Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
die Parteien sind partei- und prozessfähig;
die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
Funktion und Systematik
Nach Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nur ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Abs. 2 nennt sechs solche Voraussetzungen Art. 59 ZPO:
schutzwürdiges Interesse,
sachliche und örtliche Zuständigkeit,
Partei- und Prozessfähigkeit,
fehlende anderweitige Rechtshängigkeit,
fehlende res iudicata,
Leistung von Vorschuss und Sicherheit.
Nach Art. 60 ZPO prüft das Gericht diese Voraussetzungen von Amtes wegen Art. 60 ZPO.
Der Wortlaut entspricht Art. 57 des bundesrätlichen Entwurfs von 2006. Art. 58 des Entwurfs enthielt bereits die Prüfungsregel des heutigen Art. 60 ZPO BBl 2006 7413.
Die Revision vom 17. März 2023 ist seit 1. Januar 2025 in Kraft. Sie hat Art. 59 ZPO nicht geändert, und ihre Übergangsbestimmung nennt weder Art. 59 noch Art. 60 ZPO Art. 407f ZPO. Mittelbar betroffen ist lit. f. Der neue Art. 98 ZPO begrenzt den Gerichtskostenvorschuss grundsätzlich auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten. Ausgenommen sind die in seinem Abs. 2 genannten Verfahren, etwa Schlichtungs-, summarische und Rechtsmittelverfahren Art. 98 ZPO.
Offener Katalog
Die Aufzählung in Abs. 2 ist nicht abschliessend («insbesondere») Art. 59 ZPO. Die Botschaft spricht von «eine nicht abschliessende Aufzählung von Prozessvoraussetzungen, welche das Bundesrecht» oder das kantonale Recht vorsehen BBl 2006 7221.
Die Rechtsprechung hat den Katalog namentlich um folgende Voraussetzungen ergänzt:
Das Obergericht Obwalden leitet die Voraussetzung der gültigen Klagebewilligung ausdrücklich aus dem offenen Katalog ab OGVE-2014-15-05.
Anwendungsbereich
Art. 59 ZPO gilt für Klagen und für Gesuche, also auch für summarische Verfahren und vorsorgliche Massnahmen Art. 59 ZPO. Zur Anwendung von lit. a im Rechtsmittelverfahren siehe unten unter «Aktuelles Interesse im Rechtsmittelverfahren».
Prüfung von Amtes wegen und Mitwirkung der Parteien
Asymmetrische Untersuchungspflicht
Nach der Botschaft prüft das Gericht die Zulässigkeit der Klage zu Beginn des Verfahrens und, falls nötig, jederzeit bis zum Endentscheid BBl 2006 7221.
Die Rechtsprechung begrenzt diese Pflicht in einem entscheidenden Punkt. Das Gericht muss nicht «von sich aus nach Tatsachen forschen, welche die Klage als zulässig erscheinen lassen könnten» 4A_229/2017. Die Parteien behalten ihre Behauptungs- und Beweislast:
Die klagende Partei hat die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit begründen.
Die beklagte Partei hat die Tatsachen vorzutragen, mit denen sie die Zulässigkeit angreift 4A_229/2017.
Bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass eine Voraussetzung fehlt, ist «eine amtswegige Sachverhaltsermittlung geboten» 4A_229/2017.
BGE 151 III 497 bestätigt diese Asymmetrie. Von Amtes wegen zu berücksichtigen sind nur Umstände, die dem Eintreten entgegenstehen («les circonstances qui font obstacle à la recevabilité de la demande et peuvent justifier une non-entrée en matière») BGE 151 III 497. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO verpflichtet das Gericht nicht, einer Partei bei der Beweisführung zu helfen BGE 151 III 497.
Die klagende Partei trägt somit das Risiko, dass die Tatsachen unbewiesen bleiben, welche die Zulässigkeit begründen. So verneinte das Appellationsgericht Basel-Stadt die örtliche Zuständigkeit, weil der Wohnsitz der beklagten Partei nicht rechtzeitig substantiiert worden war ZB.2016.2. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid 4A_229/2017.
Noven zu den Prozessvoraussetzungen
Vor erster Instanz gilt für Tatsachen und Beweismittel zur Zulässigkeit nicht die Beschränkung von Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO, sondern Art. 229 Abs. 3 ZPO. Sie sind deshalb bis zum Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung zuzulassen («jusqu'au début des délibérations de première instance»). Das gilt auch, wenn für die Sache selbst die Verhandlungsmaxime gilt 4A_165/2021.
Im Berufungsverfahren gilt Art. 317 Abs. 1 ZPO. Tatsachen oder Beweise, mit denen eine nachlässige klagende Partei eine Zulässigkeitsvoraussetzung erst jetzt belegen will, sind nicht zu berücksichtigen. Der seit 1. Januar 2025 geltende Art. 317 Abs. 1bis ZPO ändert daran nichts BGE 151 III 497.
Im Fall von BGE 151 III 497 wurde das vollständige Abtretungsformular nach Art. 260 SchKG erst in der Berufung eingereicht. Indem die Vorinstanz dennoch eintrat, verletzte sie Art. 317 Abs. 1 ZPO BGE 151 III 497. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hatte schon früher abgelehnt, Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren analog anzuwenden, jedenfalls «im Bereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes» ZB.2016.2.
Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz
Die obere kantonale Instanz muss die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz auch ohne entsprechende Rüge prüfen 5A_289/2024.
Das Obergericht Bern geht weiter: Nach seiner Auffassung hat die Rechtsmittelinstanz alle erstinstanzlichen Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen, auch wenn die erste Instanz bereits in der Sache entschieden hat. Im beurteilten Fall fehlte die Bezifferung der Klage. Das Obergericht hob den Sachentscheid auf und trat auf die Klage nicht ein ZK 2022 229.
Die Prüfung von Amtes wegen erweitert das Novenrecht nicht. Auch die Rechtsmittelinstanz prüft auf der Tatsachengrundlage, die nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig ist BGE 151 III 497.
Verspätete Rüge und Treu und Glauben
Klagebewilligung. Das Bundesgericht hat geschützt, dass eine erst im Schlussvortrag erhobene Rüge gegen die Klagebewilligung als verwirkt behandelt wurde. Der Grundsatz der Amtsprüfung schliesst den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht aus 5A_347/2018. Spätere Einwände sind nach diesem Entscheid nur zulässig, wenn eine bei Klageeinleitung vorhandene Voraussetzung im Laufe des Verfahrens weggefallen ist 5A_347/2018.
Zwingende sachliche Zuständigkeit. Hier ist eine erst in der Berufung erhobene Rüge nicht treuwidrig, jedenfalls wenn die Zuständigkeit schon vor erster Instanz bezweifelt wurde 5A_289/2024. Treuwidrig bleibt es aber, nach einem ungünstigen Entscheid Mittel geltend zu machen, auf die man rechtzeitig verzichtet hatte 5A_289/2024. Das Obergericht Bern verneinte auch bei der fehlenden Bezifferung jede Treuwidrigkeit ZK 2022 229.
Abgrenzung. Die beiden Linien lassen sich danach unterscheiden, ob die Parteien über die betroffene Voraussetzung verfügen können. Die sachliche Zuständigkeit ist der Parteidisposition entzogen BGE 140 III 355. Bei der Klagebewilligung kann die beklagte Partei dagegen durch ihr Verhalten auf die Rüge verzichten (siehe den Abschnitt zur Klagebewilligung). Diese Unterscheidung ist eine Synthese der genannten Entscheide; das Bundesgericht hat sie nicht ausdrücklich formuliert.
Zeitpunkt und Reihenfolge der Prüfung
Massgeblicher Zeitpunkt: Sachurteil, nicht Klageeinreichung
Nach allgemeinen Grundsätzen müssen die Prozessvoraussetzungen noch im Zeitpunkt des Sachurteils gegeben sein BGE 133 III 539. Für die sachliche Zuständigkeit hält das Bundesgericht fest: «Es genügt vielmehr grundsätzlich, dass sie - wie die andern Prozessvoraussetzungen - im Zeitpunkt des Sachurteils gegeben sei» 4A_595/2019.
Daraus ergeben sich zwei Folgen.
Heilung im Verfahren. Fehlte eine Voraussetzung bei Eintritt der Rechtshängigkeit und tritt sie im Laufe des Verfahrens ein, muss das Gericht eintreten BGE 133 III 539. Zwei Beispiele:
In BGE 133 III 539 war die Immunität vor dem Sachurteil entfallen BGE 133 III 539.
In 4A_595/2019 wurde das Bezirksgericht erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit sachlich zuständig, weil eine Partei im Handelsregister gelöscht worden war. Das genügte, das Nichteintreten war nicht gerechtfertigt 4A_595/2019. Nach der Rückweisung hob das Obergericht Zürich den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung zurück LB200018.
Wegfall im Verfahren. Eine Voraussetzung kann im Verfahren auch entfallen. Bereits unter altem Recht hielt das Bundesgericht fest, dass Prozessvoraussetzungen «in der Regel im Zeitpunkt des Entscheides noch gegeben sein» müssen 4C.334/2006.
Ausnahme: perpetuatio fori. Nach Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO bleibt die örtliche Zuständigkeit mit Eintritt der Rechtshängigkeit erhalten Art. 64 ZPO. Diese Fixationswirkung schützt die klagende Partei. Sie ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Urteilszeitpunkt massgebend ist 4A_595/2019. Für die sachliche Zuständigkeit enthält die ZPO keine allgemeine entsprechende Regel, sondern nur einzelne Sonderfälle 4A_595/2019.
Wegfall des Rechtsschutzinteresses: Abschreibung statt Nichteintreten
Fällt das Rechtsschutzinteresse nach Eintritt der Rechtshängigkeit weg, wird das Verfahren nach Art. 242 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben 4A_249/2018. Die kantonalen Gerichte verfahren im Rechtsmittelverfahren gleich:
Das Obergericht Zürich schrieb eine Berufung ab, nachdem der Schuldner die betriebene Forderung bezahlt hatte LF240120.
Das Tessiner Appellationsgericht schrieb eine Berufung gegen einen Massnahmeentscheid ab, nachdem der Sachentscheid rechtskräftig geworden war 11.2019.27.
Der Wegfall ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das auslösende Ereignis als verspätetes Novum nicht mehr in den Prozess eingeführt werden durfte. Im Patentfall 4A_583/2019 erklärte die Patentinhaberin erst nach dem Fachrichtervotum einen Teilverzicht. Das Bundesgericht hielt fest: «Es besteht kein Rechtsschutzinteresse (mehr), etwas beurteilen zu lassen, was nicht mehr existiert.» Es schrieb die Klage ab, statt in der Sache zu urteilen 4A_583/2019.
Die Gegenstandslosigkeit tritt nicht automatisch ein. Ein aussergerichtlicher Vergleich lässt das Rechtsschutzinteresse «nicht zwingend» wegfallen. Ist die Gegenstandslosigkeit nicht eindeutig, sind die Parteien vor der Abschreibung anzuhören 4A_249/2018.
Über die Kosten entscheidet das Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen. Massgebend sind, wer das Verfahren veranlasst hat, der mutmassliche Verfahrensausgang und die Gründe der Gegenstandslosigkeit 5A_717/2020. In 5A_717/2020 hatte die Gegenpartei die Gegenstandslosigkeit durch den Verkauf ihrer Parzelle verursacht. Der mutmassliche Ausgang war deshalb kein tauglicher Gesichtspunkt. Entscheidend waren die Verursachung und das anschliessende Prozessverhalten 5A_717/2020. Das Obergericht Zürich auferlegte die Kosten dem Schuldner, der erst nach Erhebung des Rechtsmittels bezahlt hatte LF240120.
Reihenfolge: Zulässigkeit vor Begründetheit
Die Prozessvoraussetzungen sind «vor der materiellen Beurteilung der Klage» zu prüfen 4A_197/2022. Die Prüfung soll so früh wie möglich erfolgen 4A_229/2017.
In 4A_197/2022 hatte die Vorinstanz eine res iudicata angenommen, ohne über ihre Zuständigkeit zu befinden. Das Bundesgericht verneinte die Rechtskraftsperre. Die Vorinstanz hätte die Voraussetzungen nach lit. a und e bejahen und «bereits aus diesem Grund zunächst über ihre Zuständigkeit befinden müssen» 4A_197/2022.
Im Übrigen schreibt das Gesetz keine zeitliche Abfolge vor. Nach dem Obergericht Zürich lässt Art. 124 ZPO der Verfahrensleitung Raum: Die Vorinstanz durfte zuerst den Kostenvorschuss einfordern und erst danach die Unzuständigkeitseinrede prüfen RB150005.
Das Gericht kann das Verfahren nach Art. 125 lit. a ZPO auf die Zulässigkeitsfrage beschränken Art. 125 ZPO. Die Botschaft sah dies bereits vor BBl 2006 7221.
Schutzwürdiges Interesse (lit. a)
Allgemeiner Massstab und Feststellungsklage
Nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO genügt «bloss ein schutzwürdiges Interesse». Die Bestimmung ist eine allgemeine Regel über die Prozessvoraussetzungen und gilt nicht speziell für die Feststellungsklage 4A_414/2014.
Besonders umstritten ist das Interesse bei der Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO. Die Rechtsprechung verlangt dafür vier Voraussetzungen 4A_688/2016:
Es besteht eine Ungewissheit über die Rechte der klagenden Partei.
Diese Ungewissheit ist ihr nicht länger zumutbar, weil sie sie in ihrer Entscheidungsfreiheit behindert.
Ein Feststellungsurteil kann die Ungewissheit beseitigen.
Eine Leistungs- oder Gestaltungsklage steht nicht offen.
Die Feststellungsklage ist damit subsidiär. Nur «des circonstances exceptionnelles» (aussergewöhnliche Umstände) rechtfertigen ein Feststellungsinteresse, obwohl eine Leistungsklage möglich wäre 4A_688/2016. Folgende Gründe genügten in 4A_688/2016 nicht 4A_688/2016:
der Wunsch, die Forderung nicht beziffern zu müssen,
die Erwartung, die Arbeitgeberin werde sich nach einem Feststellungsurteil freiwillig fügen,
der Umstand, dass eine Expertise zur Urteilsfähigkeit nötig wäre.
Negative Feststellungsklage nach Betreibung. Das Bundesgericht hat seine Praxis gelockert. Das Interesse, den Nichtbestand der Forderung feststellen zu lassen, ist grundsätzlich zu bejahen, sobald die Forderung in Betreibung gesetzt wurde. Die klagende Partei muss keine konkrete Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nachweisen 4A_414/2014. Vorbehalten bleibt nur ein Fall: Die Betreibung musste nachweislich einzig zur Unterbrechung der Verjährung eingeleitet werden, und der Gläubiger kann die Forderung aus triftigen Gründen nicht sofort einklagen 4A_414/2014.
Für die allgemeine Feststellungsklage verlangt das Obergericht Zürich dagegen einen Nachweis des Interesses im Einzelfall. Im beurteilten Fall bejahte es das Interesse, weil die beklagte Partei den Kläger, einen Anwalt, gegenüber Dritten über längere Zeit strafbaren Verhaltens bezichtigt hatte LB170047.
Teilklage. Eine Teilklage kann eine Ungewissheit schaffen, die eine negative Feststellungswiderklage über den Nichtbestand der Gesamtforderung rechtfertigt 4A_29/2019.
Aktuelles Interesse im Rechtsmittelverfahren
Das Bundesgericht wendet lit. a auch auf die Rechtsmittelverfahren der ZPO an. Das Interesse muss aktuell und praktisch sein. Es fehlt, wenn die Gutheissung des Rechtsmittels der Partei im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids nicht mehr zum Recht verhelfen kann 5A_9/2015.
Auf das aktuelle Interesse kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die Lage jederzeit wiederholen kann und eine rechtzeitige gerichtliche Kontrolle sonst praktisch unmöglich wäre (sogenanntes virtuelles Interesse) 5A_484/2023. Im Entscheid 5A_484/2023 verneinte das Bundesgericht diese Voraussetzungen 5A_484/2023.
Zwei Anwendungen zeigen, wo die Grenze verläuft:
Interesse bejaht: Im Entscheid 5A_9/2015 blieb das Interesse bestehen, weil der erstinstanzliche Entscheid eine Strafandrohung und Kostenfolgen enthielt 5A_9/2015.
Interesse verneint: Das Waadtländer Kantonsgericht trat auf eine Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung nicht ein. Die Unterbringung war schon vor Einreichung der Beschwerde aufgehoben worden. Frühere Unterbringungen, die ein virtuelles Interesse hätten begründen können, waren nicht aktenkundig ch-vd-findinfo--ccur-e525-006182-45-9fe7f22f.
Fällt das Interesse erst während eines hängigen Verfahrens weg, wird das Verfahren abgeschrieben (siehe oben unter «Wegfall des Rechtsschutzinteresses»).
Rechtsmissbrauch: Abweisung oder Nichteintreten?
Im Entscheid 4A_529/2017 führte rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Abweisung in der Sache. Ein offensichtlich missbräuchliches Gesuch auf Einberufung einer Generalversammlung wurde gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB abgewiesen; ein Nichteintreten stand nicht zur Diskussion 4A_529/2017. Blosses Zuwarten oder eine erneute Klage begründet ohne besondere Umstände keinen Missbrauch 4C.327/2006.
Die kantonale Rechtsprechung ist gespalten:
Graubünden: Auf eine rechtsmissbräuchliche Klage sei «grundsätzlich» einzutreten. Der Missbrauch werde mit der Klageabweisung sanktioniert. Das Kantonsgericht ersetzte deshalb einen Nichteintretensentscheid durch eine Abweisung ZR2 2025 13.
Genf: In schweren Fällen könne eine treuwidrige Klage mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig sein («faute d'intérêt au sens de l'art. 59 al. 2 let. a CPC»). Das Gericht erklärte ein Rechtsmittel für unzulässig. Die Klage war einzig erhoben worden, um in Genf eine vorrangige Rechtshängigkeit zu schaffen, und das ausländische Verfahren war bereits beendet CAPH/22/2019.
Die beiden Linien lassen sich teilweise in Einklang bringen. Auch der Bündner Entscheid hält fest, dass ein schützenswertes Interesse fehlt, «wenn die Prozessführung als rechtsmissbräuchlich erscheint» ZR2 2025 13. Massgebend ist damit, ob der Missbrauch den materiellen Anspruch betrifft oder das Prozessieren selbst. Nur im zweiten Fall kommt Nichteintreten in Betracht. In den hier besprochenen Entscheiden hat das Bundesgericht diese Abgrenzung nicht ausdrücklich bestätigt.
Bei rein querulatorischen Eingaben bietet Art. 132 Abs. 3 ZPO einen eigenen Weg: Solche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt Art. 132 ZPO. Das Appellationsgericht Basel-Stadt eröffnete auf wiederholte, gleichlautende Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gar kein Verfahren. Es ging der Partei um reine Schikane «und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses» BEZ.2014.5.
Zuständigkeit (lit. b)
Sachliche Zuständigkeit und Zivilrechtsweg
Die sachliche Zuständigkeit ist «grundsätzlich der Parteidisposition entzogen». Eine Einlassung vor dem sachlich unzuständigen Handelsgericht ist von Bundesrechts wegen ausgeschlossen. Eine kantonale Norm, die etwas anderes vorsah (§ 126 Abs. 2 GOG/ZH), erklärte das Bundesgericht für bundesrechtswidrig BGE 140 III 355.
Das Gericht kann die Zuständigkeit jederzeit prüfen, auch in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens. Das Mietgericht Zürich trat deshalb auf eine Klage zugunsten der zwingenden Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht ein MD130012-L/U.
Handelsgericht. Der nicht im Handelsregister eingetragenen klagenden Partei steht das Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO allgemein zu, also auch Konsumenten. Die Streitigkeit muss aber die geschäftliche Tätigkeit der eingetragenen beklagten Partei betreffen BGE 138 III 694. Bei der Aberkennungsklage geht das Wahlrecht nicht auf die eingetragene Partei über, obwohl sie formell als Klägerin auftritt BGE 149 III 355.
Das Handelsgericht Aargau trat auf ein Massnahmegesuch nicht ein, weil der Streitwert unter 30 000 Franken lag. Damit fehlte die Zuständigkeit in der Hauptsache und deshalb auch für die vorsorglichen Massnahmen HSU.2026.12.
Zivilrechtsweg. Ob eine Zivilsache vorliegt, bestimmt sich nach der «Rechtsnatur des Streitgegenstands». Das von der kantonalen Behörde gewählte Verfahren ist nicht massgebend. Ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlich, ist auf sie nicht einzutreten 4A_305/2017. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung kann nicht ohne Weiteres auf eine Zivilsache geschlossen werden 4A_305/2017.
Kantonale Entscheide aus der Zeit vor der ZPO zeigen, wie die Abgrenzung im Einzelfall ausfallen kann:
Zivilrechtsweg bejaht (St. Gallen): Die Netzanschlussgebühr einer gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft ohne hoheitliche Befugnisse beurteilt sich nach der Subordinationstheorie nach Privatrecht BZ.2009.86.
Zivilrechtsweg verneint (Tessin): Streitigkeiten über die Nutzung einer Liegenschaft, die zum öffentlichen Grund gehört («bene demaniale»), unterstehen ausschliesslich dem öffentlichen Recht, auch nach Ablauf der Konzession 12.2009.140.
Zuweisung durch Gesetz (Tessin): Eine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung an den Zivilrichter, hier für die Haftung öffentlicher Gemeinwesen, geht vor 12.2002.91.
Doppelrelevante Tatsachen
Manche Tatsachen sind sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit erheblich, etwa das Bestehen eines Mietvertrags. Solche doppelrelevanten Tatsachen gelten bei der Zuständigkeitsprüfung als wahr und müssen nicht bewiesen werden 4A_266/2024. Sie müssen auch nicht glaubhaft gemacht werden. Die Einwände der beklagten Partei bleiben in diesem Stadium unbeachtet 4A_573/2015.
Daraus folgt eine zweistufige Prüfung:
Fehlende Schlüssigkeit: Ergeben die Behauptungen der klagenden Partei rechtlich keine Grundlage für die angerufene Zuständigkeit, ist auf die Klage nicht einzutreten. Das kann durch separaten Entscheid geschehen 4A_266/2024.
Fehlender Beweis in der Sache: Stellt sich erst bei der materiellen Prüfung heraus, dass die doppelrelevante Tatsache nicht besteht, ist die Klage in der Sache abzuweisen. Dieses Urteil erwächst in Rechtskraft 4A_266/2024.
Im Fall 4A_266/2024 hätte das Mietgericht deshalb nicht seine Zuständigkeit verneinen dürfen. Es hätte über das Vertragsverhältnis entscheiden müssen 4A_266/2024.
Eine Ausnahme gilt nur bei Rechtsmissbrauch, etwa wenn die Klage so gefasst ist, dass ihre wahre Natur verschleiert wird, oder wenn die Behauptungen offensichtlich falsch sind 4A_573/2015. Das Kantonsgericht Neuenburg wandte diese Schranke auf einen Vertragsstreit an, den die Gesuchsteller als Lauterkeitsfall bezeichnet hatten. Ziel war, die Gegenpartei an einen anderen Gerichtsstand als den vereinbarten zu ziehen. Das Gericht erklärte das Gesuch für unzulässig CCIV.2017.3.
Örtliche Zuständigkeit und Einlassung
Die örtliche Zuständigkeit kann nach Art. 18 ZPO durch Einlassung entstehen, «soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt» Art. 18 ZPO. Hat sich die beklagte Partei eingelassen, erübrigt sich nach dem Kantonsgericht Basel-Landschaft die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 59 ZPO 400 24 159.
Diese Wirkung entfällt bei (teil-)zwingenden Gerichtsständen. Auf den Gerichtsstand des Konsumenten kann dieser weder zum Voraus noch durch Einlassung verzichten. Zudem gilt die Einlassung vor der Schlichtungsbehörde eines anderen Kantons nicht als Einlassung vor dem Gericht im eigenen Kanton 410 24 4.
Zur Bindung der örtlichen Zuständigkeit mit Eintritt der Rechtshängigkeit siehe oben unter «Massgeblicher Zeitpunkt» (perpetuatio fori).
Partei- und Prozessfähigkeit (lit. c)
Parteifähigkeit. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann Art. 66 ZPO. Eine Klage einer nicht existierenden Partei ist unzulässig. Dies gilt etwa für eine Klage im Namen der Gemeinschaft der gewöhnlichen Miteigentümer, die anders als die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht parteifähig ist ACJC/1605/2022.
Davon zu unterscheiden ist die blosse unrichtige Parteibezeichnung. Sie kann berichtigt werden, aber nur bei einem Redaktionsversehen ohne vernünftigen Zweifel an der Identität der Partei. Einen Ersatz der nicht existierenden Partei durch die wirklichen Miteigentümer lehnte der Genfer Gerichtshof ab, weil er über eine Berichtigung hinausginge. Auch ein Parteiwechsel nach Art. 83 ZPO kam nicht in Betracht ACJC/1605/2022.
Prozessfähigkeit. Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. Für Handlungsunfähige handelt die gesetzliche Vertretung Art. 67 ZPO. Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen prüft 5A_81/2015. Grundsätzlich wird die Urteilsfähigkeit vermutet. Bei geistiger Behinderung oder psychischen Störungen gilt dagegen «l'incapacité de discernement est présumée» (die Urteilsunfähigkeit wird vermutet) 5A_81/2015. Eine urteilsunfähige Person kann zudem keine gültige Prozessvollmacht erteilen 5A_81/2015.
Das Bundesgericht wies die Sache in 5A_81/2015 zur Abklärung zurück. Der Genfer Gerichtshof leitete die Sache anschliessend zur Instruktion an die erste Instanz weiter. Dabei war auch über eine Sistierung und die Benachrichtigung der Erwachsenenschutzbehörde zu entscheiden ACJC/947/2015.
Ein Verein ohne bestellte Organe ist zwar möglicherweise parteifähig, aber sicher nicht prozessfähig. Das Gericht kann das Verfahren nach Art. 126 ZPO sistieren, bis der Mangel nach Art. 69c ZGB behoben ist. Es muss dies aber nicht. Bestehen Zweifel, ob der Verein überhaupt noch existiert, darf es direkt nicht eintreten 4A_347/2014. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, kann das Gericht ihr nach Art. 69 ZPO eine Vertretung bestellen Art. 69 ZPO.
Anderweitige Rechtshängigkeit (lit. d)
Die Rechtshängigkeit hindert, dass derselbe Streitgegenstand zwischen denselben Parteien anderweitig rechtshängig gemacht wird Art. 64 ZPO. Massgebend ist im Binnenverhältnis der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff, also das Rechtsbegehren zusammen mit dem Lebenssachverhalt. Dieser Begriff gilt gleich wie bei der Rechtskraft. Die Kernpunkttheorie lehnte das Bundesgericht für Binnenfälle ab 4A_248/2024.
Im Entscheid 4A_248/2024 bejahte das Bundesgericht die Identität. Aktienkauf und Verkäuferdarlehen bildeten nach dem Willen der Parteien ein einheitliches Vertragswerk. Zudem enthielt schon die Gewährleistungsklage das Begehren, die Darlehensforderung zu beseitigen. Die spätere Aberkennungsklage betraf deshalb denselben Streitgegenstand 4A_248/2024.
Die Sperrwirkung gilt auch gegenüber einem späteren Verfahren vor demselben Gericht und unabhängig von der Verfahrensart. Ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ist deshalb gesperrt, wenn über denselben Anspruch bereits eine ordentliche Klage hängig ist. Das Gericht durfte sofort nicht eintreten. Eine Sistierung kann zwar praktisch sinnvoll sein, ist aber nicht geboten 4A_141/2013.
Fehlt die vollständige Identität, ist nicht auf Nichteintreten zu erkennen. Das Tessiner Appellationsgericht verneinte die Identität bei einer Erbteilungsklage, die mit Ungültigkeits-, Rechenschafts- und Herabsetzungsbegehren zu zwei verschiedenen Testamenten verbunden war. Es ordnete stattdessen die Vereinigung der Verfahren an 11.2019.73.
Abgeurteilte Sache (lit. e)
Die materielle Rechtskraft verbietet jedem späteren Gericht, auf eine Klage mit identischem Streitgegenstand einzutreten. Vorbehalten bleibt ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids BGE 139 III 126. Die Identität beurteilt sich nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt. Ein Anspruch ist auch dann nicht neu, wenn er im beurteilten Anspruch bereits enthalten war oder wenn das kontradiktorische Gegenteil verlangt wird BGE 139 III 126.
Nach dem Grundsatz der Präklusion sind alle Tatsachen ausgeschlossen, die bereits im Zeitpunkt des früheren Urteils bestanden. Eine angeblich arglistige Prozessführung ist mit der Revision geltend zu machen, nicht mit einer späteren Schadenersatzklage BGE 139 III 126. Die Waadtländer Berufungskammer erklärte eine Widerklage für unzulässig: Das Bestehen eines zweiten Darlehens war im Vorprozess bereits geprüft worden. Dass die Rechtsbegehren anders formuliert waren, änderte daran nichts ch-vd-findinfo--caci-pt14-023024-400-32f8944a.
Zeitliche Grenze. Die Rechtskraft wirkt nicht gegenüber neuen erheblichen Tatsachen, die nach dem Vorprozess eingetreten sind und den Anspruch erst entstehen liessen. In 4A_197/2022 stützte sich die Geldforderung auf die weitere Nutzung der Mietobjekte nach dem Erstreckungsverfahren. Sie war deshalb nicht von dessen Rechtskraft erfasst 4A_197/2022.
Teilklage. Ein Urteil über eine Teilklage wirkt grundsätzlich nur für den beurteilten Teilbetrag. Ist die Teilklage aber einzig betragsmässig beschränkt, muss das Gericht vor einer Abweisung die gesamte behauptete Forderung prüfen. Die rechtskräftige Abweisung schliesst dann grundsätzlich aus, später einen weiteren Teilbetrag derselben Forderung einzuklagen. Anders liegt es bei Teilklagen, die auf einzelne Schadensposten oder auf zeitlich getrennte Ansprüche beschränkt sind 4A_449/2020.
Vorschuss und Sicherheit (lit. f)
Die Zahlung des Vorschusses ist nach der Botschaft eine Prozessvoraussetzung. Auf die Klage wird nicht eingetreten, wenn die Leistung auch nach Ablauf einer Nachfrist ausbleibt BBl 2006 7221. Art. 101 ZPO regelt den Ablauf: Das Gericht setzt zuerst eine Frist und dann eine Nachfrist. Erst nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist tritt es nicht ein. Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen Art. 101 ZPO.
Eine Sicherheit für die Parteientschädigung ist nur auf Antrag der beklagten Partei und nur aus den Gründen von Art. 99 Abs. 1 ZPO zu leisten. Dazu gehört etwa, dass die klagende Partei keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat oder zahlungsunfähig erscheint. Art. 99 Abs. 3 ZPO nimmt verschiedene Verfahren aus, etwa das Scheidungsverfahren und, mit Ausnahme der klaren Fälle, das summarische Verfahren Art. 99 ZPO.
Rechtzeitigkeit. Die Rechtsprechung ist bei der Rechtzeitigkeit streng. Bei Zahlungen aus dem Ausland trägt die Partei das Risiko, dass der Betrag innert Frist auf dem Konto des Gerichts eintrifft. In 4A_481/2016 war die Gutschrift einen Tag nach Ablauf der Nachfrist erfolgt. Das Bundesgericht bestätigte das Nichteintreten. Die Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO lehnte es ab, weil der späte Zahlungsauftrag an die Bank der Partei zuzurechnen war. Einen überspitzten Formalismus verneinte es 4A_481/2016.
Unentgeltliche Rechtspflege. Ein Gesuch, das vor Ablauf der Frist oder Nachfrist gestellt wird, suspendiert die Vorschussverfügung. Wird das Gesuch abgewiesen, muss das Gericht eine neue Frist ansetzen. Es darf nicht sofort einen Nichteintretensentscheid fällen. Die Partei muss das Gericht nicht über ihr Gesuch informieren 4A_541/2012. Das Obergericht Schaffhausen wendet dies an: Wird auch die weitere Frist nicht genutzt, kann ohne zusätzliche Fristansetzung nicht eingetreten werden Nr. 10/2020/13.
Ungeschriebene Prozessvoraussetzungen
Gültige Klagebewilligung
Muss dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorangehen, ist eine gültige Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO Prozessvoraussetzung. Das Gericht prüft sie von Amtes wegen 4A_387/2013.
Persönliches Erscheinen. In 4A_387/2013 war die klagende juristische Person nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung erschienen. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 204 Abs. 3 ZPO war nicht ersichtlich. Die gleichwohl erteilte Klagebewilligung war deshalb ungültig, und das Bezirksgericht hätte nicht eintreten dürfen 4A_387/2013. Ebenso entschied das Obergericht Obwalden für eine klagende Partei, die unentschuldigt nicht erschienen war OGVE-2014-15-05.
Unzuständige Schlichtungsbehörde. Eine Klagebewilligung einer offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ist grundsätzlich ungültig. Da die Klagebewilligung nicht anfechtbar ist, musste die beklagte Partei sie nicht vorgängig anfechten BGE 139 III 273. BGE 146 III 265 dehnt dies auf jede örtliche Unzuständigkeit aus, auch wenn sie nicht offensichtlich ist. Zugleich gilt eine wichtige Einschränkung: Hat die beklagte Partei vorbehaltlos am Schlichtungsverfahren teilgenommen, kann sie den Mangel vor dem Gericht nicht mehr geltend machen. War sie säumig oder hat sie die Zuständigkeit bestritten, kann sie die Wiederholung der Schlichtung verlangen BGE 146 III 265.
Bei (teil-)zwingenden Gerichtsständen ist eine Einlassung ausgeschlossen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erklärte deshalb eine Klagebewilligung aus Basel-Stadt in einer Konsumentenstreitigkeit für ungültig 410 24 4.
Inhaltliche Deckung. Die Klagebewilligung muss nach ihrem Gegenstand dem Rechtsbegehren der Klage entsprechen 5A_347/2018. Begehren, die über den Gegenstand der Klagebewilligung hinausgehen, sind von ihr nicht gedeckt 11.2013.44. Zur Verwirkung verspäteter Rügen siehe oben im Abschnitt «Verspätete Rüge und Treu und Glauben» 5A_347/2018.
Prüfungsbefugnis der Schlichtungsbehörde
Die Schlichtungsbehörde prüft die Prozessvoraussetzungen nur beschränkt. Bei einer paritätischen Schlichtungsbehörde gilt grundsätzlich die Sachdarstellung der klagenden Partei. Rechtsmissbrauch bleibt vorbehalten. Ist die Behörde jedoch sachlich offensichtlich unzuständig und lässt sich dies ohne aufwändige Abklärungen verlässlich feststellen, darf sie einen Nichteintretensentscheid fällen BGE 146 III 47.
Das Obergericht Bern verwehrt der Schlichtungsbehörde dagegen grundsätzlich, wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nicht einzutreten. Eine Ausnahme sieht es nur für Fälle vor, in denen dieselbe Partei bei derselben Behörde ein identisches zweites Gesuch einreicht ZK 2018 380. Auch die Sachlegitimation darf die Schlichtungsbehörde nicht prüfen. Sie muss das Schlichtungsverfahren durchführen, wenn die klagende Partei darauf besteht 16.2016.5.
Schiedsvereinbarung
Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, lehnt das staatliche Gericht nach Art. 61 ZPO seine Zuständigkeit ab. Davon gibt es drei Ausnahmen BGE 140 III 367:
Die beklagte Partei hat sich vorbehaltlos eingelassen.
Die Schiedsvereinbarung ist offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar.
Das Schiedsgericht kann aus Gründen nicht bestellt werden, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
Der Wille, auf die staatlichen Gerichte zu verzichten, muss klar und unzweideutig sein. In BGE 140 III 367 wollten die Parteien eines Konsortialvertrags «nach Möglichkeit» ein Schiedsgericht einsetzen und behielten sich den staatlichen Richter vor. Das genügte nicht, und das Nichteintreten wurde aufgehoben BGE 140 III 367.
Die Einrede ist im ordentlichen Verfahren spätestens mit der Klageantwort zu erheben. Die vorbehaltlose Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung gilt nach dem Kantonsgericht Freiburg nicht als Einlassung 101 2017 42. Ist keine Ausnahme erfüllt, ist die Klage unzulässig C1 15 83.
Das Gericht muss die Schiedseinrede nicht ausdrücklich verwerfen. Nach dem Obergericht Zürich hatte die Vorinstanz die Einrede stillschweigend verworfen, indem sie die Klage an die Hand nahm: «Die Vorinstanz hat sich in dem Sinne für zuständig erklärt, als sie implizit die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten zufolge Vorliegens einer Schiedsabrede verworfen hat.» Damit lag keine formelle Rechtsverweigerung vor, und die Zuständigkeitsfrage war nicht dem Endentscheid vorbehalten RB140043. Zur Anfechtung und zu den Kosten dieses Entscheids siehe unten im Abschnitt «Beschränkung des Verfahrens, Zwischenentscheid und Anfechtung».
Bezifferung des Rechtsbegehrens
Eine Partei, die sich auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht beruft, muss bereits in der Klageschrift darlegen, dass die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen genügt nicht. Auf eine bewusst unbezifferte Klage ist ohne vorgängige Ausübung der Fragepflicht und ohne Nachfrist nach Art. 132 ZPO nicht einzutreten. «Dies gilt jedenfalls für eine anwaltlich vertretene Partei.» BGE 148 III 322
Das Obergericht Zürich hielt eine gerichtliche Aufforderung zur Bezifferung bei anwaltlich vertretenen Parteien für eine unzulässige einseitige Bevorzugung LB200017. Ist die unbezifferte Klage dagegen zulässig, genügt es, die Forderung zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens dazu in der Lage ist. Das kann auch erst im ersten Schlussvortrag geschehen BGE 149 III 405.
Für nicht vertretene Laien verlangt die Genfer Cour de justice (Chambre des prud'hommes) eine weitergehende Fragepflicht, allerdings für fehlende Beweisofferten und nicht für die Bezifferung CAPH/213/2015. Ob für Laien bei der Bezifferung Gleiches gilt, lässt BGE 148 III 322 mit dem Vorbehalt «jedenfalls» offen BGE 148 III 322.
Postulationsfähigkeit und Vertretung
Zur berufsmässigen Vertretung sind nur die in Art. 68 Abs. 2 ZPO genannten Personen befugt. Der Vertreter muss sich durch eine Vollmacht ausweisen Art. 68 ZPO. Eine fehlende Vollmacht ist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO innert Nachfrist zu verbessern Art. 132 ZPO.
Eine Nachfrist setzt aber voraus, dass der Mangel verbesserlich ist. Das trifft nicht zu, «wenn es sich um eine freiwillige – d.h. nicht versehentliche – Unterlassung handelt». In 5A_461/2012 hatte eine nicht im Anwaltsregister eingetragene Anwältin die Eingabe unterzeichnet. Sie war nicht vertretungsbefugt. Da der Mangel innert der gleichwohl angesetzten Frist nicht behoben wurde, galt die Eingabe als nicht erfolgt 5A_461/2012.
Das Obergericht Solothurn trat ohne Nachfrist auf eine Berufung nicht ein, die ein nicht registrierter MLaw «i.V.» eines Anwalts bewusst unterzeichnet hatte ZKBER.2020.82.
Schweizerische Gerichtsbarkeit und Immunität
Die schweizerische Zivilgerichtsbarkeit, einschliesslich der Frage der Immunität, ist eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Fehlt sie, ist die Klage oder das Gesuch mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen BGE 144 III 411. Beim Arrest gegen einen fremden Staat gehört dazu das Erfordernis einer genügenden Binnenbeziehung. Diese Frage ist vor allfälligen Versagungsgründen des New Yorker Übereinkommens zu prüfen BGE 144 III 411. Zum massgeblichen Zeitpunkt siehe oben (BGE 133 III 539).
Verfahrensart: Rechtsschutz in klaren Fällen
Kann Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gewährt werden, tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein Art. 257 ZPO. Eine Abweisung mit Rechtskraftwirkung ist ausgeschlossen, selbst wenn der Fall klar zuungunsten der gesuchstellenden Partei liegt 4A_68/2014.
Der Nichteintretensentscheid hindert eine spätere Klage im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren nicht PF220042. Das Obergericht Zürich verneinte aber das schutzwürdige Interesse an einem zweiten Gesuch nach Art. 257 ZPO. Dieses stützte sich nur auf Beweismittel, die schon im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden können PF220042.
Abgrenzung: Sachlegitimation und notwendige Streitgenossenschaft
Die Sachlegitimation ist keine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 ZPO, sondern betrifft das materielle Recht. Fehlt sie, wird die Klage als unbegründet abgewiesen 4A_696/2014. Das gilt auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft. Wird die Klage nicht von allen Berechtigten oder nicht gegen alle Verpflichteten erhoben, fehlt die Aktiv- oder Passivlegitimation, und die Klage ist abzuweisen 4A_329/2024.
BGE 140 III 598 bestätigt diese Einordnung: Werden nicht alle notwendigen Streitgenossen einbezogen, «il y a défaut de légitimation active ou passive et la demande sera rejetée» (es fehlt die Aktiv- oder Passivlegitimation, und die Klage wird abgewiesen) BGE 140 III 598. Der Entscheid zeigt zugleich, dass der Grundsatz des gemeinsamen Handelns Ausnahmen kennt. Bei der Wohnungsmiete darf ein Mitmieter die Kündigung allein anfechten. Er muss dann aber die Mitmieter, die sich der Kündigung nicht widersetzen wollen, zusammen mit dem Vermieter einklagen, sonst fehlt ihm die Klagelegitimation BGE 140 III 598. Die Ausnahme lockert also nur die Zusammensetzung der Parteien. Sie macht die notwendige Streitgenossenschaft nicht zu einer Prozessvoraussetzung.
Die ZPO sieht keine Frist vor, um den fehlenden notwendigen Streitgenossen beizuziehen. Ein Parteiwechsel ist nur nach Art. 83 ZPO oder mit Zustimmung der Gegenpartei möglich. Davon zu unterscheiden ist die blosse unrichtige Parteibezeichnung, die berichtigt werden kann BGE 142 III 782. Das Tessiner Appellationsgericht wies eine Klage ab, die nicht gegen alle Miteigentümer gerichtet war. Eine Heilung durch Fristansetzung schloss es aus. Eine neue Klage gegen alle Streitgenossen bleibt aber möglich 11.2013.44.
Das Neuenburger Kantonsgericht liess dagegen zu, dass eine von nur zwei Erben unterzeichnete Eingabe nach einem Hinweis gemäss Art. 56 ZPO durch die Mitwirkung aller Erben vervollständigt wurde CACIV.2017.6. Das Kantonsgericht verstand dies nicht als Nachfrist nach Art. 132 ZPO, sondern als Ausübung der Fragepflicht. Der Entscheid steht dennoch in Spannung zu BGE 142 III 782, wonach die ZPO keine Frist zum Beizug fehlender notwendiger Streitgenossen kennt.
Die Abgrenzung hat praktische Folgen. Die Abweisung mangels Legitimation erwächst in materielle Rechtskraft, der Nichteintretensentscheid nicht (unten). Ein Entscheid, mit dem das Gericht die Passivlegitimation vorab bejaht, ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Die Frage kann mit dem Endentscheid angefochten werden 4A_696/2014.
Folgen: Nichteintretensentscheid und Neueinreichung
Form und Wirkung
Ist das Verfahren spruchreif, wird es durch einen Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet Art. 236 ZPO. Nichteintretensentscheide, die auf dem Fehlen einer Prozessvoraussetzung beruhen, «entfalten von vornherein keine materielle Rechtskraft» 5A_2/2019. Die klagende Partei kann dieselbe Klage später erneut einreichen, etwa nachdem für einen Verein ohne Organe ein Sachwalter nach Art. 69c ZGB bestellt wurde 4A_347/2014.
Rückdatierung der Rechtshängigkeit (Art. 63 ZPO)
Wird eine Eingabe nach einem Nichteintreten mangels Zuständigkeit innert eines Monats beim zuständigen Gericht neu eingereicht, gilt das Datum der ersten Einreichung. Seit 1. Januar 2025 gilt dies auch bei einer Weiterleitung nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO. Dasselbe gilt für eine Klage im falschen Verfahren. Die besonderen Klagefristen des SchKG bleiben vorbehalten Art. 63 ZPO.
Für die Rückdatierung muss die identische Eingabe neu eingereicht werden. Identität des Streitgegenstands genügt nicht. Art. 63 ZPO erfasst zudem nur die fehlende Zuständigkeit und die falsche Verfahrensart. Andere fehlende Prozessvoraussetzungen und formelle Mängel fallen nicht darunter BGE 141 III 481.
Die Regel gilt auch, wenn das Gericht nicht eintritt, weil eine unzuständige Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung erteilt hat. Rechtsmissbrauch bleibt vorbehalten BGE 146 III 265. Das Tessiner Appellationsgericht wendet Art. 63 Abs. 2 ZPO auch nach einem Nichteintreten gemäss Art. 257 Abs. 3 ZPO an. Die Verjährung war deshalb durch das Gesuch im summarischen Verfahren unterbrochen worden 12.2018.123.
Beschränkung des Verfahrens, Zwischenentscheid und Anfechtung
Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort einen Endentscheid herbeiführen und so bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand sparen kann. Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten. Eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen Art. 237 ZPO.
Wie das Obergericht Zürich zeigt, folgt aus einem solchen Zuständigkeitsentscheid kein Anspruch auf eine sofortige Kostenverlegung. Ob über die bisher angefallenen Kosten sofort entschieden wird, liegt nach Art. 104 Abs. 2 ZPO im Ermessen der Vorinstanz, auch nach einer Rückweisung. Im beurteilten Fall wollte zudem der Kläger die Anhandnahme seiner eigenen Klage anfechten. Dafür fehlte ihm das Rechtsschutzinteresse. Das Obergericht qualifizierte seinen Entscheid für die Anfechtung beim Bundesgericht als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG RB140043.
Vor Bundesgericht ist ein Entscheid über die Zuständigkeit nach Art. 92 BGG nur sofort anfechtbar, wenn die Zuständigkeitsfrage tatsächlich und endgültig entschieden ist. Lehnt das Gericht es ab, das Verfahren auf die Zuständigkeit zu beschränken, ist dies ein Entscheid nach Art. 93 BGG 4A_619/2020. Ein Abschreibungsentscheid nach Art. 242 ZPO wegen nachträglichen Wegfalls des Interesses ist mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar, anders als eine Abschreibung nach Art. 241 ZPO 4A_249/2018.
Praktische Folgerungen
Klagende Partei: Die zulässigkeitsbegründenden Tatsachen und Beweise gehören vollständig in die erste Instanz. Im Berufungsverfahren gilt Art. 317 Abs. 1 ZPO auch für sie BGE 151 III 497. Wer eine unbezifferte Klage erheben will, muss die Gründe bereits in der Klageschrift darlegen BGE 148 III 322.
Nach einem Nichteintreten mangels Zuständigkeit: Die identische Eingabe ist innert Monatsfrist beim zuständigen Gericht einzureichen BGE 141 III 481.
Kostenvorschuss: Zahlungen aus dem Ausland sind so früh auszulösen, dass die Gutschrift sicher innert Frist erfolgt 4A_481/2016. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vor Ablauf der Nachfrist zu stellen 4A_541/2012.
Beklagte Partei: Die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde ist schon im Schlichtungsverfahren zu rügen BGE 146 III 265. Mängel der Klagebewilligung sind früh geltend zu machen 5A_347/2018. Die Schiedseinrede ist spätestens mit der Klageantwort zu erheben 101 2017 42. Die zwingende sachliche Zuständigkeit kann dagegen auch noch im Rechtsmittelverfahren gerügt werden 5A_289/2024.
Gericht: Fällt das Interesse im Verfahren weg, ist das Verfahren abzuschreiben und nicht durch Nichteintreten zu erledigen. In unklaren Fällen sind die Parteien vorher anzuhören 4A_249/2018. Fehlt die Sachlegitimation, ist die Klage abzuweisen und nicht auf sie nicht einzutreten 4A_696/2014.
Funktion und Systematik
Nach Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nur ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Abs. 2 nennt sechs solche Voraussetzungen Art. 59 ZPO:
Nach Art. 60 ZPO prüft das Gericht diese Voraussetzungen von Amtes wegen Art. 60 ZPO.
Der Wortlaut entspricht Art. 57 des bundesrätlichen Entwurfs von 2006. Art. 58 des Entwurfs enthielt bereits die Prüfungsregel des heutigen Art. 60 ZPO BBl 2006 7413.
Die Revision vom 17. März 2023 ist seit 1. Januar 2025 in Kraft. Sie hat Art. 59 ZPO nicht geändert, und ihre Übergangsbestimmung nennt weder Art. 59 noch Art. 60 ZPO Art. 407f ZPO. Mittelbar betroffen ist lit. f. Der neue Art. 98 ZPO begrenzt den Gerichtskostenvorschuss grundsätzlich auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten. Ausgenommen sind die in seinem Abs. 2 genannten Verfahren, etwa Schlichtungs-, summarische und Rechtsmittelverfahren Art. 98 ZPO.
Offener Katalog
Die Aufzählung in Abs. 2 ist nicht abschliessend («insbesondere») Art. 59 ZPO. Die Botschaft spricht von «eine nicht abschliessende Aufzählung von Prozessvoraussetzungen, welche das Bundesrecht» oder das kantonale Recht vorsehen BBl 2006 7221.
Die Rechtsprechung hat den Katalog namentlich um folgende Voraussetzungen ergänzt: