Art. 24 BVG — Berechnung der ganzen Invalidenrente
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Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB2übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.3
Footnotes
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535). ↩
SR 210 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313;BBl 2013 4887). ↩
Funktion und Stellung im System der BVG-Invalidenleistungen
Art. 24 BVG regelt nur den Betrag der ganzen BVG-Invalidenrente. Die Rente wird nicht als Prozentsatz eines versicherten Lohnes festgelegt, sondern durch Umwandlung eines hypothetischen Altersguthabens. Dieses besteht aus dem bis zum Rentenbeginn effektiv geäufneten Guthaben und den zinslos addierten Altersgutschriften für die fehlenden Jahre bis zum Referenzalter (Abs. 3). Darauf wird der Umwandlungssatz der Altersrente angewendet (Abs. 2). Die Botschaft zur Reform BVG 21 beschreibt das massgebende Guthaben als jenes, «das die versicherte Person ohne Invalidität bis zum ordentlichen Rentenalter aufgrund der gesetzlichen Altersgutschriften angespart hätte» BBl 2020 9809. Wegen dieser Koppelung an die Altersvorsorge trifft jede Senkung des Mindestumwandlungssatzes auch die Invalidenrente BBl 2020 9809.
Seit dem 1. Januar 2022 enthält Art. 24 keine Abstufung mehr, denn Abs. 1 wurde mit der Weiterentwicklung der IV aufgehoben Art. 24 BVG. Die Höhe des Anspruchs wird nach Art. 24a BVG in prozentualen Anteilen an der ganzen Rente festgelegt. Ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Zwischen 50 und 69 Prozent entspricht der Anteil dem Invaliditätsgrad. Unter 50 Prozent gilt eine Skala von 25 Prozent (bei 40 Prozent) bis 47,5 Prozent (bei 49 Prozent) Art. 24a BVG. Der Bundesrat wollte das stufenlose System auch im BVG-Obligatorium einführen, weil andernfalls «weiterhin Schwelleneffekte bestehen» würden BBl 2017 2535. Bei laufenden Renten sollte das neue System nach der Botschaft nur im Rahmen von Revisionen greifen: bei Versicherten unter 60 Jahren und einer Änderung des IV-Grades um mindestens 5 Prozentpunkte. Für Personen unter 30 Jahren sollte es spätestens nach zehn Jahren gelten BBl 2017 2535. Art. 24 liefert damit nur noch die Bezugsgrösse, auf die Art. 24a angewendet wird. Bei Teilrenten teilt die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben nach dem prozentualen Anteil der Rentenberechtigung in einen invaliden und einen aktiven Teil auf .
Ältere Urteile verwenden eine andere Absatznummerierung. In der bis Ende 2004 geltenden Fassung standen die Bestandteile des Altersguthabens in Abs. 2 und die Lohnregel in Abs. 3. Das Bundesgericht ordnet diese ausdrücklich den heutigen Abs. 3 und 4 zu 9C_115/2008. Die 1. BVG-Revision liess beide Regeln inhaltlich unverändert: «Für die Höhe der Invalidenrente gelten weiterhin die jetzigen Absätze 3 und 4.» BBl 2000 2637 Die Rechtsprechung zur früheren Fassung bleibt deshalb verwertbar. Der Ausdruck «Referenzalter» in Abs. 3 lit. b folgt der Terminologie, die AHV 21 im BVG mit Wirkung ab 1. Januar 2024 eingeführt hat Art. 14 BVG.
Art. 24 Abs. 2 bis 4 BVG gehören zu den Mindestvorschriften des zweiten Teils Art. 6 BVG. Für die weitergehende Vorsorge erklärt Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3a BVG aus Art. 24 einzig Abs. 5 (Anpassung nach Vorsorgeausgleich) für anwendbar Art. 49 BVG. An die Abs. 2 bis 4 sind reglementarische Leistungen deshalb nur über die Schattenrechnung gebunden (dazu unten).
Stichtag der Berechnung: Entstehung des Rentenanspruchs
Die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung folgt aus Art. 23 BVG. Die versicherte Person muss im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sein und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert gewesen sein Art. 23 BVG. Für die Berechnung knüpft Art. 24 an einen späteren Zeitpunkt an: Massgebend ist das Altersguthaben «bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente» Art. 24 BVG. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss nach dem IVG Art. 26 BVG.
Nach der Rechtsprechung tritt der Vorsorgefall Invalidität «nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (Art. 26 Abs. 1 BVG) ein» 9C_704/2015. Das gilt auch dann, wenn wegen Überentschädigung nie etwas ausbezahlt wird. Die versicherte Person bleibt in diesem Fall Rentenbezügerin 9C_704/2015. Ebenso fällt der Vorsorgefall mit der Entstehung des IV-Rentenanspruchs zusammen, auch wenn die BVG-Rente zur Vermeidung einer Überentschädigung aufgeschoben wird BGE 146 V 95. Für Art. 24 bedeutet dies: Das erworbene Guthaben, der Beginn der Projektion und das «letzte Versicherungsjahr» bestimmen sich nach dem Anspruchsbeginn und nicht nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Ein Aufschub nach Art. 26 Abs. 2 BVG verschiebt nur die Auszahlung. Das Bundesgericht versteht ihn als zeitliche Überentschädigungsregelung 9C_704/2015. Er setzt eine ausdrückliche reglementarische Grundlage voraus. Taggelder der Unfallversicherung gelten nicht als Lohn, sondern als Ersatzleistung. Ein Reglement, das den Aufschub nur bei vollem Lohn oder arbeitgeberfinanzierten Krankentaggeldern vorsieht, erlaubt deshalb keinen Aufschub während des UV-Taggeldbezugs 9C_115/2008. Welche Reglementsfassung für reglementarische Leistungen gilt, ist eine Frage des Reglements. Das Basler Sozialversicherungsgericht stellte auf das Reglement ab, das bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit galt, und sprach zunächst eine halbe und später eine ganze Rente zu BV.2024.1.
Umwandlungssatz der Altersrente im Referenzalter (Abs. 2)
Die Invalidenrente wird mit dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr Art. 24 BVG. Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das Referenzalter 65 von Frau und Mann Art. 14 BVG. Massgebend ist damit ein künftiger, fiktiver Umwandlungszeitpunkt und nicht das Alter bei Rentenbeginn. Die Botschaft zur 1. BVG-Revision hält für die Übergangsjahrgänge fest, dass «nicht auf den Anspruchszeitpunkt abgestellt wird, sondern einzig darauf, welchen Jahrgang diese versicherte Person hat» BBl 2000 2637.
Für die Übergangsgeneration verweist Abs. 2 Satz 2 auf die vom Bundesrat festgelegten Sätze. Art. 62c BVV 2 nennt für Frauen der Jahrgänge 1942 bis 1949 (ordentliches Rentenalter 64) abgestufte Mindestumwandlungssätze von 7,20 bis 6,80 Prozent. Diese gelten ausdrücklich «für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten» Art. 62c BVV 2. Das Bundesgericht wandte im Obligatorium einen Satz von 7,15 Prozent nach Art. 62c BVV 2 an, im überobligatorischen Teil dagegen den reglementarischen Satz 9C_1024/2010. Praktisch hat diese Übergangsregel für neue Invaliditätsfälle an Bedeutung verloren, weil der Umwandlungssatz an den Jahrgang anknüpft.
Abs. 2 bindet nur das Obligatorium. Art. 62a BVV 2 gilt nach BGE 138 V 176 nur im Bereich der Mindestleistungen: Die Bestimmung gelte offensichtlich nur, soweit es um die Festlegung der aufgrund der BVG-Mindestanforderungen geschuldeten Leistungen gehe («cette disposition ne s'applique, à l'évidence, qu'en tant qu'il s'agit de définir les prestations dues au titre des exigences minimales fixées par la LPP.») BGE 138 V 176. Im Überobligatorium durfte die Kasse deshalb das Rentenalter und das Ende der Invalidenrente nach dem früheren Reglement bestimmen BGE 138 V 176. Für den Umwandlungssatz hat das Sozialversicherungsgericht Zürich bei einer umhüllenden Kasse einen reglementarischen Satz von 6,05 Prozent zugelassen, weil die reglementarische Rente die nach der Schattenrechnung mit 6,8 Prozent ermittelte Mindestleistung überstieg ch-zh-social-insurance-court--bv-2016-00067. Der Entscheid betraf eine Altersrente. Die Übertragung auf die Invalidenrente folgt aus dem gleichen Anrechnungsprinzip. Dasselbe Gericht hat zudem entschieden, dass die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot auch im Überobligatorium gelten: Für die Altersrente, die eine Invalidenrente ablöst, durfte eine Kasse nicht auf die Sätze für eine vorzeitige Pensionierung mit 62 abstellen, sondern musste das Altersguthaben und die Sätze für das Alter 64 zugrunde legen ch-zh-social-insurance-court--bv-2008-00099.
Erworbenes Altersguthaben (Abs. 3 lit. a)
Das erworbene Altersguthaben umfasst nach Art. 15 Abs. 1 BVG die Altersgutschriften der Versicherungszeit sowie das von früheren Einrichtungen überwiesene Altersguthaben, jeweils mit Zinsen. Massgebend ist der Stand bei Entstehung des Rentenanspruchs BGE 129 V 313. Bei einer Einrichtung, die nur das Obligatorium versichert, muss nach BGE 129 V 313 nur das in der früheren Einrichtung erworbene BVG-Altersguthaben gutgeschrieben werden, nicht die höhere Austrittsleistung nach Art. 331a oder 331b OR BGE 129 V 313.
Bei umhüllenden Einrichtungen gilt mehr. Art. 14 Abs. 1 FZG sichert den Vorsorgeschutz im Umfang der eingebrachten Austrittsleistung. Die Eintrittsleistung ist «Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs», und diese Grenze «darf reglementarisch nicht unterschritten werden» 9C_139/2018. Eine Reglementsklausel, die den überobligatorischen Teil einer eingebrachten Freizügigkeitsleistung von der Berechnung der BVG-Minimalrente ausschloss, widersprach nach dem Bundesgericht der gesetzlichen Konzeption BGE 144 V 376. Die Kasse wurde verpflichtet, eine ganze Invalidenrente unter Berücksichtigung der gesamten eingebrachten Freizügigkeitsleistung auszurichten 9C_139/2018. Damit wurde der gegenteilige Entscheid des Basler Sozialversicherungsgerichts teilweise aufgehoben, der den überobligatorischen Teil aus der Schattenrechnung nach Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG herausgenommen hatte BV.2016.25. BGE 129 V 313 und 9C_139/2018 widersprechen sich nicht. Der erste betrifft eine reine Obligatoriumskasse, der zweite eine umhüllende Kasse unter Art. 14 FZG. Verspätet überwiesene Freizügigkeitsleistungen, deren Gutschrift die neue Einrichtung schuldet, sind in die Leistungsberechnung einzubeziehen. Das Basler Gericht machte dies davon abhängig, ob das Obligatorium nach der Schattenrechnung bereits ausgeschöpft ist BV.2021.12.
Der Stichtag begrenzt das Guthaben in beide Richtungen:
Kein Einbringen nach dem Vorsorgefall: Vorsorgekapital kann nur eingebracht werden, solange der Versicherungsfall nicht eingetreten ist. Eine Erhöhung der Deckung kann danach nicht mehr einseitig erklärt werden B 83/02.
WEF-Vorbezug vor dem Vorsorgefall: Ein Vorbezug ist bis zur Entstehung des Anspruchs zulässig. Ein einen Tag vor Rentenbeginn ausbezahlter Vorbezug verminderte das Altersguthaben nach Art. 24 Abs. 3 BVG, weshalb die Kasse die Rente «mit Recht reduziert» hat BGE 135 V 13. Nach dem Vorsorgefall kann der Vorbezug nicht mehr zurückbezahlt werden. Eine früher ausbezahlte Austrittsleistung kann dagegen noch nach Art. 3 FZG zurückerstattet werden BGE 135 V 13. Das Solothurner Versicherungsgericht hat eine reglementarische Kürzung wegen WEF-Vorbezugs geschützt und mit einer Schattenrechnung nach Art. 24 BVG geprüft, ob das Minimum gewahrt blieb VSKLA.2020.3.
Projektion der Altersgutschriften ohne Zinsen (Abs. 3 lit. b)
Zum erworbenen Guthaben kommt die Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen Art. 24 BVG. Die Gutschriftensätze folgen der Altersstaffel von Art. 16 BVG: 7, 10, 15 und 18 Prozent des koordinierten Lohnes Art. 16 BVG. Das Referenzalter entspricht jenem der AHV Art. 13 BVG. Im Fall 9C_115/2008 waren ab dem Eintritt des Invaliditätsrisikos bis zur Vollendung des 65. Altersjahres zinslose Gutschriften auf einem koordinierten Lohn mit Obergrenze von Fr. 69'840 zu berücksichtigen. Diese Obergrenze entsprach dem damaligen gesetzlichen Höchstbetrag 9C_115/2008. Vor Erreichen des Rentenalters besteht nur ein Anspruch auf Verbuchung der Gutschriften und kein fälliger Zahlungsanspruch. Die Verjährungsfrist hatte deshalb noch nicht zu laufen begonnen 9C_115/2008.
Das Gesetz legt nicht ausdrücklich fest, ab welchem Datum die künftigen Gutschriften laufen. Die Genfer Cour de justice hält fest, die Bestimmung lege nicht fest, ab welchem Datum die Gutschriften für künftige Jahre zu berücksichtigen seien («L'art. 24 al. 2 let. b LPP ne précise cependant pas à partir de quelle date les bonifications pour les années futures doivent être prises en considération.») ATAS/110/2007. Sie bezog die Gutschriften für die Monate zwischen dem Ende der Unterstellung und dem Rentenbeginn ein, damit keine Lücke entsteht ATAS/110/2007. Der Entscheid betrifft die frühere Absatznummerierung (heute Abs. 3 lit. b).
Bei unterjährigem Eintritt kann die Projektion gekürzt werden. Für einen Saisonnier, der vor der Invalidität nur sechs Monate angeschlossen war, durfte die Kasse die künftigen Gutschriften nach dem auf ein Jahr berechneten koordinierten Lohn bestimmen, aber im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses kürzen. Das Bundesgericht stützte sich dafür auf Art. 11 Abs. 4 lit. a BVV 2 9C_780/2007. In einem anderen Saisonnierfall rechnete es den tatsächlich erzielten Saisonlohn nach Art. 2 BVV 2 auf ein Jahr hoch und zog den Koordinationsabzug ab B 25/06. Beide Entscheide gehen also vom annualisierten koordinierten Lohn aus. Nur 9C_780/2007 befasst sich zusätzlich mit einer anteiligen Kürzung der künftigen Gutschriften. Ob eine solche Kürzung zulässig ist, hängt deshalb vom Reglement und vom Einzelfall ab. Ein allgemeiner Satz, Saisonniers erhielten stets nur anteilige Gutschriften, lässt sich daraus nicht ableiten.
Koordinierter Lohn des letzten Versicherungsjahres (Abs. 4)
Grundregel und Stichtag
Die Altersgutschriften der Projektion werden auf dem koordinierten Lohn des letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet Art. 24 BVG. Nach Art. 18 Abs. 1 BVV 2 entspricht dieser dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde Art. 18 BVV 2. Massgebend ist das letzte Versicherungsjahr vor Eintritt des Vorsorgefalles der Invalidität, nicht vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit 9C_406/2010. Das Bundesgericht hat es ausdrücklich abgelehnt, für die Bemessungsgrundlage auf Art. 23 BVG abzustellen. Dies liege «ausserhalb des Normzweckes von Art. 23 BVG» B 35/03. Die Mindestleistungen werden danach «grundsätzlich stets nach dem zuletzt, vor Eintritt des Versicherungsfalles versicherten (koordinierten) Jahreslohn und bloss in Sonderfällen» nach einem hypothetischen Lohn bemessen B 35/03.
Künftige Lohnerhöhungen ohne Invalidität bleiben ausser Betracht. Ebenso wenig zählen Einkommensveränderungen vor der letzten Lohnfestsetzung oder mehr als ein Jahr vor dem Versicherungsfall, sofern sie nicht invaliditätsbedingt sind 9C_406/2010. Nachträgliche, rückwirkende Lohnmeldungen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und des Vorsorgefalls sind unbeachtlich. Im Fall 9C_406/2010 blieb es daher beim gemeldeten Jahreslohn von Fr. 72'000 statt der behaupteten Fr. 120'000 9C_406/2010.
Wie wichtig die genaue Bestimmung des Vorsorgefalls ist, zeigt ein Basler Entscheid. Eine frühere Arbeitsunfähigkeit war durch eine mehrmonatige volle Arbeitsfähigkeit unterbrochen worden, sodass das Wartejahr neu zu laufen begann. Massgebend wurde deshalb der später gemeldete höhere Lohn von Fr. 96'000. Für die Annahme eines «Rückfalls» fehlte eine Rechtsgrundlage BV.2019.10.
Zuständige Einrichtung bei Stellenwechsel und mehreren Arbeitsverhältnissen
Abs. 4 stellt auf das letzte Versicherungsjahr «in der Vorsorgeeinrichtung» ab. Welche Einrichtung das ist, ergibt sich aus Art. 23 BVG. Während der Nachdeckung von 30 Tagen nach Art. 10 Abs. 3 BVG bleibt die bisherige Einrichtung für Tod und Invalidität zuständig, solange kein neues Arbeitsverhältnis begonnen hat BGE 118 V 35. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehen BGE 118 V 35. Ist der Versicherte beim Entstehen des Anspruchs nicht mehr in der leistungspflichtigen Einrichtung, ist die zuletzt zuständige Einrichtung vorleistungspflichtig und kann Rückgriff nehmen Art. 26 BVG.
Bei zwei gleichwertigen Teilzeitstellen besteht eine mehrfache obligatorische Versicherung. Die Rente der Einrichtung der wegen Invalidität aufgegebenen Stelle «entspricht dem im Rahmen der obligatorischen Versicherung gedeckten Risiko», also dem dort versicherten Lohn. Die Grenzbeträge für den koordinierten Lohn werden je Arbeitsverhältnis angewendet BGE 129 V 132. Massgebend ist damit der Lohn pro Vorsorgeverhältnis und nicht das Gesamteinkommen.
Sonderfälle der Lohnbestimmung
Die Verordnung sieht drei Abweichungen vor Art. 18 BVV 2:
Abweichung vom Jahreslohn (Art. 18 Abs. 2 BVV 2): Bestimmt die Einrichtung den koordinierten Lohn nach Zahlungsperioden (Art. 3 Abs. 2 BVV 2), muss sie auf die Löhne der letzten zwölf Monate abstellen Art. 3 BVV 2.
Kurze Zugehörigkeit: Gehörte die versicherte Person der Einrichtung weniger lang an, wird der bis dahin angefallene Lohn auf ein Jahr umgerechnet Art. 18 BVV 2. Nach dem Bundesgericht dürfen dabei keine verzerrten Löhne einer kurzen Übergangsphase hochgerechnet werden BGE 129 V 15. Ändert sich das Arbeitsverhältnis grundlegend und dauerhaft, etwa durch den Wechsel zu einer unbefristeten Vollzeitstelle, ist der koordinierte Lohn an die neue Lage anzupassen. Im Fall B 29/02 wurde ein pauschaler Lohn nach dem Gesamtarbeitsvertrag zugrunde gelegt B 29/02.
Eingeschränkte Erwerbsfähigkeit (Art. 18 Abs. 3 BVV 2): War die versicherte Person im Jahr vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig, wird der Lohn bei voller Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegt Art. 18 BVV 2. Die Genfer Cour de justice hat dies bei einem unfallbedingt vorübergehend reduzierten Lohn angewendet und die Kasse zur Neuberechnung auf dem vollen AHV-Lohn verpflichtet ATAS/1224/2020. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft lehnte die Bestimmung dagegen ab, weil der Versicherte sein Pensum selbst auf 60 Prozent reduziert hatte und in dieser Stelle nicht gesundheitlich eingeschränkt war. Die Einschränkung muss in der versicherten Stelle selbst bestehen. Eine selbst gewählte Teilzeit genügt nicht 735 17 195 / 276.
Art. 18 Abs. 3 BVV 2 ergänzt Art. 8 Abs. 3 BVG. Danach behält der bisherige koordinierte Lohn bei vorübergehendem Lohnrückgang wegen Krankheit, Unfall und ähnlichen Gründen mindestens für die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR Gültigkeit Art. 8 BVG. Nach oben ist der koordinierte Lohn durch den Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG begrenzt Art. 8 BVG.
Mindestcharakter: Schattenrechnung und Anrechnungsprinzip
Umhüllende Einrichtungen müssen die gesetzlichen Leistungen ausrichten, wenn diese höher sind als der reglementarische Anspruch BGE 136 V 65. Für den Vergleich werden die gesetzlichen Ansprüche gleichartigen, nach dem Reglement berechneten Leistungen gegenübergestellt, die auf zeitlich identischer Grundlage beruhen (Schattenrechnung). Die reglementarische Rente wird dem gesetzlichen Mindestanspruch betragsmässig angerechnet BGE 136 V 65. Eine Kumulation einer reglementarischen Rente mit einer zusätzlichen obligatorischen Teilrente ist unzulässig 9C_595/2009.
Der Vergleich erfolgt je Leistungsart und nicht über die Gesamtleistung. Nach BGE 121 V 104 umfassen die Mindestvorschriften im Obligatorium «nicht nur die Bestimmungen über die Leistungshöhe, sondern auch diejenigen über die Leistungsarten» BGE 121 V 104. Eine über dem BVG-Minimum liegende reglementarische Invalidenrente ersetzt deshalb nicht die gesetzliche Invaliden-Kinderrente. Garantiert ist aber nur deren BVG-Betrag gemäss Schattenrechnung BGE 121 V 104.
Die kantonale Praxis setzt dies einheitlich um. Ein reglementarischer Ausschluss überobligatorischer Leistungen, etwa durch eine gültige Karenzfrist, führt auf die gesetzlichen Minimalleistungen zurück, die nach Art. 24 BVG zu berechnen sind BV.2021.12. Ein Teuerungsausgleich ist nach dem Bündner Verwaltungsgericht nicht geschuldet, wenn die reglementarische Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente. Die Rente wird dazu nicht in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil aufgeteilt S 2007 226. Reglementsklauseln, die Leistungen «auf das gesetzliche Minimum» begrenzen, sind nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu verstehen. Das Solothurner Versicherungsgericht legte eine solche Klausel nach der Unklarheitsregel nur als betragsmässige Begrenzung aus, nicht als Übernahme des gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrades VSKLA.2022.2.
Weitergeführtes Alterskonto (Art. 14 BVV 2) und Projektion
Neben der Projektion nach Abs. 3 lit. b führt die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto der invaliden Person bis zum Referenzalter weiter, für den Fall eines Wiedereintritts ins Erwerbsleben. Das Guthaben ist zu verzinsen. Die Gutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des letzten Versicherungsjahres berechnet. Entfällt die Invalidität, besteht Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in Höhe dieses Guthabens Art. 14 BVV 2. Die beiden Rechnungen haben verschiedene Funktionen. Die Projektion nach Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG ist zinslos und dient nur der Rentenbemessung. Das Konto nach Art. 14 BVV 2 wird verzinst und sichert die Rückkehr in den Aktivstatus.
Das Bundesgericht bezeichnet das Konto als «compte fictif» (fiktives Konto), das nur benötigt wird, wenn die Erwerbsfähigkeit vor dem Rentenalter wiedererlangt wird BGE 127 V 309. Dauert die Invalidität bis zum Rentenalter an, bleibt es bei der lebenslangen Invalidenrente. Ein zusätzlicher Anspruch auf Auszahlung der gutgeschriebenen Altersgutschriften als Kapital besteht nicht BGE 127 V 309. Das Basler Sozialversicherungsgericht hat den Anspruch auf Weiterführung als akzessorischen Mindestanspruch für den BVG-Teil bestätigt, dessen Verzinsung erst bei einer Rückkehr ins Erwerbsleben Wirkung entfaltet BV.2024.1. Praktische Bedeutung erlangt das Konto ausserdem beim Vorsorgeausgleich. Die hypothetische Austrittsleistung nach Art. 124 ZGB umfasst im Obligatorium auch die Gutschriften samt Zins aus der Weiterführung nach Art. 14 BVV 2 735 20 479/310.
Anpassung nach dem Vorsorgeausgleich (Abs. 5)
Bezieht ein Ehegatte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, gilt als Austrittsleistung der Betrag, der ihm nach Aufhebung der Invalidenrente zukäme Art. 124 ZGB. Für die Anwendung von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass noch kein definitiver Rentenentscheid vorliegt, schliesst die Anwendung nicht aus BGE 146 V 95. Weil dieses hypothetische Guthaben bereits zur Berechnung und Finanzierung der laufenden Invalidenrente diente, wird die Rente nach Abs. 5 angepasst BBl 2013 4887. Die Anpassung gilt nach Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3a BVG auch für die weitergehende Vorsorge Art. 49 BVG. Dies entspricht der Absicht der Botschaft, weil der Vorsorgeausgleich die obligatorische und die überobligatorische Vorsorge umfasst BBl 2013 4887.
Voraussetzung: Gekürzt werden darf nur, wenn das bis zum Anspruchsbeginn erworbene Vorsorgeguthaben nach Reglement in die Rentenberechnung einfliesst. Bei der BVG-Rente nach Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG ist dies stets der Fall.
Höchstmass: Die Rente darf höchstens um den Betrag gekürzt werden, um den sie bei einem um den übertragenen Teil verminderten Guthaben tiefer ausfiele. Zudem darf die Kürzung im Verhältnis zur bisherigen Rente nicht grösser sein als der übertragene Teil im Verhältnis zur gesamten Austrittsleistung.
Berechnungsgrundlagen: Massgebend sind die reglementarischen Bestimmungen, die der Rentenberechnung zugrunde liegen, und der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens.
Die Botschaft betont, dass die Rente nicht durch Anwendung neuer Grundlagen zusätzlich reduziert werden soll BBl 2013 4887. Zeitlich wirkt die Anpassung ab Rechtskraft des Entscheids über den Vorsorgeausgleich BBl 2013 4887.
Abs. 5 setzt voraus, dass tatsächlich ein Betrag nach Art. 124 Abs. 1 ZGB übertragen wird Art. 24 BVG. Wurde die Invalidenrente wegen Zusammentreffens mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung gekürzt, kann der Betrag nicht für den Ausgleich verwendet werden. Etwas anderes gilt, wenn die Rente ohne Kinderrenten nicht gekürzt würde Art. 26a BVV 2. Das Tessiner Versicherungsgericht liess die Teilung einer hypothetischen Austrittsleistung bei Vollinvalidität zu, weil keine dauerhafte Überentschädigungskürzung wegen Unfall- oder Militärversicherungsrenten vorlag 34.2022.14. Das Freiburger Kantonsgericht sah dagegen bei einer wegen Überentschädigung auf null gekürzten Invalidenleistung keine Teilung vor und sprach nur eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB zu 101 2021 71. In dieser Konstellation wird nichts übertragen, sodass auch keine Anpassung nach Abs. 5 erfolgt.
Revision und Änderung des Invaliditätsgrades
Die BVG-Invalidenrente ist analog zur IV-Rente zu revidieren, wenn sich die Verhältnisse anspruchsrelevant verändert haben B 25/06. Eine Aufhebung oder Herabsetzung wirkt in Analogie zu Art. 88bis Abs. 2 IVV grundsätzlich nur für die Zukunft. Hat die versicherte Person eine Meldepflicht verletzt, darf die Kasse die Rente rückwirkend auf den Zeitpunkt der erheblichen Änderung herabsetzen oder aufheben B 25/06. Seit 2022 wirkt sich eine Revision im Obligatorium vor allem auf den prozentualen Anteil nach Art. 24a BVG aus Art. 24a BVG. Wird die IV-Rente nach Wiedereingliederung herabgesetzt oder aufgehoben, bleibt die Person nach Art. 26a BVG während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen versichert. Die Kasse darf die Rente in dieser Zeit nur kürzen, soweit die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen ausgeglichen wird Art. 26a BVG.
Steigt der Invaliditätsgrad nach Ende des Vorsorgeverhältnisses, bleibt die Kasse leistungspflichtig, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer aufgetreten ist 9C_595/2009. Erforderlich ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, aber kein adäquater Kausalzusammenhang B 64/99. Für das Überobligatorium ist eine Erhöhung ohne reglementarische Revisionsklausel ausgeschlossen, wenn der Invaliditätsbegriff an das Arbeitsverhältnis anknüpft. Geschuldet bleibt die BVG-Mindestrente für den erhöhten Grad, an die die unveränderte reglementarische Rente betragsmässig angerechnet wird 9C_595/2009. Im entschiedenen Fall überstieg die reglementarische Rente für 56 Prozent die Mindestrente für 71 Prozent, sodass keine Erhöhung geschuldet war 9C_595/2009. Ein älterer Tessiner Entscheid hatte dagegen die reglementarische Halbrente weiterlaufen lassen und eine BVG-Mindesthalbrente für die Verschlechterung hinzugerechnet 34.2008.44. Dieses Additionsmodell ist mit dem Kumulationsverbot des späteren Bundesgerichtsurteils nicht vereinbar. Massgebend ist das Anrechnungsprinzip.
Ob bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades die Bemessungsbasis der ganzen Rente neu bestimmt wird, hängt davon ab, ob eine Revision oder ein neuer Versicherungsfall vorliegt. Die waadtländische Cour des assurances sociales behandelte eine Verschlechterung aus derselben medizinischen Ursache als Revision und nicht als neuen Versicherungsfall. Sie stellte daher auf den vor der ursprünglichen Teilinvalidität versicherten Lohn ab. Bei einer neuen Invalidität wäre dagegen der bei deren Entstehung versicherte Lohn massgebend gewesen ch-vd-findinfo--casso-zi20-027514-pp1420-102022-0eb53729. Der Entscheid beruht auf dem Reglement einer öffentlich-rechtlichen Kasse. Er steht aber im Einklang mit der Regel, dass Abs. 4 auf den Lohn vor dem Vorsorgefall abstellt.
Überentschädigung und Leistungsuntergrenze
Art. 24 BVG bestimmt den Rentenbetrag vor einer Koordination. Vor Erreichen des Referenzalters kann die Einrichtung Invalidenleistungen nach Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2 kürzen, unter anderem unter Anrechnung des weiterhin erzielten oder zumutbarerweise erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommens. Sie kann die Kürzung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse jederzeit überprüfen Art. 24 BVV 2. Eine Kürzung lässt den Rentenanspruch bestehen 9C_704/2015. Das Tessiner Versicherungsgericht rechnete in der Überentschädigungsberechnung die IV-Rente mit ihren Teuerungsanpassungen an. Weil die Leistung bereits durch die Überentschädigungsgrenze bestimmt war, schuldete die Kasse keine zusätzliche Teuerungsanpassung 34.2016.37.
Nach dem Referenzalter darf die Einrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn sie mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung oder vergleichbaren ausländischen Leistungen zusammentreffen. Sie erbringt die Leistungen weiterhin im gleichen Umfang wie vorher. Die Leistungen dürfen zusammen mit den UVG- und MVG-Leistungen «nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG» BGE 148 V 58. Der nach Art. 24 berechnete Betrag bildet damit die Untergrenze der Koordination nach dem Rentenalter. In dieser Konstellation ist nach BGE 148 V 58 die AHV-Altersrente in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen BGE 148 V 58. Nach der früheren Rechtsprechung war die über das Rentenalter hinaus laufende BVG-Invalidenrente, die funktional einer Altersleistung gleichkommt, im Obligatorium nicht wegen Überentschädigung kürzbar B 120/05. Für das geltende Recht ist dieser Grundsatz durch die Ausnahme für das Zusammentreffen mit UVG- und MVG-Leistungen nach BGE 148 V 58 begrenzt.
Lebenslange Rente und Übergang ins Rentenalter
Im Obligatorium erlischt der Anspruch nur mit dem Tod oder mit dem Wegfall der Invalidität Art. 26 BVG. Die BVG-Invalidenrente ist deshalb, anders als die IV-Rente, eine Leistung auf Lebenszeit. Sie wird im Referenzalter nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst 9C_582/2021. Diese lebenslange Ausgestaltung ist der Grund, weshalb Art. 24 die Rente bereits bei Rentenbeginn auf einen fiktiven Altersrentenbetrag ausrichtet.
Im Überobligatorium dürfen Reglemente vorsehen, dass Leistungen über dem gesetzlichen Minimum nur bis zum Referenzalter ausgerichtet werden Art. 49 BVG. Eine reglementarische Invalidenrente darf deshalb im Rentenalter durch eine tiefere Altersrente abgelöst werden, sofern die BVG-Mindestinvalidenrente einschliesslich der obligatorischen Teuerungsanpassungen gewahrt bleibt 9C_582/2021. Ein Besitzstand auf unveränderter Weiterführung der höheren Invalidenrente besteht nicht 9C_582/2021. Das Tessiner Versicherungsgericht hat eine Ablösung durch eine Altersrente von Fr. 302.75 monatlich geschützt, weil die obligatorische lebenslange Invalidenrente nur Fr. 261.50 betragen hätte 34.2006.15.
Für den Vergleich im Rentenalter ist Art. 36 BVG zu beachten. Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden nur bis zum Erreichen des Referenzalters zwingend der Preisentwicklung angepasst. Danach entscheidet das oberste Organ nach den finanziellen Möglichkeiten Art. 36 BVG. Die im Rentenalter zu garantierende Mindestgrösse ist somit die nach Art. 24 BVG berechnete Rente zuzüglich der bis dahin aufgelaufenen Pflichtteuerung.
Funktion und Stellung im System der BVG-Invalidenleistungen
Art. 24 BVG regelt nur den Betrag der ganzen BVG-Invalidenrente. Die Rente wird nicht als Prozentsatz eines versicherten Lohnes festgelegt, sondern durch Umwandlung eines hypothetischen Altersguthabens. Dieses besteht aus dem bis zum Rentenbeginn effektiv geäufneten Guthaben und den zinslos addierten Altersgutschriften für die fehlenden Jahre bis zum Referenzalter (Abs. 3). Darauf wird der Umwandlungssatz der Altersrente angewendet (Abs. 2). Die Botschaft zur Reform BVG 21 beschreibt das massgebende Guthaben als jenes, «das die versicherte Person ohne Invalidität bis zum ordentlichen Rentenalter aufgrund der gesetzlichen Altersgutschriften angespart hätte» BBl 2020 9809. Wegen dieser Koppelung an die Altersvorsorge trifft jede Senkung des Mindestumwandlungssatzes auch die Invalidenrente BBl 2020 9809.
Seit dem 1. Januar 2022 enthält Art. 24 keine Abstufung mehr, denn Abs. 1 wurde mit der Weiterentwicklung der IV aufgehoben Art. 24 BVG. Die Höhe des Anspruchs wird nach Art. 24a BVG in prozentualen Anteilen an der ganzen Rente festgelegt. Ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Zwischen 50 und 69 Prozent entspricht der Anteil dem Invaliditätsgrad. Unter 50 Prozent gilt eine Skala von 25 Prozent (bei 40 Prozent) bis 47,5 Prozent (bei 49 Prozent) Art. 24a BVG. Der Bundesrat wollte das stufenlose System auch im BVG-Obligatorium einführen, weil andernfalls «weiterhin Schwelleneffekte bestehen» würden BBl 2017 2535. Bei laufenden Renten sollte das neue System nach der Botschaft nur im Rahmen von Revisionen greifen: bei Versicherten unter 60 Jahren und einer Änderung des IV-Grades um mindestens 5 Prozentpunkte. Für Personen unter 30 Jahren sollte es spätestens nach zehn Jahren gelten BBl 2017 2535. Art. 24 liefert damit nur noch die Bezugsgrösse, auf die Art. 24a angewendet wird. Bei Teilrenten teilt die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben nach dem prozentualen Anteil der Rentenberechtigung in einen invaliden und einen aktiven Teil auf .