Kantone stellen einen angemessenen Schutz vor den Gefahren der Geldspiele sicher (Abs. 5); die Reinerträge der Lotterien und Sportwetten sind vollumfänglich gemeinnützig zu verwenden (Abs. 6) Art. 106 BV. Die Botschaft bezeichnet die Bundeskompetenz als umfassende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz BBl 2015 8387. Die Zweckbindung nach Art. 106 Abs. 6 BV prägte namentlich die Diskussion über die Gewinnspiele der Medien, weil kostenpflichtige Medienspiele diese Zweckbindung umgehen könnten AB 2016 S 376.
Art. 1 BGS ist seit Erlass unverändert; der geltende Wortlaut entspricht dem Erlasstext vom 29. September 2017 BBl 2017 6245. Zur parlamentarischen Umgestaltung von lit. d und e siehe unten (Verkaufsförderung).
Geldspielbegriff als Anwendungsschwelle
Kumulative Elemente und weiter Geltungsbereich
Art. 1 Abs. 1 BGS knüpft an den Begriff des Geldspiels an. Geldspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht Art. 3 BGS. Das Bundesgericht verlangt beide Elemente kumulativ; beide müssen in Geld oder einem Geldsurrogat bestehen . Der Gesetzgeber wollte den Begriff weit verstanden wissen, sodass grundsätzlich alle Spiele mit diesen Elementen erfasst sind; das Bundesgericht leitet diese Weite auch aus der FINMA-Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 lit. f BGS ab, die nur nötig war, weil zahlreiche Finanzdienstleistungen sonst unter den Geldspielbegriff fielen . Umgekehrt liegt nach der Botschaft kein Geldspiel vor, wenn Einsatz oder Gewinn entfällt .