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Art. 142 ZPO — Beginn und Berechnung
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1bis. Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4), so gilt die Mitteilung nach Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt.1
Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491;BBl 2020 2697). ↩
Funktion und Anwendungsbereich
Art. 142 ZPO legt fest, wann eine Frist beginnt und wann sie endet. Er regelt Tagesfristen (Abs. 1), Monatsfristen (Abs. 2) und das Fristende an arbeitsfreien Tagen (Abs. 3). Seit dem 1. Januar 2025 enthält er ausserdem eine Zustellungsfiktion für gewöhnliche Post, die an einem Wochenende oder Feiertag zugestellt wird (Abs. 1bis). Die Botschaft wollte die Regeln an die Bundesrechtspflege angleichen: «Die Regelung über Beginn und Berechnung einer Frist wird auf die Bundesrechtspflege abgestimmt (Art. 140; vgl. Art. 44 und 45 BGG).» BBl 2006 7221 Bei der Bestimmung der Feiertage weicht die ZPO allerdings bewusst vom BGG ab (unten, Fristende).
Erfasst sind prozessuale Fristen. Dazu gehören die gesetzlichen und die gerichtlichen Fristen der ZPO, namentlich auch die Klagefristen nach Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO. Diese gehören nach BGE 138 III 615 nicht zum Schlichtungsverfahren. Sie beginnen erst mit der Zustellung der Klagebewilligung, also nach dessen Abschluss, und stehen deshalb während der Gerichtsferien still BGE 138 III 615. Das Bundesgericht wendet auf sie auch Art. 142 Abs. 2 ZPO an BGE 150 III 367.
Materiellrechtliche Fristen sind nicht erfasst. Fristen zur Klageerhebung, die ZGB, OR oder Spezialgesetze festlegen, sind nach dem Bundesgericht Fristen des materiellen Rechts. Übersetzt: Die Verfahrensregeln der ZPO sind auf die Berechnung materiellrechtlicher Fristen nicht anwendbar («Le regole di procedura del CPC non sono applicabili per il computo dei termini di diritto sostanziale») BGE 143 III 554. Zwei Beispiele:
Art. 961 Abs. 3 ZGB: Die Frist für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts steht während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 ZPO). Sie kann aber nach Art. 144 Abs. 2 ZPO erstreckt werden BGE 143 III 554.
Art. 273 Abs. 1 OR: Auch die 30-tägige Frist zur Anfechtung der Kündigung ist materiellrechtlich. Es gilt die absolute Empfangstheorie. Konnte ein Einschreiben nicht übergeben werden, gilt es in der Regel am Tag nach dem Einlegen der Abholungseinladung als empfangen. Die Einführung der ZPO hat Art. 273 OR nicht verändert .
Vor jeder Fristberechnung ist deshalb zu klären, ob die Frist prozessualer oder materiellrechtlicher Natur ist.
Betreibungsrecht. Nach Art. 31 SchKG gelten für Berechnung, Einhaltung und Lauf der Fristen die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt. Das Obergericht Schaffhausen wendet die Art. 142 ff. ZPO deshalb auf die Rechtsvorschlagsfrist an, allerdings nur, soweit sie mit dem SchKG vereinbar sind Nr. 93/2025/16/A. Auch das Bundesgericht berechnet Beschwerdefristen des SchKG über Art. 31 SchKG nach Art. 142 ZPO 5A_976/2021.
Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb). Art. 5 EuFrÜb legt selbst keine Feiertage fest, sondern enthält denselben Grundsatz wie Art. 142 Abs. 3 ZPO 5A_550/2017. Das Übereinkommen regelt weder das fristauslösende Ereignis noch die Gerichtsferien und steht der schweizerischen Berechnung der Monatsfristen daher nicht entgegen BGE 150 III 367.
Fristauslösendes Ereignis und Fristbeginn (Abs. 1)
Der Auslösetag zählt nicht mit
Eine Frist, die durch eine Mitteilung oder ein Ereignis ausgelöst wird, beginnt am folgenden Tag. Dieser erste Fristtag darf auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, weil Abs. 3 nur den letzten Fristtag betrifft. Das Kantonsgericht Waadt hält ausdrücklich fest, dass der Tag des Fristbeginns (dies a quo) «ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag sein kann» («le dies a quo peut être un samedi, un dimanche ou un jour férié») ch-vd-findinfo--caci-xc20-036093-50-71ac9d87. Das Obergericht Schaffhausen sieht es gleich: Die Gleichstellung der Samstage betrifft «lediglich das Ende, nicht aber den Beginn oder den Lauf der Frist» Nr. 93/2025/16/A.
Mündliche Eröffnung. In der Regel löst die Zustellung die Frist aus, es kann aber auch eine mündliche Eröffnung sein. Wird ein Entscheid an der Verhandlung den anwesenden Parteien mündlich eröffnet, beginnt die zehntägige Frist für das Begehren um schriftliche Begründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) am Tag nach der Verhandlung. Einer abwesenden Partei kann ein Entscheid dagegen nicht mündlich eröffnet werden. Ihr muss das Dispositiv zugestellt werden. Das Bundesgericht: «Weder der kantonale Gesetzgeber noch der Richter können Zustellungsfiktionen schaffen, die in der ZPO nicht vorgesehen sind» 5A_253/2013.
Zustellfiktion beim nicht abgeholten Einschreiben
Wird ein Einschreiben nicht abgeholt, gilt es nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. Dieser siebte Tag ist das fristauslösende Ereignis im Sinne von Art. 142 Abs. 1 ZPO. Das Bundesgericht betont: «Diese Fiktion ist kein Fristablauf, sondern ein fristauslösendes Ereignis». Fällt der siebte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird er deshalb nicht nach Abs. 3 verschoben. Im entschiedenen Fall trat die Fiktion an einem Samstag ein, und die Beschwerdefrist begann am Sonntag 5A_976/2021. Das Tessiner Obergericht wendet die Fiktion auch an, wenn der siebte Tag in einen Fristenstillstand nach Art. 145 ZPO fällt 13.2020.93.
Spätere Abholung. Wird die Sendung erst nach dem siebten Tag abgeholt, ändert das am Fristbeginn nichts. Dasselbe gilt, wenn die Post die Abholfrist verlängert oder einen Rückbehaltungsauftrag ausführt 5A_187/2017. Nach dem Tessiner Obergericht gilt das auch, wenn der Adressat die Lagerfrist bei der Post selbst verlängert hat 13.2020.93.
Online verlängerte Abholfrist. Kantonal umstritten ist, ob Laien Vertrauensschutz geniessen, wenn der Tag der Zustellfiktion und das Ende einer online verlängerten Abholfrist auseinanderfallen. Das Obergericht Zürich hat diesen Schutz gewährt PS190081. Das Obergericht Thurgau lehnt ihn ausdrücklich ab und hält «aus Gründen der Rechtssicherheit» an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest ch-tg-supreme-court--rbog-2019-nr-04. Massgebend ist die strengere bundesgerichtliche Linie. Auf die Zürcher Lösung sollte man sich nicht verlassen.
Voraussetzung der Fiktion. Der Adressat muss mit einer Zustellung rechnen müssen. Das setzt ein Prozessrechtsverhältnis voraus, das erst mit der Rechtshängigkeit entsteht. Für die Vorladung zur Konkursverhandlung hat das Bundesgericht die Fiktion deshalb verneint, weil das Konkursverfahren ein neues Verfahren ist, das erst mit dem Konkursbegehren rechtshängig wird 5A_466/2012.
Tatsächliche Abholung. Wird die Sendung abgeholt, zählt der Tag der Abholung, auch wenn es ein Samstag ist. Wer ein Einschreiben am Samstag am Postschalter abholt, muss damit rechnen, dass die Frist am Sonntag beginnt. Abs. 1bis gilt in diesem Fall nicht 4A_468/2025.
Mehrfache Zustellung und Zustellung an die Vertretung
Massgebend ist die erste rechtswirksame Zustellung. In einem Fall des Obergerichts Zürich galt bereits das erste Einschreiben nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt. Die Vorinstanz versuchte danach ein zweites und ein drittes Mal zuzustellen, obwohl die ZPO das nicht vorsieht. Eine neue Frist begann dadurch nicht: «Der behördliche Fehler (die zweite und dritte Zustellung) konnte sich auf den Fristenlauf nicht mehr auswirken.» Vertrauensschutz schied aus, weil die Frist bereits abgelaufen war, als die Sendung tatsächlich zugestellt wurde RB170029.
Ist eine Partei vertreten, wird an die Vertretung zugestellt (Art. 137 ZPO). In einem Verfahren nach VwVG hat das Bundesgericht entschieden: Wird sowohl der Partei als auch ihrer Vertretung zugestellt, löst allein die ordnungsgemässe Zustellung an die Vertretung die Frist aus. Es verwies dabei auf die gleichlautende Regel in Art. 137 ZPO 1C_713/2024. Für die ZPO liegt damit eine Übertragung durch Analogie vor, kein unmittelbarer Entscheid zu Art. 137 ZPO.
Wochenend- und Feiertagszustellung durch gewöhnliche Post (Abs. 1bis)
Entstehung und Zweck
Abs. 1bis wurde mit der ZPO-Revision vom 17. März 2023 eingefügt und gilt seit dem 1. Januar 2025 ZPO (2025-01-01). Der Entwurf des Bundesrates sah keine Änderung von Art. 142 ZPO vor BBl 2020 2785. Der Nationalrat fügte die Bestimmung ein, der Ständerat übernahm sie AB 2025 S 763.
Anlass war die Versandart A-Post Plus. Die Post stellt solche Sendungen auch an Samstagen nachverfolgbar zu, ohne sie gegen Unterschrift auszuhändigen. Wer am Samstag abwesend ist, verliert dadurch Prüfungszeit, weil die Frist am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt und nicht erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme AB 2025 S 763. Im Nationalrat wurde erklärt, der Gesetzgeber wolle die zu strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts zu A-Post Plus korrigieren BO 2022 N 670.
Im Nationalrat standen zwei Fassungen zur Wahl:
Die Kommission schlug vor, dass bei einer Zustellung am Wochenende die Frist am folgenden Werktag zu laufen beginnt.
Angenommen wurde der Einzelantrag Lüscher. Er verschiebt nicht den Fristbeginn, sondern fingiert einen späteren Zustellungszeitpunkt. So sollte der Text dem einhelligen Willen der Kommission entsprechen: Eine am Samstag zugestellte Sendung gilt als am Montag empfangen, und die Frist beginnt am Dienstag BO 2022 N 670.
Der Unterschied ist erheblich. Nach der Kommissionsfassung wäre der Montag der erste Fristtag gewesen, nach der geltenden Fassung ist es der Dienstag.
Wirkung: Verschiebung des Zustellungszeitpunkts
Abs. 1bis verschiebt nicht die Frist, sondern den Zeitpunkt, in dem die Mitteilung als erfolgt gilt. Die Botschaft zur späteren Harmonisierungsvorlage beschreibt dies so: «Mit anderen Worten wird der Eintritt der Wirksamkeit der Zustellung auf den nächsten Werktag verschoben.» Und weiter: «An der Grundregel, wonach nach Tagen festgelegte Fristen am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen beginnen, ändert sich nichts.» BBl 2025 565
Für die am Samstag zugestellte A-Post-Plus-Sendung führt dies zum oben beschriebenen Fristbeginn am Dienstag. Welche Tage als Feiertage gelten, bestimmt sich nach dem Recht am Gerichtsort, nicht nach dem Wohnsitz der Partei oder dem Sitz ihrer Vertretung BBl 2025 565.
Nur gewöhnliche Post im Sinne von Art. 138 Abs. 4 ZPO
Nach dem Wortlaut gilt die Fiktion nur für Zustellungen «durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4)». Zwei Entscheide aus dem Jahr 2025 halten sich streng daran:
Eingeschriebene Post: Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sind nach Art. 138 Abs. 1 ZPO eingeschrieben oder gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Bei einem eingeschrieben zugestellten erstinstanzlichen Entscheid handelt es sich nach dem Bundesgericht «offensichtlich nicht um gewöhnliche Post im Sinne von Art. 142 Abs. 1bis ZPO». Wird er am Samstag am Postschalter abgeholt, beginnt die Frist am Sonntag. Im entschiedenen Fall war die Berufung dadurch einen Tag zu spät 4A_468/2025.
Betreibungsurkunden: Der Zahlungsbefehl wird als Betreibungsurkunde nach Art. 64 SchKG zugestellt, nicht mit gewöhnlicher Post. Das Obergericht Schaffhausen wendet Abs. 1bis deshalb nicht an. Bei einer Zustellung am Samstag begann die Rechtsvorschlagsfrist am Sonntag Nr. 93/2025/16/A.
Im Zivilprozess ist der Anwendungsbereich von Abs. 1bis damit schmal. In Zivilverfahren wird nach den Ratsberatungen die Mehrheit der Mitteilungen eingeschrieben zugestellt, und die Post stellt eingeschriebene Sendungen am Samstag zumindest derzeit nicht zu AB 2025 S 763. Die Abholung eines Einschreibens am Samstag führt zwar zum selben Zeitverlust, den der Gesetzgeber beheben wollte. Das Bundesgericht hat Abs. 1bis darauf aber nicht analog angewendet 4A_468/2025.
Zeitlicher Geltungsbereich und andere Verfahrensordnungen
Übergangsrecht. Art. 407f ZPO zählt die Bestimmungen der Revision auf, die auch in bei Inkrafttreten hängigen Verfahren gelten. Art. 142 ZPO gehört nicht dazu BBl 2023 786.
Zu Art. 143 Abs. 1bis ZPO, der in Art. 407f ZPO aufgeführt ist, hat das Obergericht Appenzell Ausserrhoden entschieden, dass die Revision nur unecht zurückwirkt. Verfahrenshandlungen vor dem 1. Januar 2025 fallen nicht unter die neuen Bestimmungen O1Z-24-4. Für Abs. 1bis, der in Art. 407f ZPO nicht einmal genannt ist, kommt eine Anwendung auf frühere Zustellungen erst recht nicht in Betracht.
Das Verwaltungsgericht Bern hat Abs. 1bis auf einen Einspracheentscheid aus dem Jahr 2024 nicht angewendet, «zumal keine anderslautenden übergangsrechtlichen Regelungen bestehen» ch-be-administrative-court--200-2024-267.
Die beiden Entscheide betreffen Zustellungen vor dem 1. Januar 2025. Für Zustellungen ab diesem Datum in Verfahren, die bereits hängig waren, ist Art. 404 Abs. 1 ZPO zu beachten: Danach gilt in solchen Verfahren das bisherige Recht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz ch-tg-supreme-court--rbog-2025-nr-16. Wer in einem solchen Verfahren eine Zustellung am Wochenende erhält, sollte die Frist vorsorglich nach bisherigem Recht berechnen.
Keine analoge Anwendung ausserhalb der ZPO. Das Verwaltungsgericht Zürich beschränkt die Zustellfiktion auf Verfahren nach der ZPO. Im Steuerrecht gilt das bisherige Recht, bis der Gesetzgeber es eigens ändert. Eine am Samstag mit A-Post Plus zugestellte Sendung löste die Frist deshalb aus, und diese begann am Sonntag ch-zh-administrative-court--sb-2025-00076. Im Sozialversicherungsrecht hält das Bundesgericht an seiner Praxis fest: Eine Sendung ohne Unterschrift ist mit dem Einlegen in den Briefkasten zugestellt, und bei einer Zustellung am Samstag beginnt die Frist am Sonntag. Geplante Gesetzesänderungen rechtfertigen keine Praxisänderung 8C_156/2024.
Harmonisierung im Bundesrecht. Das Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen überträgt die Lösung der ZPO auf das VwVG, das BGG, das DBG, das StHG, das ATSG und weitere Erlasse AB 2025 S 763. Für BGG und VwVG sollen dabei die Feiertage am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung massgebend sein. Die StPO ist ausgenommen, weil die Zustellung mit gewöhnlicher Post dort grundsätzlich unzulässig ist BBl 2025 565. Art. 142 ZPO selbst wird durch dieses Gesetz nicht geändert BBl 2025 2891.
Die Neuregelung betrifft nur Bundesgesetze, «nicht auch die kantonalen Verfahrensordnungen». Solange die Kantone ihr Recht nicht anpassen, löst im kantonalen Verwaltungsverfahren eine Zustellung mit A-Post Plus am Samstag die Frist weiterhin aus 1C_592/2025. Genf hat in Art. 17 Abs. 6 LPA eine Regel nach dem Vorbild von Abs. 1bis eingeführt. Das Genfer Sozialversicherungsgericht wendet sie im Anwendungsbereich des ATSG jedoch nicht an, weil die Fristberechnung dort bundesrechtlich geregelt ist ATAS/714/2025.
Monatsfristen (Abs. 2)
Anknüpfung an den Tag des auslösenden Ereignisses
Eine Monatsfrist endet nach Abs. 2 im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, «an dem die Frist zu laufen begann». Ob damit der Ereignistag oder der Folgetag nach Abs. 1 gemeint ist, war lange umstritten. Das Kantonsgericht St. Gallen stellte, wie ein grosser Teil der Lehre, auf den Folgetag ab. Bei Zustellung der Klagebewilligung am 22. Januar 2018 liess es die Dreimonatsfrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO am 23. Januar 2018 beginnen BO.2019.20.
Das Bundesgericht hat die Frage in BGE 150 III 367 anders entschieden: Abs. 2 ist so auszulegen, dass der «Tag, an dem die Frist zu laufen begann», sich nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richtet, «sondern auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses Bezug nimmt» BGE 150 III 367. Im entschiedenen Fall war die Klagebewilligung am 26. Januar 2022 zugestellt worden. Die Frist endete deshalb am 26. April 2022 und verlängerte sich wegen der Osterferien um 15 Tage. Die am 12. Mai 2022 eingereichte Klage war verspätet BGE 150 III 367. Praktisch heisst das: Eine am 15. eines Monats zugestellte Klagebewilligung führt zu einem Fristende am 15. des dritten Folgemonats (vor allfälligem Stillstand), nicht am 16. Für Tagesfristen bleibt es bei der Zählung ab dem Folgetag. Das Kantonsgericht Waadt wendet für die 30-Tage-Frist des Art. 209 Abs. 4 ZPO ausdrücklich Abs. 1 an ch-vd-findinfo--caci-xc20-036093-50-71ac9d87.
Fehlt der Tag mit der entsprechenden Zahl im letzten Monat, etwa der 31. in einem Monat mit 30 Tagen, endet die Frist nach dem Wortlaut von Abs. 2 Satz 2 am letzten Tag des Monats ZPO.
Vertrauensschutz bei der erstmaligen Klärung
Im Parallelentscheid 5A_691/2023 stellte das Bundesgericht fest, dass seine Rechtsprechung zur Berechnung der Monatsfristen «zumindest uneinheitlich» war und mit dem Entscheid «erstmals konkret geklärt» wurde. Der Standpunkt des Beschwerdeführers war nicht offensichtlich unzutreffend, weil er sich auf einen Grossteil der Lehre und auf kantonale Rechtsprechung stützen konnte. Deshalb wäre es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, ihn die Folgen der neuen Auslegung tragen zu lassen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Sache zurückgewiesen 5A_691/2023.
Die kantonalen Gerichte haben diese Übergangslogik übernommen:
Das Kantonsgericht Waadt wendet die neue Berechnung an, schützt aber den guten Glauben einer Partei, die nach der früheren Praxis gerechnet hatte ch-vd-findinfo--caci-p323-009461-23-001afedb.
Das Obergericht Zug geht weiter. Die Praxisänderung findet keine Anwendung auf Verfahren, die bei der bundesgerichtlichen Klarstellung schon vor erster Instanz hängig waren und am letzten Tag nach der alten Berechnung eingeleitet wurden. Das Kantonsgericht Zug hatte ständig auf den «Tag nach deren Zustellung» abgestellt. Von der Klägerin durfte deshalb nicht verlangt werden, «die Monatsfrist sicherheitshalber ab dem Tag der Zustellung zu berechnen» ch-zg-supreme-court--z1-2025-17.
Dieser Vertrauensschutz beruht in den genannten Entscheiden auf der uneinheitlichen Lage vor der bundesgerichtlichen Klärung. Wer heute eine Monatsfrist berechnet, sollte deshalb an den Ereignistag anknüpfen.
Fristende an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (Abs. 3)
Massgebend ist der Gerichtsort
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Feiertage bestimmen sich nach dem Bundesgericht «nicht nach einem irgendwie gearteten "Erklärungsort", sondern gemäss der ausdrücklichen - und bewusst anders als Art. 45 Abs. 2 BGG gestalteten - Regelung in Art. 142 Abs. 3 ZPO nach dem Gerichtsort» 5A_550/2017. Die Botschaft stellt klar, dass gesetzliche und gleichgestellte Feiertage eingeschlossen sind: «Im Übrigen sind sowohl die gesetzlichen Feiertage als auch jene, welche diesen gleichgestellt sind, eingeschlossen» BBl 2006 7221.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt, dessen Entscheid das Bundesgericht bestätigte, hielt fest: «Die am Gerichtsort anerkannten Feiertage sind auch dann massgebend, wenn die Prozesshandlung ausserhalb dieses Kantons, zum Beispiel am davon abweichenden Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort einer Partei, vorgenommen wird.» Der Berchtoldstag ist in Basel-Stadt kein Feiertag. Ein am 3. Januar 2017 gestelltes Begründungsbegehren war deshalb verspätet, obwohl der 2. Januar am Wohnsitz der Partei wie ein Feiertag behandelt wurde ZB.2017.4. Wer in einem anderen Kanton prozessiert, muss also den Feiertagskalender des angerufenen Gerichts prüfen, nicht den eigenen.
Die Verschiebung erfasst auch richterlich auf ein Kalenderdatum festgesetzte Fristen. Das Obergericht Zürich hielt fest, dass sich das Fristende auch dann auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn der kalendarisch bestimmte Tag auf einen Samstag fällt, «was bei gerichtlichen Fristansetzungen vermieden werden sollte». Eine bis Samstag, 22. Februar 2025, erstreckte Frist lief erst am Montag, 24. Februar 2025, ab. Die Vorinstanz hatte die an diesem Tag aufgegebene Eingabe als verspätet behandelt. Das verletzte Art. 142 Abs. 3 ZPO und den Anspruch auf rechtliches Gehör und führte zur Rückweisung RV250006.
Kantonal anerkannte Feiertage
Welche Tage neben den bundesrechtlichen Feiertagen zählen, entscheidet das kantonale Recht. Die Praxis ist uneinheitlich, besonders beim Berchtoldstag:
Kanton
Lösung
Quelle
Solothurn
§ 22 Abs. 2 EG ZPO stellt Pfingstmontag, 1. Mai, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen gleich. «Der Berchtoldstag wird nicht aufgeführt.» Die Rechtsmittelfrist lief deshalb am 2. Januar 2012 ab.
Der 2. Januar ist nach der Verordnung über den Staatsdienst ein Ruhetag, an dem eine Einreichung beim Gericht nicht möglich ist. Er wurde deshalb einem Feiertag gleichgesetzt.
Das Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung regelt die Feiertage abschliessend und nennt den 2. Januar nicht. Eine am 2. Januar ablaufende Frist wird trotz Ruhetag des Staatspersonals nicht verlängert.
Als Feiertage gelten die Tage, an denen die kantonale Verwaltung mindestens einen halben Tag geschlossen ist. Der Pfingstmontag ist deshalb ein kantonaler Feiertag.
Die beiden St. Galler Entscheide stehen in Spannung. Der jüngere betrifft ein Verfahren nach dem kantonalen VRP, das auf Art. 142 Abs. 3 ZPO verweist. Er verlangt eine gesetzliche Anerkennung als Feiertag und lässt einen blossen Ruhetag des Staatspersonals nicht genügen. Das Verzeichnis der Feiertage des EJPD «beansprucht im Übrigen auch keine Rechtswirksamkeit» B 2023/3, B 2023/4. Fällt ein Fristende auf einen nur lokal oder verwaltungsintern arbeitsfreien Tag, ist es deshalb sicherer, die Eingabe am Vortag aufzugeben.
Zusammenspiel mit Gerichtsferien und Fristerstreckung
Gerichtsferien und Fristenstillstand
Wird während eines Fristenstillstands nach Art. 145 ZPO zugestellt, ist die Zustellung gültig. Nach Art. 146 Abs. 1 ZPO beginnt die Frist aber erst am Tag nach dem Ende des Stillstands. Das Kantonsgericht Neuenburg hielt fest, dass in diesem Fall der Fristbeginn auf den ersten Tag nach dem Ende der Ferien verschoben wird, statt der ordentlichen Regel zu folgen. Im entschiedenen Fall begann die 30-tägige Frist am 20. April 2020 und endete am 19. Mai 2020. Die am 20. Mai eingereichte Berufung war verspätet ARMC.2020.44. Der erste Tag nach dem Stillstand kann wiederum ein Sonntag sein. Das Kantonsgericht Waadt liess die Frist am Sonntag, 16. August 2020, beginnen ch-vd-findinfo--caci-xc20-036093-50-71ac9d87.
Läuft eine Frist bereits, wenn der Stillstand beginnt, wird sie unterbrochen und läuft danach weiter. Das Bundesgericht rechnete eine am 28. November 2014 begonnene 30-tägige Berufungsfrist mit dem Stillstand vom 18. Dezember bis 2. Januar und kam auf ein Fristende am 12. Januar 2015. Für Rechtsmittelfristen in SchKG-Klagen im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren gelten ausschliesslich die Gerichtsferien der ZPO, nicht die Betreibungsferien 5A_834/2015.
Im summarischen Verfahren gibt es keinen Stillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), auch nicht im Rechtsmittelverfahren gegen summarische Entscheide. Der Hinweis nach Art. 145 Abs. 3 ZPO ist aber eine Gültigkeitsvorschrift: «Fehlt der Hinweis, stehen die Fristen gleichwohl still.» BGE 139 III 78 Im Basler Fall zum Eheschutz galt der Stillstand über Neujahr deshalb nicht, weil Eheschutzgesuche im summarischen Verfahren behandelt werden 5A_550/2017.
Für betreibungsrechtliche Summarsachen bleiben nach Art. 145 Abs. 4 ZPO die Schonzeiten des SchKG vorbehalten. Das Kantonsgericht Wallis bezieht dies auch auf die geschlossenen Zeiten nach Art. 56 Ziff. 1 SchKG. Wird während der Betreibungsferien ein Rechtsöffnungsentscheid eröffnet, gilt die Zustellung als am ersten Tag nach der Schonzeit erfolgt. Die Frist beginnt daher, «entgegen Art. 146 Abs. 1 ZPO erst am zweiten Tag nach dem Ende der Schonfrist» C3 20 131.
Fristerstreckung
Eine erstreckte gerichtliche Frist (Art. 144 Abs. 2 ZPO) bildet keine neue Frist, die ab der Mitteilung des Erstreckungsentscheids läuft. Das Kantonsgericht Neuenburg hält fest, die gewährte Erstreckung begründe keine neue Frist, sondern verlängere die laufende («la prolongation de délai accordée ne fonde pas un nouveau délai, mais prolonge le délai déjà en cours»). Der erste Tag der Erstreckung schliesst unmittelbar an den letzten Tag der ursprünglichen Frist an, unabhängig davon, wann die Erstreckung mitgeteilt wurde ARMC.2016.92.
Fällt das Ende der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist zuerst Abs. 3 anzuwenden. Die Erstreckung beginnt erst nach dem verschobenen Fristende. Das Kantonsgericht Neuenburg entschied, dass eine am Sonntag endende ursprüngliche Frist am Montag abläuft und die Erstreckung am Dienstag beginnt. Die Berechnung der Erstinstanz, die die Erstreckung ohne Rücksicht auf Abs. 3 an die Nominaldauer anschloss, war unrichtig ARMC.2023.29. Das Tessiner Obergericht folgt derselben Linie, die es als Mehrheitsmeinung der Lehre bezeichnet: Die Erstreckung beginnt erst, wenn die nach Abs. 3 verlängerte Frist abgelaufen ist. Fiel die ursprüngliche Frist auf einen Samstag und folgten Sonntag und ein kantonaler Feiertag, begann die Erstreckung erst am Dienstag 11.2015.19. Die Neuenburger und die Tessiner Rechtsprechung stimmen in diesem Punkt überein.
Beweis und Folgen falscher Berechnung
Beweislast für Zustellung und Zustellungsdatum
Wer aus einer Zustellung eine Rechtsfolge ableitet, muss Zustellung und Datum beweisen. Für das Betreibungsrecht hielt das Bundesgericht fest: «Die Behörde hat nachzuweisen, dass und wann die Verfügung dem Adressaten zugestellt worden ist». Bleibt die Zustellung beweislos, gilt erst eine spätere, nachgewiesene Zustellung 5A_338/2017. Für den Zivilprozess hat die Waadtländer Beschwerdekammer entschieden, dass die Beweislast für die Zustellung und deren Datum bei der Behörde liegt. Bei einer mit gewöhnlicher Post versandten Nachfristansetzung, deren Empfang bestritten war, war auf die Darstellung des Empfängers abzustellen. Das Nichteintreten wegen unbenutzter Nachfrist wurde aufgehoben ch-vd-findinfo--crec-j117-032754-417-c45b7d4f.
Die Nachverfolgung der Post kann den Beweis erbringen. Im Tessiner Fall, den das Bundesgericht beurteilte, legte der Berufungskläger selbst den Track-and-Trace-Auszug vor, wonach die Abholungseinladung an einem Samstag eingelegt worden war. Seine Behauptung, sie sei erst am Montag eingelegt worden, scheiterte daran. Die Berufung war verspätet 4A_477/2020. Beim Fristbeginn nach Abs. 1bis kommt es auf den genauen Zustelltag an. Die Nachverfolgung wird damit für beide Seiten zur zentralen Beweisgrundlage.
Vertrauensschutz bei falscher Rechtsmittelbelehrung
Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. Nur grobe prozessuale Unsorgfalt der Partei oder ihres Anwalts hebt diesen Schutz auf. Neben den Gesetzestexten muss der Anwalt nicht auch Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen. Ist der Fehler «nicht geradezu offensichtlich», wird das Vertrauen geschützt 5A_536/2011.
Die Grenze zeigt 5A_350/2021: Von einem Anwalt wird eine Grobkontrolle der Belehrung anhand der anwendbaren Verfahrensbestimmungen erwartet. «Ergibt sich jedoch die Fehlerhaftigkeit schon aus dem Wortlaut des Gesetzes», besteht kein Vertrauensschutz. Die Belehrung nannte 30 statt 10 Tage für die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Anwalts wurde dem Mandanten zugerechnet 5A_350/2021. Das Kantonsgericht Neuenburg folgte dem im Eheschutz: Wenn eine systematische Lektüre des Gesetzes genügt, um den Fehler zu erkennen, ist die anwaltlich vertretene Partei nicht geschützt CACIV.2024.40. Anders entschied das Obergericht Thurgau zum Übergangsrecht der Revision 2025. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO galt für einen im Dezember 2024 im Dispositiv eröffneten Entscheid noch die zehntägige Berufungsfrist. Die Vorinstanz hatte jedoch 30 Tage angegeben, und das Obergericht schützte den Rechtsvertreter im Vertrauen auf diese Belehrung ch-tg-supreme-court--rbog-2025-nr-16.
Wiederherstellung
Wer eine Frist wegen falscher Berechnung versäumt, ist auf die Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO verwiesen. Das Kantonsgericht Neuenburg wies darauf hin, dass der säumige Berufungskläger kein solches Gesuch gestellt und keine Umstände dafür geltend gemacht hatte ARMC.2020.44. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden lehnte eine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts ab, gewährte aber die Wiederherstellung und trat deshalb auf die Berufung ein O1Z-24-4. Zu den Voraussetzungen der Wiederherstellung vgl. die Kommentierung zu Art. 148 ZPO.
Funktion und Anwendungsbereich
Art. 142 ZPO legt fest, wann eine Frist beginnt und wann sie endet. Er regelt Tagesfristen (Abs. 1), Monatsfristen (Abs. 2) und das Fristende an arbeitsfreien Tagen (Abs. 3). Seit dem 1. Januar 2025 enthält er ausserdem eine Zustellungsfiktion für gewöhnliche Post, die an einem Wochenende oder Feiertag zugestellt wird (Abs. 1bis). Die Botschaft wollte die Regeln an die Bundesrechtspflege angleichen: «Die Regelung über Beginn und Berechnung einer Frist wird auf die Bundesrechtspflege abgestimmt (Art. 140; vgl. Art. 44 und 45 BGG).» BBl 2006 7221 Bei der Bestimmung der Feiertage weicht die ZPO allerdings bewusst vom BGG ab (unten, Fristende).
Erfasst sind prozessuale Fristen. Dazu gehören die gesetzlichen und die gerichtlichen Fristen der ZPO, namentlich auch die Klagefristen nach Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO. Diese gehören nach BGE 138 III 615 nicht zum Schlichtungsverfahren. Sie beginnen erst mit der Zustellung der Klagebewilligung, also nach dessen Abschluss, und stehen deshalb während der Gerichtsferien still BGE 138 III 615. Das Bundesgericht wendet auf sie auch Art. 142 Abs. 2 ZPO an BGE 150 III 367.
Materiellrechtliche Fristen sind nicht erfasst. Fristen zur Klageerhebung, die ZGB, OR oder Spezialgesetze festlegen, sind nach dem Bundesgericht Fristen des materiellen Rechts. Übersetzt: Die Verfahrensregeln der ZPO sind auf die Berechnung materiellrechtlicher Fristen nicht anwendbar («Le regole di procedura del CPC non sono applicabili per il computo dei termini di diritto sostanziale») BGE 143 III 554. Zwei Beispiele: