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Art. 9 BV — Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Funktion und Herkunft der Garantie
Art. 9 BV vereinigt zwei Gewährleistungen in einem Satz: das Willkürverbot und den Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben, dessen wichtigste Ausprägung der Vertrauensschutz ist. Beide richten sich an die staatlichen Organe und verleihen jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch. Der Wortlaut ist seit Inkrafttreten der Bundesverfassung am 1. Januar 2000 unverändert Art. 9 BV.
Die Bestimmung kodifiziert Rechtsprechung, die das Bundesgericht unter Art. 4 aBV entwickelt hatte. Der Bundesrat hielt in der Inkraftsetzungsbotschaft fest: «Das Bundesgericht hat in einer langen Praxis aus Artikel 4 BV zahlreiche ungeschriebene Regeln des Verfassungsrechts abgeleitet.» und «In der neuen Verfassung haben diese Regeln Eingang in verschiedene Artikel gefunden (z. B. Art. 8, 9, 29, 31, 32 nBV).» BBl 1999 7922. Die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV bleibt deshalb grundsätzlich massgebend; das Bundesgericht bezeichnet etwa die frühere Praxis zum Vertrauensschutz ausdrücklich als weiterhin gültig K 7/04.
Im Verfassungsgebungsverfahren war vor allem die prozessuale Tragweite der Verselbständigung umstritten. Der Kommissionsberichterstatter des Ständerats erwartete, dass das Bundesgericht seine restriktive Legitimationspraxis aufgeben werde, «Denn mit der ausdrücklichen Erwähnung des Willkürverbotes im Grundrechtskatalog wird klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um ein selbständiges verfassungsmässiges Recht handelt» BGE 126 I 81. Das Bundesgericht folgte dem in vereinigter Besetzung nicht. Es anerkannte das Willkürverbot zwar als Grundrecht, betonte aber, dass diese Garantie, obwohl ebenfalls ein Grundrecht, keinen spezifischen Schutzbereich habe («bien qu'étant également un droit fondamental, cette garantie n'a pas un objet de protection spécifique») BGE 126 I 81. Aus der Äusserung des Berichterstatters lasse sich nicht mit Sicherheit auf einen Willen des Parlaments zur Praxisänderung schliessen, zumal der Ständerat die Bestimmung ohne Diskussion verabschiedet und das Anpassungsgesetz vom 8. Oktober 1999 Art. 88 OG unverändert gelassen hatte BGE 126 I 81. Die prozessualen Folgen dieser Weichenstellung sind unten beim Rechtsschutz dargestellt.
Systematisch steht Art. 9 BV neben Art. 5 Abs. 3 BV, der Staatsorgane und Private gleichermassen auf Treu und Glauben verpflichtet. Das Bundesgericht verankert den Grundsatz von Treu und Glauben regelmässig in beiden Bestimmungen zusammen 1C_51/2024. Soweit es um Pflichten Privater geht, stützt es sich jedoch auf Art. 5 Abs. 3 BV und nicht auf das Grundrecht aus Art. 9 BV BGE 143 V 66.
Berechtigte und Verpflichtete
Staatliche Organe und Träger öffentlicher Aufgaben
Verpflichtet sind die staatlichen Organe. Für den Vertrauensschutz folgt daraus, dass die Vertrauensgrundlage einer Behörde zurechenbar sein muss, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat oder als zuständig gelten durfte. Die falsche Auskunft eines Arztes, der nicht zum Staatspersonal gehörte, band den Kanton Freiburg nicht; eine unrichtige Auskunft eines Dritten kann die Behörde nicht verpflichten, einen gesetzwidrigen Vorteil zu gewähren K 7/04.
Funktional wird der Kreis der Verpflichteten weit gezogen. Das Bundesgericht wendet den Vertrauensschutz ohne Weiteres auf Krankenversicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an: Ein Versicherer, der während rund sechs Monaten zwölfmal vorbehaltlos im formlosen Verfahren vergütet hatte, begründete berechtigtes Vertrauen in die Fortdauer der Leistungen BGE 143 V 95. Eine ausdrückliche Qualifikation des Versicherers als staatliches Organ enthält der Entscheid nicht; die Gleichstellung ergibt sich aus der Anwendung 9C_528/2016. Das Tessiner Versicherungsgericht hat Art. 9 BV ebenso gegenüber einem privaten UVG-Versicherer angewendet: Eine klare E-Mail eines Mitarbeiters, wonach der Kunde bis Jahresende über die neuen Prämien entscheiden könne, verlängerte die Kündigungsfrist, und die Kündigung galt als rechtzeitig 35.2016.116. Entscheidend ist danach, ob das Verhalten der Erfüllung einer übertragenen öffentlichen Aufgabe zuzurechnen ist, nicht die organisatorische Zugehörigkeit zum Staat.
Grundrechtsträger und die Stellung der Gemeinwesen
Berechtigt ist jede Person. Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind als Inhaber hoheitlicher Gewalt dagegen grundsätzlich nicht Träger verfassungsmässiger Rechte. Ausnahmen bestehen, wenn sie privatrechtlich handeln oder gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind, sowie bei Rügen der Verletzung ihrer Autonomie, Bestandesgarantie oder territorialen Integrität 8C_247/2017. Auf die Willkürrüge einer IV-Stelle trat das Bundesgericht deshalb nicht ein 8C_247/2017.
Die Ausnahme der privatähnlichen Betroffenheit zeigt BGE 132 I 140: Die Gemeinde Bioggio war als Schuldnerin einer Abfallgebühr ähnlich betroffen wie Private und konnte Willkür rügen, mit Erfolg, weil die kantonale Regelung der Vertragspartei die einseitige und endgültige Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrags überliess BGE 132 I 140. Macht die Gemeinde dagegen ihre Steuerhoheit gegenüber Steuerpflichtigen geltend, befindet sie sich nicht in dieser Lage und muss einen ungünstigen Entscheid hinnehmen BGE 114 Ia 168.
Im Rahmen der Autonomiebeschwerde kann die Gemeinde akzessorisch auch eine Verletzung des Willkürverbots rügen, soweit diese Vorbringen mit der Autonomieverletzung in engem Zusammenhang stehen. Fehlt ein geschützter Autonomiebereich, entfällt auch diese akzessorische Rügebefugnis 2C_919/2011. Kantonale Verwaltungsgerichte setzen dieselbe Linie im kantonalen Verfahrensrecht um; das Verwaltungsgericht Obwalden lässt die Willkürrüge einer Gemeinde nur im Rahmen der Autonomiebeschwerde zu VVGE 2005/06 Nr. 31. Umgekehrt prüft das Bundesgericht frei, ob eine kantonale Rechtsmittelinstanz den kommunalen Beurteilungsspielraum respektiert hat; eine eigentliche Kognitionsüberschreitung gilt als Willkür und verletzt zugleich die Autonomie BGE 136 I 395. Davon zu unterscheiden ist die Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG, die Gemeinden offensteht, wenn sie wie Private oder in spezifischer Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt sind; auch dann prüft das Bundesgericht die Auslegung kantonalen Verfassungsrechts, das kein verfassungsmässiges Recht verleiht, nur auf Willkür 2C_949/2013.
Das Willkürverbot
Der Willkürbegriff: qualifizierte Unrichtigkeit im Ergebnis
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung «nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre». Sie ist erst gegeben, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft 5A_850/2020. Bloss diskutable oder kritisierbare Entscheide sind nicht willkürlich 6B_693/2025.
Hinzu kommt das Erfordernis der Ergebnisrelevanz. Ein Entscheid wird nur aufgehoben, wenn er nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis verfassungswidrig ist 5A_850/2020. Das erlaubt grundsätzlich, einen im Ergebnis haltbaren Entscheid mit anderer Begründung zu schützen. Diese Motivsubstitution hat Grenzen: Hat die Vorinstanz keinen tragfähigen Eventualstandpunkt eingenommen, kann das Bundesgericht nicht substituieren. In einem Vollstreckungsfall, in dem das kantonale Gericht eine regelrecht behauptete und bewiesene Tatsache übergangen und der Beschwerdeführerin damit die Vollstreckung einer Verfügung verunmöglicht hatte, wurde der Entscheid als auch im Ergebnis willkürlich aufgehoben 5P.377/2006. Kantonale Gerichte, die selbst nur Willkür prüfen, übernehmen diesen doppelten Massstab; das Verwaltungsgericht Graubünden etwa prüfte bei einer kommunalen Nutzungsänderung, ob Begründung und Ergebnis unhaltbar seien, und verneinte beides R 2022 31.
Erfolgreiche Willkürrügen bleiben Ausnahmen, kommen aber vor. In einem Tessiner Baufall hatten die kantonalen Behörden eine kommunale Bestimmung als «lex specialis» behandelt und die kantonalen Ausnahmebestimmungen für bestehende zonenwidrige Bauten deshalb nicht angewendet. Das Bundesgericht sah darin eine willkürliche Verletzung kantonalen Rechts, die sich im Ergebnis auswirkte, hob beide kantonalen Urteile auf und wies die Sache zurück 1C_133/2019.
Hat eine Vorinstanz ihrerseits nur Willkür zu prüfen, beschränkt sich das Bundesgericht nicht auf eine «Willkür im Quadrat»; es prüft frei, ob die Vorinstanz den Willkürbegriff im Sinne seiner Rechtsprechung richtig angewendet hat 2C_158/2010.
Kantonales Recht und Ermessen
Praktisch wichtigster Anwendungsbereich ist die Kontrolle kantonalen Rechts. Abgesehen von den Ausnahmen in Art. 95 lit. c und d BGG bildet die Verletzung rein kantonalen Rechts keinen eigenständigen Beschwerdegrund; das Bundesgericht prüft dessen Auslegung und Anwendung insbesondere unter dem Aspekt des Willkürverbots 9C_285/2024. Art. 9 BV macht kantonales Recht damit überhaupt erst der bundesgerichtlichen Kontrolle zugänglich, allerdings nur im engen Willkürraster und nur auf hinreichend begründete Rügen hin 8C_343/2021. Die Ausnahmen sind eng: Bei den politischen Rechten prüft das Bundesgericht kantonales Verfassungsrecht und Normen, die eng mit dem Stimmrecht verbunden sind, frei, kantonale Verfahrens- und Organisationsnormen, die den Gehalt der politischen Rechte nicht berühren, dagegen nur auf Willkür 1C_613/2023.
Für Ermessensentscheide gilt eine eigene Abgrenzung. Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde sich von unsachlichen, zweckfremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot verletzt 8C_343/2021. Die Begriffe decken sich aber nicht: Der Ermessensmissbrauch ist weiter gefasst, und nur der offensichtliche oder qualifizierte Ermessensmissbrauch ist zugleich Willkür («Seul l'abus manifeste ou qualifié du pouvoir d'appréciation relève de l'arbitraire.») 2C_158/2010. Wo die Kognition auf Verfassungsrügen beschränkt ist, etwa bei vorsorglichen Massnahmen nach Art. 98 BGG, genügt deshalb eine Ermessensausübung, die vor dem Willkürverbot standhält 5A_850/2020. Auf kantonaler Ebene wirkt dieselbe Zurückhaltung zugunsten des kommunalen Ermessens: Das Verwaltungsgericht Graubünden beschränkt seine Kognition gegenüber Entscheiden, die auf autonomem Gemeinderecht beruhen, «praktisch auf eine Willkürprüfung» und greift nur bei Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung ein R 2022 31.
Willkür in der Rechtsetzung
Auch der Gesetzgeber ist an Art. 9 BV gebunden. «Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist» 2C_434/2019. Davon zu unterscheiden ist die Rechtsungleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV, die vorliegt, wenn ein Erlass Unterscheidungen ohne vernünftigen Grund trifft oder sich aufdrängende Unterscheidungen unterlässt. Die Abgrenzung ist praktisch bedeutsam, weil die folgenden Erlasse tragend an der Rechtsgleichheit scheiterten: Im Walliser Finanzierungsgesetz zur 3. Rhonekorrektion hob das Bundesgericht die Abgabepflicht der Eisenbahnkonzessionäre auf, stützte dies aber ausdrücklich auf Art. 8 Abs. 1 BV 2C_434/2019. Ähnlich versagte das Aargauer Verwaltungsgericht im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle einer kommunalen Abgabebestimmung für Ersatzbauten die Anwendung; tragend war die Rechtsgleichheit, das Gericht bejahte aber zusätzlich einen Verstoss unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots AGVE_2002_44.
In der abstrakten Normenkontrolle ist die Zurückhaltung doppelt. Eine kantonale Norm wird nur aufgehoben, wenn sie sich jeder Auslegung entzieht, die mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist 2C_434/2019. Dem kantonalen Gesetzgeber kommt grosse Gestaltungsfreiheit zu; das Bundesgericht hebt eine Norm nicht deshalb auf, weil andere Lösungen denkbar oder vorzuziehen wären, und mögliche verfassungswidrige Anwendungen in Einzelfällen rechtfertigen grundsätzlich kein Eingreifen. Eine Genfer Übergangsregelung für Taxibewilligungen hielt dem stand, weil sie einen Übergangszweck verfolgte und nicht sinn- und zwecklos war 2C_773/2017. Kantonale Gerichte anerkennen in der Normenkontrolle kommunaler Erlasse ebenso einen gewissen Rechtsetzungsspielraum der Gemeinden V 2019 4.
Bundesgesetze als Grenze: Art. 190 BV
Gegenüber Bundesgesetzen setzt Art. 190 BV eine Grenze. Das Bundesgericht muss ein Bundesgesetz auch dann anwenden, wenn dessen Verfassungsmässigkeit zweifelhaft ist 2C_730/2007; Art. 190 BV ist dabei ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot b-2194-2012. Das Bundesverwaltungsgericht wies deshalb eine Willkürrüge gegen das gesetzliche Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses für das Patentanwaltsregister ab b-2194-2012.
Die Abschirmung reicht nur so weit wie der Wille des Gesetzgebers. Eine Verordnung ist geschützt, soweit sie lediglich eine im Gesetz selbst angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt; eine Grundgebühr, die über die Delegation hinausging, wurde dagegen nicht angewendet 2C_730/2007. Kantonales Recht ist abgeschirmt, soweit es zwingende bundesrechtliche Vorgaben umsetzt; wo das Harmonisierungsrecht Spielraum lässt, gilt es als rein kantonales Recht und bleibt auf Willkür überprüfbar 2C_599/2012. Für das Rückwirkungsverbot bedeutet dies: Eine in einem Bundesgesetz klar angeordnete Rückwirkung ist anzuwenden; fehlt eine hinreichend klare Grundlage, setzt sich das Rückwirkungsverbot durch 2C_339/2021. Die Genfer Vorinstanz hatte im selben Fall angenommen, eine allfällige Verletzung des Rückwirkungsverbots und von Treu und Glauben sei durch Art. 190 BV gedeckt; das Bundesgericht hob ihren Entscheid teilweise auf, weil die Rückwirkung gerade nicht klar angeordnet war ATA/299/2021.
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung
Vor Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG); «"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"» BGE 133 II 249. Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn die Behörde ohne ernsthaften Grund ein entscheidrelevantes Beweismittel ausser Acht lässt, sich über dessen Sinn und Tragweite offensichtlich irrt oder aus den erhobenen Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht 6B_693/2025. Eine bloss andere Lesart der Beweise genügt nicht: Die blosse Abweichung vom Standpunkt der beschwerdeführenden Partei belegt keine Willkür («La mera divergenza con il punto di vista della parte ricorrente non attesta arbitrio») 2C_301/2022.
Typische Erfolgskonstellationen sind die Fehlwiedergabe eines Beweismittels und die ungleiche Gewichtung gleichwertiger Beweise. In einem IV-Fall hatte das kantonale Gericht einem Arzt eine Einschätzung zugeschrieben, die er nicht abgegeben hatte, und eine unbegründete ärztliche Stellungnahme als beweiskräftig behandelt, eine ebenso unbegründete Gegenmeinung aber gerade wegen fehlender Begründung verworfen; das war willkürlich und führte zur Rückweisung zur medizinischen Abklärung 9C_912/2008. Kantonale Rechtsmittelinstanzen, deren Sachverhaltskognition gesetzlich auf Willkür beschränkt ist, übernehmen denselben Massstab, so das Tessiner Appellationsgericht bei Übertretungsberufungen nach Art. 398 Abs. 4 StPO. Es sprach einen Lenker frei, weil die erste Instanz auf zwei wesentlich voneinander abweichende Darstellungen desselben Polizisten abgestellt hatte 17.2016.162.
Die antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die Behörde aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen daran nichts ändern würden. Sie muss das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und begründen, weshalb die beantragte Massnahme ihre Überzeugung nicht zu ändern vermag 6B_479/2016. Der Verzicht verletzt den Gehörsanspruch nur, wenn diese vorweggenommene Würdigung willkürlich ist. In 6B_1/2025 war der Verzicht auf die Ehefrau als Zeugin haltbar, weil sie die Auseinandersetzung nicht miterlebt hatte und eine gefärbte Aussage zu befürchten war; willkürlich war dagegen, den Antrag auf eine Tonaufnahme als verspätet zu behandeln, obwohl er nach den Akten vor Abschluss des Beweisverfahrens gestellt worden war 6B_1/2025. Der zweite Teil betrifft die prozessuale Zulässigkeit des Antrags, nicht die antizipierte Würdigung selbst. Das frühere Zürcher Kassationsgericht verlangte unter altem kantonalem Prozessrecht für den Verzicht, dass mit Sicherheit gesagt werden könne, der Beweis ändere nichts, prüfte aber gleichwohl nur die Vertretbarkeit AC030122.
Der Grundsatz in dubio pro reo hat zwei Funktionen. Als Beweislastregel weist er die Beweislast der Anklage zu; als Beweiswürdigungsregel hat er keine weitere Tragweite als das Willkürverbot und verlangt ernsthafte und unüberwindliche Zweifel 6B_693/2025. Er ist erst nach der Gesamtwürdigung aller Beweise heranzuziehen. In 6B_160/2022 hatte das Obergericht Bern den Grundsatz wiederholt auf einzelne Sachverhaltselemente angewendet; diese bruchstückhafte Würdigung zugunsten des Beschuldigten ergab ein verzerrtes Bild und war offensichtlich unhaltbar 6B_160/2022. Nach der Rückweisung nahm das Obergericht eine vollständige Gesamtwürdigung vor und sprach den Beschuldigten auf dieser Grundlage erneut frei SK 2022 574. Umgekehrt ist eine Verurteilung trotz erheblicher und nicht zu unterdrückender Zweifel verfassungswidrig: Ein Altersgutachten, das nur von «grosser Wahrscheinlichkeit» sprach, trug den Schuldspruch wegen der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren nicht 1P.474/2004.
Übertragung des Willkürbegriffs auf Schiedssprüche
In der Binnenschiedsgerichtsbarkeit kann gerügt werden, der Schiedsspruch sei im Ergebnis willkürlich (Art. 393 lit. e ZPO). Diese Umschreibung «stimmt mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 9 BV entwickelt hat», ist aber enger: Bei Tatsachen kann nur offensichtliche Aktenwidrigkeit gerügt werden, und mit Rechtsverletzung ist nur materielles Recht gemeint 4A_626/2024. Ein Schiedsspruch wurde aufgehoben, weil das Schiedsgericht ein vertragliches Kündigungsrecht unter blossem Hinweis auf Treu und Glauben verneint hatte; ein solcher «dürrer Hinweis» sei keine Rechtsanwendung, sondern gehe in Richtung eines Dezisionismus 4A_190/2014. Internationale Schiedssprüche können dagegen nur aus den Gründen von Art. 190 Abs. 2 IPRG angefochten werden; der Ordre public ist enger als der Willkürbegriff, und eine Rüge nach Art. 393 lit. e ZPO ist unzulässig 4A_206/2016.
Vertrauensschutz: Tatbestand
Vertrauensgrundlage
Der Vertrauensschutz kann eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten. Die Rechtsprechung verlangt dafür kumulativ eine vorbehaltlose Auskunft in einer konkreten, eine bestimmte Person berührenden Angelegenheit, die Zuständigkeit oder Anscheinszuständigkeit der Amtsstelle, die fehlende Erkennbarkeit der Unrichtigkeit, nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen, eine unveränderte Rechtslage und schliesslich, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt 8C_458/2021. Kantonale Gerichte übernehmen diesen Katalog unverändert; das Verwaltungsgericht Zürich stellte damit eine versäumte Frist für den Familiennachzug wieder her, weil das Migrationsamt fälschlich mitgeteilt hatte, die Frist sei abgelaufen, und die Betroffenen ihr rechtzeitiges Gesuch deshalb nicht weiterverfolgt hatten ch-zh-administrative-court--vb-2025-00064.
Vertrauensgrundlage ist nicht nur die unrichtige Auskunft oder Verfügung. Vertrauensschutz «lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten» BGE 143 V 95. Auch eine vorbehaltlose, rechtskräftige Verfügung kann Vertrauen begründen: Eine Basler Familienausgleichskasse, die Ausbildungszulagen für einen Studiengang vorbehaltlos zugesprochen hatte, durfte sie für dieselbe laufende Ausbildung nicht ohne sachlichen Grund verweigern FZ.2019.7.
Die Vertrauensgrundlage muss jedoch hinreichend bestimmt sein. Die blosse Nennung eines Einreisedatums in einer Verfügung über eine Hilflosenentschädigung war keine Zusicherung einer ausserordentlichen IV-Rente BGE 141 V 530, und eine für sich allein unverständliche Angabe des «Zählerstandes» begründete kein Vertrauen C 218/03. Eine Auskunft, die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Erfüllung aller Voraussetzungen steht, schliesst den Schutz aus A 2019 18. Auch das jahrelange Begleiten eines Bauprojekts ist keine Zusage eines günstigen Ausgangs 2C_362/2022.
Die Duldung rechtswidriger Zustände ist ein Sonderfall. Eine «certa tolleranza» der Gemeinde genügt nicht, zumal Zusicherungen für Bauten ausserhalb der Bauzone gar nicht in deren Zuständigkeit fallen 1C_619/2014. Eine ausdrückliche behördliche Duldung kann dagegen Rechtsfolgen haben; das Genfer Verwaltungsgericht behandelte eine schriftliche Duldung einer Umnutzung als Unterbrechung der Rechtswidrigkeit, beschränkte deren Wirkung aber auf den damaligen Nutzer ATA/607/2007.
Zuständigkeit, Erkennbarkeit und guter Glaube
Die Auskunft muss von einer zuständigen Stelle stammen oder der Rechtsuchende muss sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten dürfen. Das ist für Steuerrulings bedeutsam: Die ESTV ist für die direkte Bundessteuer nicht Veranlagungsbehörde und damit nicht zuständig für verbindliche Rulings; die Steuerpflichtigen durften sich aber auf ihre Zuständigkeit verlassen, weil die Rechtslage unklar war und die fachkundige Bundesbehörde selbst ihre Zuständigkeit vorbehaltlos annahm 2C_529/2014. Umgekehrt ist die Unzuständigkeit eines Grundbuchverwalters für Auskünfte zur Grundstückgewinnsteuer erkennbar A 2019 18.
Die Unrichtigkeit darf nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein. Damit verbunden ist das Erfordernis des guten Glaubens: Auf Vertrauensschutz kann sich nur berufen, «wer selbst im guten Glauben handelte, d.h. bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt zu sein» 1C_51/2024. Die Erkennbarkeit wird nicht schon dadurch begründet, dass der Betroffene die Angabe selbst hätte überprüfen können: In 2C_107/2025 hob das Bundesgericht einen Freiburger Entscheid auf, der den Schutz mit der öffentlichen Auflage der Zonenpläne verneint hatte, weil die Gemeinde eine eigentliche Kontrollpflicht traf; zugleich rechnete es Auskünfte an den beauftragten Geometer dem Auftraggeber zu 2C_107/2025601 2024 74.
Disposition und Kausalität
Vertrauen in eine fehlerhafte Auskunft verdient nur Schutz, wenn der Adressat gestützt darauf eine nachteilige Disposition getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. «Als Disposition kann auch eine Unterlassung gelten», und die Auskunft muss für die Disposition kausal sein 8C_458/2021. Im Arbeitslosenversicherungsfall 8C_458/2021 hatte der Versicherte gestützt auf die Auskunft, die Betreuung seiner Kinder gelte als Zwischenverdienst, keine andere Zwischenverdienstarbeit gesucht; die Kausalität bejahte das Bundesgericht nach allgemeiner Lebenserfahrung, weil er sich gezielt erkundigt hatte, wies die Sache aber für die abschliessende Interessenabwägung zurück 8C_458/2021.
Fehlt eine solche Disposition, scheitert der Schutz, selbst wenn die Auskunft falsch war; die Rückforderung zu Unrecht bezogener Kurzarbeitsentschädigung blieb deshalb bestehen C 402/00. Keine nachteilige Disposition liegt auch vor, wenn die Wahl zwischen gekürzter Vorbezugsrente und ungekürzter ordentlicher AHV-Rente finanziell gleichwertige Folgen hat; die übrigen Voraussetzungen musste das Gericht dann nicht mehr prüfen H 312/00. Umgekehrt bejahte das Berner Verwaltungsgericht eine kausale, nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition bei einer Versicherten, die sich im Vertrauen auf die falsche Auskunft einer RAV-Beraterin, ihre Altersrente werde als Zwischenverdienst angerechnet, vorzeitig pensionieren liess ch-be-administrative-court--200-2015-897. An der Kausalität fehlte es auch, wo der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit ohnehin prioritär verfolgte und ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, vor deren Aufnahme das RAV zu informieren 8C_394/2023. Ebenso verneinte das Genfer Sozialversicherungsgericht die Kausalität bei einer Versicherten, die nach eigener Aussage auch bei richtig mitgeteilter Rentenhöhe vorzeitig in Pension gegangen wäre. Der Schaden liege nicht in der Differenz zwischen angekündigter und geschuldeter Rente, sondern in den wirtschaftlichen Folgen der gestützt auf die Falschauskunft getroffenen Dispositionen ATAS/1/2012. Die Beweislast für die Kausalität trägt, wer daraus Rechte ableitet, nach dem Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 131 V 472.
Die Voraussetzungen sind kumulativ, und eine nachgewiesene Disposition ersetzt die übrigen nicht. Das Tessiner Versicherungsgericht qualifizierte die unwiderrufliche Meldung der Frühpensionierung, die ein Lehrer gestützt auf eine Rentenberechnung seiner Pensionskasse abgegeben hatte, als nachteilige Disposition, «disposizione non revocabile che gli ha causato un pregiudizio» (unwiderrufliche Disposition, die ihm einen Nachteil verursacht hat) 34.2004.50. Den Kausalzusammenhang leitete es daraus ab, dass die Kasse wusste, dass der Entscheid über die Frühpensionierung von ihrer Berechnung abhing 34.2004.50. Der Schutz scheiterte gleichwohl an der Erkennbarkeit: Die mitgeteilte Vorbezugsrente lag deutlich über der ordentlichen Rente mit 65 Jahren, die sich aus dem Versicherungsausweis und den eigenen Hochrechnungen des Versicherten ergab, sodass er den Fehler hätte bemerken müssen; geschuldet blieb nur die gesetzmässige Rente 34.2004.50. Auf das eventualiter erhobene Schadenersatzbegehren trat das Gericht nicht ein, weil eine solche Haftungsklage nicht unter Art. 73 BVG falle 34.2004.50.
Unterlassene Beratung im Sozialversicherungsrecht
Im Sozialversicherungsrecht ist die pflichtwidrig unterlassene Auskunft der falschen gleichgestellt; eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt einer falsch erteilten Auskunft gleich BGE 131 V 472. Die Pflicht besteht aber nicht voraussetzungslos, sondern nur bei hinreichendem Anlass zur Information; der Versicherungsträger muss nicht über «alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche» informieren, und Art. 27 Abs. 3 ATSG erfasst nur aktuell in Frage kommende Leistungen 9C_894/2008. Für das Erkennen eines Beratungsbedarfs genügt ein durchschnittliches Mass an Aufmerksamkeit, und zu Nachforschungen ist die Verwaltung nicht verpflichtet 8C_220/2021. Selbst bei verletzter Beratungspflicht bleibt die Kausalität Voraussetzung; das Tessiner Versicherungsgericht verneinte den Schutz, weil die Versicherte den Sachverhalt auch bei korrekter Beratung nicht hätte ändern können 38.2007.81.
Interessenabwägung und das Verhältnis zur Gesetzmässigkeit
Auch wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt ausserhalb des Steuerrechts abzuwägen, ob ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorgeht; rein finanzielle Interessen des Gemeinwesens genügen dafür nicht («Keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen Interessen stellen sodann finanzielle Interessen des Gemeinwesens dar») 8C_542/2007. Im Prüfungsrecht setzte sich das Vertrauen eines Kandidaten durch, dem die Prüfungskommission selbst die Wiederholung ohne Publikum vorgeschlagen hatte, weil das öffentliche Interesse an einer Prüfung vor Publikum beim Lehrdiplom gering war 2C_120/2010.
Im Steuerrecht hat das Bundesgericht die Abwägung aufgegeben. Nach BGE 150 I 1 steht der Schutz berechtigten Vertrauens in eine steuerrechtliche Auskunft «nicht unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Interessenabwägung»; die gesteigerte Bedeutung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht begründe kein öffentliches Interesse, das berechtigtes Vertrauen durchbrechen könnte, und in einem echten Konflikt gehe der Vertrauensschutz dem Legalitätsprinzip vor BGE 150 I 1. Das Bundesgericht präzisierte damit ausdrücklich frühere, teilweise ungenaue Formulierungen. Die Abgrenzung ist für die Praxis entscheidend: Ausserhalb des Steuerrechts bleibt die Abwägung nach der Rechtsprechung Teil des Tatbestands, insbesondere wo gewichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen BGE 150 I 1.
Im Baurecht überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands regelmässig. Formell rechtswidrige Bauten, die nicht nachträglich legalisiert werden können, sind grundsätzlich zu beseitigen; wer in Kenntnis der Rechtswidrigkeit investiert, handelt auf eigenes Risiko, und die 30-jährige Verwirkungsfrist beginnt erst mit Fertigstellung des streitigen Gebäudeteils BGE 136 II 359. Ausserhalb der Bauzone verwirkt der Wiederherstellungsanspruch nicht nach 30 Jahren; guter Glaube und langjähriges Nichteinschreiten können dort nur durch eine längere Wiederherstellungsfrist berücksichtigt werden BGE 147 II 309. Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber rechtfertigt dagegen nach der Genfer Praxis nur ein besonders wichtiges öffentliches Interesse eine Wiederherstellungsanordnung ATA/607/2007.
Vertrauensschutz: Rechtsfolgen
Die Rechtsfolge besteht primär in der Bindung der Behörde an die Vertrauensgrundlage. Welche Folge im Einzelfall eintritt, lässt sich nicht generell beantworten; je nach Sachlage wird das Ziel durch Vermeiden von Rechtsnachteilen, durch Übergangslösungen oder durch Ersatz des Vertrauensschadens erreicht c-5147-2017. Der Schutz ist zeitlich begrenzt: Eine falsche Auskunft über eine IV-Zusatzrente verpflichtete nur bis zur Abschaffung dieser Renten, nicht auf unbestimmte Zeit 8C_542/2007. Im Krankenversicherungsfall BGE 143 V 95 bestand die Leistungspflicht bis zur Verfügung, die das Vertrauen zerstörte, und darüber hinaus während einer Übergangsfrist für den medizinisch nötigen Entzug BGE 143 V 95.
Geht das öffentliche Interesse vor, tritt an die Stelle der Bindung die Entschädigung. In 2C_107/2025 kam wegen des Trennungsgrundsatzes zwischen Bau- und Nichtbaugebiet allein eine Entschädigung in Betracht («Seule une indemnisation peut donc entrer en ligne de compte»), nicht die erhoffte Zonierung 2C_107/2025. Zu ersetzen ist höchstens der Vermögensschaden, der unmittelbar durch die im berechtigten Vertrauen getätigten Investitionen und Aufwendungen ausgelöst wurde, also das negative Interesse; dass der Betroffene sich gegen den Widerruf gewehrt hat, ist nach dem Solothurner Recht nicht verlangt 2C_960/2013. Bindung und Schadenersatz schliessen sich aus; es gilt «nur ein "entweder-oder" nicht aber ein "sowohl-als auch"» 8C_542/2007.
Die Haftungsgrundlage kann im Spezialgesetz liegen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach einem Versicherten, dem die AHV-Ausgleichskasse fälschlich eine Abfindung statt einer Rente in Aussicht gestellt hatte, gestützt auf Art. 78 ATSG nur die kausal verursachten Reise- und Hotelkosten zu; eine falsche Auskunft mit Bindungswirkung, die einen Vertrauensschaden auslöst, stelle ohne weitere Voraussetzungen eine Widerrechtlichkeit dar c-5147-2017. Bei kantonalem Staatshaftungsrecht kann sich die Frage einer Schutznorm stellen; das Bundesgericht hielt in 2C_107/2025 fest, das Freiburger Haftungsgesetz führe jedenfalls nicht zu einem höheren Ersatz als der Vertrauensschutz, und liess die kantonalrechtliche Frage offen 2C_107/2025.
Planungsänderungen sind ein Sonderfall. Planungskosten sind in der Regel nicht zu entschädigen, wenn ein Projekt wegen einer Revision der Planung unmöglich wird; ein Anspruch aus Art. 9 BV kommt nur in Betracht, wenn die Änderung gezielt ein bestimmtes Projekt verhindern sollte oder Zusicherungen über den Fortbestand der Vorschriften gegeben worden waren 2C_362/2022.
Typische Vertrauensgrundlagen
Unrichtige und fehlende Rechtsmittelbelehrung
Aus Art. 9 BV folgt, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf; geschützt ist aber nur, wer die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte kennen können, und nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters wiegen die falsche Belehrung auf 1P.176/2004. Der Schutz endet, wenn die Partei oder ihr Anwalt die Unrichtigkeit durch blosse Lektüre der anwendbaren Gesetzesbestimmungen hätte erkennen können; Rechtsprechung und Lehre müssen nicht konsultiert werden BGE 138 I 49. In BGE 138 I 49 wurde die Partei geschützt, weil die Übergangsrechtslage zur Berufungsfrist bei vorsorglichen Massnahmen unklar war BGE 138 I 49.
Von Anwälten wird eine Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrung anhand der Verfahrensbestimmungen erwartet. Ergibt sich die Fehlerhaftigkeit schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, ist die Sorgfaltswidrigkeit grob und der Vertrauensschutz entfällt; so bei der aus Art. 314 Abs. 1 ZPO ersichtlichen zehntägigen Berufungsfrist gegen vorsorgliche Massnahmen 5A_350/2021. Nach 5A_706/2018 genügt bereits, dass eine systematische Lektüre des Gesetzes den Fehler zeigt 5A_706/2018. Bei der falschen Angabe der Art des Rechtsmittels (Beschwerde statt Berufung gegen einen Ausweisungsentscheid) wurde die Konversion verweigert, weil die blosse Lektüre des Gesetzes den Fehler zeigte; der nicht anwaltlich vertretene Laie darf sich dagegen auf eine falsche Belehrung verlassen 4A_516/2023. Wo die Rechtslage unklar ist, bleibt auch der Anwalt geschützt, etwa bei einem unklaren kantonalen Doppelinstanzenzug im Beschaffungsrecht 2P.96/2002 oder wenn sich das zutreffende Rechtsmittel nicht aus dem Wortlaut der Strafprozessordnung ergab; das Rechtsmittelgericht hat den Vertrauensschutz dann von Amtes wegen zu beachten 1P.176/2004.
Die kantonalen Gerichte wenden diese Grenze unterschiedlich streng an, je nachdem, wie klar das Gesetz ist: Das Neuenburger Kantonsgericht verneinte den Schutz, weil Art. 271 und 314 ZPO die zehntägige Frist im Eheschutzverfahren ohne Weiteres ergaben CACIV.2024.40; das Thurgauer Obergericht schützte einen Anwalt bei einer intertemporal unklaren Fristfrage und wies darauf hin, dass sich seit dem 1. Januar 2025 nach der revidierten ZPO auch anwaltlich vertretene Parteien auf falsche Rechtsmittelbelehrungen stützen können ch-tg-supreme-court--rbog-2025-nr-16. Das Bundesgericht hielt fest, dass die neue Zivilprozessbestimmung, wonach unrichtige Rechtsmittelbelehrungen allen Gerichten entgegengehalten werden können, soweit sie der Partei günstig sind, keine Vorwirkung entfaltet 4A_516/2023. Für Zivilverfahren nach diesem Zeitpunkt ist deshalb vorrangig die gesetzliche Regel zu prüfen.
Fehlt die Rechtsmittelbelehrung ganz, gilt keine beliebige Anfechtungsfrist. Wer einen Entscheid ohne Belehrung erhält, muss ihn nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist anfechten oder sich nach den Rechtsmitteln erkundigen; mehr als ein halbes Jahr Zuwarten sprengt den üblichen Rahmen 4D_73/2020. Eine feste Höchstfrist hat das Bundesgericht nicht festgelegt. Das Waadtländer Kantonsgericht trat auf die Beschwerde eines Gemeinderats nicht ein, der mehr als drei Monate passiv zugewartet hatte («Attendre passivement serait en effet contraire au principe de la bonne foi») ge-2025-0082.
Praxisänderung
Eine Praxisänderung verletzt Art. 9 BV nicht, wenn sie sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützt, etwa eine bessere Kenntnis des gesetzgeberischen Willens, veränderte Verhältnisse oder gewandelte Rechtsauffassungen. Betrifft sie aber Eintretensvoraussetzungen oder Fristen und führt sie zu einem Rechtsverlust, darf sie nicht ohne vorgängige Ankündigung angewendet werden, oder die Partei darf im Einzelfall jedenfalls nicht an der Wahrung ihrer Rechte gehindert werden BGE 135 II 78. Das gilt auch für die blosse Klärung einer uneinheitlichen Praxis: Die richtige Berechnung der Beschwerdefrist während des Fristenstillstands nach Art. 22a VwVG durfte nicht ohne Ankündigung zum Nachteil des Beschwerdeführers angewendet werden BGE 132 II 153. Schon unter Art. 4 aBV hob das Bundesgericht einen Entscheid auf, weil ein kantonales Gericht ohne Vorwarnung zu einer früheren, strengeren Regel über das persönliche Erscheinen in der Appellationsverhandlung zurückgekehrt war BGE 104 Ia 1.
Die Ankündigung ist entbehrlich, wenn kein Rechtsverlust droht, etwa weil die Partei die Frist wegen berechtigten Vertrauens in die bisherige Praxis wiederherstellen lassen kann BGE 109 II 174. Bei Fragen des materiellen Rechts besteht kein Anspruch auf vorgängige Mitteilung einer Praxisänderung BGE 146 I 105. Das Zuger Obergericht hat den Schutz auf eine bundesgerichtliche Klarstellung zur Klagefrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO erstreckt: Sie sei nicht auf Verfahren anzuwenden, die nach der früheren kantonalen Praxis am letzten Tag eingeleitet worden waren, wobei auch formelle Rechtsnachteile genügten ch-zg-supreme-court--z1-2025-17.
Widerruf von Verfügungen und Wiedererwägung
Ob eine fehlerhafte Verfügung widerrufen werden darf, steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ergibt sich aus einer Abwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dem Vertrauensschutz. Der Widerruf ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Verfügung ein subjektives Recht begründet hat, in einem Verfahren mit allseitiger Interessenprüfung ergangen ist oder der Private von der Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat; auch dann kommt er in Frage, wenn ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse ihn gebietet BGE 137 I 69. Im Leitfall durfte ein bereits zuerkanntes Diplom nicht widerrufen werden BGE 137 I 69.
Die Ausnahme zeigt 1C_111/2016: Die rechtswidrige Verlängerung von Baubewilligungen in einer Gemeinde mit über 20 % Zweitwohnungen durfte widerrufen werden, zumal das Vertrauen des fachkundigen Bauträgers weniger schwer wog 1C_111/2016. Umgekehrt war in 1C_576/2022 der Widerruf einer dem Zweitwohnungsrecht widersprechenden, aber rechtskräftigen Baubewilligung ausgeschlossen, weil der Bau fortgeschritten und die Bewilligung weitgehend genutzt war und die Interessen des Zweitwohnungsrechts kein besonders wichtiges öffentliches Interesse darstellten 1C_576/2022. Kantonale Widerrufsnormen behalten Treu und Glauben ausdrücklich vor; der Widerruf einer im Baubewilligungsverfahren festgesetzten Ersatzabgabe nach Luzerner Recht war deshalb willkürlich 1C_656/2020, und das Aargauer Verwaltungsgericht verweigerte den Widerruf eines rechtswidrig erteilten Jagdpasses, weil die Inhaberin seit Jahren beanstandungslos jagte und Verpflichtungen eingegangen war AGVE_2006_50.
Im Sozialversicherungsrecht konkretisiert die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz; mit ihrer richtigen Anwendung ist diesem Genüge getan. Eine Verfügung, die bei widersprüchlichen Arztberichten auf einen davon abstellt, ist aber nicht zweifellos unrichtig U 378/05. Die Wiedererwägung schliesst einen eigenständigen Vertrauensschutz nicht aus, wenn dessen Voraussetzungen, insbesondere eine ausgewiesene Disposition, erfüllt sind: In 8C_458/2021 war die ursprüngliche Qualifikation zweifellos unrichtig und die Wiedererwägung zulässig, der Vertrauensschutz aber gleichwohl gesondert zu prüfen 8C_458/2021. Das Tessiner Versicherungsgericht schützte gestützt auf Art. 9 BV das Vertrauen in eine offensichtlich fehlerhafte formlose IV-Mitteilung bis zum Ende des Monats, in dem der Vorbescheid eröffnet wurde 32.2017.131.
Verwaltungsrechtliche Verträge und Zusicherungen
Eine Vertrauensgrundlage ist auch der verwaltungsrechtliche Vertrag. Bei einer Kollision mit dem Legalitätsprinzip ist abzuwägen; das Bundesgericht schützte Grundeigentümer, die eine Strassenfläche unentgeltlich abgetreten hatten und gestützt auf den Vertrag auf deren Anrechnung an die Ausnützung vertrauen durften, obwohl zwingendes Baurecht dies ausschloss 1P.296/2003. Kantonale Gerichte betonen, dass auch öffentlich-rechtliche Verträge grundsätzlich nicht einseitig abänderbar sind und eine Anpassung objektiv ausserordentliche Veränderungen voraussetzt VVGE 1991/92 Nr. 38.
Grenzen ergeben sich aus dem Gesetz. Eine Kantonsregierung kann sich nicht im Voraus und ohne Einschränkung verpflichten, ihre Rechtsetzungsbefugnis nicht auszuüben; eine solche Abmachung begründet kein wohlerworbenes Recht und war im Fall eines Jagdbanngebiets überdies zu vage und mangels kausaler Disposition unbeachtlich 2P.94/2006. Ein Vertrag schützt zudem nur, wenn gestützt darauf nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden; die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an ein Spital in ein Darlehen verletzte den Vertrauensschutz deshalb nicht 2C_717/2015.
Steuerrulings
Steuerrulings bilden nach dem Bundesgericht «einen Anwendungsfall des allgemeinen Vertrauensschutzes» BGE 141 I 161. Ihre Bindungswirkung richtet sich deshalb nach den oben dargestellten allgemeinen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes. Ein Ruling wirkt bis zu seinem Widerruf; mit der Mitteilung der Steuerverwaltung, es nicht mehr anzuwenden, endet der Vertrauensschutz, wobei eine angemessene Übergangsfrist zur Anpassung zu gewähren ist, im Fall einer wenig komplexen Struktur bis Ende des laufenden Jahres BGE 141 I 161. Für die Zuständigkeit der ESTV bei der direkten Bundessteuer genügt der Anschein 2C_529/2014, und eine zusätzliche Interessenabwägung findet nach BGE 150 I 1 nicht statt (oben Interessenabwägung) BGE 150 I 1. Ein Ruling bindet nur für den vorgelegten Sachverhalt; scheiterte die geplante Veräusserung an langjährige Mitarbeiter und wurden die Aktien einem Dritten verkauft, fiel es nach der Thurgauer Praxis dahin, und Verständigungen gegen den klaren Gesetzeswortlaut sind ohnehin unverbindlich ch-tg-administrative-court--tvr-2011-nr-15.
Rechtsänderungen, Übergangsrecht und Rückwirkung
Aus Art. 9 BV ergibt sich kein Anspruch auf Schutz vor Gesetzesänderungen; grundsätzlich kann niemand auf die unveränderte Fortdauer des Rechts vertrauen. Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit und Willkürverbot können aber angemessene Übergangsfristen gebieten, insbesondere bei Eingriffen in vertragliche oder vertragsähnliche Verhältnisse. Zürcher Apotheker hatten keinen solchen Anspruch gegenüber der Zulassung der ärztlichen Selbstdispensation, weil sie weder wohlerworbene Rechte noch Zusicherungen besassen, die Bundesverfassung keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt und die Änderung seit Jahren politisch absehbar war 2C_158/2012. Ein Übergangsregime soll nur die Anpassung ermöglichen, nicht die möglichst lange Nutzung des günstigeren alten Rechts; der Gesetzgeber durfte deshalb auf die Verabschiedung statt auf das Inkrafttreten des Gesetzes abstellen 2C_690/2023.
Verletzt ist Art. 9 BV dagegen, wenn der Gesetzgeber in eine durch Vertrag geschaffene gegenseitige Vertrauensbasis eingreift, ohne die Kündigungsfristen zu beachten: Die sofortige Aufhebung der Anstellungsverträge von Spitalärzten durch eine Übergangsbestimmung war mit Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV unvereinbar 1C_168/2008. Das Genfer Verwaltungsgericht verlangte ebenso eine Übergangsregelung für verschärfte Eliminationsregeln im Medizinstudium, die nach den definitiven Einschreibungen sofort angewendet worden waren ATA/750/2018.
Das Rückwirkungsverbot leitet das Bundesgericht unter anderem aus Art. 9 BV ab 2C_339/2021. Unechte Rückwirkung, also die Anknüpfung an Verhältnisse, die unter altem Recht entstanden sind und andauern, ist zulässig, solange sie nicht wohlerworbene Rechte verletzt; die Rückforderung von Beiträgen für abgeschlossene Betriebsjahre wäre dagegen echte Rückwirkung 2C_717/2015. Massgebend ist der Sachverhalt, der die Rechtsfolge auslöst; wird ein Gesuch nach Inkrafttreten gestellt, stellt sich keine Rückwirkungsfrage 2C_690/2023. Das Tessiner Versicherungsgericht wertete die Kürzung eines Rentenzuschlags bei laufenden Renten als zulässige unechte Rückwirkung, weil der Zuschlag nur dem Grundsatz nach, nicht in seiner Höhe garantiert war 34.2001.26. Zur Abschirmung rückwirkender Bundesgesetze durch Art. 190 BV siehe oben.
Gleichbehandlung im Unrecht
Grundsätzlich geht die Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Gleichbehandlung vor. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur ausnahmsweise, wenn die Fälle in den erheblichen Elementen übereinstimmen, dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen 1C_51/2024. «Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist anzunehmen, sie werde aufgrund der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen» BGE 146 I 105. Zudem darf kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehen; fehlt der Fortführungswille, kann die kantonale Instanz den Grundsatz nicht anwenden 1C_436/2014.
Die Entscheide müssen von derselben Behörde stammen; eine abweichende Praxis anderer Kantone ist unerheblich 2C_409/2012. In jenem Verfahren hob das Bundesgericht auf Beschwerde der ESTV einen Tessiner Entscheid auf, der den Abzug von Pilotenausbildungskosten auf Gleichbehandlung im Unrecht gestützt hatte, weil keine konstante gesetzwidrige Praxis der ESTV erstellt war 2C_409/2012. Das Tessiner Steuergericht hatte in einem vergleichbaren Fall den Anspruch bejaht, weil die ESTV bundesrechtswidrige kantonale Praxen zumindest implizit dulde 80.2011.41; diese Begründung lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verallgemeinern.
Treu und Glauben als Pflicht: Verbot widersprüchlichen Verhaltens und Rechtsmissbrauch
Der Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens der Behörden 8C_458/2021. Eine IV-Stelle, die erst vor Bundesgericht geltend machte, ihre eigene Verfügung sei unrechtmässig gewesen, handelte rechtsmissbräuchlich; mangels schutzwürdigen Interesses wurde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten 9C_119/2023. Ebenso handelte eine Genfer Behörde gegen Treu und Glauben, die einen nicht qualifizierten Vertreter in der Vorinstanz ohne Weiteres zugelassen hatte und die Beschwerde danach mangels Qualifikation für unzulässig erklärte; das Bundesgericht wies die Sache zurück, damit eine kurze Frist zur gültigen Vertretung angesetzt werde BGE 125 I 166. Nicht widersprüchlich ist dagegen eine Behörde, die erst auf Beschwerde hin gegen eine unzulässige Volksabstimmung einschreitet 1C_282/2018.
Treu und Glauben bindet nach Art. 5 Abs. 3 BV auch Private. Der Grundsatz untersagt sowohl Behörden wie Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten 2C_240/2020. Daraus folgt die prozessuale Pflicht, verfahrensrechtliche Einwendungen bei erster Gelegenheit vorzubringen; wer sich auf das Verfahren einlässt, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung des Mangels, etwa die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit, die eine anwaltlich vertretene Person erst nach dem ungünstigen Entscheid erhebt BGE 143 V 66. Für Ausstandsgründe ist die Pflicht im Zivilprozess gesetzlich ausgestaltet (Art. 49 Abs. 1 ZPO); es widerspricht Treu und Glauben, einen Ausstandsgrund zurückzuhalten, bis ein negativer Entscheid vorliegt, wobei öffentlich zugängliche Quellen über die Besetzung genügen 5A_857/2017. Ebenso sind verspätete Rügen der Verfahrensverzögerung als dilatorische Massnahmen unzulässig 1C_282/2018. Kantonale Strafgerichte wenden den Grundsatz auch auf die beschuldigte Person an ACPR/113/2023.
Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der ganzen Rechtsordnung einschliesslich des Prozessrechts, setzt aber offensichtlichen und nachgewiesenen Missbrauch voraus. Eine Beschwerde, die vollständig von einem nicht beschwerdeberechtigten Konkurrenten finanziert wurde, war offensichtlich zweckentfremdet 1C_16/2017. Im Ausländerrecht ist die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe rechtsmissbräuchlich; Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon bei Getrenntleben BGE 127 II 49. Für den nachehelichen Aufenthaltsanspruch hat der Gesetzgeber das Verbot in Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG konkretisiert; eine Scheinehe liegt nicht bereits vor, wenn ausländerrechtliche Motive mitentscheidend waren 2C_584/2024.
Mit dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) überschneidet sich Treu und Glauben bei behebbaren Formfehlern. Gerichte handeln gegen Treu und Glauben, wenn sie ein nicht gültig unterzeichnetes Rechtsmittel ohne kurze, gegebenenfalls über die gesetzliche Frist hinausgehende Nachfrist für unzulässig erklären; ausgenommen sind Fälle offensichtlichen Rechtsmissbrauchs, etwa eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift zur Erlangung einer Nachfrist BGE 142 I 10. Ein älterer Entscheid hatte eine am letzten Tag ohne Originalunterschrift eingereichte Fax-Eingabe noch als nicht behebbar beurteilt 2A.52/2007; das Berner Obergericht gab seine strengere Praxis unter Hinweis auf BGE 142 I 10 ausdrücklich auf und wendet die Nachfrist über Art. 132 ZPO auch im Zivilprozess an ZK 2016 449.
Rechtsschutz und Rügeanforderungen
Legitimation zur Willkürrüge
Die Legitimation zur Willkürrüge bestimmt sich nach dem jeweiligen Prozessgesetz. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verlangt Art. 115 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse; das Willkürverbot verschafft für sich allein keine solche Rechtsstellung, und kantonale Entscheide, für die Art. 83 BGG einen Rechtsanspruch voraussetzt, können bei dessen Fehlen nicht allein gestützt auf Art. 9 BV angefochten werden BGE 133 I 185. Das Bundesgericht hat damit die Praxis zu Art. 88 OG fortgeführt, die es bei Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung trotz der Erwartung des Ständerats bestätigt hatte BGE 126 I 81. Zulässig bleiben Rügen anderer verfassungsmässiger Rechte, die selbst eine geschützte Position verschaffen, sowie nach der sogenannten «Star-Praxis» Rügen von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt BGE 133 I 185. Diese dürfen aber nicht vom Sachentscheid trennbar sein; wer keine Legitimation in der Sache hat, kann weder die Beweiswürdigung kritisieren noch die materielle Begründung angreifen 2C_116/20256B_262/2018.
In der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügt dagegen das schutzwürdige Interesse nach Art. 89 Abs. 1 BGG; das angeblich willkürlich angewendete kantonale oder kommunale Recht muss dem Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch vermitteln BGE 133 II 249.
Qualifizierte Rügepflicht
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Willkürverbots nur, soweit eine Rüge präzise vorgebracht und begründet ist (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik tritt es nicht ein 5A_570/2023. Wer Willkür in der Beweiswürdigung rügt, muss für jede beanstandete Feststellung darlegen, welches Beweismittel falsch gewürdigt wurde, weshalb die Würdigung unhaltbar ist und inwiefern dies den Ausgang beeinflusst 2C_301/2022. Dieselben Anforderungen übernehmen kantonale Rechtsmittelinstanzen mit beschränkter Kognition; das Tessiner Appellationsgericht erklärte eine Übertretungsberufung für unzulässig, die bloss die eigene Sachdarstellung wiederholte 17.2016.116.
Eine präzise Rüge kann dagegen Erfolg haben. In einem Unterhaltsverfahren beanstandete die Beschwerdeführerin konkret, das kantonale Gericht habe einen einmaligen Antrittsbonus als jährlichen Bonus behandelt; das Bundesgericht bejahte Willkür und wies die Sache zur neuen Berechnung zurück 5A_685/2018. Schon unter altem Recht trennte das Bundesgericht pauschale, unzulässige Rügen von der präzise begründeten Rüge einer unhaltbaren Schadensberechnung und hiess letztere gut 4P.224/2000.
Die Rechtsfolge einer begründeten Willkürrüge ist regelmässig die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur neuen Beurteilung, wie die oben dargestellten Fälle zeigen 1C_133/20199C_912/2008.
Praktische Folgerungen
Wer Willkür rügt, muss nicht nur die Unhaltbarkeit der Begründung, sondern auch des Ergebnisses dartun und die Rüge anhand des angefochtenen Entscheids präzise begründen; eine bloss abweichende Würdigung genügt nicht 5A_850/20202C_301/2022.
Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist vorab zu klären, ob eine Norm einen Rechtsanspruch verschafft; andernfalls bleiben nur formelle Rügen BGE 133 I 185.
Wer sich auf Vertrauensschutz beruft, sollte die konkrete, vorbehaltlose Auskunft, die Zuständigkeit der Stelle sowie die gestützt darauf getroffene oder unterlassene Disposition und deren Kausalität dokumentieren; die Beweislast liegt bei ihm BGE 131 V 472.
Anwälte müssen jede Rechtsmittelbelehrung anhand des Gesetzestextes überprüfen; ist sie falsch und aus dem Gesetz erkennbar, besteht nach der Rechtsprechung zu Art. 9 BV kein Schutz 5A_350/2021. In Zivilverfahren ist seit dem 1. Januar 2025 vorrangig die Regel der revidierten ZPO zu prüfen ch-tg-supreme-court--rbog-2025-nr-16. Fehlt die Belehrung, ist rasch anzufechten oder nachzufragen 4D_73/2020.
Verfahrensmängel und Ausstandsgründe sind bei erster Gelegenheit geltend zu machen; wer sich auf das Verfahren einlässt, verwirkt die spätere Rüge in der Regel BGE 143 V 66.
Ein Steuerruling schützt nur für den vorgelegten Sachverhalt und bis zum Widerruf ch-tg-administrative-court--tvr-2011-nr-15BGE 141 I 161.
Funktion und Herkunft der Garantie
Art. 9 BV vereinigt zwei Gewährleistungen in einem Satz: das Willkürverbot und den Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben, dessen wichtigste Ausprägung der Vertrauensschutz ist. Beide richten sich an die staatlichen Organe und verleihen jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch. Der Wortlaut ist seit Inkrafttreten der Bundesverfassung am 1. Januar 2000 unverändert Art. 9 BV.
Die Bestimmung kodifiziert Rechtsprechung, die das Bundesgericht unter Art. 4 aBV entwickelt hatte. Der Bundesrat hielt in der Inkraftsetzungsbotschaft fest: «Das Bundesgericht hat in einer langen Praxis aus Artikel 4 BV zahlreiche ungeschriebene Regeln des Verfassungsrechts abgeleitet.» und «In der neuen Verfassung haben diese Regeln Eingang in verschiedene Artikel gefunden (z. B. Art. 8, 9, 29, 31, 32 nBV).» BBl 1999 7922. Die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV bleibt deshalb grundsätzlich massgebend; das Bundesgericht bezeichnet etwa die frühere Praxis zum Vertrauensschutz ausdrücklich als weiterhin gültig K 7/04.
Im Verfassungsgebungsverfahren war vor allem die prozessuale Tragweite der Verselbständigung umstritten. Der Kommissionsberichterstatter des Ständerats erwartete, dass das Bundesgericht seine restriktive Legitimationspraxis aufgeben werde, «Denn mit der ausdrücklichen Erwähnung des Willkürverbotes im Grundrechtskatalog wird klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um ein selbständiges verfassungsmässiges Recht handelt» BGE 126 I 81. Das Bundesgericht folgte dem in vereinigter Besetzung nicht. Es anerkannte das Willkürverbot zwar als Grundrecht, betonte aber, dass diese Garantie, obwohl ebenfalls ein Grundrecht, keinen spezifischen Schutzbereich habe («bien qu'étant également un droit fondamental, cette garantie n'a pas un objet de protection spécifique») BGE 126 I 81. Aus der Äusserung des Berichterstatters lasse sich nicht mit Sicherheit auf einen Willen des Parlaments zur Praxisänderung schliessen, zumal der Ständerat die Bestimmung ohne Diskussion verabschiedet und das Anpassungsgesetz vom 8. Oktober 1999 Art. 88 OG unverändert gelassen hatte BGE 126 I 81. Die prozessualen Folgen dieser Weichenstellung sind unten beim Rechtsschutz dargestellt.