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Art. 26 BVG — Beginn und Ende des Anspruchs
Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19591über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).2
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a , mit dem Wegfall der Invalidität.3Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).4
Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.5
Footnotes
SR 831.20 . Heute: Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1−3 IVG. ↩
Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 9. Okt. 1986 (2. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447;BBl 1985 I 17). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659;BBl 2010 1817). Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. März 2011 am Ende dieses Textes. ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393;BBl 2007 5669). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677;BBl 2000 2637). ↩
Funktion und Entwicklung der Bestimmung
Art. 26 BVG legt den zeitlichen Rahmen der obligatorischen Invalidenleistungen fest. Abs. 1 knüpft den Anspruchsbeginn an das IVG, Abs. 2 erlaubt einen reglementarischen Aufschub bei voller Lohnzahlung, Abs. 3 regelt das Erlöschen, und Abs. 4 schützt die versicherte Person durch eine Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung Art. 26 BVG. Ob ein Vorsorgefall überhaupt bei einer bestimmten Einrichtung versichert ist (Art. 23 BVG), ist eine vorgelagerte Frage. Sie wird hier nur behandelt, soweit sie Beginn, Ende oder Vorleistung beeinflusst.
Der heutige Wortlaut ist das Ergebnis mehrerer Revisionen. Abs. 1 erhielt seine Fassung mit der 2. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 1988). Abs. 4 wurde mit der 1. BVG-Revision auf den 1. Januar 2005 eingefügt. Abs. 3 wurde auf den 1. Januar 2012 geändert, nämlich in Satz 2 durch die Strukturreform und mit dem Vorbehalt zugunsten von Art. 26a durch die 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket Art. 26 BVG. Der Klammerverweis auf Art. 29 IVG ist nach der amtlichen Fussnote heute als Verweis auf Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 bis 3 IVG zu lesen Art. 26 BVG. Die Weiterentwicklung der IV hat auf 2022 nicht Art. 26 BVG selbst geändert, wohl aber die in Bezug genommenen IVG-Bestimmungen, etwa durch den neuen Art. 28 Abs. 1bis IVG Art. 28 IVG.
Abs. 4 geht nicht auf die bundesrätliche Botschaft zurück, die sich zu einer solchen Regel nicht äussert BBl 2000 2637. Er beruht auf einem Antrag der nationalrätlichen Kommission. Der Berichterstatter begründete ihn damit, dass Anspruchsberechtigte nicht vorübergehend ohne Leistungen bleiben sollen ("Désirant éviter que les ayants droit se trouvent temporairement dépourvus de prestations, on prévoit que les prestations seront versées par l'institution à laquelle l'assuré était affilié en dernier.") AB 2002 N 561. Der Ständerat stimmte ohne Debatte zu . Die verabschiedete Fassung entspricht dem geltenden Text .
Das Bundesgericht versteht «sinngemäss» nicht als Beurteilungsspielraum der Vorsorgeeinrichtung. Es räumt ein, der Ausdruck könne auf den ersten Blick ein Ermessen der Einrichtung nahelegen ("pourraient certes donner à penser, de prime abord, que l'institution de prévoyance dispose à ce sujet d'un certain pouvoir d'appréciation"), weist aber darauf hin, dass er in der Ursprungsfassung von 1985 fehlte, und verneint ein Ermessen BGE 123 V 269. Massgebend sind damit die IV-Voraussetzungen: ein Wartejahr mit durchschnittlich mindestens 40 % Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch und danach eine Invalidität von mindestens 40 % Art. 28 IVG. Die Verweisung ist dynamisch: Änderungen des IVG zum Rentenbeginn wirken sich auch auf den BVG-Anspruch aus BGE 140 V 470.
Keine Rente während IV-Taggeldern
Nach Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch nicht, solange ein IV-Taggeld beansprucht werden kann Art. 29 IVG. Diese Sperre gilt über Art. 26 Abs. 1 BVG auch in der beruflichen Vorsorge. Solange Eingliederungsmassnahmen laufen und IV-Taggelder fliessen, entsteht keine BVG-Invalidenrente BGE 123 V 269. In B 83/01 entstand der Anspruch deshalb erst im Monat, in dem die Umschulung abgebrochen wurde, «eben so wie gegenüber der Invalidenversicherung» B 83/01.
Die Sperre betrifft nur die Entstehung des Anspruchs. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entschied, dass die spätere Ablösung der IV-Rente durch IV-Taggelder eine bereits entstandene BVG-Rente nicht beseitigt; die Taggelder sind nur in der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen BV.2021.18. Das Gericht grenzte BGE 123 V 269 als Entscheid über die Nichtentstehung ab. Ebenso lehnt das Verwaltungsgericht Bern es ab, Art. 26 Abs. 1 BVG auf nachträgliche Rentensistierungen wegen erneuten Taggeldbezugs auszudehnen, weil BGE 123 V 269 nur zum Rentenbeginn Stellung nehme ch-be-administrative-court--200-2020-660. Diese Lesart entspricht dem Wortlaut von Abs. 1, der nur für den Beginn des Anspruchs auf das IVG verweist Art. 26 BVG.
Ob der seit 2022 geltende Art. 28 Abs. 1bis IVG den BVG-Rentenbeginn ebenfalls hinausschiebt, beantwortet der Wortlaut von Art. 26 BVG nicht eindeutig. Nach dieser Bestimmung wird keine Rente zugesprochen, solange die Eingliederungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind Art. 28 IVG. Die amtliche Fussnote zu Art. 26 Abs. 1 BVG nennt nur «Art. 28 Abs. 1» Art. 26 BVG. Für eine Erstreckung spricht der Gedanke von BGE 123 V 269, den Rentenbeginn in beiden Säulen gleichlaufen zu lassen, solange die Eingliederung Vorrang hat BGE 123 V 269.
Sechsmonatsfrist ab IV-Anmeldung: Rechtslage vor und nach 2008
Seit dem 1. Januar 2008 entsteht der IV-Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung Art. 29 IVG. Das Bundesgericht überträgt diese Regel über Art. 26 Abs. 1 BVG auf die berufliche Vorsorge: Der Anspruch entsteht mit dem Beginn der IV-Rente, also seit 2008 frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV BGE 140 V 470. In 9C_616/2015 hatte sich die versicherte Person im Dezember 2011 angemeldet. Die BVG-Rente war daher erst ab 1. Juni 2012 geschuldet, und die vorinstanzliche Zusprechung ab 2008 verletzte Bundesrecht 9C_616/2015. Eine verspätete IV-Anmeldung verschiebt heute also auch den Beginn der BVG-Rente.
Für das bis Ende 2007 geltende Recht galt das Gegenteil. Die Verweisung erfasste nur Art. 29 IVG und nicht die Nachzahlungsschranke von aArt. 48 Abs. 2 IVG. Die BVG-Rente entstand deshalb mit Ablauf der Wartezeit, auch wenn die IV-Rente wegen verspäteter Anmeldung später begann BGE 132 V 159. 9C_464/2015 wendete dies noch 2016 auf einen altrechtlichen Fall an und hielt fest, dass insoweit auch die Bindung an den IV-Entscheid entfällt 9C_464/2015. Kantonale Urteile, wonach das BVG keine Regel zur verspäteten Anmeldung kennt und nur die Verjährung eine Grenze setzt ATAS/594/2006, oder die den Rentenbeginn selbständig nach dem Wartejahr bestimmten ch-zh-social-insurance-court--bv-2009-00017, gehören zu diesem früheren Rechtszustand. Auf Vorsorgefälle unter geltendem IVG lassen sie sich nicht übertragen.
Bindung an die Feststellungen der IV
Der Rentenbeginn hängt in der Praxis meist an den Feststellungen der IV-Stelle zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und zur Eröffnung der Wartezeit. Im Obligatorium ist die Vorsorgeeinrichtung an den IV-Entscheid gebunden, wenn sie durch Eröffnung der Verfügung in das IV-Verfahren einbezogen wurde und die Frage für den IV-Rentenanspruch entscheidend war BGE 133 V 67. Zudem darf die IV-Beurteilung nach einer Gesamtprüfung der Akten nicht offensichtlich unhaltbar sein 9C_133/2021.
Die Bindung hat formelle und sachliche Grenzen:
Fehlender Einbezug: Hat die IV-Stelle die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren einbezogen, entfaltet ihr Entscheid keine Bindungswirkung. Der Mangel lässt sich im Berufsvorsorgeprozess nicht beseitigen B 26/01. Das Kantonsgericht Wallis verneinte die Bindung deshalb in einem Fall, in dem die Verfügung der Einrichtung nicht eröffnet worden war S2 17 99.
Nicht entscheidrelevante Zeiträume: Im selben Walliser Fall hatte die IV-Stelle keinen Anlass, die Arbeitsfähigkeit vor den sechs Monaten vor der Anmeldung zu prüfen. Ihre Festlegung eines früheren Wartezeitbeginns war für die berufliche Vorsorge nicht verbindlich S2 17 99.
Teilerwerbstätige: Hat die IV ein hypothetisches Pensum zugrunde gelegt, das vom tatsächlich versicherten Pensum abweicht, ist der vorsorgerechtliche Invaliditätsgrad auf das tatsächliche Pensum umzurechnen BGE 144 V 63.
Wie Bindung und Reglement zusammenspielen, zeigt ein Zürcher Urteil: Die Vorsorgeeinrichtung war an den IV-Beginn des Wartejahres und an den Invaliditätsgrad gebunden, der Rentenbeginn verschob sich aber nach dem Reglement auf das Ende der Krankentaggelder ch-zh-social-insurance-court--bv-2019-00003 (dazu unten zum Aufschub).
Reglementarische Abweichungen in der weitergehenden Vorsorge
Art. 26 BVG gehört nicht zu den Bestimmungen, die nach Art. 49 Abs. 2 BVG auch für die weitergehende Vorsorge gelten; erwähnt ist dort nur Art. 26a Art. 49 BVG. Im Überobligatorium kann das Reglement den Rentenbeginn deshalb abweichend regeln. Im Obligatorium bleibt Art. 26 Abs. 1 zwingend: Eine reglementarische Wartefrist von 24 Monaten ist dort wirkungslos, weil sie Art. 26 BVG widerspricht B 9/99.
Die Abweichung kann in beide Richtungen gehen. In 9C_27/2025 sah ein Reglement einen weiteren, berufsbezogenen Invaliditätsbegriff und einen Rentenanspruch ab Eintritt der Invalidität vor. Das Bundesgericht wertete dies als vom gesetzlichen System abweichende Regelung ("dispositions réglementaires contraires") und sprach die überobligatorische Rente ab einem Zeitpunkt zu, der vor dem IV-Rentenbeginn lag; die Vorinstanz hatte das Reglement zu Unrecht als schweigend betrachtet und Art. 29 Abs. 1 IVG angewendet 9C_27/2025. Umgekehrt wendete das Versicherungsgericht Tessin eine reglementarische Wartezeit von 24 Monaten im Überobligatorium an und verneinte deshalb einen überobligatorischen Anspruch 34.2014.8. Ob eine solche Klausel trägt, ist Auslegungsfrage. Übernimmt das Reglement den IV-Invaliditätsbegriff, hielt die Genfer Rechtsprechung eine längere Wartefrist auch überobligatorisch für unanwendbar ATAS/217/2006. Verweist das Reglement ausdrücklich auf das IVG, gilt die Sechsmonatsfrist ab IV-Anmeldung auch für die reglementarische Rente 9C_327/2017. Ein Reglement, das auf den gesetzlichen Rahmen Bezug nimmt, legt das Bundesgericht im Licht der IV-Revisionen gleich aus wie das Gesetz 9C_351/2014.
Aufschub bei voller Lohnzahlung (Abs. 2)
Rechtsnatur und Grundlage
Abs. 2 erlaubt der Vorsorgeeinrichtung, den Anspruch aufzuschieben, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält. Art. 26 BVV 2 erweitert diese Möglichkeit auf Krankentaggelder bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs, sofern die Taggelder mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen und der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mindestens zur Hälfte mitfinanziert hat Art. 26 BVV 2. Ältere Entscheide zitieren diese Regel noch als Art. 27 BVV 2 B 27/04.
Aufgeschoben wird nach der Rechtsprechung nur die Erfüllung, nicht die Entstehung des Anspruchs. Wer während der Lohnfortzahlung einen Rentenanspruch hat, gilt deshalb bereits als rentenbeziehend 9C_767/2012. BGE 142 V 466 bezeichnet die Regel als Koordinationsnorm, die verhindern soll, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität wirtschaftlich besser steht als bei voller Arbeitsfähigkeit. Sie gehört zu den Mindestvorschriften und gilt im Obligatorium wie in der weitergehenden Vorsorge BGE 142 V 466.
Der Aufschub setzt eine ausdrückliche reglementarische Grundlage voraus B 9/999C_670/2014. Fehlt sie, ist die Rente ab ihrer Entstehung geschuldet, auch wenn Lohnersatz fliesst.
Voraussetzungen im Einzelnen
Voller Lohn: Ein Lohn mit einem Soziallohnanteil von 40 % ist kein voller Lohn; ein Aufschub fällt dann ausser Betracht 9C_670/2014.
Krankentaggelder, nicht Unfalltaggelder: Taggelder der Unfallversicherung sind kein Lohn, sondern Ersatzleistungen. Erfasst das Reglement nur Lohn und Krankentaggelder, ist während des UVG-Taggeldbezugs kein Aufschub möglich; es bleibt nur die von Amtes wegen zu prüfende Überentschädigung 9C_115/2008.
80 % und hälftige Arbeitgeberfinanzierung: Die Voraussetzungen gelten kumulativ, für Taggelder nach KVG wie nach VVG. In 9C_1026/2008 war der Aufschub unzulässig, weil die versicherte Person die Prämien allein trug und die Taggelder unter 80 % lagen 9C_1026/2008. Das Tessiner Versicherungsgericht verneinte den Aufschub bei Taggeldern von 50 %, obwohl der Arbeitgeber die Versicherung vollständig finanzierte 34.2003.4.
Tatsächliche Ausrichtung: Nach der Tessiner Praxis müssen die Taggelder tatsächlich ausgerichtet worden sein; ein blosser Anspruch genügt nicht 34.2014.8.
Rückforderung der Taggelder durch den Versicherer
Wird die IV-Rente nachträglich zugesprochen und fordert der Taggeldversicherer seine Leistungen im Umfang der IV-Nachzahlung zurück, fragt sich, ob die 80 %-Schwelle noch erreicht ist. Nach B 27/04 fiel der Aufschub weg, sobald die Taggelder nach der Verrechnung unter 80 % sanken B 27/04. BGE 142 V 466 gab diese Praxis ausdrücklich auf: Der Aufschub bleibt bestehen, weil sonst die Koordinationsbefugnis gerade in den typischen Fällen ausgehebelt würde, für die sie geschaffen wurde BGE 142 V 466. Das Tessiner Urteil, das nach Abzug der IV-Rückerstattung keine 80 % mehr annahm 34.2014.8, steht zu dieser Praxisänderung in Spannung und ist für die Zukunft nicht mehr massgebend.
Verhältnis zur Überentschädigungskürzung
Aufschub und Überentschädigungskürzung sind zu trennen. Der Aufschub betrifft den Zeitpunkt der Leistung; die Kürzung nach Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2 betrifft deren Höhe und ist gesondert zu prüfen B 27/04. BGE 142 V 466 bezeichnet Abs. 2 als Spezialnorm zur Überentschädigungsregelung, die das Verhältnis der Rente zum weiter ausgerichteten Lohn oder Krankentaggeld betrifft BGE 142 V 466. Nach Art. 34a Abs. 1 BVG ist eine Kürzung zulässig, soweit die Leistungen zusammen mit anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen Art. 34a BVG. Anrechenbar sind nach geltendem Art. 24 Abs. 1 BVV 2 Taggelder aus obligatorischen Versicherungen, Taggelder aus freiwilligen Versicherungen dagegen nur, wenn der Arbeitgeber sie mindestens zur Hälfte finanziert Art. 24 BVV 2.
Daraus ergeben sich unterschiedliche Konstellationen. Bei UVG-Taggeldern kann die Kürzung die Auszahlung im Obligatorium faktisch hinausschieben; so entschied die Genfer Rechtsprechung in einem Fall, in dem UVG-Taggelder und IV-Rente zusammen bereits 90 % erreichten ATAS/217/2006. Ist dagegen ein Aufschub mangels Erfüllung von Art. 26 BVV 2 unzulässig, kann die Einrichtung den Ausfall nicht über die Kürzung nachholen, wenn die betreffenden privaten Taggelder nicht anrechenbar sind 34.2014.8. Dass VVG-Taggelder nach der früheren Fassung von Art. 24 BVV 2 nicht anrechenbar waren 9C_1026/2008, ist unter der geltenden Fassung anhand der Finanzierungsregel von Art. 24 Abs. 1 lit. c BVV 2 neu zu beurteilen Art. 24 BVV 2.
Erlöschen des Anspruchs (Abs. 3)
Tod und Wegfall der Invalidität: Revision nach IV-Massstäben
Der Anspruch erlischt mit dem Tod oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der Invalidität Art. 26 BVG. Eine Rente aus obligatorischer Vorsorge ist unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine IV-Rente revisionsweise anzupassen oder aufzuheben. Ist die Vorsorgeeinrichtung an einen IV-Revisionsentscheid gebunden, der den Rentenanspruch bestätigt, darf sie die Rente nicht gestützt auf eine eigene Neubeurteilung einstellen 9C_133/2021.
Die Bindung an IV-Revisionen ist nicht unbegrenzt. Die Vorsorgeeinrichtung kann eigene Abklärungen treffen und die Rente analog Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV aufheben. Die Wirkung tritt grundsätzlich nur für die Zukunft ein, nämlich auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Mitteilung. Rückwirkend darf sie die Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die versicherte Person ihre Meldepflicht verletzt hat BGE 133 V 67. Das Kantonsgericht Waadt hob eine BVG-Rente auf dieser Grundlage rückwirkend auf, weil eine Erwerbstätigkeit verschwiegen worden war ch-vd-findinfo--casso-zi17-026676-pp1717-242018-56612fcc.
Massgebend ist eine Veränderung der gesundheitlich bedingten Erwerbsfähigkeit. Ein Wechsel des IV-Status, etwa von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig, ist für sich allein kein berufsvorsorgerechtlicher Anpassungsgrund. In BGE 141 V 127 rechtfertigte nur die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 70 % eine Neuberechnung, nicht aber die Aufhebung der Rente BGE 141 V 127. Eine revisionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrades ist umgekehrt kein neuer Versicherungsfall. Der zusätzliche Anspruch leitet sich aus dem bestehenden Stammrecht ab B 91/02.
Wurde die Rente nach dem Wegfall der Invalidität weiter bezahlt, ist sie nach Art. 35a BVG zurückzuerstatten. Davon kann abgesehen werden, wenn die empfangende Person gutgläubig war und die Rückforderung eine grosse Härte bedeutet. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung, spätestens fünf Jahre nach Auszahlung der einzelnen Leistung Art. 35a BVG. Die Vorsorgeeinrichtung darf die IV-Revisionsverfügung abwarten. Hinreichend sichere Kenntnis hat sie erst, wenn diese rechtskräftig geworden ist. Diese Feststellung in 9C_399/2013 betrifft den Fristbeginn; der Entscheid erging noch zur früheren einjährigen relativen Frist 9C_399/2013. Konnte die versicherte Person den IV-Revisionsentscheid nicht anfechten, kann ihr dessen Bindungswirkung im Rückforderungsverfahren nicht entgegengehalten werden 9C_399/2013.
Vorbehalt von Art. 26a: provisorische Weiterversicherung
Wird die IV-Rente nach einer Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, bleibt die versicherte Person drei Jahre lang zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Voraussetzung ist, dass sie vorher an Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades angepasst wurde. Die Einrichtung darf die Invalidenrente in dieser Zeit nur kürzen, soweit ein Zusatzeinkommen die Kürzung ausgleicht Art. 26a BVG. Art. 26a gilt auch in der weitergehenden Vorsorge Art. 49 BVGBGE 150 V 120.
Während der Schutzperiode entsteht kein neues Vorsorgeverhältnis. Die Weiterversicherung lässt nach 9C_449/2023 «keinen Raum für die Entstehung eines neuen Vorsorgeverhältnisses». Eine neue Arbeitgeberin innerhalb der drei Jahre wird deshalb nicht zur obligatorischen Vorsorge herangezogen 9C_449/2023. Wird die versicherte Person innerhalb der Schutzfrist erneut arbeitsunfähig, ist die volle Rente nach 9C_214/2019 ab Beginn des betreffenden Monats wieder auszurichten 9C_214/2019.
Der Anwendungsbereich ist eng:
Laufende Rente vorausgesetzt: Art. 26a setzt voraus, dass schon vor dem Eingliederungsereignis eine Rente bezogen wurde. Die Bestimmung gilt nicht, wenn rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen wird, während deren Laufzeit Eingliederungsmassnahmen stattfanden BGE 150 V 120.
Kein Eingliederungsbezug: Das Verwaltungsgericht Bern verneinte die Schutzfrist bei einer Rentenherabsetzung, die allein auf einer Lohnerhöhung bei gleichem Beschäftigungsgrad beruhte ch-be-administrative-court--200-2023-888.
Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision: Für IV-Renten, die bei unklaren Beschwerdebildern gesprochen und nach lit. a der Schlussbestimmungen überprüft wurden, geht die Schlussbestimmung der BVG-Änderung vom 18. März 2011 als lex specialis vor. Art. 26a ist dann nicht anwendbar, und die BVG-Rente endet gleichzeitig mit der IV-Rente BGE 147 V 181.
Lebenslange Rente und Ausnahme von Satz 2
Im Obligatorium ist die BVG-Invalidenrente anders als die IV-Rente eine Leistung auf Lebenszeit. Sie wird beim Erreichen des Rentenalters nicht durch eine Altersrente abgelöst BGE 130 V 369. Der Fortbezug über das Rentenalter hinaus begründet aber keinen zusätzlichen reglementarischen Altersleistungsanspruch BGE 123 V 122.
In der weitergehenden Vorsorge darf das Reglement die Invalidenrente beim Rentenalter durch niedrigere Altersleistungen ablösen, auch durch eine Kapitalzahlung. Das gesetzliche Minimum bleibt vorbehalten. BGE 130 V 369 gab damit die mit BGE 127 V 259 eingeleitete Rechtsprechung auf, die gleichwertige Altersleistungen verlangt hatte BGE 130 V 369. Art. 49 Abs. 1 BVG erlaubt ausdrücklich, überobligatorische Leistungen auf die Zeit bis zum Referenzalter zu begrenzen Art. 49 BVG.
Ob die über das Rentenalter hinaus bezahlte obligatorische Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt werden kann, beurteilte das Bundesgericht je nach Rechtsstand verschieden. Für das bis Ende 2004 geltende Recht verneinte es dies in B 120/05, weil die Rente funktional einer Altersleistung gleichkomme B 120/05. In 9C_711/2007 bejahte es dagegen die Kürzbarkeit, weil die Rente formell Invalidenrente bleibe. Die AHV-Altersrente sei mangels gleicher Zweckbestimmung aber nicht anzurechnen 9C_711/2007. Heute stellt Art. 34a Abs. 4 BVG zusätzlich klar, dass Kürzungen anderer Leistungen beim Erreichen des Referenzalters nicht ausgeglichen werden müssen Art. 34a BVG. Art. 24 BVV 2 regelt ausdrücklich die Kürzung von Invalidenleistungen «vor dem Erreichen des Referenzalters» Art. 24 BVV 2. B 120/05 und 9C_711/2007 betreffen frühere Rechtsstände; ob nach geltendem Recht eine Kürzung nach dem Referenzalter noch zulässig ist, beantworten sie nicht.
Satz 2 von Abs. 3 macht eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenslangen Rente. Wer als Bezüger von Arbeitslosentaggeldern nur für Tod und Invalidität obligatorisch versichert ist (Art. 2 Abs. 3 BVG) Art. 2 BVG oder diese Vorsorge nach Art. 47 Abs. 2 BVG bei der Auffangeinrichtung weiterführt Art. 47 BVG, verliert die Invalidenrente spätestens mit dem Entstehen des Anspruchs auf eine Altersleistung Art. 26 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Zürich bestätigte die Einstellung mit 65. Das Risiko Alter sei für diese Personen nicht versichert; dass die betroffene Person weiterhin invalid war, ändere daran nichts ch-zh-social-insurance-court--bv-2015-00042.
Vorleistung und Rückgriff (Abs. 4)
Voraussetzungen der Vorleistungspflicht
Abs. 4 ist auf die typische Lage zugeschnitten, in der die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Stelle oder die Vorsorgeeinrichtung gewechselt hat. Die Einrichtungen streiten dann darüber, welche von ihnen nach Art. 23 BVG leistungspflichtig ist. Vorleistungspflichtig ist die Einrichtung, der die Person zuletzt angehört hat. Die versicherte Person muss sich nur an diese halten und die andere Einrichtung nicht selbst einklagen. Eine Regel wie Art. 70 Abs. 3 ATSG kennt das BVG nicht BGE 136 V 131. Art. 34a Abs. 3 BVG, der für die Vorleistung auf Art. 70 und 71 ATSG verweist, betrifft dagegen das Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen Art. 34a BVG.
Die Vorleistungspflicht setzt voraus, dass ein Anspruch auf obligatorische Invalidenleistungen besteht. Unklar sein darf nur, welche Einrichtung zuständig ist. Das Gericht muss den Anspruch deshalb im Entscheid über die Vorleistung materiell prüfen. In 9C_425/2015 hatte die Vorinstanz die Vorleistungspflicht bejaht, ohne den bestrittenen Grundanspruch zu prüfen. Das verletzte Bundesrecht, und die Sache wurde zurückgewiesen 9C_425/2015. Im Rückweisungsverfahren bejahte das Zürcher Gericht den Grundanspruch und ordnete die Vorleistung an ch-zh-social-insurance-court--bv-2015-00087.
Ob ein rechtskräftiger IV-Entscheid vorliegen muss, beurteilen die kantonalen Gerichte unterschiedlich. Das Sozialversicherungsgericht Zürich verneinte dies ch-zh-social-insurance-court--bv-2016-00052. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt verlangt einen rechtskräftigen IV-Entscheid BV.2026.5. Das Bundesgericht verlangt nach 9C_425/2015 eine materielle Prüfung des Anspruchs, nicht aber ausdrücklich einen rechtskräftigen IV-Entscheid 9C_425/2015. Liegt noch kein IV-Entscheid vor, ist der Ausgang daher vom Gerichtsstand abhängig.
Nach der Genfer Rechtsprechung kann eine Vorleistung nicht im Weg vorsorglicher Massnahmen angeordnet werden, weil sie eine materielle Prüfung des Anspruchs voraussetzt ATAS/616/2025. Dieser Zwischenentscheid wurde im Hauptverfahren nur in anderen Punkten abgeändert; die Vorleistungsanordnung blieb bestehen ATAS/38/2026. Der Entscheid über die Vorleistung ist ein selbständig anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG BGE 136 V 131.
Umfang der Vorleistung
Die Vorleistung beschränkt sich nach 9C_425/2015 auf die gesetzlichen, also obligatorischen Invalidenleistungen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario) 9C_425/2015. Die kantonale Praxis schliesst Kinderrenten ein ch-zh-social-insurance-court--bv-2013-00014ch-zh-social-insurance-court--bv-2015-00087. Auf Vorleistungen schuldet die vorleistende Einrichtung nach der Zürcher Praxis keine Verzugszinsen ch-zh-social-insurance-court--bv-2013-00014. Auch auf Rentenbetreffnisse, die bereits als Vorleistung bezahlt wurden, schuldet die endgültig leistungspflichtige Einrichtung der versicherten Person keine Verzugszinsen ch-zh-social-insurance-court--bv-2015-00092.
Rückgriff auf die leistungspflichtige Einrichtung
Steht die leistungspflichtige Einrichtung fest, kann die vorleistende Einrichtung auf diese Rückgriff nehmen Art. 26 BVG. Der Rückgriffsanspruch entsteht unmittelbar von Gesetzes wegen. Eine Abtretung der Ansprüche der versicherten Person ist nicht nötig BGE 136 V 131. Er setzt den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang nach Art. 23 lit. a BVG mit dem Vorsorgeverhältnis der belangten Einrichtung voraus. In 9C_7/2017 scheiterte die Rückgriffsklage, weil die versicherte Person in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig geworden war und der zeitliche Zusammenhang dadurch unterbrochen war 9C_7/2017. Umgekehrt hiess das Sozialversicherungsgericht Zürich eine Rückgriffsklage der Auffangeinrichtung gut, weil eine spätere Anstellung bloss ein missglückter Arbeitsversuch war. Die Klage gegen die zweite belangte Einrichtung wies es ab, weil die massgebende Arbeitsunfähigkeit vor deren Vorsorgeverhältnis eingetreten war ch-zh-social-insurance-court--bv-2020-00049.
Zur Verzinsung unterscheidet das Bundesgericht zwei Arten von Zinsen:
Kein Verzugszins: Zwischen den beiden Einrichtungen besteht kein Vertragsverhältnis. Die Rechtsprechung zum Verzugszins bei Beiträgen und Leistungen ist deshalb nicht anwendbar, und weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte von Abs. 4 tragen eine Verzugszinspflicht BGE 145 V 18.
Regresszins: Der Rückgriff dient der Schadloshaltung. Zum Schaden gehört ein Regresszins vom Zeitpunkt an, in dem sich die Vorleistung finanziell ausgewirkt hat, bis zur Rückzahlung. Ausgangspunkt ist der BVG-Mindestzinssatz zuzüglich 1 % BGE 147 V 10. Das Zürcher Gericht verzinste die Vorleistungen entsprechend je ab dem Zeitpunkt ihrer Erbringung ch-zh-social-insurance-court--bv-2020-00049.
Für die Verjährung des Rückgriffsanspruchs enthält das Gesetz keine Regel. Das Sozialversicherungsgericht Zürich nahm eine echte Gesetzeslücke an. Für die Zeit vor 2020 wendet es Art. 60 OR analog an, ab dem 1. Januar 2020 Art. 139 OR. Jede Vorleistungstranche begründet danach eine eigene, sofort fällige Regressforderung mit eigenem Fristenlauf. Die relative Frist beginnt mit hinreichend sicherer Kenntnis der definitiv leistungspflichtigen Einrichtung ch-zh-social-insurance-court--bv-2021-00036. Der Rückgriffsanspruch entsteht erst mit der Leistung an die versicherte Person, nicht schon mit deren Inanspruchnahme der Einrichtung ch-zh-social-insurance-court--bv-2015-00092. In der Praxis zieht die endgültig leistungspflichtige Einrichtung die Vorleistungen von den Rentennachzahlungen ab und erstattet sie der vorleistenden Einrichtung zurück ATAS/38/2026. Das Bundesgericht hat dieses Genfer Urteil nur im Zinspunkt abgeändert 9C_130/2026.
Verjährung und Verzugszins
Das Rentenstammrecht ist nach Art. 41 Abs. 1 BVG unverjährbar, sofern die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht verlassen hat Art. 41 BVG. Versicherungsfall ist bei Invalidenleistungen der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Das Stammrecht verjährt nach BGE 140 V 213 auch dann nicht, wenn der Anspruch erst nach dem Ende der Versicherungsdeckung entsteht. Die einzelnen Rentenbetreffnisse verjähren dagegen nach fünf Jahren BGE 140 V 213Art. 41 BVG. Nach dem bis Ende 2004 geltenden Recht verjährte auch das Stammrecht nach zehn Jahren. Die Frist lief ab dem nach Art. 26 Abs. 1 BVG bestimmten Rentenbeginn B 91/02 bzw. ab der Fälligkeit des ersten unbezahlten Betreffnisses B 9/99. Der Rentenbeginn nach Abs. 1 bleibt deshalb auch heute verjährungsrechtlich erheblich, weil er die Fälligkeit der einzelnen Betreffnisse bestimmt. Das Kantonsgericht Freiburg fasste dies so zusammen: «Le droit à la rente est certes imprescriptible, mais son versement ne l'est pas.» 608 2013 109
Für verspätet bezahlte Renten richtet sich der Verzugszins in erster Linie nach dem Reglement. Fehlt eine reglementarische Regel, gilt Art. 104 Abs. 1 OR mit 5 %. Der Zins läuft nach Art. 105 Abs. 1 OR erst ab Betreibung oder Klage. Massgebend ist das im Zeitpunkt des Verzugsbeginns geltende Reglement BGE 151 V 219. In 9C_130/2026 korrigierte das Bundesgericht einen kantonal zugesprochenen Zins von 5 % auf den reglementarischen Satz von 1,25 % ab Klageeinreichung 9C_130/2026.
Hinweise für die Praxis
Frühe IV-Anmeldung: Weil die Anmeldung seit 2008 auch den Beginn der BVG-Rente bestimmt (oben, Sechsmonatsfrist), sollte sie ohne Verzug erfolgen 9C_616/2015.
Beteiligung am IV-Verfahren: Die Vorsorgeeinrichtung sollte sich spätestens im Vorbescheidverfahren beteiligen; zu den Folgen des fehlenden Einbezugs oben, Bindung B 26/01.
Aufschub dokumentieren: Wer aufschieben will, sollte neben der Reglementsklausel die Voraussetzungen von Art. 26 BVV 2 im Einzelfall belegen können (oben, Voraussetzungen) 9C_1026/2008.
Regress sichern: Die vorleistende Einrichtung sollte ihren Regressanspruch zeitnah und tranchenweise geltend machen, da jede Tranche eigenständig verjährt (oben, Rückgriff) ch-zh-social-insurance-court--bv-2021-00036.
Verzugszins auslösen: Für Rentenrückstände ist frühzeitig Klage zu erheben oder die Betreibung einzuleiten, weil der Zins ohne reglementarische Regel erst ab diesem Zeitpunkt läuft BGE 151 V 219.
Funktion und Entwicklung der Bestimmung
Art. 26 BVG legt den zeitlichen Rahmen der obligatorischen Invalidenleistungen fest. Abs. 1 knüpft den Anspruchsbeginn an das IVG, Abs. 2 erlaubt einen reglementarischen Aufschub bei voller Lohnzahlung, Abs. 3 regelt das Erlöschen, und Abs. 4 schützt die versicherte Person durch eine Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung Art. 26 BVG. Ob ein Vorsorgefall überhaupt bei einer bestimmten Einrichtung versichert ist (Art. 23 BVG), ist eine vorgelagerte Frage. Sie wird hier nur behandelt, soweit sie Beginn, Ende oder Vorleistung beeinflusst.
Der heutige Wortlaut ist das Ergebnis mehrerer Revisionen. Abs. 1 erhielt seine Fassung mit der 2. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 1988). Abs. 4 wurde mit der 1. BVG-Revision auf den 1. Januar 2005 eingefügt. Abs. 3 wurde auf den 1. Januar 2012 geändert, nämlich in Satz 2 durch die Strukturreform und mit dem Vorbehalt zugunsten von Art. 26a durch die 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket Art. 26 BVG. Der Klammerverweis auf Art. 29 IVG ist nach der amtlichen Fussnote heute als Verweis auf Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 bis 3 IVG zu lesen Art. 26 BVG. Die Weiterentwicklung der IV hat auf 2022 nicht Art. 26 BVG selbst geändert, wohl aber die in Bezug genommenen IVG-Bestimmungen, etwa durch den neuen Art. 28 Abs. 1bis IVG Art. 28 IVG.
Abs. 4 geht nicht auf die bundesrätliche Botschaft zurück, die sich zu einer solchen Regel nicht äussert BBl 2000 2637. Er beruht auf einem Antrag der nationalrätlichen Kommission. Der Berichterstatter begründete ihn damit, dass Anspruchsberechtigte nicht vorübergehend ohne Leistungen bleiben sollen ("Désirant éviter que les ayants droit se trouvent temporairement dépourvus de prestations, on prévoit que les prestations seront versées par l'institution à laquelle l'assuré était affilié en dernier.") AB 2002 N 561. Der Ständerat stimmte ohne Debatte zu . Die verabschiedete Fassung entspricht dem geltenden Text .