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Art. 93 SchKG — Beschränkt pfändbares Einkommen
Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 678;BBl 2021 745,1058). ↩
Funktion, Systemgrenze und zeitlicher Anwendungsbereich
Art. 93 SchKG regelt nicht die Unpfändbarkeit als solche, sondern die relative Pfändbarkeit bestimmter wiederkehrender oder ersatzweise ausgerichteter Einkünfte: Sie fallen in den Pfändungsbeschlag nur, soweit sie nach pflichtgemässem Ermessen des Betreibungsbeamten für Schuldner und Familie nicht unbedingt notwendig sind Art. 93 SchKG. Die Norm bildet damit die Schnittstelle zwischen Gläubigerbefriedigung und Schutz des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Art. 92 SchKG bleibt vorgelagert: Was dort absolut unpfändbar erklärt wird, wird nicht erst über Art. 93 quotenmässig geschützt Art. 92 SchKG.
Die seit 1. Juli 2024 geltende Fassung enthält zusätzlich Abs. 4 zur Direktbegleichung laufender Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; Abs. 1 bis 3 blieben gegenüber der unmittelbar vorangehenden Fassung materiell unverändert SchKG (2023-01-01)SchKG (2024-07-01). Die aktuelle deutsche Fassung ist die Version ab 1. Januar 2026; Art. 93 wurde zwischen der Fassung vom 1. Juli 2024 und der aktuellen Fassung nicht erneut geändert, und eine spätere Version wurde in den abgerufenen Quellen nicht festgestellt SchKG (2026-01-01).
Der neue Abs. 4 ist teleologisch eng mit der Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht verbunden. Die Materialien beschreiben als Problem, dass während einer Lohnpfändung laufende Krankenkassenprämien unbezahlt bleiben können, obwohl deren Berücksichtigung im Existenzminimum die verfügbare pfändbare Quote mindert; die Direktzahlung soll verhindern, dass sich betriebene Versicherte zusätzlich verschulden BBl 2021 745. Die Stellungnahme des Bundesrates behandelt vor allem KVG-Fragen und liefert für den Mechanismus von Art. 93 Abs. 4 keine eigenständige Auslegung .
Pfändbares Einkommenssubstrat und die Grenze zu absolut unpfändbaren Leistungen
Erwerbsersatz, Renten und Kapitalleistungen
Art. 93 Abs. 1 erfasst Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und Erträge, Leibrenten, Unterhaltsbeiträge, Pensionen sowie Leistungen jeder Art, die Erwerbsausfall oder Unterhaltsansprüche abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, soweit sie nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind Art. 93 SchKG. Die gesetzliche Verweisung auf Art. 92 ist materiell entscheidend: AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen sowie bestimmte Leistungen wegen Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung sind absolut geschützt, während Erwerbsausfallleistungen ausserhalb dieser Tatbestände nur relativ geschützt sind Art. 92 SchKG.
Das Bundesgericht ordnete eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung Art. 93 und nicht Art. 92 zu, weil sie Erwerbsausfall ersetzt und nach dem versicherten Verdienst berechnet wird, nicht aber Genugtuung, Heilungskosten oder Hilfsmittel abgilt 5A_631/2007. Zugleich stellte es klar, dass eine absolut unpfändbare AHV-Rente bei der Berechnung der pfändbaren Quote berücksichtigt werden darf: Sie bleibt selbst unpfändbar, vermindert aber den Betrag, den der Schuldner aus der relativ pfändbaren UVG-Rente zur Deckung seines Minimums benötigt 5A_631/2007. Praktisch ist daher zwischen Pfändungsobjekt und Berechnungsfaktor zu unterscheiden.
Für berufliche Vorsorgeleistungen gilt nach dem Gesetz zunächst die absolute Unpfändbarkeit von Ansprüchen vor Fälligkeit Art. 92 SchKG. Nach Fälligkeit oder Auszahlung können Vorsorgeleistungen unter Art. 93 fallen; ein kantonaler Entscheid qualifizierte ein ausbezahltes Freizügigkeitskapital sogar als vollständig pfändbar, weil der Schuldner durch zahlreiche Barbezüge und Überweisungen unmittelbar nach Auszahlung zeigte, dass er den Betrag nicht Vorsorgezwecken widmen wollte 105 2024 50. Diese Anwendung beruht auf kantonaler Autorität unter Hinweis auf Bundesgerichtspraxis, die in den abgerufenen Quellen nicht selbst geöffnet wurde; sie trägt deshalb vor allem die Fallgruppe der zweckwidrigen Verwendung ausbezahlten Vorsorgekapitals.
Selbständigerwerb, Organlohn und tatsächliche Forderungen
Auch bei Selbständigerwerbenden ist nur der Überschuss über dem Existenzminimum pfändbar; Ausgangspunkt ist aber nicht ein formaler Lohn, sondern der effektive Nettoertrag. Die kantonale Praxis verlangt, den Bruttoertrag um geschäftsbedingte Aufwendungen zu bereinigen und, bei fehlender Buchhaltung, das Einkommen anhand vergleichbarer Tätigkeiten zu schätzen 15.2002.8. In einem Taxifahrer-Fall wurde die pfändbare Quote aus den Taxameterabrechnungen, abzüglich Betriebsausgaben, als durchschnittlicher Monatsnettoertrag berechnet; der Antrag, die Quote auf null festzusetzen, scheiterte an den belegten Nettozahlen 15.2002.8.
Das Amt darf sich bei Selbständigerwerbenden nicht auf ungeprüfte Schuldnerangaben beschränken, wenn Zweifel an Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit bestehen. Es muss die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit abklären, Unterlagen verlangen und bei einem Schuldner, der zugleich einziger Verwaltungsrat einer Gesellschaft ist, auch mögliche Einkünfte und Beteiligungen aus dieser Gesellschaft untersuchen 15.2016.71. Diese Pflicht ist kantonal belegt, stimmt aber mit dem bundesgerichtlich anerkannten Untersuchungsgrundsatz bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens überein BGE 108 III 10.
Eine nicht ausbezahlte Lohnforderung gegen die eigene Gesellschaft kann als reales Einkommen oder Forderung einbezogen werden, wenn sie auf einem gültigen Arbeitsverhältnis beruht. Das Tessiner Aufsichtsgericht hielt fest, es handle sich nicht um einen hypothetischen Anspruch, sondern um ein effektives Recht aus Arbeitsvertrag; das Amt musste den Nettolohn in die Berechnung einbeziehen, ohne im Pfändungsstadium den Grund der Nichtauszahlung vertieft zu klären 15.2022.117. Eine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung zu Organlohn oder Naturaleinkommen wurde in den abgerufenen Quellen nicht gefunden.
Keine gesicherte Zurechnung bloss hypothetischen Einkommens
Die abgerufenen Art.-93-Quellen knüpfen an tatsächliches Einkommen, effektive Nettoerträge oder bestehende Forderungen an 15.2002.815.2022.117. Eine direkte bundesgerichtliche Autorität, wonach dem Schuldner in der Einkommenspfändung ein bloss hypothetisches Erwerbseinkommen zugerechnet werden dürfte, wurde nicht gefunden. Die familienrechtliche Zurechnung hypothetischen Einkommens ist deshalb nicht ohne weiteres auf Art. 93 zu übertragen; offen bleibt nur, ob besondere Missbrauchskonstellationen eine andere betreibungsrechtliche Behandlung rechtfertigen könnten.
Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
Ermessen, Richtlinien und gerichtliche Kontrolle
Der gesetzliche Massstab ist bewusst offen formuliert: Pfändbar ist, was nach Ermessen des Betreibungsbeamten für Schuldner und Familie nicht unbedingt notwendig ist Art. 93 SchKG. Das Bundesgericht behandelt die Festsetzung des Existenzminimums als rechtliches Ermessen. Es greift ein, wenn sachfremde Kriterien berücksichtigt, rechtserhebliche Umstände übergangen oder anerkannte Grundsätze grundlos verlassen werden; blosse Unangemessenheitskritik genügt im bundesgerichtlichen SchKG-Beschwerdeverfahren nicht 7B.68/20025A_186/2009.
Die Beurteilung richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs 5A_186/2009BGE 108 III 10. Eine kantonale obere Aufsichtsbehörde kann im reformatorischen Beschwerdeverfahren mit voller Kognition prüfen und ihre eigene Würdigung an die Stelle der unteren Instanz setzen; zugleich bleibt die Abgrenzung wichtig, dass falsche Würdigung der damaligen Verhältnisse mit Beschwerde, spätere Veränderungen aber mit Revision geltend zu machen sind ASSLP.2023.2.
Grundbetrag, Zuschläge und effektive Zahlung
Das Existenzminimum wird praktisch als Grundbetrag zuzüglich notwendiger Zuschläge bestimmt. Der Grundbetrag deckt pauschal die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten, etwa Ernährung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Wohnungsunterhalt, kulturelle Ausgaben, Strom oder Gas zum Kochen sowie bestimmte private Kommunikations- und Versicherungskosten 105 2014 16215.2022.41. Zuschläge kommen nur für Positionen in Betracht, die notwendig sind und effektiv bezahlt werden; der Schuldner muss trotz Untersuchungsmaxime die relevanten Tatsachen offenlegen und Zahlungsbelege beibringen 105 2014 162105 2024 114.
Zu den regelmässig möglichen Zuschlägen gehören angemessene Wohnkosten, obligatorische Krankenversicherungsprämien, sichere und nicht gedeckte Gesundheitskosten, notwendige Berufsauslagen und laufende Unterhaltsbeiträge 105 2014 16215.2014.6015.2022.41. Krankenkassenprämien werden nur berücksichtigt, wenn sie nicht bereits vom Lohn abgezogen sind und ihre Zahlung belegt ist; Prämienverbilligungen sind abzuziehen 15.2022.41. Franchise und Kostenbeteiligungen können monatlisiert einbezogen werden, wenn sicher ist, dass entsprechende Krankheitskosten während der Pfändung anfallen, etwa wegen chronischer Krankheit 105 2014 16215.2022.41.
Berufsauslagen für ein privates Fahrzeug werden nur anerkannt, soweit dessen Einsatz für die Erwerbstätigkeit notwendig ist; die Tessiner Praxis verknüpft die Anrechnung fester und variabler Fahrzeugkosten mit der Unpfändbarkeit des Fahrzeugs als notwendiges Berufswerkzeug nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG 15.2022.41Art. 92 SchKG. Unterhaltsleistungen zählen nur, soweit sie tatsächlich und regelmässig bezahlt werden 15.2014.48. Bei freiwilligen, nicht richterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen darf das Amt verlangen, dass die Bedürftigkeit des Empfängers ausgewiesen wird; selbst bei einem Urteil kann ausnahmsweise geprüft werden, ob der Berechtigte auf den ganzen Betrag angewiesen ist 7B.135/2002.
Nicht privilegierte Ausgaben: Steuern, Schuldentilgung und nicht obligatorische Versicherungen
Steuern gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum unbedingt notwendigen Lebensbedarf; das Gemeinwesen geniesst insoweit kein Vorrecht gegenüber den übrigen Gläubigern 7B.68/2002. Kantonale Entscheide wenden dies auch auf laufende Steuern, Gemeindesteuern, Abgaben wie Feuerwehrersatz oder Kehrichtsteuern sowie Bussen- oder Schuldenraten an; vorbehalten bleibt die in der Genfer Praxis erwähnte Quellensteuer DCSO/432/2009105 2014 162. Dass der Schuldner eine Sonderzahlung wie den 13. Monatslohn für Steuern verwenden möchte, hindert die Pfändung nicht DCSO/294/2010.
Raten zur Tilgung gewöhnlicher Schulden und nicht obligatorische Versicherungsprämien werden nicht in den Notbedarf aufgenommen, weil Art. 93 keine Umverteilung zugunsten einzelner nicht privilegierter Gläubiger erlaubt DCSO/432/2009105 2014 162. Der Ausschluss gilt nicht, weil die Forderung unwichtig wäre, sondern weil sie im Pfändungsstadium nicht als gegenwärtig unerlässliche Lebenshaltungsausgabe privilegiert wird.
Wohnkosten: angemessen, reduzierbar, aber nicht schematisch kürzbar
Wohnkosten werden nur in der Höhe berücksichtigt, die für eine genügende Unterkunft nach Familiensituation und ortsüblichem Niveau notwendig ist 7B.68/20025A_912/2018. Ist der Mietzins bei Vollzug übersetzt, muss der Schuldner ihn innert angemessener Frist reduzieren, grundsätzlich auf den nächsten Kündigungstermin; danach darf das Amt den Mietzins auf ein angemessenes Niveau herabsetzen 5A_912/2018. Das Bundesgericht lässt dafür eine Herabsetzung auf ein ortsübliches Normalmass zu, ohne dass die Behörde dem Schuldner konkrete Vergleichswohnungen präsentieren muss 5A_660/2013.
Eine schematische Nichtberücksichtigung eines neu eingegangenen höheren Mietzinses ist jedoch unzulässig. Zieht der Schuldner während oder unmittelbar vor einer Lohnpfändung ohne objektiven Grund in eine teurere Wohnung, kann Rechtsmissbrauch vorliegen und nur die frühere angemessene Miete zählen 5A_912/2018. Bestehen dagegen objektive Gründe für den Umzug, muss die Behörde prüfen, ob der neue Mietzins nach normaler Zimmerzahl und regionalem Durchschnitt angemessen ist 5A_912/2018. Damit liegt die entscheidende Prüfung nicht in der zeitlichen Nähe zum Pfändungsvollzug allein, sondern in der objektiven Rechtfertigung und Angemessenheit.
Familie, Konkubinat und Kostenaufteilung
Art. 93 schützt den Schuldner nicht isoliert, sondern mit seiner Familie Art. 93 SchKG. Für Ehepaare und familienähnliche Haushalte wirkt sich dies über gemeinsame Grundbeträge und die Aufteilung gemeinsamer Kosten aus. Bei einem dauernden Konkubinat ohne gemeinsame Kinder darf grundsätzlich der Paargrundbetrag herangezogen und dem Schuldner der halbe Ehegatten-Grundbetrag belassen werden, weil die dauernde Hausgemeinschaft vergleichbare Kostenvorteile schafft BGE 130 III 765. Da der Konkubinatspartner keine gesetzliche Unterstützungspflicht wie ein Ehegatte trägt, darf dessen Beitrag an die gemeinsamen Haushaltskosten die Hälfte nicht übersteigen, und dem Schuldner muss mindestens die Hälfte des Paargrundbetrags verbleiben BGE 130 III 765.
Die kantonale Anwendung präzisiert, dass die hälftige Aufteilung nur trägt, wenn der Partner seinen Anteil aus eigenem Einkommen bezahlen kann; andernfalls ist der Anteil des Schuldners an Grundbetrag und Wohnkosten zu erhöhen, höchstens bis zum Ansatz für eine alleinstehende Person oder, bei einem ausserhalb der Verbindung unterhaltenen Kind, zum einschlägigen höheren Ansatz 15.2014.48. Ausgaben, die ausschliesslich den kinderlosen Konkubinatspartner betreffen, etwa dessen Krankenkassenprämien, werden nicht im Notbedarf des Schuldners berücksichtigt ABS 2013 405. Entspringen dem Konkubinat Kinder, ist es nach dem Bundesgericht bei der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen wie ein eheliches Familienverhältnis zu behandeln; eine konkrete höchstrichterliche Durchrechnung dieser Fallgruppe wurde in den abgerufenen Quellen nicht gefunden BGE 130 III 765.
Bei Schuldnern mit Wohnsitz in der schweizerisch-italienischen Grenzzone wandte ein Tessiner Entscheid einen pauschalen Grenzzonen-Abschlag von 20 % auf den Grundbetrag an 15.2018.47. Dieser Entscheid belegt nur diese Tabellenanwendung, nicht eine allgemeine einzelfallbezogene Reduktion wegen tieferer ausländischer Lebenshaltungskosten.
Dauer, Gruppenwirkung und Änderung der Pfändungsquote
Einjährige Höchstdauer und Fristlauf in der Gruppe
Einkommen im Sinne von Art. 93 kann längstens für ein Jahr gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug Art. 93 SchKG. Die kantonale Praxis wendet dies dahin an, dass die ganze pfändbare Lohnquote zu erfassen ist, aber höchstens während eines Jahres 15.2014.60. Die zeitliche Begrenzung schützt den Schuldner vor einem unbefristeten Zugriff auf künftiges Einkommen und zwingt Gläubiger nach Ablauf zu neuen Vollstreckungsschritten.
Nehmen mehrere Gläubiger an derselben Pfändung teil, läuft die Jahresfrist ab der ersten Pfändung, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe vollzogen wurde Art. 93 SchKG. Die Gruppenbildung ergibt sich aus Art. 110 SchKG: Gläubiger, die innert 30 Tagen seit Pfändungsvollzug das Fortsetzungsbegehren stellen, nehmen an der Pfändung teil; spätere Gläubiger bilden weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung Art. 110 SchKG. Art. 111 SchKG ergänzt dies durch privilegierten Anschluss bestimmter Angehöriger innert 40 Tagen ohne vorgängige Betreibung Art. 111 SchKG.
Die Gruppenwirkung ist nicht bloss abrechnungstechnisch. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine durch Beschwerde einzelner Gruppengläubiger erreichte Änderung der Pfändung selbst, etwa eine Erhöhung der pfändbaren Lohnquote, für die ganze Gruppe wirkt, weil eine und dieselbe Pfändung nicht gegenüber einzelnen Gruppengläubigern verschieden bestehen kann BGE 64 III 133. Der konkrete Fristbeginn nach Art. 93 Abs. 2 Satz 2 wurde in den abgerufenen Entscheiden nicht als Streitfrage behandelt; insoweit trägt der klare Gesetzeswortlaut die Regel.
Revision bei geänderten Verhältnissen
Nachträgliche Änderungen der für die pfändbare Quote massgebenden Verhältnisse werden nicht über eine verspätete Beschwerde gegen die ursprüngliche Pfändung, sondern über die Revision nach Art. 93 Abs. 3 geltend gemacht Art. 93 SchKGBGE 108 III 10. Das Bundesgericht formuliert dies als Verfahrensabgrenzung: Für die ursprüngliche Beurteilung sind die Verhältnisse beim Pfändungsvollzug massgebend; nachträgliche Änderungen hat der Schuldner mit Revisionsgesuch beim Betreibungsamt vorzubringen BGE 108 III 10.
Art. 93 Abs. 3 ist neutral formuliert und verlangt Anpassung an die neuen Verhältnisse, sobald das Amt davon Kenntnis erhält Art. 93 SchKG. Kantonale Entscheide zeigen, dass die Revision zugunsten oder zulasten des Schuldners wirken kann: Sinkt ein angerechnetes Einkommen im Haushalt, kann die pfändbare Quote sinken und zu viel Bezogenes zurückzuerstatten sein; nimmt der Schuldner wieder Erwerbsarbeit auf oder werden bisher unbelegte Prämien neu nachgewiesen, ist die Quote entsprechend neu festzusetzen 15.2024.7815.2023.133. Eine feste Erheblichkeitsschwelle jenseits der gesetzlichen Formel der für den pfändbaren Betrag massgebenden Verhältnisse wurde in den abgerufenen Quellen nicht festgestellt.
Direktzahlung laufender OKP-Prämien und Kostenbeteiligungen
Abs. 4 schafft kein zusätzliches Pfändungsobjekt zugunsten der Krankenkasse und ändert nicht den Grundsatz, dass Prämien und Kostenbeteiligungen nur soweit geschützt sind, als sie zum Existenzminimum gehören Art. 93 SchKG. Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber an, während der Einkommenspfändung zusätzlich den hierfür erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen; das Amt begleicht damit die laufenden Forderungen direkt beim Versicherer Art. 93 SchKG.
Der Mechanismus setzt drei Elemente voraus: eine laufende Einkommenspfändung, einen Antrag des Schuldners und OKP-Prämien oder Kostenbeteiligungen, die im Existenzminimum enthalten sind Art. 93 SchKG. Er ergänzt die bisherige Beleg- und Zahlungspraxis bei Krankenkassenprämien, indem das Geld nicht beim Schuldner verbleibt, sondern über das Amt direkt an den Versicherer fliesst. Die Materialien beschreiben dies als Massnahme gegen zusätzliche Verschuldung während der Lohnpfändung und knüpfen an die Idee an, laufende Prämien aus dem Teil des Lohnes zu begleichen, der über dem Existenzminimum liegt und ohnehin an das Betreibungsamt überwiesen wird BBl 2021 745. Rechtsprechung zur neuen Bestimmung wurde in den abgerufenen Quellen nicht gefunden.
Verfahren, Beschwerde und Nichtigkeit
Gegen die Verfügung des Betreibungsamtes über Einkommenspfändung und Existenzminimum steht grundsätzlich die Beschwerde nach Art. 17 SchKG offen, soweit das Gesetz nicht den Klageweg vorsieht Art. 17 SchKG. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnis der Verfügung zu erheben Art. 17 SchKG. Kantonale Entscheide wenden diese Frist auf Beschwerden gegen die Lohnpfändung und die Notbedarfsberechnung an 105 2024 114105 2014 162.
Nicht jede zu hohe Lohnpfändung ist nichtig. Nichtigkeit wird nach Art. 22 SchKG von Amtes wegen festgestellt, wenn Verfügungen gegen Vorschriften im öffentlichen Interesse oder im Interesse nicht beteiligter Personen verstossen Art. 22 SchKG. Das Bundesgericht lässt die amtswegige Prüfung der Nichtigkeit trotz verspätetem Rechtsmittel zu, verlangt bei Lohnpfändungen aber eine flagrante Verletzung des Existenzminimums, die den Schuldner in eine absolut unerträgliche Lage bringen würde BGE 97 III 7. Kantonale Praxis bestätigt diese enge Schwelle: Eine bloss überhöhte Pfändung ist nicht automatisch nichtig; erforderlich ist ein offensichtlicher Eingriff in den absoluten Notbedarf von Schuldner und Familie 105 2014 162105 2024 114.
Wer als Schuldner Belege für Zuschläge trotz Möglichkeit nicht liefert, kann sich im Beschwerdeverfahren regelmässig nicht erfolgreich auf eine Verletzung des Existenzminimums berufen (dazu oben zur Belegpflicht) 105 2024 114105 2014 162. Die Abgrenzung zwischen fristgebundener Beschwerde gegen die ursprüngliche Pfändung und Revision bei nachträglich veränderten Umständen ist unter Art. 93 Abs. 3 behandelt.
Zur reformatio in peius liegt in den abgerufenen Quellen nur kantonale Tessiner Praxis vor. Danach betrifft das Verbot materielle Entscheide im Beschwerdeverfahren; verfahrensleitende Anordnungen und die erneute Festsetzung durch das Amt nach Rückweisung werden nicht ohne weiteres als unzulässige Schlechterstellung verstanden 15.2016.104. Eine bundesgerichtliche Art.-93-Entscheidung zu dieser prozessualen Frage wurde nicht gefunden.
Wiederkehrende Sonderkonstellationen
13. Monatslohn, Bonus und Gratifikation
Der 13. Monatslohn wird in der abgerufenen kantonalen Praxis nicht mit einem eigenen 13. Existenzminimum belastet. Das ordentliche monatliche Minimum bleibt für den Auszahlungsmonat massgebend; der darüber hinausgehende Teil des gesamten Auszahlungsbetrags, einschliesslich des 13. Monatslohns, ist pfändbar 15.2024.42. Die Genfer Praxis behandelt den 13. Monatslohn ebenfalls nicht als auf die zwölf Monatslöhne arithmetisch umzulegendes Einkommen, sondern als separat zu erfassendes Zusatzeinkommen, das mindestens im Nettoumfang gepfändet werden kann DCSO/294/2010. Mangels abgerufener Bundesgerichtspraxis bleibt dies als übereinstimmende kantonale Anwendung einzuordnen.
Unterhaltsforderungen: Privilegierter Zugriff trotz Notbedarf und Grenzen
Für Unterhaltsforderungen Angehöriger kennt die Rechtsprechung ein besonderes Pfändungsprivileg: Ein verhältnismässiger Lohnteil kann selbst dann gepfändet werden, wenn der Lohn den Notbedarf des Schuldners nicht übersteigt BGE 62 III 88. Dieses Privileg dient dem laufenden Unterhalt; es entfällt, soweit Rückstände zu einem Kapital angewachsen sind, das dem Zweck der Deckung des laufenden Unterhalts entfremdet ist BGE 62 III 88. Das Bundesgericht liess deshalb eine Ausscheidung zu und privilegierte diejenigen Raten, die im letzten Jahr vor Einleitung der Betreibung verfallen waren BGE 62 III 88.
Art. 111 SchKG vermittelt bestimmten Angehörigen zusätzlich ein privilegiertes Anschlussrecht an der Pfändung, insbesondere Ehegatten, eingetragenen Partnern und Kindern für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis Art. 111 SchKG. Dieses Anschlussrecht ist vom Art.-93-Pfändungsprivileg zu unterscheiden: Das eine regelt Teilnahme an der Pfändung, das andere den Zugriff auf Einkommen auch innerhalb des Schuldnernotbedarfs Art. 111 SchKGBGE 62 III 88.
Eine neuere kantonale Entscheidung grenzt das Privileg gegenüber der familienrechtlichen Schuldneranweisung ab. Ist der laufende Unterhalt bereits durch eine Anweisung an den Schuldner des Unterhaltspflichtigen nach Art. 177 ZGB gedeckt, besteht kein zusätzlicher Anspruch auf prioritäre Lohnpfändung, weil die unmittelbaren Bedürfnisse des Unterhaltsgläubigers bereits gesichert sind Art. 177 ZGBASSLP.2020.2. Diese Abgrenzung ist in den abgerufenen Quellen nicht bundesgerichtlich erneuert worden, fügt sich aber in den Zweck des älteren Bundesgerichtsentscheids ein, der das Privileg auf laufenden Unterhalt beschränkt BGE 62 III 88.
Praktische Prüfpunkte für Amt, Schuldner und Gläubiger
Für das Betreibungsamt stehen vier Prüfungen im Vordergrund: Zuerst ist zu klären, ob die Leistung überhaupt unter Art. 93 fällt oder bereits nach Art. 92 absolut unpfändbar ist Art. 92 SchKGArt. 93 SchKG. Danach sind Einkommen und Bedarf zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs von Amtes wegen zu ermitteln, wobei der Schuldner belegpflichtig bleibt BGE 108 III 10105 2014 162. Drittens sind gemeinsame Haushalte nicht schematisch, sondern nach Unterstützungs- und Kostentragungsrealität zu behandeln, insbesondere bei Konkubinat und Kindern BGE 130 III 76515.2014.48. Viertens muss während der Pfändung jede erhebliche Änderung über Art. 93 Abs. 3 verarbeitet werden, nicht über eine nachträgliche Neuargumentation der ursprünglichen Beschwerde BGE 108 III 10.
Für Schuldner ist entscheidend, Zuschläge sofort mit Zahlungsbelegen zu dokumentieren, namentlich Miete, OKP-Prämien, sichere Gesundheitskosten, Arbeitswegkosten und tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge 105 2024 11415.2022.41. Bei laufender Einkommenspfändung sollte zusätzlich geprüft werden, ob ein Antrag nach Art. 93 Abs. 4 sinnvoll ist, damit laufende OKP-Prämien und Kostenbeteiligungen direkt über das Amt bezahlt werden und keine neue Prämienschuld entsteht Art. 93 SchKG. Für Gläubiger ist zentral, ob sie derselben Pfändungsgruppe angehören, weil Änderungen der Pfändung selbst gruppenweit wirken und die Jahresfrist ab der ersten Pfändung der Gruppe läuft Art. 93 SchKGBGE 64 III 133.
Funktion, Systemgrenze und zeitlicher Anwendungsbereich
Art. 93 SchKG regelt nicht die Unpfändbarkeit als solche, sondern die relative Pfändbarkeit bestimmter wiederkehrender oder ersatzweise ausgerichteter Einkünfte: Sie fallen in den Pfändungsbeschlag nur, soweit sie nach pflichtgemässem Ermessen des Betreibungsbeamten für Schuldner und Familie nicht unbedingt notwendig sind Art. 93 SchKG. Die Norm bildet damit die Schnittstelle zwischen Gläubigerbefriedigung und Schutz des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Art. 92 SchKG bleibt vorgelagert: Was dort absolut unpfändbar erklärt wird, wird nicht erst über Art. 93 quotenmässig geschützt Art. 92 SchKG.
Die seit 1. Juli 2024 geltende Fassung enthält zusätzlich Abs. 4 zur Direktbegleichung laufender Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; Abs. 1 bis 3 blieben gegenüber der unmittelbar vorangehenden Fassung materiell unverändert SchKG (2023-01-01) SchKG (2024-07-01). Die aktuelle deutsche Fassung ist die Version ab 1. Januar 2026; Art. 93 wurde zwischen der Fassung vom 1. Juli 2024 und der aktuellen Fassung nicht erneut geändert, und eine spätere Version wurde in den abgerufenen Quellen nicht festgestellt SchKG (2026-01-01).
Der neue Abs. 4 ist teleologisch eng mit der Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht verbunden. Die Materialien beschreiben als Problem, dass während einer Lohnpfändung laufende Krankenkassenprämien unbezahlt bleiben können, obwohl deren Berücksichtigung im Existenzminimum die verfügbare pfändbare Quote mindert; die Direktzahlung soll verhindern, dass sich betriebene Versicherte zusätzlich verschulden BBl 2021 745. Die Stellungnahme des Bundesrates behandelt vor allem KVG-Fragen und liefert für den Mechanismus von Art. 93 Abs. 4 keine eigenständige Auslegung .