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Art. 3 GwG — Identifizierung der Vertragspartei
Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.1
Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.2
Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), dasBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)3und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.4
Footnotes
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361;BBl 2007 6269). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361;BBl 2007 6269). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
Funktion und Stellung im System der Sorgfaltspflichten
Art. 3 GwG eröffnet den Katalog der Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre. Die Identifizierung der Vertragspartei ist die Grundlage der übrigen Pflichten: Ohne verlässlich festgestellte Gegenpartei lassen sich weder der wirtschaftlich Berechtigte (Art. 4 GwG) feststellen noch Art und Zweck der Geschäftsbeziehung (Art. 6 GwG) abklären. Das Bundesgericht zählt die Identifizierung der Vertragspartei zu den «konkretisierungsbedürftigen» Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung und Konkretisierung staatlicher Kontrolle unterliegt BGE 143 II 162. Schon die Botschaft von 1996 verstand die Identifizierung als Vorstufe: Sie begründe noch keinen Entscheid über eine Meldung, sondern schaffe erst die Voraussetzungen dafür, falls sich ein Verdacht als begründet erweist ch-vpb--10108742.
Der Schutzzweck ist überindividuell: «Die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sollen die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes schützen und bezwecken nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen» 4A_21/2008. Diese Zweckbestimmung prägt vor allem die zivilrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung (unten, Zivilrechtliche Folgen).
Das Gesetz legt nur die Grundpflicht fest. Die Einzelheiten regeln die Aufsichtsbehörden auf dem Verordnungsweg oder die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) in ihren Reglementen. Das Bundesgericht beschreibt diese Architektur als «regulierte Selbstregulierung»: Die SRO haben Regelungsautonomie, ihre Reglemente müssen aber die gesetzlichen Pflichten konkretisieren und bedürfen der Genehmigung der FINMA BGE 143 II 162. Für die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 GwG verteilt Art. 17 GwG die Konkretisierung auf FINMA, ESBK, EJPD und BAZG, die eine entsprechende Selbstregulierung anerkennen können Art. 17 GwG. Die SRO-Reglemente konkretisieren die Sorgfaltspflichten der angeschlossenen Personen und legen fest, wie sie zu erfüllen sind (Art. 25 Abs. 2 GwG) Art. 25 GwG.
Für die Praxis folgt daraus: Der konkrete Inhalt der Identifizierungspflicht ergibt sich aus dem Ausführungsrecht, das für den betreffenden Finanzintermediär gilt. Die nachfolgend zitierten Art. 44–55 GwV-FINMA stehen im 5. Titel der Verordnung und gelten unmittelbar nur für Personen nach Art. 1b BankG und Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 lit. abis und dquater GwG . Für andere Finanzintermediäre gelten anerkannte Selbstregulierungen oder SRO-Reglemente. Die GwV-FINMA bleibt dort ein aufschlussreicher Vergleichsmassstab, ist aber nicht unbesehen übertragbar (unten, Festlegung der erheblichen Werte).
Der Grundtatbestand mit den Schwellenwertregeln für Kassageschäfte und Versicherungen, der Verdachtsklausel und der Delegation der Wertfestlegung geht auf die ursprüngliche Vorlage von 1996 zurück ch-vpb--10108742. Das BG vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen fügte Abs. 1 Satz 2 (juristische Personen) ein und gab Abs. 4 seine heutige Fassung, welche die Terrorismusfinanzierung ausdrücklich nennt. Beide Änderungen gelten seit 1. Februar 2009 BBl 2008 8313. Die Botschaft begründet die Ausweitung allgemein: «Mit dieser Vorlage soll die Terrorismusfinanzierung explizit ins GwG aufgenommen werden.» BBl 2007 6269.
Abs. 5 wurde mehrfach an den erweiterten Kreis der Aufsichtsbehörden angepasst. Das Geldspielgesetz ergänzte nur die Abkürzung «(ESBK)» BBl 2017 6245. Das DLT-Gesetz vom 25. September 2020 nahm das EJPD auf BBl 2020 7801. Die GwG-Revision vom 19. März 2021 ergänzte die Zollverwaltung, wobei eine Koordinationsbestimmung den gemeinsamen Wortlaut für den Zeitpunkt des später in Kraft tretenden Erlasses festlegte BBl 2021 668. Sachlich war dies durch die neue Unterstellung der Handelsprüfer und Gruppengesellschaften veranlasst: «Die EZV legt infolgedessen auch den Schwellenwert für ihre Kassageschäfte fest.» BBl 2019 5451. Die heutige Bezeichnung «BAZG» beruht auf einer redaktionellen Anpassung.
Die GAFI-Revision von 2014 setzte bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 4 GwG) an und liess Art. 3 GwG unberührt BBl 2014 605. Auch das BG vom 26. September 2025 über die Transparenz juristischer Personen, in Kraft seit 1. Oktober 2026, änderte Art. 3 GwG nicht, wohl aber dessen Umfeld, namentlich Art. 17 und 25 GwG Art. 17 GwGArt. 25 GwG.
Normadressaten
Pflichtig ist der Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG. Abs. 2 zählt die beaufsichtigten Institute auf, darunter Banken, Vermögensverwalter und Trustees, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Spielbanken, Veranstalterinnen von Grossspielen sowie Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach dem Edelmetallkontrollgesetz. Abs. 3 erfasst als Generalklausel Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Ausgenommen sind unter anderem die SNB, steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen und Finanzintermediäre nach Abs. 3, die ausschliesslich für Finanzintermediäre nach Abs. 2 oder gleichwertig beaufsichtigte ausländische Finanzintermediäre tätig sind (Art. 2 Abs. 4 GwG) Art. 2 GwG.
Massgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht der Bewilligungs- oder Anschlussstatus. Im Urteil B-5494/2021 nahm ein Unternehmen Ratenzahlungen seiner Kunden (der Schuldner) entgegen und leitete sie an deren Gläubiger weiter. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf den Einwand, es handle sich um blosses Inkasso, und qualifizierte die Tätigkeit als Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG. Weil die Vertragsbeziehung mit den Schuldnern bestand, hätten die Sorgfaltspflichten nach dem Gericht ohne Weiteres eingehalten werden können b-5494-2021. Ebenso betreibt nach dem Bundesgericht ein Geldkurier ein Finanzgeschäft, der Bargeld nicht nur transportiert, sondern auch wechselt, auf ein kontrolliertes Konto einzahlt und weisungsgemäss weiterleitet 6S.263/2002. Im Strafverfahren SK.2020.47 hielt das Bundesstrafgericht fest, dass ein Trustee mit Verfügungsmacht über Vermögenswerte Dritter Finanzintermediär nach der Generalklausel ist und sich seinen eigenen GwG-Pflichten nicht dadurch entzieht, dass er die Verwaltung einer angeschlossenen Gesellschaft überträgt ch-bstger--sk-2020-47.
Für Versicherungseinrichtungen gilt eine doppelte Eingrenzung. Unterstellt sind nur Versicherer, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile kollektiver Kapitalanlagen anbieten oder vertreiben (Art. 2 Abs. 2 lit. c GwG) Art. 2 GwG. Zudem sind die Versicherungsverträge der Säulen 2 und 3a sowie die reinen Risikoversicherungen von den Sorgfaltspflichten ausgenommen (Art. 43 GwV-FINMA) Art. 43 GwV-FINMA.
Seit 1. Oktober 2026 unterstellt das GwG zudem Beraterinnen und Berater (Art. 2 Abs. 1 lit. c, Abs. 3bis und 3ter GwG) Art. 2 GwG. Art. 3 GwG richtet sich nach seinem Wortlaut nur an Finanzintermediäre; die Pflichten der neuen Kategorie sind gesondert geregelt.
Auslöser, Zeitpunkt und Dauer der Pflicht
Dauernde Geschäftsbeziehung und Einzelgeschäft
Abs. 1 knüpft an die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen an und kennt keinen Schwellenwert. Abs. 2 und 3 regeln Konstellationen, in denen die Pflicht erst ab einem erheblichen Wert entsteht. Die GwV-FINMA zieht die Grenze so: Eine dauernde Geschäftsbeziehung ist eine Kundenbeziehung, die bei einem schweizerischen Finanzintermediär gebucht oder überwiegend von der Schweiz aus betreut wird und sich nicht in einmaligen unterstellungspflichtigen Tätigkeiten erschöpft. Kassageschäfte sowie Geld- und Wertübertragungen liegen nur vor, soweit mit ihnen keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist Art. 2 GwV-FINMA. Die Einordnung ist folgenreich: Wird eine dauernde Beziehung aufgenommen, kann sich der Finanzintermediär nicht auf die Schwellenwerte für Kassageschäfte berufen.
Vor der ersten Transaktion; Ablehnung oder Abbruch
Die Identifizierung ist Voraussetzung der Geschäftsaufnahme und keine nachholbare Formalität. Nach Art. 55 Abs. 1 GwV-FINMA müssen alle erforderlichen Dokumente und Angaben vollständig vorliegen, bevor im Rahmen der Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden. Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme ab oder bricht die Beziehung unter Einhaltung von Art. 9b GwG und Art. 12a und 12b GwV ab (Art. 55 Abs. 2 GwV-FINMA) Art. 55 GwV-FINMA. Das Zürcher Obergericht formuliert denselben Grundsatz für die Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung und hat ihn gegenüber dem CEO und Mitgliedern der Geschäftsleitung angewendet, die über Eröffnung und Fortführung der Beziehungen entschieden hatten: «Soweit Zweifel nicht ausgeräumt werden können, ist die Aufnahme der Geschäftsbeziehung abzulehnen bzw. zu beenden und sicherlich nicht fortzuführen.» SB230253.
Bricht der Finanzintermediär Verhandlungen über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts ab, muss er der Meldestelle Meldung erstatten (Art. 9 Abs. 1 lit. b GwG) Art. 9 GwG. Die Weigerung eines Kunden, die üblichen Dokumente oder Informationen beizubringen, ist daher nicht nur ein Grund zur Ablehnung. Das Bundesstrafgericht führt sie ausdrücklich unter den Indizien für Geldwäscherei auf ch-bstger--sk-2022-33.
Fortdauer während der Beziehung
Mit der erstmaligen Identifizierung ist die Pflicht nicht erledigt. Entstehen Zweifel über die Identität der Vertragspartei, ist die Identifizierung zu wiederholen (Art. 5 Abs. 1 GwG) Art. 5 GwG. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet die Identifizierung der Vertragspartei als «Dauerpflicht, welche von der Aufnahme der Geschäftsbeziehung bis zu ihrer Beendigung andauert», weil die Identifizierung bei Zweifeln zu wiederholen ist b-5862-2024. Das Bundesgericht hat dieselbe Struktur für die strafrechtliche Identifizierungspflicht bejaht und daraus abgeleitet, dass Art. 305ter StGB bei dauernden Beziehungen ein Dauerdelikt sein kann, dessen Verjährung erst mit Ende der Beziehung oder Behebung des rechtswidrigen Zustands beginnt BGE 134 IV 307. Seit 1. Januar 2023 muss der Finanzintermediär die Belege zudem periodisch auf ihre Aktualität prüfen und bei Bedarf aktualisieren; Periodizität, Umfang und Art richten sich nach dem Risiko der Vertragspartei (Art. 7 Abs. 1bis GwG) Art. 7 GwG.
Das beweiskräftige Dokument bei natürlichen Personen
Persönliche Vorsprache und Korrespondenzweg
Das Gesetz verlangt ein beweiskräftiges Dokument, ohne es zu umschreiben. Die GwV-FINMA konkretisiert den Begriff für ihren Anwendungsbereich:
Zulässig sind alle Identifizierungsdokumente mit Fotografie, die von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt sind (Art. 45 Abs. 3 GwV-FINMA) Art. 45 GwV-FINMA.
Die Dokumente sind im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorzulegen. Der Finanzintermediär nimmt die bestätigte Kopie zu den Akten oder erstellt selbst eine Kopie, bestätigt darauf die Einsicht und unterzeichnet und datiert sie (Art. 48 GwV-FINMA) Art. 48 GwV-FINMA.
Wird die Beziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie zu den Akten (Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA) Art. 45 GwV-FINMA.
Die Echtheitsbestätigung können Notare und übliche öffentliche Stellen, schweizerische Finanzintermediäre, in der Schweiz zugelassene Anwälte sowie gleichwertig beaufsichtigte ausländische Finanzintermediäre ausstellen. Als gültig gilt auch eine Ausweiskopie aus der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdiensten in Verbindung mit einer elektronischen Authentifizierung der Vertragspartei, sofern die Kopie bei Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt wurde (Art. 49 GwV-FINMA) Art. 49 GwV-FINMA.
Zwei Auffangregeln mildern die Formstrenge, verlangen aber stets eine Dokumentation. Auf die Echtheitsbestätigung kann verzichtet werden, wenn andere, zu dokumentierende Massnahmen die Überprüfung von Identität und Adresse erlauben. Fehlen der Vertragspartei Identifizierungsdokumente im Sinne der Verordnung, darf die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden; die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen (Art. 50 GwV-FINMA) Art. 50 GwV-FINMA. Für Herausgeber bestimmter Zahlungsmittel und für Konsumkredite bis 25 000 Franken auf dem Korrespondenzweg sieht Art. 12 GwV-FINMA weitere Erleichterungen vor. Sie entfallen, wenn die Ausweiskopien Hinweise auf einen falschen oder gefälschten Ausweis aufweisen (Art. 12 Abs. 2bis GwV-FINMA) Art. 12 GwV-FINMA.
Video- und Online-Identifizierung
Die FINMA regelt die digitale Identifizierung im Rundschreiben 2016/7. Als Aufsichtspraxis bindet es die Gerichte nicht, ist für die beaufsichtigten Institute aber massgebend. Die Videoidentifizierung setzt eine audiovisuelle Kommunikation in Echtzeit voraus: «Die gesamte Dauer des Gesprächs muss mittels Audioaufzeichnung festgehalten werden.» FINMA-RS 2016/7. Kommen Zweifel an der Echtheit des Ausweises oder an der Identität auf, ist das Verfahren abzubrechen. Sind nicht alle Bedingungen erfüllt, gelten die Unterlagen nur als einfache Ausweiskopie FINMA-RS 2016/7. Bei der Online-Identifizierung ist ein vom Kunden erstelltes Lichtbild des Ausweises zunächst ebenfalls nur der einfachen Kopie gleichgestellt. Die Gleichstellung mit der echtheitsbestätigten Kopie verlangt zusätzliche Elemente, namentlich die Prüfung von Sicherheitsmerkmalen und eine Überweisung ab einem auf den Namen der Vertragspartei lautenden Konto bei einer Bank in der Schweiz oder in Liechtenstein FINMA-RS 2016/7. Digitale Verfahren genügen also nur, wenn sie das Schutzniveau der Echtheitsbestätigung vollständig erreichen; andernfalls fallen sie auf die Stufe der einfachen Kopie zurück.
Formmängel als selbständige Pflichtverletzung
Im Urteil B-2318/2006 hatte die damalige Kontrollstelle einem Finanzintermediär unter anderem einfache Passkopien und eine Kopie mit unleserlicher Fotografie vorgeworfen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Pflichtverletzung: «la recourante a contrevenu de façon répétée à l'obligation de vérifier l'identité du cocontractant prescrite aux art. 3 LBA et 6 ss OBA AdC» (die Beschwerdeführerin hat wiederholt gegen die Pflicht verstossen, die Identität der Vertragspartei zu prüfen) b-2318-2006. Formwidrige Unterlagen sind also selbst eine Verletzung von Art. 3 GwG und nicht bloss ein Beweisproblem. Zur Sanktionsfrage in diesem Fall siehe unten, Aufsichtsrechtliche Folgen.
Juristische Personen: Gesellschaft, Vollmachten und handelnde Personen
Bei juristischen Personen hat die Identifizierung zwei Stufen. Zuerst wird die juristische Person selbst identifiziert. Danach verlangt Abs. 1 Satz 2, dass der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen zur Kenntnis nimmt und die Identität der Personen überprüft, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.
Für die Identifizierung der Gesellschaft stellt Art. 47 GwV-FINMA auf die Registerlage ab. Eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften werden anhand eines Registerauszugs, eines Auszugs aus einer behördlichen Datenbank oder eines vertrauenswürdigen privaten Verzeichnisses identifiziert; nicht eingetragene Gebilde anhand von Statuten, Gründungsakten, einer Bestätigung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung oder gleichwertigen Dokumenten. Die Auszüge und Bestätigungen dürfen im Zeitpunkt der Identifizierung höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen Art. 47 GwV-FINMA. Bei allgemein bekannten juristischen Personen, Personengesellschaften oder Behörden, insbesondere Publikumsgesellschaften und mit ihnen verbundenen Gesellschaften, kann auf die Identifizierung verzichtet werden; die Gründe sind im Dossier festzuhalten (Art. 53 GwV-FINMA) Art. 53 GwV-FINMA.
Satz 2 verankert nach der Botschaft eine Praxis, welche die Finanzintermediäre bereits aus Haftungsgründen pflegten, und erweitert sie gegenüber der damaligen Standesregel auf Personen, die für im Handelsregister eingetragene Firmen auftreten BBl 2007 6269. Die Reichweite ist zugleich bewusst begrenzt: «Die Identifizierungspflicht wird auf die Personen beschränkt, welche die Geschäftsbeziehung aufnehmen, und umfasst nicht alle Zeichnungsberechtigten der juristischen Person.» BBl 2007 6269. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GwG verlangt somit keine flächendeckende Identifizierung aller Zeichnungsberechtigten. Die Vertretungsbefugnis prüft der Finanzintermediär anhand der Bevollmächtigungsbestimmungen, die Identität nur bei den Personen, welche die Beziehung tatsächlich eröffnen. Das FINMA-Rundschreiben 2016/7 überträgt diese Formel auf die Videoidentifizierung und lässt zu, dass die Bevollmächtigungsbestimmungen elektronisch zur Kenntnis genommen und die Vertreter zu unterschiedlichen Zeitpunkten geprüft werden FINMA-RS 2016/7. Von der Identifizierung der handelnden Personen zu unterscheiden ist die Feststellung der Kontrollinhaber und wirtschaftlich Berechtigten nach Art. 4 GwG.
Schwellenwerte: Kassageschäfte, Übertragungen und Versicherungen
Zweck der Schwellen und Erfassung verbundener Transaktionen
Abs. 2 befreit Kassageschäfte mit einer noch nicht identifizierten Vertragspartei von der Identifizierungspflicht, solange eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, keinen erheblichen Wert erreichen. Die Botschaft von 1996 begründet dies mit der Verhältnismässigkeit: Solange solche Geschäfte einen gewissen Betrag nicht übersteigen, wäre eine Identifizierung unverhältnismässig («il serait disproportionné d'exiger l'identification des clients») ch-vpb--10108742. Das Merkmal der verbundenen Transaktionen soll die Stückelung verhindern: Die Identifizierung ist auch vorgesehen, wenn mehrere kleine, scheinbar zusammenhängende Transaktionen eine erhebliche Summe erreichen ch-vpb--10108742. Massgebend ist nach dem Wortlaut der äussere Anschein («verbunden erscheinen»), nicht der Nachweis eines tatsächlichen Zusammenhangs.
Für ihren Anwendungsbereich setzt die GwV-FINMA die Schwelle auf 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften und 15 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften fest. Bei Folgegeschäften kann auf die erneute Identifizierung verzichtet werden, wenn sich der Finanzintermediär versichert hat, dass es sich um die bereits bei der ersten Transaktion identifizierte Person handelt. Bei Verdachtsmomenten ist in jedem Fall zu identifizieren (Art. 51 GwV-FINMA) Art. 51 GwV-FINMA.
Wie die Stückelung in der Praxis aussieht, zeigt das Urteil SK.2022.33 des Bundesstrafgerichts. Ein Wechselbüro hatte für einen Kunden mehrere Wechselgeschäfte von je über 100 000 Franken in eine Vielzahl von Einzeltransaktionen unter 5000 Franken aufgeteilt und erfasst. Das Gericht bezeichnete dieses «smurfing» als Technik, um die Identifizierungsschwellen und damit auch die Abklärungspflichten nach Art. 6 GwG zu umgehen. Die Aufteilung von Beträgen knapp unter der Schwelle gilt als ausdrückliches Geldwäschereiindiz; sie zeige, dass der Finanzintermediär selbst Verdacht hatte ch-bstger--sk-2022-33. Verurteilt wurde dort wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG), nicht wegen der unterlassenen Identifizierung. Der Fall belegt jedoch, dass die Stückelung zwei Folgen hat: Sie führt die Transaktionen über die Schwelle nach Abs. 2 und begründet zugleich Verdachtsmomente nach Abs. 4.
Für Spielbanken hat das Bundesgericht im Urteil 2A.15/2005 die Pflicht zur Identifizierung bei verbunden erscheinenden Transaktionen über der damaligen Schwelle bestätigt. Den Einwand, die Transaktionen seien nicht als verbunden erschienen, liess es an der Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und am Novenverbot scheitern. Der Verstoss gegen die Identifizierungspflicht wurde als sanktionierbare Konzessionsverletzung qualifiziert 2A.15/2005. Der Entscheid zeigt, dass die Frage der Verbundenheit eine Tatfrage ist, die vor der ersten Instanz substantiiert werden muss.
Geld- und Wertübertragungen und virtuelle Währungen
Für Geld- und Wertübertragungen gilt nach der GwV-FINMA eine deutlich strengere Regel. Bei Übertragungen von der Schweiz ins Ausland ist die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren. Bei Übertragungen vom Ausland in die Schweiz ist der Empfänger zu identifizieren, wenn eine oder mehrere verbunden erscheinende Transaktionen 1000 Franken übersteigen, und bei Verdachtsmomenten in jedem Fall (Art. 52 GwV-FINMA) Art. 52 GwV-FINMA. Bei Geschäften mit virtuellen Währungen, die weder Geld- und Wertübertragungen noch Teil einer dauernden Beziehung sind, liegt die Schwelle bei 1000 Franken. Bei Barzahlungen und anderen anonymen Zahlungsmitteln muss der Finanzintermediär seit 2023 technische Vorkehrungen treffen, damit die Schwelle nicht durch verbundene Transaktionen innerhalb von 30 Tagen überschritten wird (Art. 51a GwV-FINMA) Art. 51a GwV-FINMA.
Die Anfälligkeit des Money-Transfer-Geschäfts zeigt ein Urteil des Tessiner Appellationsgerichts. Eine Strohfrau hatte über eine Money-Transfer-Agentur Bargeld aus dem Drogenhandel an Empfänger im In- und Ausland überwiesen. Das Gericht bestätigte die Verurteilung wegen Geldwäscherei; es sei unerheblich, ob der Empfänger in der Schweiz oder im Ausland sitze 17.2017.204. Der Fall betrifft die Täterseite, nicht die Pflichten der Agentur. Er macht aber deutlich, weshalb die formale Identifizierung des Einzahlers allein nicht genügt, wenn Anzeichen für eine vorgeschobene Person bestehen (dazu Art. 4 und 6 GwG).
Versicherungseinrichtungen (Abs. 3)
Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei identifizieren, wenn die einmalige Prämie, die periodischen Prämien oder das gesamte Prämienvolumen einen erheblichen Wert erreichen. Das Abstellen auf das gesamte Prämienvolumen erfasst die Stückelung über mehrere Zahlungen. Nach der Botschaft von 1996 sollte die Aufsichtsbehörde entscheiden, welche Schwellen in den SRO-Reglementen den Gesetzeszielen entsprechen und für die schweizerischen Lebensversicherer tragbar sind ch-vpb--10108742. Heute gelten für die direkte Lebensversicherung die Bestimmungen des Reglements der SRO des Schweizerischen Versicherungsverbandes, unter Vorbehalt einzelner Verordnungsbestimmungen (Art. 42 GwV-FINMA) Art. 42 GwV-FINMA. Der konkrete Frankenbetrag ergibt sich daher aus diesem Reglement und nicht aus Gesetz oder Verordnung. Zu den ausgenommenen Versicherungsverträgen nach Art. 43 GwV-FINMA siehe oben, Normadressaten.
Dass Einmalprämien-Lebensversicherungen ein klassisches Vehikel der Platzierung sind, zeigt BGE 119 IV 242, ein Entscheid aus der Zeit vor dem GwG. Der Täter hatte Drogengeld auf zwei Einmaleinlage-Versicherungen bei verschiedenen Instituten und ein Bankkonto verteilt, um den Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung zu unterlaufen und Abklärungen über die Herkunft der Gelder zu vermeiden. Das Bundesgericht qualifizierte dies als Geldwäscherei BGE 119 IV 242. Der Entscheid legt Art. 3 Abs. 3 GwG nicht aus, illustriert aber die Umgehungsgefahr, der das Kriterium des gesamten Prämienvolumens begegnen soll.
Verdachtsmomente unterhalb der Schwellen (Abs. 4)
Abs. 4 durchbricht die Schwellenwerte: Liegen in den Fällen nach Abs. 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, ist auch unterhalb der massgeblichen Beträge zu identifizieren. Die Ausführungsbestimmungen übernehmen diese Regel, etwa für Kassageschäfte nach der GwV-FINMA Art. 51 GwV-FINMA und für den Bankedelmetallhandel nach der GwV-BAZG Art. 13 GwV-BAZG.
Entscheidend ist die Schwelle des Verdachts. Das GwG kennt drei Stufen. Die tiefste ist die der Verdachtsmomente nach Art. 3 Abs. 4 GwG. Die Botschaft von 1996 stellt klar, dass damit nicht der begründete Verdacht im Sinne der Meldepflicht gemeint ist: «Par indice concret, on n'entend pas le soupçon fondé, défini à l'article 9, 1er alinéa.» (Unter einem konkreten Indiz ist nicht der begründete Verdacht nach Art. 9 Abs. 1 zu verstehen.) Die Identifizierung ist vielmehr schon beim ersten Indiz einer Geldwäschereitätigkeit zwingend ch-vpb--10108742. Die mittlere Stufe bilden die Anhaltspunkte und ungewöhnlichen Umstände, welche die besonderen Abklärungspflichten nach Art. 6 Abs. 2 GwG auslösen Art. 6 GwG. Die höchste Stufe ist der begründete Verdacht nach Art. 9 GwG. Er liegt vor, wenn ein konkreter Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte bestehen und der Verdacht durch die Abklärungen nach Art. 6 GwG nicht ausgeräumt werden kann (Art. 9 Abs. 1quinquies GwG) Art. 9 GwG.
Die Rechtsprechung zur Meldepflicht bestätigt diese Stufenfolge. Im Berufungsurteil CA.2019.7, das das Bundesgericht im Verfahren 6B_786/2020 bestätigt hat, hielt die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts fest, dass einzelne Indizien in der Regel noch keinen hinreichenden Verdacht begründen, ihr Zusammentreffen aber genügen kann. Ein Verdacht, der in den Abklärungen nach Art. 6 GwG nicht ausgeräumt werden kann, erweist sich als begründet und ist zu melden ch-bstger--ca-2019-7. Die Strafkammer hatte im selben Fall zunächst einen begründeten Verdacht verneint (SK.2018.32); dieses Urteil wurde von der Berufungskammer teilweise aufgehoben ch-bstger--sk-2018-32. Für Art. 3 Abs. 4 GwG folgt daraus: Wenn Indizien bereits eine Meldepflicht begründen können, lösen sie erst recht die vorgelagerte Identifizierungspflicht aus. Der Finanzintermediär darf also nicht abwarten, bis sich ein Verdacht verdichtet hat.
Die Verdachtsklausel ist mit der Bagatellklausel von Art. 7a GwG abgestimmt. Danach kann der Finanzintermediär bei Geschäftsbeziehungen, die nur Vermögenswerte von geringem Wert betreffen, auf die Sorgfaltspflichten nach Art. 3–7 GwG verzichten, aber nur, wenn keine Verdachtsmomente vorliegen Art. 7a GwG. Beide Bestimmungen wurden 2008 im gleichen Erlass mit derselben Bedingung gefasst BBl 2008 8313. Verdachtsmomente schliessen damit jede schwellenbezogene Erleichterung aus, sowohl bei Einzelgeschäften (Abs. 2 und 3) als auch bei Dauerbeziehungen von geringem Wert (Art. 7a GwG).
Festlegung der erheblichen Werte (Abs. 5)
Abs. 5 überträgt die Festlegung der erheblichen Werte den Aufsichtsbehörden und den SRO, jeweils für ihren Bereich. Daraus ergeben sich sektorspezifische Schwellen, die der Rechtsanwender kennen muss:
Die Spielbankenregelung zeigt, dass Abs. 5 nicht nur die Höhe der Schwelle, sondern auch die Methode offenlässt. Die Spielbank kann ihre Pflicht auch erfüllen, indem sie sämtliche Spieler beim Betreten identifiziert, und muss die gewählte Methode in ihren internen Richtlinien festhalten Art. 2 GwV-ESBK.
Wie weit die FINMA den SRO Vorgaben machen darf, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-2200/2014 geklärt, das das Bundesgericht in BGE 143 II 162 bestätigt hat. Abs. 5 räumt den SRO einen Ermessensspielraum ein. Die FINMA darf zwar Vorgaben zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe des geringen und erheblichen Werts machen, doch «müssen die Schwellenwerte nachvollziehbar sein und den praktischen Bedürfnissen der Mitglieder der SRO angemessen Rechnung tragen» b-2200-2014. Die FINMA durfte deshalb die verschärften Schwellen der GwV-FINMA für nicht wiederaufladbare Datenträger nicht in das Reglement einer SRO zwingen, weil sie sich nicht aus dem GwG ergaben b-2200-2014. Das Bundesgericht hielt im Gegenzug fest, dass untergeordnete technische Anpassungen überholter SRO-Reglemente gestützt auf die materiellen Sorgfaltspflichten aufsichtsrechtlich zulässig sind BGE 143 II 162. Die Schwellen der GwV-FINMA sind daher für SRO-Mitglieder kein unmittelbar verbindlicher Massstab, sondern ein Vergleichspunkt im Genehmigungsverfahren.
Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung
Aufsichtsrechtliche Folgen
Art. 3 GwG ist eine aufsichtsrechtliche Pflicht. Ihre Verletzung wird primär mit aufsichtsrechtlichen Mitteln geahndet. Das GwG stellt die Verletzung der Identifizierungspflicht nicht unter Strafe; Art. 37 GwG erfasst die Verletzung der Meldepflicht Art. 37 GwG. Die Rechtsprechung zeigt eine abgestufte Skala, die von der Schwere und Systematik der Mängel und vom Verhältnismässigkeitsprinzip bestimmt wird.
Feststellungsverfügung bei systematischen Mängeln. Im Urteil B-5586/2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht eine Feststellungsverfügung der FINMA gegen eine Bank. Wiederholte Mängel bei Identifizierung und Aktualisierung, Dokumentation und Überwachung zeigten einen allgemeinen Mangel an Sorgfalt und einen Organisationsmangel, der mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. a BankG unvereinbar waren. Die Verletzungen galten als schwer genug für eine Feststellungsverfügung b-5586-2013.
Verhältnismässigkeit beim Bewilligungsentzug. Im Urteil B-2318/2006 waren die wiederholten Identifizierungsmängel erstellt. Gleichwohl hob das Bundesverwaltungsgericht den Entzug der Bewilligung und die Liquidation auf, weil die Massnahme ohne vorgängige Verwarnung und trotz der vom Finanzintermediär erzielten Fortschritte angeordnet worden war und über das Notwendige hinausging b-2318-2006.
Beweislast der FINMA bei Einziehung und Massnahmen. Im Urteil B-5862/2024 vom 16. Juni 2026 hob das Bundesverwaltungsgericht eine Gewinneinziehung und weitere Massnahmen gegen eine Bank auf. Die Bank hatte Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigte korrekt identifiziert. Die FINMA muss nicht nur die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen beweisen, sondern auch den adäquaten Kausalzusammenhang zum eingezogenen Gewinn. Rein bankinterne Weisungen sind keine aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Die Anhaltspunkte waren ex ante zu würdigen, nicht aus heutiger Sicht. Hat das Institut Missstände selbst behoben, ist dies bei der Verhältnismässigkeit gebührend zu berücksichtigen b-5862-2024. Das Gericht hielt zudem fest, dass das Recht zur Einziehung sieben Jahre nach der Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verjährt b-5862-2024.
Gegen verantwortliche Einzelpersonen kann die FINMA ein Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG verfügen. Das setzt voraus, dass die Person durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt hat. In einer arbeitsteiligen Organisation genügt eine aktive Verletzung, die Kenntnis der Verletzung bei pflichtwidrigem Nichteinschreiten oder eine pflichtwidrige Unkenntnis 2C_368/2023. Im Urteil B-4750/2019 verband das Bundesverwaltungsgericht diese Zurechnung ausdrücklich mit den Freigaben von Kontoeröffnungen. Ein Geschäftsleitungsmitglied ist für alle Entscheide verantwortlich, an denen es effektiv mitgewirkt hat, unabhängig von der internen Zuständigkeitsordnung. Verletzungen von nur marginaler Bedeutung genügen dagegen nicht b-4750-2019. Das Bundesgericht hat das Berufsverbot bestätigt. Tragend waren dort jedoch die ungenügenden Abklärungen bei der Eröffnung der Beziehungen nach Art. 6 GwG und die Meldepflicht, nicht Art. 3 GwG allein 2C_368/2023. Identifizierungsmängel wirken in der Praxis daher meist als Teil eines Gesamtbildes schwerer Sorgfaltsverletzungen.
Für Finanzintermediäre, die einer SRO angeschlossen sind, sieht das Reglement wirksame, angemessene und verhältnismässige Sanktionen vor, nämlich Verwarnungen, Verweise und Konventionalstrafen; die Beschlüsse sind beim ständigen Schiedsgericht nach Art. 25a GwG anfechtbar (Art. 25 Abs. 3 lit. c und d GwG in der Fassung seit 1. Oktober 2026) Art. 25 GwG. Im Verfahren 5A_294/2016 hatte eine SRO ein Mitglied wegen schwerer Verletzungen der Pflicht zur Identifizierung der Kunden mit 10 000 Franken gebüsst. Das interne Schiedsgericht bestätigte die Busse unter Hinweis auf das weite Ermessen des SRO-Organs; das Bundesgericht prüfte die Sanktion wegen des engen Rügekatalogs von Art. 393 ZPO nicht materiell 5A_294/2016. Der Ausschluss aus der SRO hat weitreichende Folgen: Die Pflicht, umgehend eine Bewilligung der FINMA zu beantragen, gilt ab Eröffnung des Ausschlussentscheids und wird durch ein Rechtsmittel nicht aufgeschoben. Wer ohne Bewilligung weiter tätig ist, riskiert die Liquidation 2C_303/2016.
Strafrechtliche Folgen
Die Verletzung von Art. 3 GwG ist nicht als solche strafbar. Art. 305ter Abs. 1 StGB stellt nur das Unterlassen unter Strafe, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten mit der gebotenen Sorgfalt festzustellen Art. 305ter StGB. Nach dem Bundesgericht verlangt die Strafnorm die Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten in jedem Fall und begnügt sich gerade nicht mit der Identifikation des Vertragspartners BGE 125 IV 139. Massgebender Bezugspunkt ist die Identität des wirtschaftlich Berechtigten selbst («le point de référence est l'identité de l'ayant droit économique en tant que telle») BGE 129 IV 329. Wurde der wirtschaftlich Berechtigte trotz mangelnder Sorgfalt korrekt festgestellt, ist Art. 305ter StGB nicht anwendbar BGE 129 IV 329. Das Tessiner Appellationsgericht sprach entsprechend einen Bankangestellten frei, weil der Kontoinhaber tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte war; die Strafnorm sanktioniere nur Mängel der Identifizierung im engeren Sinn 17.2013.104.
Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im Urteil 6B_942/2024 vom 13. April 2026 präzisiert. Das Ergebnis zählt nur dann mehr als die Art und Weise, wenn feststeht, dass der wirtschaftlich Berechtigte korrekt festgestellt wurde, nicht aber, wenn er wegen mangelnder Sorgfalt unklar bleibt 6B_942/2024. Zugleich hält das Gericht fest, dass das Geldwäschereirecht die vage Formel der «nach den Umständen gebotenen Sorgfalt» konkretisiert: «Ein Finanzintermediär, der die Sorgfaltspflichten nach dem GwG beachtet, sollte grundsätzlich davon ausgehen können, dass er nach Art. 305ter Abs. 1 StGB sorgfältig handelt» 6B_942/2024. Das Zürcher Obergericht verlangt «Kongruenz» zwischen Art. 305ter StGB und Art. 3 bis 5 GwG SB230253. Diese neuere Linie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu BGE 125 IV 139, wonach die Standesregeln der Banken den Strafrichter nicht binden BGE 125 IV 139. Die beiden Aussagen lassen sich vereinbaren: Die Einhaltung der GwG-Pflichten begründet eine starke Vermutung sorgfältigen Handelns, schliesst die Strafbarkeit aber nicht aus, wenn besondere Umstände ernsthafte Zweifel wecken 6B_942/2024. Eine mangelhafte Identifizierung der Vertragspartei ist strafrechtlich somit nur mittelbar relevant, nämlich wenn sie dazu führt, dass der wirtschaftlich Berechtigte unklar bleibt.
Zivilrechtliche Folgen
Ausservertraglich begründet die Verletzung von Art. 3 GwG keine Haftung. Nach dem Bundesgericht dienen die GwG-Bestimmungen, ausdrücklich auch Art. 3 und 5 GwG, nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen. Sie sind deshalb keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 OR, und die Widerrechtlichkeit lässt sich nicht unmittelbar aus einem Verstoss gegen GwG-Sorgfaltspflichten ableiten. Eine Haftung kommt erst in Betracht, wenn der Finanzintermediär vorsätzlich oder eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 305bis StGB handelt 4A_21/2008.
Im Vertragsverhältnis stellt sich die Frage anders, nämlich als Frage der geschuldeten Sorgfalt bei der Legitimationsprüfung. Hier zeigen sich unterschiedliche Ansätze. Das Kantonsgericht Graubünden zog die Bestimmungen des GwG und der Standesregeln der Banken zur Konkretisierung der vertraglichen Sorgfalt heran. Die Bank hatte einen Ausweis ohne Unterschrift des Inhabers akzeptiert und die Daten nicht ausreichend abgeglichen. Das Gericht wertete dies als grobe Fahrlässigkeit, sodass die Risikoüberwälzungsklausel der AGB wegen der analog anwendbaren Schranke von Art. 100 OR nicht griff. Die Beweislast für die ordnungsgemässe Identifizierung trug die Bank ZK2 2013 4. Das Bundesgericht stellte im Urteil 4A_76/2025 dagegen allein auf die vertragliche Regelung und die AGB ab, ohne Art. 3 GwG heranzuziehen. Die Bank muss danach nicht in jedem Fall eine Fälschung vermuten und nur bei ernsthaften Hinweisen, ungewöhnlichen Aufträgen oder besonderen Umständen zusätzliche Abklärungen treffen. Ein grobes Verschulden war dort nicht erstellt, sodass der Kunde den Schaden trug 4A_76/2025. Das Urteil 4A_76/2025 äussert sich nicht dazu, ob und wie weit die Standards von Art. 3 GwG den vertraglichen Sorgfaltsmassstab konkretisieren. Der Bündner Entscheid zeigt, dass ein offensichtlich mangelhafter Identifizierungsvorgang die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit überschreiten kann.
Hinweise für die Praxis
Anwendbares Ausführungsrecht bestimmen. Ob GwV-FINMA, GwV-ESBK, GwV-EJPD, GwV-BAZG oder ein SRO-Reglement gilt, entscheidet über Schwellen, Dokumentanforderungen und Erleichterungen.
Einordnung der Beziehung dokumentieren. Die Abgrenzung zwischen dauernder Beziehung und Einzelgeschäft entscheidet, ob Schwellenwerte überhaupt greifen.
Vollständigkeit vor der ersten Transaktion. Fehlende oder formwidrige Kopien sind selbst eine Pflichtverletzung. Jeder Verzicht oder jede Ausnahme (Art. 50, 53 GwV-FINMA) ist zu begründen und abzulegen.
Verbundene Transaktionen überwachen. Beträge knapp unter der Schwelle und wiederholte Kleintransaktionen sind zugleich ein Schwellen- und ein Verdachtsproblem. Bei Verdachtsmomenten ist unabhängig vom Betrag zu identifizieren.
Juristische Personen. Bevollmächtigungsbestimmungen zur Kenntnis nehmen und die eröffnenden Personen identifizieren. Eine Identifizierung aller Zeichnungsberechtigten verlangt das Gesetz nicht.
Dauerpflicht. Belege risikobasiert aktualisieren und bei Zweifeln erneut identifizieren. Bei gescheiterter Identifizierung die Beziehung ablehnen oder abbrechen und die Meldepflicht prüfen.
Verteidigung im Aufsichtsverfahren. Die FINMA trägt die Beweislast für schwere Verletzungen und Kausalität. Selbst behobene Mängel und das Fehlen einer vorgängigen Verwarnung sind bei der Verhältnismässigkeit geltend zu machen.
Funktion und Stellung im System der Sorgfaltspflichten
Art. 3 GwG eröffnet den Katalog der Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre. Die Identifizierung der Vertragspartei ist die Grundlage der übrigen Pflichten: Ohne verlässlich festgestellte Gegenpartei lassen sich weder der wirtschaftlich Berechtigte (Art. 4 GwG) feststellen noch Art und Zweck der Geschäftsbeziehung (Art. 6 GwG) abklären. Das Bundesgericht zählt die Identifizierung der Vertragspartei zu den «konkretisierungsbedürftigen» Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung und Konkretisierung staatlicher Kontrolle unterliegt BGE 143 II 162. Schon die Botschaft von 1996 verstand die Identifizierung als Vorstufe: Sie begründe noch keinen Entscheid über eine Meldung, sondern schaffe erst die Voraussetzungen dafür, falls sich ein Verdacht als begründet erweist ch-vpb--10108742.
Der Schutzzweck ist überindividuell: «Die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sollen die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes schützen und bezwecken nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen» 4A_21/2008. Diese Zweckbestimmung prägt vor allem die zivilrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung (unten, Zivilrechtliche Folgen).
Das Gesetz legt nur die Grundpflicht fest. Die Einzelheiten regeln die Aufsichtsbehörden auf dem Verordnungsweg oder die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) in ihren Reglementen. Das Bundesgericht beschreibt diese Architektur als «regulierte Selbstregulierung»: Die SRO haben Regelungsautonomie, ihre Reglemente müssen aber die gesetzlichen Pflichten konkretisieren und bedürfen der Genehmigung der FINMA BGE 143 II 162. Für die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 GwG verteilt Art. 17 GwG die Konkretisierung auf FINMA, ESBK, EJPD und BAZG, die eine entsprechende Selbstregulierung anerkennen können Art. 17 GwG. Die SRO-Reglemente konkretisieren die Sorgfaltspflichten der angeschlossenen Personen und legen fest, wie sie zu erfüllen sind (Art. 25 Abs. 2 GwG) Art. 25 GwG.
Für die Praxis folgt daraus: Der konkrete Inhalt der Identifizierungspflicht ergibt sich aus dem Ausführungsrecht, das für den betreffenden Finanzintermediär gilt. Die nachfolgend zitierten Art. 44–55 GwV-FINMA stehen im 5. Titel der Verordnung und gelten unmittelbar nur für Personen nach Art. 1b BankG und Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 lit. abis und dquater GwG . Für andere Finanzintermediäre gelten anerkannte Selbstregulierungen oder SRO-Reglemente. Die GwV-FINMA bleibt dort ein aufschlussreicher Vergleichsmassstab, ist aber nicht unbesehen übertragbar (unten, Festlegung der erheblichen Werte).