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Art. 17 SchKG — An die Aufsichtsbehörde
Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.1
Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227;BBl 1991 III 1). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227;BBl 1991 III 1). ↩
Funktion und Stellung im Rechtsschutzsystem
Art. 17 SchKG eröffnet gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Gerügt werden können Gesetzesverletzung und Unangemessenheit (Abs. 1). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnis einzureichen (Abs. 2). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist sie jederzeit zulässig (Abs. 3). Bis zu seiner Vernehmlassung kann das Amt die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 4) Art. 17 SchKG.
Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist das ordentliche Mittel, um Fehler im Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu korrigieren. Über materielle Rechte entscheidet sie nicht. Diese Fragen behält das Gesetz dem Richter vor, soweit es den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt.
Die Beschwerde steht am Anfang eines mehrstufigen Rechtsschutzes:
Kantonale Aufsichtsbehörden: Jeder Kanton bezeichnet eine Aufsichtsbehörde. Er kann zusätzlich untere Aufsichtsbehörden bestellen Art. 13 SchKG.
Weiterzug innerhalb des Kantons: Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen die untere Aufsichtsbehörde jederzeit Beschwerde geführt werden Art. 18 SchKG.
Bundesgericht: Der Weiterzug an das Bundesgericht richtet sich nach dem BGG Art. 19 SchKG. Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen Art. 72 BGG. Dies gilt unabhängig von einem Streitwert 5A_186/2009. Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege begründet die Zuordnung damit, dass diese Entscheide „fast immer zivilrechtliche Vorfragen beinhalten“. Mit dieser Reform wurde die frühere Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts abgelöst, und die Oberaufsicht ging an den Bundesrat über .
Abs. 1 erhielt seine heutige Fassung, und Abs. 4 wurde eingefügt, durch das BG vom 16. Dezember 1994. Beide Änderungen sind seit 1. Januar 1997 in Kraft Art. 17 SchKG.
Die hängige Digitalisierungsrevision ändert Art. 17 nicht. Sie betrifft elektronische Zustellungen, die Online-Versteigerung und eine schweizweite Betreibungsauskunft. Der Ständerat behandelte im Juni 2026 andere Bestimmungen, und die Vorlage ging an den Nationalrat zurück AB 2026 S 459. Für den Fristbeginn ist sie dennoch von Bedeutung, weil Verfügungen künftig grundsätzlich elektronisch ausgestellt werden sollen AB 2026 S 459. Für die Online-Versteigerung sieht der Entwurf zudem einen eigenen Fristbeginn vor. Die Frist soll „mit der Eröffnung der Verfügung“ beginnen BBl 2024 2173.
Anfechtungsobjekt: Verfügung eines Vollstreckungsorgans
Materieller Verfügungsbegriff
Anfechtbar sind nur Verfügungen eines Vollstreckungsorgans. Das Bundesgericht versteht darunter „eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst; sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen“ BGE 142 III 425.
Die französischsprachige Rechtsprechung formuliert dasselbe Kriterium: Der Akt muss geeignet sein, eine vollstreckungsrechtliche Lage zu schaffen, zu ändern oder aufzuheben („L'acte de poursuite doit être de nature à créer, modifier ou supprimer une situation du droit de l'exécution forcée dans l'affaire en question“) BGE 142 III 643. Eine Verfügung ist nur dann nicht erforderlich, wenn Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nach Abs. 3 gerügt wird 7B.147/2004.
Massgebend ist der Gehalt, nicht die Form. Ob eine Mitteilung eine anfechtbare Verfügung ist, entscheidet sich nicht nach ihrem Wortlaut und ihrem formalen Erscheinungsbild, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt 7B.147/2004. Daraus ergeben sich typische Abgrenzungen:
Keine Verfügungen:
blosse Meinungsäusserungen und Absichtserklärungen des Amtes, auch wenn sie schriftlich ergehen, sowie die allgemeine Amtstätigkeit als solche 7B.147/2004;
amtsinterne Vorgänge, etwa der Auftrag an einen Sachverständigen zur Neuschätzung einer Liegenschaft; anfechtbar ist erst das Ergebnis der Schätzung, das den Parteien mitzuteilen ist 7B.147/2004;
die Aufforderung zur Abholung eines Zahlungsbefehls und die Mitteilung der Rechtsgrundlage für die örtliche Zuständigkeit; sie beeinträchtigen die Rechtsstellung des Adressaten „noch nicht in bestimmter, konkreter Weise“ 7B.193/2002.
Verfügungen:
die Pfändungsankündigung nach Art. 90 SchKG; sie ist „ohne weiteres eine anfechtbare Verfügung“ und nicht bloss die Mitteilung einer späteren Pfändung 7B.97/2003;
die Anzeige nach Art. 99 SchKG an eine Bank, mit der Konten vorläufig gepfändet werden BGE 142 III 643.
Blosse Bestätigungen: Sie lösen keine neue Frist aus. Lehnt es das Amt ab, auf eine frühere Massnahme zurückzukommen, liegt darin keine neue anfechtbare Verfügung. In BGE 142 III 643 hätte sich die Beschwerde deshalb rechtzeitig gegen die ursprüngliche Anzeige richten müssen. Der spätere Entscheid, die vorläufige Pfändung aufrechtzuerhalten, war nicht mehr selbständig anfechtbar BGE 142 III 643. Das Freiburger Kantonsgericht wandte dies auf Schreiben an, mit denen das Amt einen früheren Entscheid lediglich aufrechterhielt 105 2021 75.
Erfasste Organe und Handlungen
Der Wortlaut nennt nur Betreibungs- und Konkursämter. Entscheidend ist jedoch, ob ein Vollstreckungsorgan in amtlicher Funktion handelt.
Dritte, die am Verfahren bloss mitwirken, erlassen keine Verfügungen. In BGE 142 III 425 war die Mitteilung einer Depositenanstalt über die Zinskonditionen für den hinterlegten Verwertungserlös kein vollstreckungsrechtlicher Akt. Die Aufsichtsbehörde war deshalb zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten BGE 142 III 425. Nach dem Schwyzer Kantonsgericht treffen auch Hilfspersonen einer ausseramtlichen Konkursverwaltung keine selbständigen Entscheidungen. Der Entscheid, eine solche Hilfsperson beizubehalten, ist nicht selbständig mit Beschwerde anfechtbar ch-sz-cantonal-court--bek-2020-159.
Auch das Handeln eines Vollstreckungsorgans ist nicht immer hoheitlich. Das Obergericht Zürich verneinte die Anfechtbarkeit einer Verrechnungserklärung der ausseramtlichen Konkursverwaltung, weil „ein rechtsgeschäftliches Wirken des Konkursorgans nicht mit Beschwerde anfechtbar ist“ PS120205.
Im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gelten Besonderheiten:
Kein Beschwerdeweg gegen die Tätigkeit des Liquidators als solche: Nach BGE 114 III 120 ist die Beschwerde nach Art. 17 nicht das geeignete Mittel, um die Tätigkeit des Liquidators als Ganzes überprüfen zu lassen. Die Aufsichtsbehörde hätte eine solche Eingabe als Anzeige behandeln und gegebenenfalls Disziplinarmassnahmen nach Art. 14 Abs. 2 SchKG prüfen müssen BGE 114 III 120Art. 14 SchKG.
Widerruf statt Amtsentsetzung: Der Liquidator ist ein atypisches Vollstreckungsorgan und kein Beamter. Die Aufsichtsbehörde kann ihn deshalb nicht seines Amtes entsetzen, sondern nur widerrufen BGE 114 III 120.
Vorgeschaltete Einsprache: Verwertungsmassnahmen der Liquidatoren sind nach BGE 82 III 90 zunächst bei der Gläubigerdelegation anzufechten. Erst deren Entscheid kann innert zehn Tagen an die Aufsichtsbehörde gezogen werden BGE 82 III 90.
Grenze der Einsprache: Das Obwaldner Obergericht präzisierte, dass das Einspracheverfahren nach Art. 320 Abs. 2 SchKG nur Anordnungen erfasst, welche die Liquidatoren ohne Mitwirkung oder gegen die Ansicht des Gläubigerausschusses getroffen haben. Haben sie im Einverständnis mit dem Ausschuss gehandelt, ist direkt bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen AbR 2000/01 Nr. 30.
Bleibt dagegen ein ausseramtlicher Konkursverwalter untätig, steht der Beschwerdeweg offen. Das Bundesgericht hat dies ausdrücklich bejaht (siehe den Abschnitt zu Abs. 3) 5A_25/2012.
Vorbehalt der gerichtlichen Klage und Abgrenzung zur Staatshaftung
Verfahrensfehler und materielle Berechtigung
Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt Art. 17 SchKG. Die Abgrenzung folgt dem Gegensatz von Verfahrensfehler und materieller Berechtigung.
Für den Kollokationsplan gilt Folgendes: Die Beschwerde ist zulässig, wenn der Plan unklar, unverständlich oder formell mangelhaft ist („imprécis, inintelligible ou entaché de vices de forme“). Die Kollokationsklage betrifft dagegen die Sache selbst („L'action porte, elle, sur le fond“) 5A_329/2012. Ob eine Forderung als Masseschuld oder als Konkursforderung gilt und ob sie materiell begründet ist, entscheiden nicht die Aufsichtsbehörden. Eine Beschwerde mit solchen Rügen ist unzulässig 5A_329/2012. Ebenso verwies das Obergericht Zürich den Streit über den Bestand einer Verrechnungsforderung an die Zivilgerichte PS120205.
Auch das Widerspruchsverfahren zeigt, dass der Klagevorbehalt die Beschwerde nicht vollständig verdrängt. Das Verfahren selbst bleibt mit Beschwerde überprüfbar. Der Drittansprecher hat nach dem Bundesgericht „ein Recht auf ein von Anfang an gesetzeskonform eingeleitetes Widerspruchsverfahren“. Er kann deshalb bereits die erste Fristansetzung nach Art. 107 Abs. 2 SchKG mit Beschwerde anfechten. Verpasst er dies, kann er die Rollenverteilung nicht mehr mit einer Beschwerde gegen die spätere Einladung zur Klage in Frage stellen 7B.270/2003.
Das Kantonsgericht Graubünden prüfte eine Beschwerde gegen die Fristansetzung zur Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG nur auf Verfahrensfehler. Die Rollenverteilung kontrollierte es lediglich summarisch, anhand der äusserlich erkennbaren Umstände. Über die materielle Berechtigung entschied es nicht KSK 2021 7.
Keine Beschwerde als Grundlage für Ersatzansprüche
Die Beschwerde dient nicht dazu, Ersatzansprüche durchzusetzen. Die Aufsichtsbehörde kann nur Verfahrenshandlungen aufheben, berichtigen oder deren Vollzug anordnen Art. 21 SchKG. Zinsen, die das Amt unter Missachtung von Art. 9 SchKG nicht erzielt hat, bilden einen Schadenersatzanspruch. Darüber entscheidet nach Art. 5 SchKG der ordentliche Richter, nicht die Aufsichtsbehörde BGE 118 III 1.
BGE 138 III 265 fasst dies allgemein: Mit der Beschwerde muss eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirkt werden können, und es darf „nie bloss darum gehen, eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen zu schaffen“. Ob die Voraussetzungen von Art. 5 SchKG erfüllt sind, entscheidet das Haftungsgericht BGE 138 III 265.
Folgen einer unterlassenen Beschwerde für die Haftung
Wer auf die Beschwerde verzichtet, trägt dies in den Haftungsprozess hinein. Die Beschwerde ist deshalb auch im Hinblick auf eine spätere Haftungsklage zu erheben. Das Berner Verwaltungsgericht überprüfte im Staatshaftungsverfahren Amtshandlungen nicht mehr, die mit Beschwerde nach Art. 17 hätten angefochten werden können. Diese Handlungen waren rechtsbeständig geworden und galten als rechtmässig. Das Gericht stützte sich auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Dieser Grundsatz gilt aber nicht absolut: Eine nachträgliche Überprüfung bleibt ausnahmsweise zulässig, wenn der primäre Rechtsschutz zu spät kam, lückenhaft oder unzulänglich war ch-be-administrative-court--100-2022-345.
Anwaltskosten des Beschwerdeverfahrens können nicht als Schaden nach Art. 5 SchKG geltend gemacht werden. Das Verbot der Parteientschädigung in Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG geht als Spezialnorm vor ch-be-administrative-court--100-2016-16.
Beschwerdegründe und Prüfungsdichte
Neben der Gesetzesverletzung lässt Abs. 1 ausdrücklich auch die Unangemessenheit als Beschwerdegrund zu Art. 17 SchKG. Die kantonale Aufsichtsbehörde überprüft deshalb auch Ermessensentscheide des Amtes. Die Neuenburger Aufsichtsbehörde beschreibt das Verfahren als reformatorisches Rechtsmittel mit voller Kognition. Sie kontrolliert danach nicht nur die Gesetzmässigkeit, sondern kann ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen ASSLP.2023.2.
Vor Bundesgericht ist die Prüfung enger. Ermessensentscheide nach Art. 93 SchKG zum Existenzminimum prüft das Bundesgericht zwar „an sich frei“, aber mit Zurückhaltung 5A_186/2009. Es greift nur in folgenden Fällen ein 5A_186/2009:
Die Vorinstanz ist ohne Grund von anerkannten Grundsätzen abgewichen.
Sie hat sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt.
Sie hat wesentliche Umstände übergangen.
Das Ergebnis ist offensichtlich unbillig.
Ein blosser Hinweis auf die Praxis des Nachbarkantons genügte deshalb nicht, um eine bundesrechtswidrige Ermessensausübung darzutun 5A_186/2009.
Für Grundstückschätzungen hielt das Bundesgericht noch unter dem früheren Recht fest, dass „blosse Fragen der Angemessenheit“ nicht vor Bundesgericht gebracht werden können. Über die Höhe der Schätzung entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde endgültig 7B.170/2002.
Praktisch folgt daraus: Angemessenheitsrügen sind vor der kantonalen Aufsichtsbehörde vollständig vorzubringen und zu begründen. Dort werden sie mit voller Kognition geprüft.
Beschwerdelegitimation und aktuelles Interesse
Zur Beschwerde befugt ist, wer durch eine Massnahme eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen berührt ist („toccata nei propri interessi giuridicamente protetti o perlomeno fattuali“) BGE 138 III 219. Jeder Gläubiger hat Anspruch darauf, dass die Konkursverwaltung gesetzmässig handelt. In BGE 138 III 219 ging es um einen Verzicht der Masse auf Ansprüche gegen Dritte und deren Abtretung. Für kollozierte Gläubiger genügte es, dass die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens in Frage stand. Einen unmittelbaren finanziellen Vorteil mussten sie nicht nachweisen BGE 138 III 219. Die Beschwerde muss aber ein konkretes Interesse verfolgen: Der angefochtene Akt muss sich für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken BGE 138 III 219.
Das Erfordernis eines geschützten Interesses begrenzt die Befugnis des Schuldners. Im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann er Verfügungen des Liquidators nur anfechten, wenn sie in seine gesetzlich geschützten Rechte und Interessen eingreifen. Die Befürchtung, eine öffentliche Versteigerung schade seiner Kreditwürdigkeit, genügte nicht 7B.191/2006. Dritten ohne Parteistellung fehlt die Befugnis ebenfalls. Wer im Konkurs keine Forderung eingegeben hatte, konnte als unbeteiligte Dritte keine Ausstandsgründe gegen eine Hilfsperson der Konkursverwaltung geltend machen ch-sz-cantonal-court--bek-2020-159.
Das Interesse muss aktuell und praktisch sein. Ist die Betreibung zurückgezogen und abgeschlossen, können Verfahrensfehler grundsätzlich nicht mehr berichtigt werden. Eine Beschwerde, mit der lediglich die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Bekanntmachung eines Zahlungsbefehls festgestellt werden soll, ist unzulässig BGE 138 III 265.
Der Vollzug eines Folgeakts lässt das Interesse dagegen nicht ohne Weiteres entfallen. Die Aufhebung einer Pfändungsankündigung wirkt ex tunc, und die darauf beruhenden Handlungen fallen dahin. Die Beschwerde wird daher nicht dadurch gegenstandslos, dass die Pfändung inzwischen vollzogen wurde 7B.97/2003.
Beschwerdefrist (Abs. 2)
Fristbeginn: wirksame und ausreichende Kenntnis
Die Beschwerde ist binnen zehn Tagen seit dem Tag einzureichen, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat Art. 17 SchKG. In der Wechselbetreibung beträgt die Frist nur fünf Tage Art. 20 SchKG.
Nach dem Urteil 5A_691/2024 beginnt die Frist an dem Tag, an dem die betroffene Person von der Massnahme „une connaissance effective et suffisante“ hat, also tatsächliche und ausreichende Kenntnis 5A_691/2024. Diesen Zeitpunkt kann der Betroffene nicht nach Belieben hinausschieben. Nach Treu und Glauben muss er sich über Bestand und Inhalt einer Verfügung erkundigen, sobald er deren Existenz vermuten kann. Die Frist läuft deshalb nicht erst, wenn er alle Informationen beisammen hat, die er selbst für nötig hält 5A_691/2024. Im entschiedenen Fall war die Beschwerde gegen einen Verlustschein verspätet: Der Vertreter hatte eine Kopie erhalten, und der Schuldner hatte selbst Kenntnis. Unerheblich war, dass die archivierten Akten erst später eingesehen wurden 5A_691/2024. Ebenso lief die Frist gegen eine Pfändungsurkunde ab deren Zustellung und nicht erst ab Erhalt der später verlangten detaillierten Berechnung des Existenzminimums 7B.189/2001.
Kenntnis und förmliche Eröffnung werden wie folgt zueinander abgegrenzt:
Gesetzmässige Zustellung genügt: Wird eine Verfügung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zugestellt, gilt sie in diesem Zeitpunkt als zur Kenntnis gebracht. Das gilt auch bei Zustellung an einen Bevollmächtigten oder an erwachsene Hausgenossen oder Angestellte nach Art. 64 SchKG, und zwar selbst dann, wenn der Schuldner davon nichts erfährt BGE 47 III 81.
Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen: Eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung, mit der der Adressat rechnen musste, gilt nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Diese Fiktion ist „kein Fristablauf, sondern ein fristauslösendes Ereignis“. Fällt der siebte Tag auf ein Wochenende, verlängert sich die Abholfrist deshalb nicht 5A_976/2021.
Uneingeschriebene Mitteilung: Die Zustellfiktion setzt eine eingeschriebene Sendung voraus. Bei einem uneingeschriebenen Brief beginnt die Frist erst mit dessen Entgegennahme. Aus der Pflicht des Konkursiten, sich zur Verfügung zu halten (Art. 229 SchKG), lässt sich keine Fiktion der Entgegennahme ableiten 5A_633/2014.
Verwertungshandlungen: Gegen einen Zuschlag oder einen Freihandverkauf beginnt die Frist erst, wenn der Beschwerdeführer von der Handlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist 5A_633/2014.
Mündliche Vorinformation: Eine mündliche Mitteilung des Beamten löste die Frist in BGE 107 III 7 nicht aus. Die Schuldnerin durfte die Zustellung der Pfändungsurkunde abwarten und danach in voller Kenntnis der Pfändung Beschwerde erheben BGE 107 III 7.
Diese Konstellationen stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Erkundigungspflicht. Sie lassen sich aber miteinander vereinbaren. BGE 107 III 7 schützt den Betroffenen, der eine angekündigte förmliche Urkunde abwartet. 5A_691/2024 verwehrt es dagegen, den Fristbeginn trotz vorhandener Kenntnis eigenmächtig zu verzögern BGE 107 III 75A_691/2024.
Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung verschiebt den Fristbeginn nach der Genfer Aufsichtsbehörde nicht. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG verlangt eine Rechtsmittelbelehrung nur für Entscheide der Aufsichtsbehörden, nicht für Verfügungen der Ämter DCSO/206/2010Art. 20a SchKG.
Fristberechnung, Fristwahrung und Wiederherstellung
Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen verweist Art. 31 SchKG auf die ZPO, soweit das SchKG nichts anderes bestimmt Art. 31 SchKG. Die Frist beginnt am Tag nach der tatsächlichen oder fingierten Zustellung. Fällt ihr letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag 5A_976/2021.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird. Dieses leitet die Eingabe weiter Art. 32 SchKG. Der Wortlaut erfasst nur unzuständige Ämter. Leiden schriftliche Eingaben an verbesserlichen Fehlern, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben Art. 32 SchKG. Zur Frage, ob eine fehlende Begründung verbesserlich ist, siehe den Abschnitt zum Verfahren.
Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt das Ende einer Frist für Schuldner, Gläubiger oder Dritte in diese Zeit, verlängert sich die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende Art. 63 SchKG. Der seit 2025 geltende Art. 56 Abs. 2 SchKG unterstellt nur die Klagen, die vor einem Gericht einzureichen sind, ausschliesslich den Regeln der ZPO über den Fristenstillstand Art. 56 SchKG. Die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ist keine solche Klage. Für sie bleibt es nach dem Wortlaut bei der Regelung des SchKG.
Wer durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln, kann die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dazu muss er innert der gleichen Frist ab Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch stellen und die versäumte Handlung nachholen Art. 33 SchKG. Das Bundesgericht bestätigt, dass Art. 33 Abs. 4 SchKG auf die Beschwerdefrist anwendbar ist 5A_691/2024. Die gegenteilige Aussage in BGE 47 III 81, für die Beschwerdefrist sei keine Restitution vorgesehen, ist damit überholt. Sie stammt aus der Zeit vor der Einfügung von Art. 33 Abs. 4 durch die Revision von 1994 BGE 47 III 81Art. 33 SchKG.
An das Gesuch werden aber Anforderungen gestellt. Der blosse Hinweis, das Amt habe 49 Tage gebraucht, um ein Dossier aus dem Archiv zu holen, genügte nicht 5A_691/2024. Fristen des SchKG können zudem durch Vertrag nicht abgeändert werden Art. 33 SchKG.
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Abs. 3)
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden Art. 17 SchKG. Weil diese Beschwerde an keine Frist gebunden ist, legt die Rechtsprechung ihren Anwendungsbereich eng aus.
Als Rechtsverweigerung gilt nur die formelle Rechtsverweigerung, also die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung des Amtes, eine ihm obliegende Handlung vorzunehmen BGE 97 III 28. Das Bundesgericht umschreibt sie heute als Weigerung, eine gehörig verlangte oder von Amtes wegen gebotene Handlung vorzunehmen 5A_25/2012.
Lehnt das Amt eine Massnahme dagegen unter Berufung auf verfahrensrechtliche Gründe ab, liegt darin stets eine Verfügung. Sie kann nur innert der Frist von Abs. 2 angefochten werden, „selbst wenn die angeführten Gründe ganz unhaltbar sind“, es sei denn, sie ist nichtig BGE 97 III 28. In BGE 97 III 28 hatte das Amt die Ausstellung eines Verlustscheins mit der offensichtlich unrichtigen Begründung abgelehnt, die Betreibung sei erloschen. Weil keine fristgerechte Beschwerde erhoben worden war, wurde diese Weigerung rechtskräftig. Ein Jahre später gestelltes neues Gesuch konnte sie nicht wieder aufleben lassen BGE 97 III 28.
Das Freiburger Kantonsgericht wandte diese Abgrenzung auf ein Fortsetzungsbegehren an, das das Amt mangels Zuständigkeit abgewiesen hatte. Eine Rechtsverweigerung lag nicht vor, weil das Amt entschieden hatte, mag der Entscheid auch fehlerhaft gewesen sein. Die Beschwerde dagegen war verspätet 105 2021 75. Ebenso verneinte das Bundesgericht eine Rechtsverweigerung, weil das Amt dem Gesuch durch Aushändigung einer Kopie des Verlustscheins nachgekommen war 5A_691/2024.
Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine gesetzlich vorgesehene Handlung nicht innert der gesetzlichen oder der nach den Umständen gebotenen Frist vorgenommen wird. Ein Verschulden ist nicht erforderlich 5A_25/2012. Die Aufsichtsbehörde darf sich dann nicht darauf beschränken, die verzögerte Handlung anzuordnen. Sie hat die Gesamtlage und die Ursachen der Verzögerung zu würdigen und für Abhilfe zu sorgen 5A_25/2012. Bei einem untätigen ausseramtlichen Konkursverwalter können die Gläubiger auf diesem Weg sogar dessen Abberufung verlangen. Sie müssen nicht zuerst beantragen, ihn zum Handeln anzuweisen 5A_25/2012.
Die Folgen der Beschwerde regelt Art. 21 SchKG: Die Behörde ordnet die Vollziehung unbegründet verweigerter oder verzögerter Handlungen an Art. 21 SchKG. Holt das Amt die Handlung während des Verfahrens nach, wird die Beschwerde gegenstandslos. Die Genfer Aufsichtsbehörde stellte in einem solchen Fall zwar fest, dass eine Verzögerung von über elf Monaten mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar war. Sie schrieb die Beschwerde aber als gegenstandslos ab, nachdem das Amt entschieden hatte DCSO/12/2017.
Nichtige Verfügungen: Grenze der Fristwirkung
Verletzt eine Verfügung Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen wurden, ist sie nichtig. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit von Amtes wegen fest, unabhängig davon, ob Beschwerde geführt wurde Art. 22 SchKG. Die Nichtigkeit kann daher innerhalb der Beschwerdefrist oder auch nach deren Ablauf festgestellt werden 5A_333/2017. Dass sie erst Monate nach einem Zuschlag geltend gemacht wird, ist grundsätzlich unerheblich 5A_830/2009.
Die Rechtsprechung wendet die Nichtigkeit restriktiv an. Mängel, die nur die Interessen der Verfahrensparteien berühren, führen bloss zur Anfechtbarkeit. Diese Mängel müssen innert der Frist von Abs. 2 gerügt werden:
Örtliche Unzuständigkeit beim Zahlungsbefehl: Ein Zahlungsbefehl eines örtlich unzuständigen Amtes ist nicht nichtig. Er kann nur aufgrund einer rechtzeitigen Beschwerde aufgehoben werden 5A_333/2017.
Ungerechtfertigte Ediktalzustellung: Wird ein Zahlungsbefehl ediktal zugestellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist er für sich allein nicht nichtig. Er ist innert der Frist von Abs. 2 ab Kenntnis der Publikation anzufechten. Im konkreten Fall erklärte das Bundesgericht das gesamte Verfahren dennoch für nichtig. Es war ohne Wissen des leicht auffindbaren Schuldners durchgeführt worden, was einen besonders schweren Mangel darstellte 5A_830/2009.
Pfändung unpfändbarer Leistungen: Werden nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG unpfändbare Sozialhilfeleistungen gepfändet, ist die Pfändung insoweit nichtig. Das Bundesgericht stellte dies von Amtes wegen fest, obwohl keine entsprechende Rüge erhoben worden war 7B.68/2005.
Pfändungsurkunde eines unzuständigen Amtes: Sie ist grundsätzlich nichtig, weil sie andere Gläubiger beeinträchtigen kann. Waren keine pfändbaren Güter vorhanden und wurde bereits ein Verlustschein ausgestellt, sind Drittinteressen nicht gefährdet. Die Nichtigkeit entfällt dann 5A_460/2009.
Daraus folgt ein praktischer Grundsatz: Wer sich auf Nichtigkeit verlässt, statt fristgerecht Beschwerde zu erheben, trägt das Risiko, dass der Mangel als blosse Anfechtbarkeit gewertet wird.
Wiedererwägung durch das Amt (Abs. 4)
Das Amt kann die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Erlässt es eine neue Verfügung, eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und informiert die Aufsichtsbehörde Art. 17 SchKG. Die Rechtsprechung hat den zeitlichen Rahmen der Wiedererwägung wie folgt abgesteckt:
Ohne hängige Beschwerde: Das Amt kann seine Verfügung neu beurteilen, solange die Beschwerdefrist läuft. Eine vorgängige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich, weil die neue Verfügung ihrerseits mit Beschwerde voll überprüft werden kann 5A_67/2007.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist: Eine Wiedererwägung oder Berichtigung ist dann nur noch bei Nichtigkeit nach Art. 22 SchKG zulässig 5A_460/2009. Das Gesetz behält dem Amt die Befugnis vor, eine nichtige Verfügung zu ersetzen. Ist ein Verfahren hängig, besteht diese Befugnis ebenfalls nur bis zur Vernehmlassung Art. 22 SchKG.
Bei verspäteter Beschwerde: Eine verspätete Beschwerde eröffnet das Wiedererwägungsrecht nach Abs. 4 nicht. Das Amt darf deshalb während der Vernehmlassungsfrist nicht auf seine rechtskräftige Verfügung zurückkommen 7B.189/2001.
Missachtung der zeitlichen Schranken: Das Thurgauer Obergericht wertet eine Wiedererwägung ausserhalb dieser Schranken als Verletzung der funktionellen Zuständigkeitsordnung und deshalb als nichtig ch-tg-supreme-court--rbog-2002-nr-12. Das Bundesgericht hob in 5A_460/2009 den verspäteten Widerruf eines Amtes ebenfalls auf. Es stellte dabei auf das Fehlen der Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügung ab 5A_460/2009.
Zu den Wirkungen auf das hängige Verfahren hat das Bundesgericht festgehalten: Abs. 4 ist dem Verwaltungsverfahren nachgebildet. Die Beschwerde wird daher nur insoweit gegenstandslos, „als den gestellten Begehren entsprochen worden ist“. Im Übrigen ist das Verfahren analog Art. 58 Abs. 3 VwVG fortzuführen BGE 126 III 85. Dies dient der Beschleunigung und der Prozessökonomie. Greift die neue Verfügung stärker in die Rechtsstellung des Beschwerdegegners ein als die alte, kann er sie selbständig anfechten BGE 126 III 85.
Das zugrunde liegende Urteil 7B.287/1999 (publiziert als BGE 126 III 85) betraf eine Lohnpfändung. Das Amt hatte die pfändbare Quote nach einer Mitteilung der Arbeitgeberin wiedererwägungsweise von Fr. 2'687.45 auf Fr. 1'949.70 herabgesetzt. Die Luzerner Instanzen schrieben die Beschwerde des Schuldners gestützt auf kantonale Praxis als gegenstandslos ab, obwohl seinen Anträgen nur teilweise entsprochen war 7B.287/1999. Das Bundesgericht verwarf diese Praxis. Es sah in Art. 58 Abs. 3 VwVG einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der auch im Zwangsvollstreckungsrecht gilt. Den Einwand, die Gegenpartei werde durch die Weiterbehandlung der Restbeschwerde beeinträchtigt, verwarf es mit dem Hinweis auf ihre eigene Anfechtungsmöglichkeit. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen 7B.287/1999.
Die Tessiner Aufsichtsbehörde übernahm diese Rechtsprechung bei der teilweisen Wiedererwägung eines Arrests. Gegenstandslos war der Rekurs nur für die vom Amt gutgeheissenen Rügen. Über die übrigen Rügen hatte sie zu entscheiden, obwohl der Rekurrent die Wiedererwägungsverfügung selbst nicht angefochten hatte. Im verbleibenden Umfang wies sie den Rekurs ab 15.2011.83. Das Schaffhauser Obergericht zeigt die zeitliche Kehrseite: Die innert der Vernehmlassungsfrist erfolgte Aufhebung der angefochtenen Pfändungsurkunde machte die Beschwerde insoweit gegenstandslos. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Aufhebung einer nicht angefochtenen und nicht nichtigen früheren Pfändung war dagegen nichtig Nr. 93/2014/22.
Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
Bundesrechtliche Mindestvorgaben und kantonales Verfahrensrecht
Art. 20a Abs. 2 SchKG legt einheitliche Grundsätze fest. Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren Art. 20a SchKG. Die Grundsätze betreffen namentlich:
Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkung: Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern Art. 20a SchKG. Nach der Neuenburger Aufsichtsbehörde muss die Behörde mangels Mitwirkung keine Tatsachen ermitteln, die sich nicht aus den Akten ergeben. Neue Belege zur finanziellen Lage im massgebenden Zeitpunkt der Pfändung liess sie im Beschwerdeverfahren zu ASSLP.2023.2.
Beweiswürdigung und Bindung an die Anträge: Die Behörde würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen Art. 20a SchKG. Das Tessiner Obergericht leitet aus dem kantonalen Verfahrensrecht zusätzlich ein Verbot der reformatio in peius ab. Es setzte das Existenzminimum des Schuldners nicht herab, obwohl es den angefochtenen Entscheid für zu günstig hielt. Die Gegenpartei hätte eine Änderung zu ihren Gunsten nur mit einer eigenen, fristgerechten Beschwerde erreichen können 15.2021.88.
Kosten: Das Verfahren ist kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können jedoch Bussen bis 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden Art. 20a SchKG. Handelt eine juristische Person mutwillig, trägt nach dem Obergericht Zürich die natürliche Person die Kosten, die als Organ oder Vertreter gehandelt hat PS110208. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen ASSLP.2023.2ch-be-administrative-court--100-2016-16.
Entscheid: Der Beschwerdeentscheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und schriftlich zu eröffnen Art. 20a SchKG. Erweist sich die Beschwerde als begründet, hebt die Behörde die angefochtene Handlung auf oder berichtigt sie Art. 21 SchKG.
Begründung innert Frist und kantonale Nachfristpraxis
Die Begründungsanforderungen werden in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt. Das Waadtländer Kantonsgericht verlangt, dass die Beschwerde innert der zehntägigen Frist ausreichend begründet wird. Es stützt sich dabei auf BGE 126 III 31 und weitere Urteile des Bundesgerichts. Eine nach Fristablauf eingereichte Ergänzung bleibt unbeachtet. Eine ungenügende Begründung gilt nicht als verbesserlicher Mangel im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Nachfrist anzusetzen ist ch-vd-findinfo--cpf-fa23-050897-5-aae6b4ee.
Die Genfer Aufsichtsbehörde setzte dagegen gestützt auf kantonales Recht eine kurze Frist an, um die Begründung zu vervollständigen und Anträge zu stellen, unter Androhung des Nichteintretens DCSO/323/2012. Die beiden Praktiken lassen sich nur teilweise vereinbaren. Art. 20a Abs. 3 SchKG überlässt das Verfahren im Übrigen den Kantonen Art. 20a SchKG. Nach der in der Waadtländer Praxis zitierten Bundesrechtsprechung kann eine fehlende Begründung aber nicht über Art. 32 Abs. 4 SchKG nachgeholt werden. Es empfiehlt sich daher, die Beschwerde innert der Frist vollständig zu begründen und Anträge zu stellen.
Keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die Behörde oder ihr Präsident dies besonders anordnet. Eine solche Anordnung ist den Parteien sofort mitzuteilen Art. 36 SchKG. Ob die aufschiebende Wirkung gewährt wird, ist ein Ermessensentscheid. Wird sie gewährt, ist sie „auf das Nötigste“ zu beschränken. Grundsätzlich wird sie erst für den Zeitpunkt erteilt, in dem nicht umkehrbare Vorkehren anstehen, etwa die Verwertung und die Verteilung 5A_968/2015.
Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein Zwischenentscheid. Vor Bundesgericht kann sie nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann 5A_968/2015. Das Tessiner Obergericht verlangt, dass das Gesuch begründet wird. Der Schuldner muss darlegen, welche irreversiblen Folgen ein Pfändungsvollzug hätte. Die Pfändung selbst ist eine bloss sichernde Massnahme 15.2022.9.
Die gewährte aufschiebende Wirkung kann auch laufende Fristen berühren. Im Bündner Fall zur Widerspruchsklage (siehe den Abschnitt zum Vorbehalt der gerichtlichen Klage) wies die Aufsichtsbehörde das Amt an, die Klagefrist im Widerspruchsverfahren neu anzusetzen KSK 2021 7.
Funktion und Stellung im Rechtsschutzsystem
Art. 17 SchKG eröffnet gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Gerügt werden können Gesetzesverletzung und Unangemessenheit (Abs. 1). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnis einzureichen (Abs. 2). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist sie jederzeit zulässig (Abs. 3). Bis zu seiner Vernehmlassung kann das Amt die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 4) Art. 17 SchKG.
Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist das ordentliche Mittel, um Fehler im Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu korrigieren. Über materielle Rechte entscheidet sie nicht. Diese Fragen behält das Gesetz dem Richter vor, soweit es den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt.
Die Beschwerde steht am Anfang eines mehrstufigen Rechtsschutzes: